550. Verordnung der Bundesministerin für Justiz, mit der die Verordnung, mit der zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 besondere Vorkehrungen in Strafsachen getroffen werden, geändert wird
Aufgrund von § 9 des Bundesgesetzes betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 in der Justiz (1. COVID-19-Justiz-Begleitgesetz – 1. COVID-19-JuBG), BGBl. I Nr. 16/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 106/2021, wird verordnet:Aufgrund von Paragraph 9, des Bundesgesetzes betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 in der Justiz (1. COVID-19-Justiz-Begleitgesetz – 1. COVID-19-JuBG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2020,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2021,, wird verordnet:
Die Verordnung der Bundesministerin für Justiz, mit der zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 besondere Vorkehrungen in Strafsachen getroffen werden, BGBl. II Nr. 113/2020, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 480/2021, wird wie folgt geändert:Die Verordnung der Bundesministerin für Justiz, mit der zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 besondere Vorkehrungen in Strafsachen getroffen werden, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 113 aus 2020,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 480 aus 2021,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 5 Abs. 1 lautet:In Paragraph 5, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Der Besuchsverkehr (§ 188 Abs. 1 StPO), mit Ausnahme der Besuche von Vertretern öffentlicher Stellen und von Betreuungseinrichtungen sowie von Rechtsbeiständen (§ 96 StVG), ist für Besucher, die keinen 2G-Nachweis vorweisen, auf telefonische Kontakte beschränkt. Sofern und solange die epidemiologische Situation in einem Bundesland dies erfordert, kann diese Regelung in der Hausordnung einer oder mehrerer in diesem Bundesland gelegenen Justizanstalten mit Genehmigung oder auf Anordnung des Bundesministeriums für Justiz auch für Besuche von Personen angeordnet werden, die einen 2G-Nachweis vorweisen können.“Der Besuchsverkehr (Paragraph 188, Absatz eins, StPO), mit Ausnahme der Besuche von Vertretern öffentlicher Stellen und von Betreuungseinrichtungen sowie von Rechtsbeiständen (Paragraph 96, StVG), ist für Besucher, die keinen 2G-Nachweis vorweisen, auf telefonische Kontakte beschränkt. Sofern und solange die epidemiologische Situation in einem Bundesland dies erfordert, kann diese Regelung in der Hausordnung einer oder mehrerer in diesem Bundesland gelegenen Justizanstalten mit Genehmigung oder auf Anordnung des Bundesministeriums für Justiz auch für Besuche von Personen angeordnet werden, die einen 2G-Nachweis vorweisen können.“
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 5 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:Nach Paragraph 5, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:
„(1a)Absatz eins a,2G-Nachweis im Sinn dieser Verordnung ist jener, der in einer auf Grund der §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1, 4a Abs. 1, 5 Abs. 1 und 6 Abs. 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020, im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrats erlassenen Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz in der jeweils geltenden Fassung als solcher definiert ist.“2G-Nachweis im Sinn dieser Verordnung ist jener, der in einer auf Grund der Paragraphen 3, Absatz eins, 4, Absatz eins, 4 a, Absatz eins, 5, Absatz eins und 6 Absatz eins, des COVID-19-Maßnahmengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2020,, im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrats erlassenen Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz in der jeweils geltenden Fassung als solcher definiert ist.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 8 wird folgender Abs. 19 angefügt:Paragraph 8, wird folgender Absatz 19, angefügt:
„(19)Absatz 19,§ 5 Abs. 1 und 1a in der Fassung BGBl. II Nr. 550/2021 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“Paragraph 5, Absatz eins und eins a in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 550 aus 2021, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“
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