BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2021

Ausgegeben am 14. Dezember 2021

Teil römisch zwei

550. Verordnung:

Änderung der Verordnung, mit der zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 besondere Vorkehrungen in Strafsachen getroffen werden

550. Verordnung der Bundesministerin für Justiz, mit der die Verordnung, mit der zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 besondere Vorkehrungen in Strafsachen getroffen werden, geändert wird

Aufgrund von Paragraph 9, des Bundesgesetzes betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 in der Justiz (1. COVID-19-Justiz-Begleitgesetz – 1. COVID-19-JuBG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2020,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2021,, wird verordnet:

Die Verordnung der Bundesministerin für Justiz, mit der zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 besondere Vorkehrungen in Strafsachen getroffen werden, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 113 aus 2020,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 480 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 5, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Der Besuchsverkehr (Paragraph 188, Absatz eins, StPO), mit Ausnahme der Besuche von Vertretern öffentlicher Stellen und von Betreuungseinrichtungen sowie von Rechtsbeiständen (Paragraph 96, StVG), ist für Besucher, die keinen 2G-Nachweis vorweisen, auf telefonische Kontakte beschränkt. Sofern und solange die epidemiologische Situation in einem Bundesland dies erfordert, kann diese Regelung in der Hausordnung einer oder mehrerer in diesem Bundesland gelegenen Justizanstalten mit Genehmigung oder auf Anordnung des Bundesministeriums für Justiz auch für Besuche von Personen angeordnet werden, die einen 2G-Nachweis vorweisen können.“

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 5, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins a,2G-Nachweis im Sinn dieser Verordnung ist jener, der in einer auf Grund der Paragraphen 3, Absatz eins, 4, Absatz eins, 4 a, Absatz eins, 5, Absatz eins und 6 Absatz eins, des COVID-19-Maßnahmengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2020,, im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrats erlassenen Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz in der jeweils geltenden Fassung als solcher definiert ist.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 8, wird folgender Absatz 19, angefügt:

  1. Absatz 19,Paragraph 5, Absatz eins und eins a in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 550 aus 2021, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“

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