BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2021

Ausgegeben am 14. Dezember 2021

Teil römisch zwei

543. Verordnung:

Änderung des Mindestlohntarifs für im Haushalt Beschäftigte für Österreich

543. Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit mit der der Mindestlohntarif für im Haushalt Beschäftigte für Österreich geändert wird

Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit ist gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Arbeitsverfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2021, ermächtigt, auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft den Mindestlohntarif festzusetzen, wenn für den betreffenden Wirtschaftszweig kein Kollektivvertrag wirksam ist.

Der Mindestlohntarif für im Haushalt Beschäftigte für Österreich, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 539 aus 2020,, wird auf Grund des Beschlusses des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit vom 7. Dezember 2021 wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Dem Paragraph 2, Abschnitt A wird folgende Ziffer 10, angefügt:

  1. Ziffer 10
    Administrative Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter, Privatsekretärinnen und Privatsekretäre

 

a)

b)

 

1. - 5. Berufsjahr

1 669,--

1 815,--

ab 6. Berufsjahr

1 827,--

1 988,--

ab 11. Berufsjahr

2 168,--

2 360,--

Der Lohn nach Litera b, gebührt bei Nachweis einer einschlägigen Ausbildung (z.B. Lehre oder Handelsschulabschluss).“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 2, Abschnitt B wird folgende Ziffer 10, angefügt:

  1. Ziffer 10
    Administrative Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter, Privatsekretärinnen und Privatsekretäre

 

a)

b)

 

1. - 5. Berufsjahr

11,49

13,48

ab 6. Berufsjahr

12,57

14,74

ab 11. Berufsjahr

14,85

17,44

Der Lohn nach Litera b, gebührt bei Nachweis einer einschlägigen Ausbildung (z.B. Lehre oder Handelsschulabschluss).“

Novellierungsanordnung 3, Der bisherige Paragraph 10, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Absatz 2, angefügt:

  1. Absatz 2,Paragraph 2, Abschnitt A Ziffer 10 und Paragraph 2, Abschnitt B Ziffer 10, treten mit 1. Jänner 2022 in Kraft.“

Binder