BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2021

Ausgegeben am 14. Dezember 2021

Teil römisch zwei

540. Verordnung:

Änderung der Versicherungsunternehmen Verzeichnisverordnung

540. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die Versicherungsunternehmen Verzeichnisverordnung geändert wird

Auf Grund des Paragraph 249, Absatz 2, des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 – VAG 2016, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2021,, wird verordnet:

Die Versicherungsunternehmen Verzeichnisverordnung (VU-VerzV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 218 aus 2015,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph eins, lautet:

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Im Deckungsstockverzeichnis muss die Zuordnung der einzelnen dem Deckungsstock gewidmeten Vermögenswerte zum Deckungsstock sowie die Bezeichnung der einzelnen Vermögenswerte gemäß Anlagen A bis H jederzeit eindeutig, unmissverständlich, vollständig, aktuell sowie für einen sachkundigen Dritten nachvollziehbar sein. Rückwirkende Eintragungen und Austragungen im Deckungsstockverzeichnis sind gemäß Paragraph 249, Absatz eins, des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 – VAG 2016, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,, unzulässig.
  2. Absatz 2,Wird das Deckungsstockverzeichnis mit Hilfe automationsunterstützter Datenverarbeitung geführt, ist unbeschadet des Absatz eins, zu gewährleisten, dass jederzeit ein vollständiger Auszug des aktuellen Deckungsstockverzeichnisses erstellt werden kann und dass Eintragungen und Austragungen im Deckungsstockverzeichnis mit dem Änderungszeitpunkt protokolliert werden.
  3. Absatz 3,Die in das Deckungsstockverzeichnis gemäß Paragraph 249, Absatz eins, VAG 2016 eingetragenen Vermögenswerte sind nach den gesonderten Abteilungen des Deckungsstocks gemäß Paragraph 300, Absatz eins, Ziffer eins, bis 8 VAG 2016 zu kennzeichnen.
  4. Absatz 4,Die in das Deckungsstockverzeichnis eingetragenen Vermögenswerte sind nach den in Anhang römisch fünf und römisch sechs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2450 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards hinsichtlich der Meldebögen für die Übermittlung von Informationen an die Aufsichtsbehörde gemäß der Richtlinie 2009/138/EG, Amtsblatt Nummer L 347 vom 31.12.2015 Seite 1, in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/657, Amtsblatt Nummer L 155 vom 18.05.2020 Seite 1, definierten Vermögenswertspezifikationen (Complementary Identification Codes, CIC) zu kennzeichnen. Bei Vermögenswerten, bei denen die Deckungsstockwidmung von der bilanziellen Darstellung abweicht, ist dieser Umstand im Deckungsstockverzeichnis entsprechend zu vermerken.“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 4, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Paragraph eins, sowie die Anlagen A bis H in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 540 aus 2021, treten mit 1. Jänner 2022 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 3, In den Überschriften der Anlagen A bis H wird der Verweis „gemäß den in der Anlage zu Paragraph eins, VU-MV“ jeweils durch den Verweis „gemäß den in Anhang römisch fünf und römisch sechs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2450“ ersetzt.

Ettl    Müller