BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2021

Ausgegeben am 4. Februar 2021

Teil II

54. Verordnung:

Übermittlung von Daten an die Kinderbetreuungsgeld-Datenbank

54. Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Übermittlung von Daten an die Kinderbetreuungsgeld-Datenbank

Aufgrund des Paragraph 37, Absatz 4, des Kinderbetreuungsgeldgesetzes (KBGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 2020,, sowie aufgrund des Paragraph 8, des Familienzeitbonusgesetzes – FamZeitbG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2016,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2019,, in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 4, KBGG, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Frauen, Familie, Jugend und Integration verordnet:

Anfrage und Übermittlung

Paragraph eins,

  1. Absatz einsDie in Paragraph 37, Absatz 4, KBGG angeordnete elektronische Datenübermittlung an die Kinderbetreuungsgeld-Datenbank erfolgt durch das Finanzamt Österreich im Wege des automationsunterstützten Familienbeihilfenverfahrens (FABIAN).
  2. Absatz 2Die Datenübermittlung erfolgt fallbezogen. Ihr hat eine Anfrage durch den Krankenversicherungsträger unter Verwendung des verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichens Steuern und Abgaben des betreffenden Kindes vorauszugehen. Eine Anfrage ist nur zulässig, wenn die angeforderten Daten zur Erfüllung der dem Krankenversicherungsträger nach dem KBGG und FamZeitbG übertragenen Aufgaben erforderlich sind.

Daten

Paragraph 2,

  1. Absatz einsDie zu übermittelnden Daten sind:
    1. Ziffer eins
      die Adresse (einschließlich Staatencode zur Postleitzahl) sowie das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen Sozialversicherung des Kindes;
    2. Ziffer 2
      hinsichtlich der Person, die Anspruch auf Familienbeihilfe oder auf Ausgleichszahlung hat
      • Strichaufzählung
        das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen Sozialversicherung,
      • Strichaufzählung
        die Adresse (einschließlich Staatencode zur Postleitzahl),
      • Strichaufzählung
        die Leistungsart (Familienbeihilfe oder Ausgleichszahlung) und
      • Strichaufzählung
        der zuerkannte oder abgelehnte beantragte Anspruchszeitraum (Beginn und Ende).
  2. Absatz 2Anstelle von bzw. ergänzend zu den in Absatz eins, angeführten Daten ist dem anfragenden Krankenversicherungsträger mitzuteilen, wenn sich der angefragte Fall noch in Bearbeitung befindet oder die Anfrage aus einem anderen Grund nicht verarbeitet werden konnte.

Änderungsmeldung

Paragraph 3,

  1. Absatz einsÄndern sich nachträglich die übermittelten Daten, hat das Finanzamt Österreich diese Änderungen an die Kinderbetreuungsgeld-Datenbank bekannt zu geben.
  2. Absatz 2Der Krankenversicherungsträger hat dem Finanzamt Österreich mitzuteilen, wenn die Kenntnis von Änderungen in einer bestimmten Angelegenheit nicht mehr zur Erfüllung der ihm nach dem KBGG oder FamZeitbG übertragenen Aufgaben erforderlich ist. Diesfalls ist die Übermittlung von Änderungen einzustellen.

Schlussbestimmungen

Paragraph 4,

  1. Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 1. Februar 2021 in Kraft. Die Paragraphen eins bis 3 sind erst ab dem Vorliegen der für die Datenübermittlung über FABIAN erforderlichen technischen und organisatorischen Voraussetzungen anzuwenden.
  2. Absatz 2Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Datenübermittlung nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 47 aus 2002,, tritt mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft. Im Zeitraum von 1. Februar 2021 bis 30. Juni 2021 sind ihre Bestimmungen nicht mehr anzuwenden, sobald die nach den Paragraphen eins bis 3 für die Datenübermittlung über FABIAN erforderlichen technischen und organisatorischen Voraussetzungen vorliegen.

Blümel