54. Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Übermittlung von Daten an die Kinderbetreuungsgeld-Datenbank
Aufgrund des § 37 Abs. 4 des Kinderbetreuungsgeldgesetzes (KBGG), BGBl. I Nr. 103/2001, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 165/2020, sowie aufgrund des § 8 des Familienzeitbonusgesetzes – FamZeitbG, BGBl. I Nr. 53/2016, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2019, in Verbindung mit § 37 Abs. 4 KBGG, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Frauen, Familie, Jugend und Integration verordnet:Aufgrund des Paragraph 37, Absatz 4, des Kinderbetreuungsgeldgesetzes (KBGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 2020,, sowie aufgrund des Paragraph 8, des Familienzeitbonusgesetzes – FamZeitbG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2016,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2019,, in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 4, KBGG, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Frauen, Familie, Jugend und Integration verordnet:
Anfrage und Übermittlung
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Die in § 37 Abs. 4 KBGG angeordnete elektronische Datenübermittlung an die Kinderbetreuungsgeld-Datenbank erfolgt durch das Finanzamt Österreich im Wege des automationsunterstützten Familienbeihilfenverfahrens (FABIAN).Die in Paragraph 37, Absatz 4, KBGG angeordnete elektronische Datenübermittlung an die Kinderbetreuungsgeld-Datenbank erfolgt durch das Finanzamt Österreich im Wege des automationsunterstützten Familienbeihilfenverfahrens (FABIAN).
(2)Absatz 2,Die Datenübermittlung erfolgt fallbezogen. Ihr hat eine Anfrage durch den Krankenversicherungsträger unter Verwendung des verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichens Steuern und Abgaben des betreffenden Kindes vorauszugehen. Eine Anfrage ist nur zulässig, wenn die angeforderten Daten zur Erfüllung der dem Krankenversicherungsträger nach dem KBGG und FamZeitbG übertragenen Aufgaben erforderlich sind.
Daten
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die zu übermittelnden Daten sind:
die Adresse (einschließlich Staatencode zur Postleitzahl) sowie das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen Sozialversicherung des Kindes;
hinsichtlich der Person, die Anspruch auf Familienbeihilfe oder auf Ausgleichszahlung hat
das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen Sozialversicherung,
die Adresse (einschließlich Staatencode zur Postleitzahl),
die Leistungsart (Familienbeihilfe oder Ausgleichszahlung) und
der zuerkannte oder abgelehnte beantragte Anspruchszeitraum (Beginn und Ende).
(2)Absatz 2,Anstelle von bzw. ergänzend zu den in Abs. 1 angeführten Daten ist dem anfragenden Krankenversicherungsträger mitzuteilen, wenn sich der angefragte Fall noch in Bearbeitung befindet oder die Anfrage aus einem anderen Grund nicht verarbeitet werden konnte.Anstelle von bzw. ergänzend zu den in Absatz eins, angeführten Daten ist dem anfragenden Krankenversicherungsträger mitzuteilen, wenn sich der angefragte Fall noch in Bearbeitung befindet oder die Anfrage aus einem anderen Grund nicht verarbeitet werden konnte.
Änderungsmeldung
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Ändern sich nachträglich die übermittelten Daten, hat das Finanzamt Österreich diese Änderungen an die Kinderbetreuungsgeld-Datenbank bekannt zu geben.
(2)Absatz 2,Der Krankenversicherungsträger hat dem Finanzamt Österreich mitzuteilen, wenn die Kenntnis von Änderungen in einer bestimmten Angelegenheit nicht mehr zur Erfüllung der ihm nach dem KBGG oder FamZeitbG übertragenen Aufgaben erforderlich ist. Diesfalls ist die Übermittlung von Änderungen einzustellen.
Schlussbestimmungen
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Februar 2021 in Kraft. Die §§ 1 bis 3 sind erst ab dem Vorliegen der für die Datenübermittlung über FABIAN erforderlichen technischen und organisatorischen Voraussetzungen anzuwenden.Diese Verordnung tritt mit 1. Februar 2021 in Kraft. Die Paragraphen eins bis 3 sind erst ab dem Vorliegen der für die Datenübermittlung über FABIAN erforderlichen technischen und organisatorischen Voraussetzungen anzuwenden.
(2)Absatz 2,Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Datenübermittlung nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. II Nr. 47/2002, tritt mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft. Im Zeitraum von 1. Februar 2021 bis 30. Juni 2021 sind ihre Bestimmungen nicht mehr anzuwenden, sobald die nach den §§ 1 bis 3 für die Datenübermittlung über FABIAN erforderlichen technischen und organisatorischen Voraussetzungen vorliegen.Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Datenübermittlung nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 47 aus 2002,, tritt mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft. Im Zeitraum von 1. Februar 2021 bis 30. Juni 2021 sind ihre Bestimmungen nicht mehr anzuwenden, sobald die nach den Paragraphen eins bis 3 für die Datenübermittlung über FABIAN erforderlichen technischen und organisatorischen Voraussetzungen vorliegen.
Blümel