Jahrgang 2021 | Ausgegeben am 10. Dezember 2021 | Teil II |
535. Verordnung: | Elektronische Einreichung von Anbringen im Zusammenhang mit steuerlichen Erleichterungen aufgrund des Coronavirus |
Auf Grund des Paragraph 86 a, der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2021, wird verordnet:
Bis 30. Juni 2022 ist die Einreichung von Anbringen im Zusammenhang mit folgenden durch das Coronavirus veranlassten steuerlichen Erleichterungen per E-Mail an den Postkorb corona@bmf.gv.at zulässig:
Wird ein Anbringen gemäß Paragraph eins, eingereicht, ist das Original des Anbringens vor Einreichung zu unterschreiben und sieben Jahre zu Beweiszwecken aufzubewahren.
Diese Verordnung tritt mit 22. November 2021 in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2022 außer Kraft.
Brunner