531. Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, mit der die Grundqualifikations- und Weiterbildungsverordnung – Berufskraftfahrer geändert wird
Aufgrund der §§ 19 Abs. 5, 19a Abs. 3 und 19b Abs. 3 des Güterbeförderungsgesetzes 1995, BGBl. Nr. 593/1995, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2019, und §§ 14a Abs. 5, 14b Abs. 3 und 14c Abs. 3 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996, BGBl. Nr. 112/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 13/2021, und §§ 44a Abs. 4, 44b Abs. 3 und 44c Abs. 3 des Kraftfahrliniengesetzes – KflG, BGBl. I Nr. 203/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 17/2019, wird verordnet:Aufgrund der Paragraphen 19, Absatz 5, 19 a, Absatz 3 und 19 b Absatz 3, des Güterbeförderungsgesetzes 1995, Bundesgesetzblatt Nr. 593 aus 1995,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,, und Paragraphen 14 a, Absatz 5, 14 b, Absatz 3 und 14 c Absatz 3, des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996, Bundesgesetzblatt Nr. 112 aus 1996,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2021,, und Paragraphen 44 a, Absatz 4, 44 b, Absatz 3 und 44 c Absatz 3, des Kraftfahrliniengesetzes – KflG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 203 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2019,, wird verordnet:
Die Grundqualifikations- und Weiterbildungsverordnung, BGBl. II Nr. 139/2008, wird wie folgt geändert:Die Grundqualifikations- und Weiterbildungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 139 aus 2008,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 3 lautet:Paragraph 3, lautet:
„§ 3.Paragraph 3,
Der Landeshauptmann hat in jedem Jahr mindestens vier Termine für die Abhaltung der Prüfungen über die Grundqualifikation festzulegen und zu veranlassen, dass diese Termine spätestens drei Monate vor Beginn der Prüfung im Internet auf der Homepage des betreffenden Landes verlautbart werden.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 4 Abs. 1 lautet:Paragraph 4, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Die Anmeldung zur Prüfung hat der Prüfungswerber spätestens drei Wochen vor dem festgelegten Prüfungstermin schriftlich beim Landeshauptmann einzubringen. Der Prüfungswerber kann frei wählen, bei welchem Landeshauptmann er die Prüfung ablegen will.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 5 lautet:Paragraph 5, lautet:
„§ 5.Paragraph 5,
Der Prüfungswerber ist vom Prüfungstermin rechtzeitig, spätestens zwei Wochen vor diesem Termin schriftlich zu verständigen. In der Verständigung sind dem Prüfungswerber
Zeit und Ort der Prüfung,
die Sachgebiete, die gemäß § 11 angerechnet werden,die Sachgebiete, die gemäß Paragraph 11, angerechnet werden,
Unterlagen und Hilfsmittel, die er für die Prüfung mitzubringen hat und
die Höhe der Prüfungsgebühr
bekannt zu geben.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 9 lautet:Paragraph 9, lautet:
„§ 9.Paragraph 9,
Die Prüfung kann im Falle des Nichtbestehens frühestens nach drei Wochen wiederholt werden. Bei Nichtbestehen nur eines der Prüfungsteile ist nur dieser Teil zu wiederholen.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 10 Abs. 1 lautet:Paragraph 10, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Der Prüfungswerber hat als Kostenbeitrag zur Durchführung der Prüfung eine Gebühr von 330 Euro zu entrichten. Der Landeshauptmann hat den aktuellen Betrag der Prüfungsgebühr im Internet auf der Homepage des betreffenden Landes bekannt zu machen.“
6.Novellierungsanordnung 6, § 11 Abs. 3 und 4 lautet:Paragraph 11, Absatz 3 und 4 lautet:
„(3)Absatz 3,Bei Lenkern im Güterkraftverkehr, die ihre Tätigkeit auf den Personenkraftverkehr ausweiten oder ändern, und eine Grundqualifikation für den Güterkraftverkehr besitzen, oder bei Lenkern im Personenkraftverkehr, die ihre Tätigkeit auf den Güterkraftverkehr ausweiten oder ändern und eine Grundqualifikation für den Personenkraftverkehr besitzen, ersetzt die Bescheinigung gemäß § 8 Abs. 2 folgende Sachgebiete der Prüfung:Bei Lenkern im Güterkraftverkehr, die ihre Tätigkeit auf den Personenkraftverkehr ausweiten oder ändern, und eine Grundqualifikation für den Güterkraftverkehr besitzen, oder bei Lenkern im Personenkraftverkehr, die ihre Tätigkeit auf den Güterkraftverkehr ausweiten oder ändern und eine Grundqualifikation für den Personenkraftverkehr besitzen, ersetzt die Bescheinigung gemäß Paragraph 8, Absatz 2, folgende Sachgebiete der Prüfung:
1.a bis d, 2.a und 3.a bis f der Anlage 1.
Die praktische Fahrprüfung ist jedoch vollständig abzulegen.
(4)Absatz 4,Die abgelegte Lehrabschlussprüfung mit dem Schwerpunkt Güterbeförderung gemäß der Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin – Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 190/2007, in der jeweils geltenden Fassung, ersetzt die theoretische Prüfung gemäß § 7 Abs. 1 bei der Prüfung über die Grundqualifikation für den Güterkraftverkehr. Die abgelegte Lehrabschlussprüfung mit dem Schwerpunkt Personenbeförderung gemäß der Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin – Ausbildungsordnung, in der jeweils geltenden Fassung, ersetzt die theoretische Prüfung gemäß § 7 Abs. 1 bei der Prüfung über die Grundqualifikation für den Personenkraftverkehr.“Die abgelegte Lehrabschlussprüfung mit dem Schwerpunkt Güterbeförderung gemäß der Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin – Ausbildungsordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 190 aus 2007,, in der jeweils geltenden Fassung, ersetzt die theoretische Prüfung gemäß Paragraph 7, Absatz eins, bei der Prüfung über die Grundqualifikation für den Güterkraftverkehr. Die abgelegte Lehrabschlussprüfung mit dem Schwerpunkt Personenbeförderung gemäß der Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin – Ausbildungsordnung, in der jeweils geltenden Fassung, ersetzt die theoretische Prüfung gemäß Paragraph 7, Absatz eins, bei der Prüfung über die Grundqualifikation für den Personenkraftverkehr.“
7.Novellierungsanordnung 7, § 12 lautet:Paragraph 12, lautet:
„§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Durch die Weiterbildung sind in Anlage 1 für die jeweilige Führerscheinklasse bestimmte Sachgebiete zu vertiefen und zu wiederholen, wobei jedenfalls besondere Betonung auf die Verkehrssicherheit (Sachgebiete 1.b, 1.d, 1.e, 1.f, 1.g, 1.h und 2.a), die Sicherheit und den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (Sachgebiete 3a, 3c, und 3d) und die Reduzierung der Umweltauswirkungen des Fahrens (Sachgebiete 1.a und 1.c) zu legen ist. Die Kenntnisbereiche der Weiterbildung müssen den Entwicklungen der einschlägigen Gesetzgebung und der Technik Rechnung tragen und so weit wie möglich dem konkreten Weiterbildungsbedarf des Lenkers gerecht werden.
(2)Absatz 2,Ausbildungseinheiten für die Weiterbildung sind von ermächtigten Ausbildungsstätten durchzuführen. Die Weiterbildung hat aus Unterricht in einem Schulungsraum, praktischer Ausbildung und – sofern verfügbar – Weiterbildungsmaßnahmen in Form von E-Learning zu bestehen. Die praktische Ausbildung kann durch den Einsatz von Simulatoren ergänzt werden. Wechselt der Lenker zu einer anderen Ausbildungsstätte, so ist die bereits erfolgte Weiterbildung anzurechnen.
(3)Absatz 3,Die Dauer der Weiterbildung hat 35 Stunden innerhalb von fünf Jahren zu betragen, die in Ausbildungseinheiten von jeweils mindestens sieben Stunden erteilt werden, die auf zwei aufeinanderfolgende Tage aufgeteilt werden können. Die Weiterbildung darf höchstens im Ausmaß von zwölf Stunden in Form von E-Learning erteilt werden. Die Unterrichtsdauer darf maximal acht Stunden pro Tag betragen.
(4)Absatz 4,Die Kursgröße darf 25 Personen nicht überschreiten.
(5)Absatz 5,Die Ausbildungsstätten haben über die Weiterbildung eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 3 auszustellen.
(6)Absatz 6,Legt der Inhaber eines Fahrerqualifizierungsnachweises die Lehrabschlussprüfung gemäß der Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin – Ausbildungsordnung, in der jeweils geltenden Fassung, ab, so ersetzt diese die erste auf die Lehrabschlussprüfung folgende Weiterbildung.
(7)Absatz 7,Die absolvierte Gefahrgutlenker-Ausbildung gemäß 8.2 ADR ersetzt eine Ausbildungseinheit für die Weiterbildung im Ausmaß von sieben Stunden.
(8)Absatz 8,Der Befähigungsnachweis gemäß § 6 Abs. 1 der Tiertransport-Ausbildungsverordnung, BGBl. II Nr. 92/2008, in der jeweils geltenden Fassung, ersetzt eine Ausbildungseinheit für die Weiterbildung im Ausmaß von sieben Stunden.“Der Befähigungsnachweis gemäß Paragraph 6, Absatz eins, der Tiertransport-Ausbildungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 92 aus 2008,, in der jeweils geltenden Fassung, ersetzt eine Ausbildungseinheit für die Weiterbildung im Ausmaß von sieben Stunden.“
8.Novellierungsanordnung 8, § 13 lautet:Paragraph 13, lautet:
„§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Eine Ermächtigung ist, erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen, sofern deren Erfüllung oder Einhaltung für die Ausübung der Tätigkeit geboten ist, zu erteilen, wenn die antragstellende Ausbildungsstätte im Hinblick auf die zu vermittelnden Kenntnisse und Fertigkeiten über ausreichendes und qualifiziertes Lehrpersonal (Abs. 5), geeignete Schulungsräume und Lehrmittel verfügt.Eine Ermächtigung ist, erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen, sofern deren Erfüllung oder Einhaltung für die Ausübung der Tätigkeit geboten ist, zu erteilen, wenn die antragstellende Ausbildungsstätte im Hinblick auf die zu vermittelnden Kenntnisse und Fertigkeiten über ausreichendes und qualifiziertes Lehrpersonal (Absatz 5,), geeignete Schulungsräume und Lehrmittel verfügt.
(2)Absatz 2,Dem schriftlichen Antrag auf Zulassung als Ausbildungsstätte für die Weiterbildung sind folgende Unterlagen beizufügen:
ein Ausbildungsprogramm, in dem die zu unterrichtenden Sachgebiete gemäß Anlage 1 sowie die geplante Durchführung und die Unterrichtsmethoden näher darzustellen sind;
Angaben über die Anzahl, die Qualifikation und die Tätigkeitsbereiche der Ausbilder, einschließlich der Angaben zu den gemäß Abs. 5 erforderlichen Kriterien sowie der Darstellung ihrer didaktischen und pädagogischen Kenntnisse;Angaben über die Anzahl, die Qualifikation und die Tätigkeitsbereiche der Ausbilder, einschließlich der Angaben zu den gemäß Absatz 5, erforderlichen Kriterien sowie der Darstellung ihrer didaktischen und pädagogischen Kenntnisse;
Angaben zu den Unterrichtsorten, zum Lehrmaterial, zu den für die praktische Ausbildung bereitgestellten Unterrichtsmitteln und zu den eingesetzten Ausbildungsfahrzeugen;
voraussichtliche Kursgröße und
die Darlegung eines Qualitätssicherungssystems, das betrieben wird, um die Vermittlung der Inhalte und die Erreichung der Ziele der Weiterbildung zu gewährleisten.
Im Falle des beabsichtigten Einsatzes von E-Learning eine Darstellung der Inhalte, die mit E-Learning vermittelt werden sollen und wie eine zuverlässige Nutzeridentifizierung und Kontrolle gewährleistet wird.
Soll die praktische Ausbildung durch Simulatoren ergänzt werden, eine Darstellung der praktischen Übungen, die mit Simulatoren durchgeführt werden sollen.
(3)Absatz 3,Die Behörde darf hinsichtlich der eingesetzten Mittel, des ordnungsgemäßen Ablaufs der Weiterbildungsmaßnahmen und der Pflichten des Inhabers einer Ermächtigung gemäß § 13a unangemeldete Kontrollen der Ausbildungsstätten durchführen.Die Behörde darf hinsichtlich der eingesetzten Mittel, des ordnungsgemäßen Ablaufs der Weiterbildungsmaßnahmen und der Pflichten des Inhabers einer Ermächtigung gemäß Paragraph 13 a, unangemeldete Kontrollen der Ausbildungsstätten durchführen.
(4)Absatz 4,Eine Änderung des Ausbildungsprogramms ist erst nach Genehmigung durch die Behörde zulässig.
(5)Absatz 5,Als Ausbilder dürfen eingesetzt werden:
Vortragende im Rahmen der Ausbildung für den Lehrberuf Berufskraftfahrer gemäß der Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin-Ausbildungsordnung, in der jeweils geltenden Fassung;
Fahrschullehrer für die Klasse C oder D gemäß § 116 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967), BGBl. Nr. 267/1967, in der jeweils geltenden Fassung;Fahrschullehrer für die Klasse C oder D gemäß Paragraph 116, Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967), Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967,, in der jeweils geltenden Fassung;
Fahrlehrer für die Klasse C oder D gemäß § 117 KFG 1967 oderFahrlehrer für die Klasse C oder D gemäß Paragraph 117, KFG 1967 oder
Personen, die ausreichende Kenntnisse in wenigstens einem der gemäß der Anlage 1 vorgeschriebenen Sachgebiete auf Grund einer einschlägigen Ausbildung oder auf Grund gleichwertiger Erfahrungen aus der Praxis nachweisen können.
Die Ausbilder müssen den neuesten Stand der Vorschriften und Bestimmungen für die Aus- und Weiterbildung kennen sowie didaktische und pädagogische Kenntnisse nachweisen. Für den praktischen Teil der Ausbildung müssen die Ausbilder eine Berufserfahrung als Berufskraftfahrer oder eine entsprechende Fahrerfahrung, beispielsweise als Fahrlehrer für Lastkraftwagen, nachweisen.
(6)Absatz 6,Weiterbildungen in nicht regelmäßig genutzten Unterrichtsorten (Außenkurse) sind unter Beifügung von Angaben zum geplanten Unterrichtsort dem örtlich zuständigen Landeshauptmann mindestens zwei Wochen vor Durchführung anzuzeigen. Die Behörde kann die Durchführung des Außenkurses innerhalb einer Woche nach Anzeige unter Angabe von Gründen untersagen.“
9.Novellierungsanordnung 9, Nach § 13 wird folgender § 13a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 13, wird folgender Paragraph 13 a, samt Überschrift eingefügt:
„Pflichten des Inhabers einer Ermächtigung gemäß § 13„Pflichten des Inhabers einer Ermächtigung gemäß Paragraph 13
§ 13a.Paragraph 13 a,
Die Inhaber einer Ermächtigung gemäß § 13 sind verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass Die Inhaber einer Ermächtigung gemäß Paragraph 13, sind verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass
die Weiterbildung gemäß § 12 Abs. 1 in Verbindung mit der Anlage 1 durchgeführt wird;die Weiterbildung gemäß Paragraph 12, Absatz eins, in Verbindung mit der Anlage 1 durchgeführt wird;
die zeitlichen Vorgaben in § 12 Abs. 3 eingehalten werden;die zeitlichen Vorgaben in Paragraph 12, Absatz 3, eingehalten werden;
nur Ausbilder eingesetzt werden, die gemäß § 13 Abs. 5 fachlich geeignet sind und der Behörde vor dem ersten Einsatz gemeldet wurden;nur Ausbilder eingesetzt werden, die gemäß Paragraph 13, Absatz 5, fachlich geeignet sind und der Behörde vor dem ersten Einsatz gemeldet wurden;
Weiterbildungen nur an den von der Behörde genehmigten Unterrichtsorten oder im Rahmen von Außenkursen gemäß § 13 Abs. 6 durchgeführt werden;Weiterbildungen nur an den von der Behörde genehmigten Unterrichtsorten oder im Rahmen von Außenkursen gemäß Paragraph 13, Absatz 6, durchgeführt werden;
die Kursgröße gemäß § 12 Abs. 4 nicht überschritten wird;die Kursgröße gemäß Paragraph 12, Absatz 4, nicht überschritten wird;
jede Weiterbildung spätestens drei Werktage vor der Durchführung der Behörde gemeldet wird;
jede Abweichung von den gemäß § 13 Abs. 2 vorgelegten Unterlagen betreffend Lehrmaterial, Unterrichtsmittel und Qualitätssicherungssystem der Behörde zeitgerecht angezeigt wird.“jede Abweichung von den gemäß Paragraph 13, Absatz 2, vorgelegten Unterlagen betreffend Lehrmaterial, Unterrichtsmittel und Qualitätssicherungssystem der Behörde zeitgerecht angezeigt wird.“
10.Novellierungsanordnung 10, Die Überschrift des 4. Teiles wird von „Nachweise und Schlussbestimmungen“ in „Nachweise, Übergangs- und Schlussbestimmungen“ geändert.
11.Novellierungsanordnung 11, § 14 lautet:Paragraph 14, lautet:
„§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Die Führerscheinbehörde hat zur entsprechenden Führerscheinklasse als Fahrerqualifizierungsnachweis im österreichischen Führerschein den Unionscode „95“ einzutragen, wenn
eine Bescheinigung gemäß § 8 Abs. 2 vorgelegt wird odereine Bescheinigung gemäß Paragraph 8, Absatz 2, vorgelegt wird oder
Bescheinigungen gemäß § 12 Abs. 5 vorgelegt werden, mit denen Ausbildungseinheiten über eine Weiterbildung von insgesamt 35 Stunden innerhalb der letzten fünf Jahre nachgewiesen werden oderBescheinigungen gemäß Paragraph 12, Absatz 5, vorgelegt werden, mit denen Ausbildungseinheiten über eine Weiterbildung von insgesamt 35 Stunden innerhalb der letzten fünf Jahre nachgewiesen werden oder
eine Bescheinigung gemäß § 12 Abs. 6, 7 oder 8 vorgelegt wird.eine Bescheinigung gemäß Paragraph 12, Absatz 6, 7, oder 8 vorgelegt wird.
(2)Absatz 2,Für Lenker gemäß § 19 Abs. 1 Z 2 Güterbeförderungsgesetz, die keine langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen im Sinne der Richtlinie 2003/109/EG betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl. Nr. L 16 vom 23.1.2004 S. 44, sind, ist von der für die Ausstellung einer Fahrerbescheinigung gemäß Artikel 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs, ABl. Nr. L 300 vom 14.11.2009 S. 72, zuständigen Behörde als Fahrerqualifizierungsnachweis eine Eintragung des Unionscode „95“ auf der Fahrerbescheinigung vorzunehmen, wennFür Lenker gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 2, Güterbeförderungsgesetz, die keine langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen im Sinne der Richtlinie 2003/109/EG betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, Amtsblatt Nummer L 16 vom 23.1.2004 Seite 44, sind, ist von der für die Ausstellung einer Fahrerbescheinigung gemäß Artikel 5 Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 1072 aus 2009, über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs, Amtsblatt Nummer L 300 vom 14.11.2009 Seite 72, zuständigen Behörde als Fahrerqualifizierungsnachweis eine Eintragung des Unionscode „95“ auf der Fahrerbescheinigung vorzunehmen, wenn
eine Bescheinigung gemäß § 8 Abs. 2 vorgelegt wird odereine Bescheinigung gemäß Paragraph 8, Absatz 2, vorgelegt wird oder
Bescheinigungen gemäß § 12 Abs. 5 vorgelegt werden, mit denen Ausbildungseinheiten über eine Weiterbildung von insgesamt 35 Stunden innerhalb der letzten fünf Jahre nachgewiesen werden oderBescheinigungen gemäß Paragraph 12, Absatz 5, vorgelegt werden, mit denen Ausbildungseinheiten über eine Weiterbildung von insgesamt 35 Stunden innerhalb der letzten fünf Jahre nachgewiesen werden oder
eine Bescheinigung gemäß § 12 Abs. 6, 7 oder 8 vorgelegt wird.eine Bescheinigung gemäß Paragraph 12, Absatz 6, 7, oder 8 vorgelegt wird.
(3)Absatz 3,Für Lenker, die nicht Inhaber eines österreichischen Führerscheins oder Lenker gemäß Abs. 2 sind, hat die Führerscheinbehörde einen Fahrerqualifizierungsnachweis nach dem Modell in Anhang II der Richtlinie 2003/59/EG auszustellen, wennFür Lenker, die nicht Inhaber eines österreichischen Führerscheins oder Lenker gemäß Absatz 2, sind, hat die Führerscheinbehörde einen Fahrerqualifizierungsnachweis nach dem Modell in Anhang römisch zwei der Richtlinie 2003/59/EG auszustellen, wenn
eine Bescheinigung gemäß § 8 Abs. 2 vorgelegt wird odereine Bescheinigung gemäß Paragraph 8, Absatz 2, vorgelegt wird oder
Bescheinigungen gemäß § 12 Abs. 5 vorgelegt werden, mit denen Ausbildungseinheiten über eine Weiterbildung von insgesamt 35 Stunden innerhalb der letzten fünf Jahre nachgewiesen werden oderBescheinigungen gemäß Paragraph 12, Absatz 5, vorgelegt werden, mit denen Ausbildungseinheiten über eine Weiterbildung von insgesamt 35 Stunden innerhalb der letzten fünf Jahre nachgewiesen werden oder
eine Bescheinigung gemäß § 12 Abs. 6, 7 oder 8 vorgelegt wird.“eine Bescheinigung gemäß Paragraph 12, Absatz 6, 7, oder 8 vorgelegt wird.“
12.Novellierungsanordnung 12, Nach § 14 werden folgende §§ 14a und 14b samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 14, werden folgende Paragraphen 14 a und 14 b samt Überschrift eingefügt:
„Bestellsystem
§ 14a.Paragraph 14 a,
(1)Absatz eins,Die Bestellung des Fahrerqualifizierungsnachweises gemäß § 14 Abs. 3 hat auf elektronischem Weg zu erfolgen. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat zu diesem Zweck ein elektronisches Bestellsystem für die Ausstellung des Fahrerqualifizierungsnachweises zur Verfügung zu stellen. Dessen Einrichtung und Betrieb erfolgt durch die Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ GmbH). Den Behörden ist ein Zugang zum Bestellsystem über Portal Austria zum Zweck der Datenübermittlung zur Herstellung des Fahrerqualifizierungsnachweises zu ermöglichen. Die Behörde hat die Daten gemäß Abs. 2 im Wege des Bestellsystems an den Hersteller und Versender zu übermitteln. Die Ausweise dürfen nur von einer von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bestimmten Stelle hergestellt und versendet werden.Die Bestellung des Fahrerqualifizierungsnachweises gemäß Paragraph 14, Absatz 3, hat auf elektronischem Weg zu erfolgen. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat zu diesem Zweck ein elektronisches Bestellsystem für die Ausstellung des Fahrerqualifizierungsnachweises zur Verfügung zu stellen. Dessen Einrichtung und Betrieb erfolgt durch die Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ GmbH). Den Behörden ist ein Zugang zum Bestellsystem über Portal Austria zum Zweck der Datenübermittlung zur Herstellung des Fahrerqualifizierungsnachweises zu ermöglichen. Die Behörde hat die Daten gemäß Absatz 2, im Wege des Bestellsystems an den Hersteller und Versender zu übermitteln. Die Ausweise dürfen nur von einer von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bestimmten Stelle hergestellt und versendet werden.
(2)Absatz 2,Erteilt die Behörde den Auftrag zur Herstellung des Fahrerqualifizierungsnachweises, so hat sie die in Abs. 3 genannten Daten dem Hersteller und Versender zur Verfügung zu stellen. Dieser hat den Ausweis herzustellen und an den Antragsteller zu versenden. Für den Fall der Nichtzustellbarkeit ist als Ersatzadresse die der Behörde anzugeben. Der Hersteller hat die Daten spätestens zwölf Wochen nach der Versendung des Ausweises zu löschen.Erteilt die Behörde den Auftrag zur Herstellung des Fahrerqualifizierungsnachweises, so hat sie die in Absatz 3, genannten Daten dem Hersteller und Versender zur Verfügung zu stellen. Dieser hat den Ausweis herzustellen und an den Antragsteller zu versenden. Für den Fall der Nichtzustellbarkeit ist als Ersatzadresse die der Behörde anzugeben. Der Hersteller hat die Daten spätestens zwölf Wochen nach der Versendung des Ausweises zu löschen.
(3)Absatz 3,Die Behörde hat folgende, für die Gewährleistung der Identität des Lenkers sowie die für die Ausstellung und Zusendung des Fahrerqualifizierungsnachweises nach dem Muster gemäß Anhang II der Richtlinie 2003/59/EG erforderlichen Daten in mittelbarer Bundesverwaltung eigenverantwortlich zu verarbeiten und wird insoweit als Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung tätig:Die Behörde hat folgende, für die Gewährleistung der Identität des Lenkers sowie die für die Ausstellung und Zusendung des Fahrerqualifizierungsnachweises nach dem Muster gemäß Anhang römisch zwei der Richtlinie 2003/59/EG erforderlichen Daten in mittelbarer Bundesverwaltung eigenverantwortlich zu verarbeiten und wird insoweit als Verantwortlicher gemäß Artikel 4, Ziffer 7, der Datenschutz-Grundverordnung tätig:
Geburtsdatum und Geburtsort,
Adresse des Unternehmens, bei dem der Lenker beschäftigt ist,
Lichtbild mit einer Höhe zwischen 36 und 45 mm und einer Breite zwischen 28 und 35 mm, das die Identität des Inhabers zweifelsfrei erkennen lässt, in gescannter Form,
Unterschrift in gescannter Form,
Seriennummer des Nachweises,
Bezeichnung der Behörde, die den Nachweis ausstellt,
Fahrzeugklassen, für die der Lenker die Grundqualifikations- und Weiterbildungsverpflichtung erfüllt.
Übergangsbestimmungen
§ 14b.Paragraph 14 b,
(1)Absatz eins,Bereits im Sinne dieser Verordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 139/2008 absolvierte Weiterbildungen über Sachgebiete gemäß Anlage 1 bleiben gültig.Bereits im Sinne dieser Verordnung in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 139 aus 2008, absolvierte Weiterbildungen über Sachgebiete gemäß Anlage 1 bleiben gültig.
(2)Absatz 2,Ausbildungsprogramme gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 bleiben sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung gültig. Innerhalb dieser sechs Monate muss die Ausbildungsstätte ein Ausbildungsprogramm vorlegen, das dieser Verordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 531/2021 entspricht. Bis dahin dürfen die Ausbildungsstätten die Weiterbildung aufgrund der bereits erteilten Ermächtigung durchführen.“Ausbildungsprogramme gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, bleiben sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung gültig. Innerhalb dieser sechs Monate muss die Ausbildungsstätte ein Ausbildungsprogramm vorlegen, das dieser Verordnung in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 531 aus 2021, entspricht. Bis dahin dürfen die Ausbildungsstätten die Weiterbildung aufgrund der bereits erteilten Ermächtigung durchführen.“
13.Novellierungsanordnung 13, § 15 lautet:Paragraph 15, lautet:
„§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 2003/59/EG über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 und der Richtlinie 91/439/EWG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 76/914/EWG, ABl. Nr. L 226 vom 10.09.2003 S. 4, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 2019/1243, ABl. Nr. L 198 vom 25.07.2019 S. 241, in österreichisches Recht umgesetzt.Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 2003/59/EG über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 und der Richtlinie 91/439/EWG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 76/914/EWG, Amtsblatt Nummer L 226 vom 10.09.2003 Seite 4, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 2019/1243, Amtsblatt Nummer L 198 vom 25.07.2019 Seite 241, in österreichisches Recht umgesetzt.
(2)Absatz 2,Durch diese Verordnung wird die Richtlinie (EU) 2018/645 zur Änderung der Richtlinie 2003/59/EG über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr und der Richtlinie 2006/126/EG über den Führerschein, ABl. Nr. L 112 vom 02.05.2018 S. 29, in österreichisches Recht umgesetzt.“Durch diese Verordnung wird die Richtlinie (EU) 2018/645 zur Änderung der Richtlinie 2003/59/EG über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr und der Richtlinie 2006/126/EG über den Führerschein, Amtsblatt Nummer L 112 vom 02.05.2018 Seite 29, in österreichisches Recht umgesetzt.“
14.Novellierungsanordnung 14, Nach § 15 wird folgender § 16 samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 15, wird folgender Paragraph 16, samt Überschrift eingefügt:
„Inkrafttreten
§ 16.Paragraph 16,
Die §§ 3, 4 Abs. 1, 5, 9, 10 Abs. 1, 11 Abs. 3 und 4, 12, 13, 13a, 14 Abs. 1 und 2, 14b, 15 und die Anlagen 1 und 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 531/2021 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung der genannten Verordnung in Kraft, gleichzeitig tritt Anlage 4 außer Kraft. Die §§ 14 Abs. 3 und 14a treten mit 1. April 2022 in Kraft.“ Die Paragraphen 3, 4, Absatz eins, 5, 9, 10, Absatz eins, 11, Absatz 3 und 4, 12, 13, 13 a, 14 Absatz eins und 2, 14 b, 15 und die Anlagen 1 und 3 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 531 aus 2021, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung der genannten Verordnung in Kraft, gleichzeitig tritt Anlage 4 außer Kraft. Die Paragraphen 14, Absatz 3 und 14 a treten mit 1. April 2022 in Kraft.“
15.Novellierungsanordnung 15, Anlage 1 lautet:
„Anlage 1
Sachgebiete der Grundqualifikationsprüfung und Weiterbildung |
Verbesserung des rationellen Fahrverhaltens auf der Grundlage der Sicherheitsregeln
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Kenntnis der Eigenschaften der kinematischen Kette für eine optimierte Nutzung Drehmomentkurven, Leistungskurven, spezifische Verbrauchskurven eines Motors, optimaler Nutzungsbereich des Drehzahlmessers, optimaler Drehzahlbereich beim Schalten.
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Kenntnis der technischen Merkmale und der Funktionsweise der Sicherheitsausstattung, um das Fahrzeug zu beherrschen, seinen Verschleiß möglichst gering zu halten und Fehlfunktionen vorzubeugen. Grenzen des Einsatzes der Bremsanlagen und der Dauerbremsanlage, kombinierter Einsatz von Brems- und Dauerbremsanlage, bestes Verhältnis zwischen Geschwindigkeit und Getriebeübersetzung, Einsatz der Trägheit des Fahrzeugs, Einsatz der Bremsanlagen im Gefälle, Verhalten bei Defekten, Verwendung von elektronischen und mechanischen Geräten wie elektronisches Stabilitätsprogramm (ESP), vorausschauende Notbremssysteme (AEBS), Antiblockiersystem (ABS), Traktionskontrollsysteme (TCS) und Überwachungssysteme im Fahrzeug (IVMS) sowie andere zur Verwendung zugelassene Fahrerassistenz- oder Automatisierungssysteme.
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Fähigkeit zur Optimierung des Kraftstoffverbrauchs Optimierung des Kraftstoffverbrauchs durch Anwendung der Kenntnisse gemäß den Nummern Z 1 lit. a und Z 1 lit. b, Bedeutung der Antizipation des Verkehrsflusses, geeigneter Abstand zu anderen Fahrzeugen und Nutzung der Fahrzeugdynamik, konstante Geschwindigkeit, ausgeglichener Fahrstil und angemessener Reifendruck sowie Kenntnis intelligenter Verkehrssysteme, die ein effizienteres Fahren und eine bessere Routenplanung ermöglichen.Optimierung des Kraftstoffverbrauchs durch Anwendung der Kenntnisse gemäß den Nummern Ziffer eins, Litera a und Ziffer eins, Litera b,, Bedeutung der Antizipation des Verkehrsflusses, geeigneter Abstand zu anderen Fahrzeugen und Nutzung der Fahrzeugdynamik, konstante Geschwindigkeit, ausgeglichener Fahrstil und angemessener Reifendruck sowie Kenntnis intelligenter Verkehrssysteme, die ein effizienteres Fahren und eine bessere Routenplanung ermöglichen.
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Fähigkeit, Risiken im Straßenverkehr vorherzusehen, zu bewerten und sich daran anzupassen Sich unterschiedlicher Straßen-, Verkehrs- und Witterungsbedingungen bewusst sein und sich daran anpassen, künftige Ereignisse vorhersehen, ermessen, welche Vorkehrungen für eine Fahrt bei außergewöhnlichen Witterungsbedingungen getroffen werden müssen, die Verwendung der damit verbundenen Sicherheitsausrüstung beherrschen und sich bewusst machen, wann eine Fahrt aufgrund extremer Witterungsbedingungen verschoben oder abgesagt werden muss, sich an Verkehrsrisiken anpassen, einschließlich gefährlicher Verhaltensweisen im Verkehr oder Ablenkung beim Fahren (durch die Nutzung elektronischer Geräte, Nahrungs- und Getränkeaufnahme usw.), Gefahrensituationen erkennen, sich daran anpassen und den damit verbundenen Stress bewältigen, vor allem in Bezug auf Größe und Gewicht des Fahrzeugs und schwächere Verkehrsteilnehmer, beispielsweise Fußgänger, Radfahrer und motorisierte Zweiräder. Mögliche Gefahrensituationen erkennen und korrekte Schlüsse ziehen, wie aus dieser potenziell gefährlichen Lage Situationen entstehen können, in denen Unfälle möglicherweise nicht mehr vermieden werden können, sowie Maßnahmen auswählen und durchführen, durch die die Sicherheitsabstände so erhöht werden, dass ein Unfall noch vermieden werden kann, falls die potenziellen Gefahren auftreten sollten.
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Führerscheinklassen C1, C1E, C und CE Verkehrssicherheit und toter Winkel Veranschaulichung der Problematik des toten Winkels, insbesondere beim Rechtsabbiegen.
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Führerscheinklassen C1, C1E, C und CE Fähigkeit zur Gewährleistung der Sicherheit der Ladung unter Anwendung der Sicherheitsvorschriften und durch richtige Benutzung des Fahrzeugs. Bei der Fahrt auf das Fahrzeug wirkende Kräfte, Einsatz der Getriebeübersetzung entsprechend der Belastung des Fahrzeugs und dem Fahrbahnprofil, Nutzung von Automatikgetrieben, Berechnung der Nutzlast eines Fahrzeugs oder einer Fahrzeugkombination, Berechnung des Nutzvolumens, Verteilung der Ladung, Auswirkungen der Überladung auf die Achse, Fahrzeugstabilität und Schwerpunkt, Arten von Verpackungen und Lastträgern. Wichtigste Kategorien von Gütern, bei denen eine Ladungssicherung erforderlich ist, Feststell- und Verzurrtechniken, Verwendung der Zurrgurte, Überprüfung der Haltevorrichtungen, Einsatz des Umschlaggeräts, Abdecken mit einer Plane und Entfernen der Plane.
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Führerscheinklassen D1, D1E, D und DE Fähigkeit zur Gewährleistung der Fahrgastsicherheit und des Fahrgastkomforts Richtige Einschätzung der Längs- und Seitwärtsbewegungen des Fahrzeugs, rücksichtsvolles Verkehrsverhalten, Positionierung auf der Fahrbahn, sanftes Abbremsen, Beachtung der Überhänge, Nutzung spezifischer Infrastrukturen (öffentliche Verkehrsflächen, bestimmten Verkehrsteilnehmern vorbehaltene Verkehrswege), angemessene Prioritätensetzung im Hinblick auf die sichere Steuerung des Fahrzeugs und die Erfüllung anderer dem Fahrer obliegenden Aufgaben, Umgang mit den Fahrgästen, besondere Merkmale der Beförderung bestimmter Fahrgastgruppen (Behinderte, Kinder).
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Führerscheinklassen D1, D1E, D und DE Fähigkeit zur Gewährleistung der Sicherheit der Ladung unter Anwendung der Sicherheitsvorschriften und durch richtige Benutzung des Fahrzeugs. Bei der Fahrt auf das Fahrzeug wirkende Kräfte, Einsatz der Getriebeübersetzung entsprechend der Belastung des Fahrzeugs und dem Fahrbahnprofil, Nutzung von Automatikgetrieben, Berechnung der Nutzlast eines Fahrzeugs oder einer Fahrzeugkombination, Verteilung der Ladung, Auswirkungen der Überladung auf die Achse, Fahrzeugstabilität und Schwerpunkt.
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Anwendung der Vorschriften
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Kenntnis der sozialrechtlichen Rahmenbedingungen und Vorschriften für den Kraftverkehr Höchstzulässige Arbeitszeiten in der Verkehrsbranche; Grundsätze, Anwendung und Auswirkungen der Verordnungen (EG) Nr. 561/2006 und (EU) Nr. 165/2014; Sanktionen für den Fall, dass der Fahrtenschreiber oder das Kontrollgerät nicht benutzt, falsch benutzt oder verfälscht wird; Kenntnis der sozialrechtlichen Rahmenbedingungen für den Kraftverkehr: Rechte und Pflichten der Kraftfahrer im Bereich der Grundqualifikation und der Weiterbildung.Höchstzulässige Arbeitszeiten in der Verkehrsbranche; Grundsätze, Anwendung und Auswirkungen der Verordnungen (EG) Nr. 561 aus 2006, und (EU) Nr. 165 aus 2014,; Sanktionen für den Fall, dass der Fahrtenschreiber oder das Kontrollgerät nicht benutzt, falsch benutzt oder verfälscht wird; Kenntnis der sozialrechtlichen Rahmenbedingungen für den Kraftverkehr: Rechte und Pflichten der Kraftfahrer im Bereich der Grundqualifikation und der Weiterbildung.
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Führerscheinklassen C1, C1E, C und CE Kenntnis der Vorschriften für den Güterkraftverkehr Beförderungsgenehmigungen, im Fahrzeug mitzuführende Dokumente, Fahrverbote für bestimmte Straßen, Straßenbenutzungsgebühren, Verpflichtungen im Rahmen der Musterverträge für die Güterbeförderung, Erstellen von Beförderungsdokumenten, Genehmigungen im internationalen Verkehr, Verpflichtungen im Rahmen des CMR (Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr), Erstellen des internationalen Frachtbriefs, Überschreiten der Grenzen, Verkehrskommissionäre, besondere Begleitdokumente für die Güter.
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Führerscheinklassen D1, D1E, D und DE Kenntnis der Vorschriften für den Personenkraftverkehr Beförderung bestimmter Personengruppen, Sicherheitsausstattung in Bussen, Sicherheitsgurte, Beladen des Fahrzeugs.
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Gesundheit, Verkehrs- und Umweltsicherheit, Dienstleistung, Logistik
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Sensibilisierung in Bezug auf Risiken des Straßenverkehrs und Arbeitsunfälle Typologie der Arbeitsunfälle in der Verkehrsbranche, Verkehrsunfallstatistiken, Beteiligung von Lastkraftwagen/Omnibussen, menschliche, materielle und finanzielle Auswirkungen.
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Fähigkeit, der Kriminalität und der Schleusung illegaler Einwanderer vorzubeugen Allgemeine Information, Folgen für die Fahrer, Vorbeugungsmaßnahmen, Checkliste für Überprüfungen, Rechtsvorschriften betreffend die Verantwortung der Kraftverkehrsunternehmer.
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Fähigkeit, Gesundheitsschäden vorzubeugen Grundsätze der Ergonomie: gesundheitsbedenkliche Bewegungen und Haltungen, physische Kondition, Übungen für den Umgang mit Lasten, individueller Schutz.
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Sensibilisierung für die Bedeutung einer guten körperlichen und geistigen Verfassung Grundsätze einer gesunden und ausgewogenen Ernährung, Auswirkungen von Alkohol, Arzneimitteln oder jedem Stoff, der eine Änderung des Verhaltens bewirken kann, Symptome, Ursachen, Auswirkungen von Müdigkeit und Stress, grundlegende Rolle des Zyklus von Aktivität/Ruhezeit.
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Fähigkeit zu richtiger Einschätzung der Lage bei Notfällen Verhalten in Notfällen: Einschätzung der Lage, Vermeidung von Nachfolgeunfällen, Verständigung der Hilfskräfte, Bergung von Verletzten und Leistung erster Hilfe, Reaktion bei Brand, Evakuierung der Mitfahrer des LKW bzw. der Fahrgäste des Omnibusses, Gewährleistung der Sicherheit aller Fahrgäste, Vorgehen bei Gewalttaten, Grundprinzipien für die Erstellung der einvernehmlichen Unfallmeldung.
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Fähigkeit zu einem Verhalten, das zu einem positiven Image des Unternehmens beiträgt Verhalten des Fahrers und Ansehen des Unternehmens: Bedeutung der Qualität der Leistung des Fahrers für das Unternehmen, unterschiedliche Rollen des Fahrers, unterschiedliche Gesprächspartner des Fahrers, Wartung des Fahrzeugs, Arbeitsorganisation, kommerzielle und finanzielle Konsequenzen eines Rechtsstreits.
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Führerscheinklassen C1, C1E, C und CE Kenntnis des wirtschaftlichen Umfelds des Güterkraftverkehrs und der Marktordnung Kraftverkehr im Verhältnis zu bestimmten Verkehrsmitteln (Wettbewerb, Verlader) unterschiedliche Tätigkeiten im Kraftverkehr (gewerblicher Güterverkehr, Werkverkehr, Transporthilfstätigkeiten), Organisation der wichtigsten Arten von Verkehrsunternehmen oder Transporthilfstätigkeiten, unterschiedliche Spezialisierungen (Tankwagen, temperaturgeführte Transporte, gefährliche Güter, Tiertransporte usw.), Weiterentwicklung der Branche (Diversifizierung des Leistungsangebots, Huckepackverkehr, Subunternehmer usw.).
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Führerscheinklassen D1, D1E, D und DE Kenntnis des wirtschaftlichen Umfelds des Personenkraftverkehrs und der Marktordnung Personenkraftverkehr im Verhältnis zu den verschiedenen Verkehrsmitteln zur Beförderung von Personen (Bahn, Personenkraftwagen), unterschiedliche Tätigkeiten im Personenkraftverkehr, Sensibilisierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen, Überschreiten der Grenzen (internationaler Personenkraftverkehr), Organisation der wichtigsten Arten von Personenkraftverkehrsunternehmen.
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16.Novellierungsanordnung 16, Anlage 3 lautet:
„Anlage 3 Bescheinigung über eine Weiterbildung gemäß § 12 Abs. 5 GWBBescheinigung über eine Weiterbildung gemäß Paragraph 12, Absatz 5, GWB

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17.Novellierungsanordnung 17, Anlage 4 entfällt.
Gewessler