527. Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Prüfungsordnung BMHS sowie die Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS geändert werden
Artikel 1
Änderung der Prüfungsordnung BMHS
Auf Grund der §§ 34 bis 41 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 170/2021, wird verordnet:Auf Grund der Paragraphen 34 bis 41 des Schulunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 2021,, wird verordnet:
Die Verordnung der Bundesministerin für Bildung über die abschließenden Prüfungen in den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen (Prüfungsordnung BMHS), BGBl. II Nr. 177/2012, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 465/2020, wird wie folgt geändert:Die Verordnung der Bundesministerin für Bildung über die abschließenden Prüfungen in den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen (Prüfungsordnung BMHS), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2012,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 465 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis werden im 4. Abschnitt nach den den 4a. Unterabschnitt betreffenden Zeilen folgende Zeilen eingefügt:
„4b. Unterabschnitt Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für Hairstyling, Visagistik und Maskenbildnerei„4b. Unterabschnitt, Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für Hairstyling, Visagistik und Maskenbildnerei |
§ 35d.Paragraph 35 d, | Diplomarbeit |
§ 35e.Paragraph 35 e, | Klausurprüfung |
§ 35f.Paragraph 35 f, | Mündliche Prüfung“ |
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2.Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis werden im 4. Abschnitt nach den den 12. Unterabschnitt betreffenden Zeilen folgende Zeilen eingefügt:
„12a. Unterabschnitt Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe – Fachrichtung „Wasser- und Kommunalwirtschaft“„12a. Unterabschnitt, Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe – , Fachrichtung „Wasser- und Kommunalwirtschaft“ |
§ 61a.Paragraph 61 a, | Diplomarbeit |
§ 61b.Paragraph 61 b, | Klausurprüfung |
§ 61c.Paragraph 61 c, | Mündliche Prüfung“ |
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3.Novellierungsanordnung 3, Im 4. Abschnitt wird nach dem 4a. Unterabschnitt folgender 4b. Unterabschnitt eingefügt:
„4b. Unterabschnitt
Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für Hairstyling, Visagistik und Maskenbildnerei„4b. Unterabschnitt, Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für Hairstyling, Visagistik und Maskenbildnerei
Diplomarbeit
§ 35d.Paragraph 35 d,
Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten
die besuchte schulautonome Vertiefung oder
die besuchte schulautonome Vertiefung und den Pflichtgegenstand „Betriebswirtschaft, Marketing sowie Verkaufs- und Dienstleistungsmanagement“ oder
höchstens zwei Pflichtgegenstände aus dem Cluster „Hairstyling, Visagistik und Maskenbildnerei“ und einen weiteren Pflichtgegenstand.
Klausurprüfung
§ 35e.Paragraph 35 e,
(1)Absatz eins,Die Klausurprüfung umfasst
eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 undeine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, und
nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten zwei oder drei Klausurarbeiten in den Prüfungsgebieten
„Lebende Fremdsprache“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 oder„Lebende Fremdsprache“ gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, oder
„Angewandte Mathematik“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 3 oder„Angewandte Mathematik“ gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 3, oder
„Angewandte Betriebswirtschaft und Rechnungswesen“ (300 Minuten, schriftlich).
(2)Absatz 2,Das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a umfasst den Pflichtgegenstand „Englisch“.Das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, umfasst den Pflichtgegenstand „Englisch“.
(3)Absatz 3,Das Prüfungsgebiet „Angewandte Betriebswirtschaft und Rechnungswesen“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. c umfasst die Pflichtgegenstände „Rechnungswesen“ und „Betriebswirtschaft, Marketing sowie Verkaufs- und Dienstleistungsmanagement“.Das Prüfungsgebiet „Angewandte Betriebswirtschaft und Rechnungswesen“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, umfasst die Pflichtgegenstände „Rechnungswesen“ und „Betriebswirtschaft, Marketing sowie Verkaufs- und Dienstleistungsmanagement“.
Mündliche Prüfung
§ 35f.Paragraph 35 f,
(1)Absatz eins,Die mündliche Prüfung umfasst
wenn gemäß § 35e Abs. 1 Z 2 zwei Klausurarbeiten gewählt wurden, eine mündliche Teilprüfung in demjenigen Prüfungsgebiet, in welchem gemäß § 35e Abs. 1 Z 2 im Rahmen der Klausurprüfung keine Klausurarbeit abgelegt wurde,wenn gemäß Paragraph 35 e, Absatz eins, Ziffer 2, zwei Klausurarbeiten gewählt wurden, eine mündliche Teilprüfung in demjenigen Prüfungsgebiet, in welchem gemäß Paragraph 35 e, Absatz eins, Ziffer 2, im Rahmen der Klausurprüfung keine Klausurarbeit abgelegt wurde,
eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium…“ (mit Bezeichnung des Pflichtgegenstandes oder der Pflichtgegenstände gemäß Abs. 2) undeine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium…“ (mit Bezeichnung des Pflichtgegenstandes oder der Pflichtgegenstände gemäß Absatz 2,) und
eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Wahlfach…“ (mit Bezeichnung des Pflichtgegenstandes gemäß Abs. 3 Z 1 oder 2 oder mit der Bezeichnung gemäß Abs. 3 Z 3 bis 7).eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Wahlfach…“ (mit Bezeichnung des Pflichtgegenstandes gemäß Absatz 3, Ziffer eins, oder 2 oder mit der Bezeichnung gemäß Absatz 3, Ziffer 3 bis 7).
(2)Absatz 2,Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium…“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des PrüfungskandidatenDas Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium…“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten
die besuchte schulautonome Vertiefung oder
den Pflichtgegenstand „Betriebswirtschaft, Marketing sowie Verkaufs- und Dienstleistungsmanagement“ und einen fachtheoretischen Pflichtgegenstand aus dem Cluster „Hairstyling, Visagistik und Maskenbildnerei“ oder
zwei oder drei fachtheoretische Pflichtgegenstände aus dem Cluster „Hairstyling, Visagistik und Maskenbildnerei“.
(3)Absatz 3,Das Prüfungsgebiet „Wahlfach…“ gemäß Abs. 1 Z 3 umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des PrüfungskandidatenDas Prüfungsgebiet „Wahlfach…“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten
einen im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden, im Pflichtgegenstand „Zweite lebende Fremdsprache“ jedoch mindestens sechs Wochenstunden unterrichteten Pflichtgegenstand des Stammbereiches, ausgenommen die bereits gemäß § 35e zur Klausurprüfung oder gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 zur mündlichen Prüfung gewählten Pflichtgegenstände sowie die Pflichtgegenstände „Frisurengestaltung und Schönheitspflege“ und „Bewegung und Sport“ odereinen im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden, im Pflichtgegenstand „Zweite lebende Fremdsprache“ jedoch mindestens sechs Wochenstunden unterrichteten Pflichtgegenstand des Stammbereiches, ausgenommen die bereits gemäß Paragraph 35 e, zur Klausurprüfung oder gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 zur mündlichen Prüfung gewählten Pflichtgegenstände sowie die Pflichtgegenstände „Frisurengestaltung und Schönheitspflege“ und „Bewegung und Sport“ oder
die besuchte schulautonome Vertiefung, sofern diese nicht bereits gemäß Abs. 1 Z 2 zum Schwerpunktfach Fachkolloquium gewählt wurde, oderdie besuchte schulautonome Vertiefung, sofern diese nicht bereits gemäß Absatz eins, Ziffer 2, zum Schwerpunktfach Fachkolloquium gewählt wurde, oder
„Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der beiden lebenden Fremdsprachen)“ oder
„Geschichte und Trendforschung“ oder
„Geschichte und Recht“ oder
„Farb- und Stilberatung und Trendforschung“ oder
„Kultur und gesellschaftliche Reflexion“.
(4)Absatz 4,Das Prüfungsgebiet „Wahlfach Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der beiden lebenden Fremdsprachen)“ gemäß Abs. 3 Z 3 umfasst die Pflichtgegenstände „Englisch“ und „Zweite lebende Fremdsprache“.Das Prüfungsgebiet „Wahlfach Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der beiden lebenden Fremdsprachen)“ gemäß Absatz 3, Ziffer 3, umfasst die Pflichtgegenstände „Englisch“ und „Zweite lebende Fremdsprache“.
(5)Absatz 5,Das Prüfungsgebiet „Wahlfach Geschichte und Trendforschung“ gemäß Abs. 3 Z 4 umfasst den Bereich „Geschichte“ des Pflichtgegenstandes „Geschichte und Politische Bildung“ und den Pflichtgegenstand „Mode- und Kunstgeschichte, Trendforschung“.Das Prüfungsgebiet „Wahlfach Geschichte und Trendforschung“ gemäß Absatz 3, Ziffer 4, umfasst den Bereich „Geschichte“ des Pflichtgegenstandes „Geschichte und Politische Bildung“ und den Pflichtgegenstand „Mode- und Kunstgeschichte, Trendforschung“.
(6)Absatz 6,Das Prüfungsgebiet „Wahlfach Geschichte und Recht“ gemäß Abs. 3 Z 5 umfasst den Bereich „Geschichte“ des Pflichtgegenstandes „Geschichte und Politische Bildung“ und den Pflichtgegenstand „Recht“.Das Prüfungsgebiet „Wahlfach Geschichte und Recht“ gemäß Absatz 3, Ziffer 5, umfasst den Bereich „Geschichte“ des Pflichtgegenstandes „Geschichte und Politische Bildung“ und den Pflichtgegenstand „Recht“.
(7)Absatz 7,Das Prüfungsgebiet „Farb- und Stilberatung und Trendforschung“ gemäß Abs. 3 Z 6 umfasst die Pflichtgegenstände „Farb- und Stilberatung“ und „Mode- und Kunstgeschichte, Trendforschung“.Das Prüfungsgebiet „Farb- und Stilberatung und Trendforschung“ gemäß Absatz 3, Ziffer 6, umfasst die Pflichtgegenstände „Farb- und Stilberatung“ und „Mode- und Kunstgeschichte, Trendforschung“.
(8)Absatz 8,Das Prüfungsgebiet „Wahlfach Kultur und gesellschaftliche Reflexion“ gemäß Abs. 3 Z 7 umfasst die Bereiche „Zuhören und Sprechen“ sowie „Reflexion“ des Pflichtgegenstandes „Deutsch“.Das Prüfungsgebiet „Wahlfach Kultur und gesellschaftliche Reflexion“ gemäß Absatz 3, Ziffer 7, umfasst die Bereiche „Zuhören und Sprechen“ sowie „Reflexion“ des Pflichtgegenstandes „Deutsch“.
(9)Absatz 9,Für die Kombination von Pflichtgegenständen gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 hat die Schulleiterin oder der Schulleiter innerhalb der ersten drei Wochen der letzten Schulstufe alle geeigneten Gegenstandskombinationen durch Anschlag in der Schule bekannt zu machen.“Für die Kombination von Pflichtgegenständen gemäß Absatz 2, Ziffer 2 und 3 hat die Schulleiterin oder der Schulleiter innerhalb der ersten drei Wochen der letzten Schulstufe alle geeigneten Gegenstandskombinationen durch Anschlag in der Schule bekannt zu machen.“
4.Novellierungsanordnung 4, Im 4. Abschnitt wird nach dem 12. Unterabschnitt folgender 12a. Unterabschnitt eingefügt:
„12a. Unterabschnitt
Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe – Fachrichtung „Wasser- und Kommunalwirtschaft“„12a. Unterabschnitt, Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe – Fachrichtung „Wasser- und Kommunalwirtschaft“
Diplomarbeit
§ 61a.Paragraph 61 a,
Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten einen Pflichtgegenstand, ausgenommen den Pflichtgegenstand „Bewegung und Sport“, in Kombination mit dem Pflichtgegenstand
„Betriebswirtschaft und Umweltmanagement“ oder
„Angewandte Biologie, Gewässerökologie und ökologische Umweltanalytik“ oder
„Angewandte Chemie, Wasserbehandlung und chemische Umweltanalytik“ oder
„Angewandte Physik, Hydrotechnik und Umweltmess- und Regeltechnik“ oder
„Landschafts- und Raumplanung“.
Klausurprüfung
§ 61b.Paragraph 61 b,
(1)Absatz eins,Die Klausurprüfung umfasst
eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 undeine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, und
nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten zwei oder drei Klausurarbeiten in den Prüfungsgebieten
„Lebende Fremdsprache“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 oder„Lebende Fremdsprache“ gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, oder
„Angewandte Mathematik“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 3 oder„Angewandte Mathematik“ gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 3, oder
„Angewandte Betriebswirtschaft und Rechnungswesen“ (300 Minuten, schriftlich).
(2)Absatz 2,Das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a umfasst den Pflichtgegenstand „Englisch“.Das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, umfasst den Pflichtgegenstand „Englisch“.
(3)Absatz 3,Das Prüfungsgebiet „Angewandte Betriebswirtschaft und Rechnungswesen“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. c umfasst den Pflichtgegenstand „Rechnungswesen und Ökocontrolling“ und die betriebswirtschaftlichen Lehrstoffbereiche des Pflichtgegenstandes „Betriebswirtschaft und Umweltmanagement“.Das Prüfungsgebiet „Angewandte Betriebswirtschaft und Rechnungswesen“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, umfasst den Pflichtgegenstand „Rechnungswesen und Ökocontrolling“ und die betriebswirtschaftlichen Lehrstoffbereiche des Pflichtgegenstandes „Betriebswirtschaft und Umweltmanagement“.
Mündliche Prüfung
§ 61c.Paragraph 61 c,
(1)Absatz eins,Die mündliche Prüfung umfasst
wenn gemäß § 61b Abs. 1 Z 2 zwei Klausurarbeiten gewählt wurden, eine mündliche Teilprüfung in demjenigen Prüfungsgebiet, in welchem gemäß § 61b Abs. 1 Z 2 im Rahmen der Klausurprüfung keine Klausurarbeit abgelegt wurde, undwenn gemäß Paragraph 61 b, Absatz eins, Ziffer 2, zwei Klausurarbeiten gewählt wurden, eine mündliche Teilprüfung in demjenigen Prüfungsgebiet, in welchem gemäß Paragraph 61 b, Absatz eins, Ziffer 2, im Rahmen der Klausurprüfung keine Klausurarbeit abgelegt wurde, und
eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium…“ (mit Bezeichnung des Pflichtgegenstandes oder der Pflichtgegenstände gemäß Abs. 2 Z 1 bis 3 sowie Z 4 lit. a bis d oder mit der Bezeichnung gemäß Abs. 2 Z 4 lit. e) undeine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium…“ (mit Bezeichnung des Pflichtgegenstandes oder der Pflichtgegenstände gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 3 sowie Ziffer 4, Litera a, bis d oder mit der Bezeichnung gemäß Absatz 2, Ziffer 4, Litera e,) und
eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Wahlfach…“ (mit Bezeichnung des Pflichtgegenstandes oder der Pflichtgegenstände gemäß Abs. 3 Z 1 oder 2 oder mit der Bezeichnung gemäß Abs. 3 Z 3 bis 5).eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Wahlfach…“ (mit Bezeichnung des Pflichtgegenstandes oder der Pflichtgegenstände gemäß Absatz 3, Ziffer eins, oder 2 oder mit der Bezeichnung gemäß Absatz 3, Ziffer 3 bis 5).
(2)Absatz 2,Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium…“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des PrüfungskandidatenDas Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium…“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten
den Pflichtgegenstand „Angewandte Biologie, Gewässerökologie und ökologische Umweltanalytik“ oder
den Pflichtgegenstand „Angewandte Chemie, Wasserbehandlung und chemische Umweltanalytik“ oder
den Pflichtgegenstand „Angewandte Physik, Hydrotechnik und Umweltmess- und Regeltechnik“ oder
einen Pflichtgegenstand, ausgenommen die bereits gemäß § 61b zur Klausurprüfung oder gemäß Abs. 1 Z 1 zur mündlichen Prüfung gewählten Pflichtgegenstände sowie die Pflichtgegenstände „Betriebswirtschaft und Umweltmanagement“ und „Bewegung und Sport“, undeinen Pflichtgegenstand, ausgenommen die bereits gemäß Paragraph 61 b, zur Klausurprüfung oder gemäß Absatz eins, Ziffer eins, zur mündlichen Prüfung gewählten Pflichtgegenstände sowie die Pflichtgegenstände „Betriebswirtschaft und Umweltmanagement“ und „Bewegung und Sport“, und
den Pflichtgegenstand „Angewandte Biologie, Gewässerökologie und ökologische Umweltanalytik“ oder
den Pflichtgegenstand „Angewandte Chemie, Wasserbehandlung und chemische Umweltanalytik“ oder
den Pflichtgegenstand „Angewandte Physik, Hydrotechnik und Umweltmess- und Regeltechnik“ oder
den Pflichtgegenstand „Landschafts- und Raumplanung“ oder
(3)Absatz 3,Das Prüfungsgebiet „Wahlfach…“ gemäß Abs. 1 Z 3 umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des PrüfungskandidatenDas Prüfungsgebiet „Wahlfach…“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten
einen im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden unterrichteten Pflichtgegenstand, ausgenommen die bereits gemäß § 61b zur Klausurprüfung oder gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 zur mündlichen Prüfung gewählten Pflichtgegenstände sowie die Pflichtgegenstände „Betriebswirtschaft und Umweltmanagement“ und „Bewegung und Sport“, odereinen im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden unterrichteten Pflichtgegenstand, ausgenommen die bereits gemäß Paragraph 61 b, zur Klausurprüfung oder gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 zur mündlichen Prüfung gewählten Pflichtgegenstände sowie die Pflichtgegenstände „Betriebswirtschaft und Umweltmanagement“ und „Bewegung und Sport“, oder
zwei im Ausmaß von insgesamt mindestens vier Wochenstunden unterrichtete Pflichtgegenstände, ausgenommen die bereits gemäß § 61b zur Klausurprüfung oder gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 zur mündlichen Prüfung gewählten Pflichtgegenstände sowie die Pflichtgegenstände „Betriebswirtschaft und Umweltmanagement“ und „Bewegung und Sport“, oderzwei im Ausmaß von insgesamt mindestens vier Wochenstunden unterrichtete Pflichtgegenstände, ausgenommen die bereits gemäß Paragraph 61 b, zur Klausurprüfung oder gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 zur mündlichen Prüfung gewählten Pflichtgegenstände sowie die Pflichtgegenstände „Betriebswirtschaft und Umweltmanagement“ und „Bewegung und Sport“, oder
„Umweltmanagement“, sofern dies nicht bereits gemäß Abs. 1 Z 2 zur mündlichen Prüfung gewählt wurde, oder„Umweltmanagement“, sofern dies nicht bereits gemäß Absatz eins, Ziffer 2, zur mündlichen Prüfung gewählt wurde, oder
„Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der beiden lebenden Fremdsprachen)“ oder
„Kultur und gesellschaftliche Reflexion“.
(4)Absatz 4,Die Prüfungsgebiete „Schwerpunktfach Fachkolloquium Umweltmanagement“ gemäß Abs. 2 Z 4 lit. e und „Wahlfach Umweltmanagement“ gemäß Abs. 3 Z 3 umfassen den Lehrstoffbereich „Umweltmanagement“ des Pflichtgegenstandes „Betriebswirtschaft und Umweltmanagement“.Die Prüfungsgebiete „Schwerpunktfach Fachkolloquium Umweltmanagement“ gemäß Absatz 2, Ziffer 4, Litera e und „Wahlfach Umweltmanagement“ gemäß Absatz 3, Ziffer 3, umfassen den Lehrstoffbereich „Umweltmanagement“ des Pflichtgegenstandes „Betriebswirtschaft und Umweltmanagement“.
(5)Absatz 5,Das Prüfungsgebiet „Wahlfach Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der beiden lebenden Fremdsprachen)“ gemäß Abs. 3 Z 4 umfasst die Pflichtgegenstände „Englisch“ und „Zweite lebende Fremdsprache“.Das Prüfungsgebiet „Wahlfach Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der beiden lebenden Fremdsprachen)“ gemäß Absatz 3, Ziffer 4, umfasst die Pflichtgegenstände „Englisch“ und „Zweite lebende Fremdsprache“.
(6)Absatz 6,Das Prüfungsgebiet „Wahlfach Kultur und gesellschaftliche Reflexion“ gemäß Abs. 3 Z 5 umfasst die Bereiche „Zuhören und Sprechen“ und „Reflexion“ des Pflichtgegenstandes „Deutsch“.Das Prüfungsgebiet „Wahlfach Kultur und gesellschaftliche Reflexion“ gemäß Absatz 3, Ziffer 5, umfasst die Bereiche „Zuhören und Sprechen“ und „Reflexion“ des Pflichtgegenstandes „Deutsch“.
(7)Absatz 7,Für die Kombination von Pflichtgegenständen gemäß Abs. 2 Z 4 und Abs. 3 Z 2 hat die Schulleiterin oder der Schulleiter innerhalb der ersten drei Wochen der letzten Schulstufe alle geeigneten Gegenstandskombinationen durch Anschlag in der Schule bekannt zu machen.“Für die Kombination von Pflichtgegenständen gemäß Absatz 2, Ziffer 4 und Absatz 3, Ziffer 2, hat die Schulleiterin oder der Schulleiter innerhalb der ersten drei Wochen der letzten Schulstufe alle geeigneten Gegenstandskombinationen durch Anschlag in der Schule bekannt zu machen.“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 70 Abs. 1 Z 3 lit. e wird nach der Wendung „„Geografie und Internationale Wirtschafts- und Kulturräume““ der Klammerausdruck „(ausgenommen Aufbaulehrgang)“ eingefügt.In Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 3, Litera e, wird nach der Wendung „„Geografie und Internationale Wirtschafts- und Kulturräume““ der Klammerausdruck „(ausgenommen Aufbaulehrgang)“ eingefügt.
6.Novellierungsanordnung 6, Dem § 95 wird folgender Abs. 7 angefügt:Dem Paragraph 95, wird folgender Absatz 7, angefügt:
„(7)Absatz 7,Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 527/2021 treten wie folgt in Kraft:Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 527 aus 2021, treten wie folgt in Kraft:
§ 70 Abs. 1 Z 3 lit. e tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 3, Litera e, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;
das Inhaltsverzeichnis betreffend den 4b. Unterabschnitt des 4. Abschnitts, das Inhaltsverzeichnis betreffend den 12a. Unterabschnitt des 4. Abschnitts, der 4b. Unterabschnitt des 4. Abschnitts sowie der 12a. Unterabschnitt des 4. Abschnitts treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und finden abweichend von diesem Zeitpunkt auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab dem Schuljahr 2025/26 Anwendung.“
Artikel 2
Änderung der Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS
Auf Grund der §§ 33 bis 41 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, BGBl. I Nr. 33/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 170/2021, wird verordnet:Auf Grund der Paragraphen 33 bis 41 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 2021,, wird verordnet:
Die Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS, BGBl. II Nr. 36/2017, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 465/2020, wird wie folgt geändert:Die Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 36 aus 2017,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 465 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis 3. Abschnitt lauten die den 7. Unterabschnitt betreffenden Zeilen:
„7. Unterabschnitt Reife- und Diplomprüfung an der Handelsakademie für Berufstätige (einschließlich des Aufbaulehrganges für Berufstätige)Reife- und Diplomprüfung an der Handelsakademie für Berufstätige, (einschließlich des Aufbaulehrganges für Berufstätige) |
§ 40.Paragraph 40, | Diplomarbeit |
§ 41.Paragraph 41, | Klausurprüfung |
§ 42.Paragraph 42, | Mündliche Prüfung“ |
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2.Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis werden im 3. Abschnitt nach den den 7. Unterabschnitt betreffenden Zeilen folgende Zeilen eingefügt:
„7a. Unterabschnitt Reife- und Diplomprüfung an der Handelsakademie für Berufstätige – Kommunikation und Medieninformatik„7a. Unterabschnitt, Reife- und Diplomprüfung an der Handelsakademie für Berufstätige – Kommunikation und Medieninformatik |
§ 42a.Paragraph 42 a, | Diplomarbeit |
§ 42b.Paragraph 42 b, | Klausurprüfung |
§ 42c.Paragraph 42 c, | Mündliche Prüfung“ |
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3.Novellierungsanordnung 3, Im Inhaltsverzeichnis werden im 3. Abschnitt nach den den 8. Unterabschnitt betreffenden Zeilen folgende Zeilen eingefügt:
„8a. Unterabschnitt Diplomprüfung am Kolleg der Handelsakademie – Digital Business (einschließlich des Kollegs für Berufstätige)„8a. Unterabschnitt, Diplomprüfung am Kolleg der Handelsakademie – Digital Business , (einschließlich des Kollegs für Berufstätige) |
§ 45a.Paragraph 45 a, | Diplomarbeit |
§ 45b.Paragraph 45 b, | Klausurprüfung |
§ 45c.Paragraph 45 c, | Mündliche Prüfung“ |
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4.Novellierungsanordnung 4, Im Inhaltsverzeichnis werden im 3. Abschnitt nach den den 8a. Unterabschnitt betreffenden Zeilen folgende Zeilen eingefügt:
„8b. Unterabschnitt Diplomprüfung am Kolleg der Handelsakademie – Kommunikation und Medieninformatik (einschließlich des Kollegs für Berufstätige)„8b. Unterabschnitt, Diplomprüfung am Kolleg der Handelsakademie – Kommunikation und Medieninformatik (einschließlich des Kollegs für Berufstätige) |
§ 45d.Paragraph 45 d, | Diplomarbeit |
§ 45e.Paragraph 45 e, | Klausurprüfung |
§ 45f.Paragraph 45 f, | Mündliche Prüfung“ |
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5.Novellierungsanordnung 5, Im 3. Abschnitt lautet die Bezeichnung des 7. Unterabschnitts:
„7. Unterabschnitt
Reife- und Diplomprüfung an der Handelsakademie für Berufstätige
(einschließlich des Aufbaulehrganges für Berufstätige)“
6.Novellierungsanordnung 6, In § 42 Abs. 1 Z 3 lit. d wird nach der Wendung „„Geografie und Internationale Wirtschafts- und Kulturräume““ der Klammerausdruck „(ausgenommen Aufbaulehrgang für Berufstätige)“ eingefügt.In Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 3, Litera d, wird nach der Wendung „„Geografie und Internationale Wirtschafts- und Kulturräume““ der Klammerausdruck „(ausgenommen Aufbaulehrgang für Berufstätige)“ eingefügt.
7.Novellierungsanordnung 7, Im 3. Abschnitt wird nach dem 7. Unterabschnitt folgender 7a. Unterabschnitt eingefügt:
„7a. Unterabschnitt
Reife- und Diplomprüfung an der Handelsakademie für Berufstätige – Kommunikation und Medieninformatik
Diplomarbeit
§ 42a.Paragraph 42 a,
(1)Absatz eins,Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst einen oder mehrere Pflichtgegenstände des Erweiterungsbereiches „Kommunikation und Medieninformatik“.
(2)Absatz 2,Nach Wahl der Prüfungskandidatin bzw. des Prüfungskandidaten kann das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ zusätzlich zu Abs. 1 einen Pflichtgegenstand des Stammbereiches (ausgenommen den Pflichtgegenstand „Bewegung und Sport“) umfassen.Nach Wahl der Prüfungskandidatin bzw. des Prüfungskandidaten kann das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ zusätzlich zu Absatz eins, einen Pflichtgegenstand des Stammbereiches (ausgenommen den Pflichtgegenstand „Bewegung und Sport“) umfassen.
Klausurprüfung
§ 42b.Paragraph 42 b,
(1)Absatz eins,Die Klausurprüfung umfasst
eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 undeine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, und
nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten eine oder zwei Klausurarbeiten in den Prüfungsgebieten
„Lebende Fremdsprache“ gemäß § 9 Abs. 1 Z 2 oder„Lebende Fremdsprache“ gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, oder
„Angewandte Mathematik“ gemäß § 9 Abs. 1 Z 3 und„Angewandte Mathematik“ gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, und
eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaftliche Fachklausur“ (360 Minuten, schriftlich).
(2)Absatz 2,Das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a umfasst den Pflichtgegenstand „Englisch einschließlich Wirtschaftssprache“.Das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, umfasst den Pflichtgegenstand „Englisch einschließlich Wirtschaftssprache“.
(3)Absatz 3,Das Prüfungsgebiet „Angewandte Mathematik“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. b umfasst den Pflichtgegenstand „Mathematik und angewandte Mathematik“.Das Prüfungsgebiet „Angewandte Mathematik“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, umfasst den Pflichtgegenstand „Mathematik und angewandte Mathematik“.
(4)Absatz 4,Das Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaftliche Fachklausur“ gemäß Abs. 1 Z 3 umfasstDas Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaftliche Fachklausur“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, umfasst
den Pflichtgegenstand „Betriebswirtschaft“ und
den Pflichtgegenstand „Unternehmensrechnung“ und
die Teilbereiche „Übungsfirma“ und „Case Studies“ des Pflichtgegenstandes „Business Training, Projektmanagement, Übungsfirma und Case Studies“.
Mündliche Prüfung
§ 42c.Paragraph 42 c,
(1)Absatz eins,Die mündliche Prüfung umfasst
wenn gemäß § 42b Abs. 1 Z 2 nur eine Klausurarbeit gewählt wurde, eine mündliche Teilprüfung in demjenigen Prüfungsgebiet, in welchem gemäß § 42b Abs. 1 Z 2 im Rahmen der Klausurprüfung keine Klausurarbeit abgelegt wurde, undwenn gemäß Paragraph 42 b, Absatz eins, Ziffer 2, nur eine Klausurarbeit gewählt wurde, eine mündliche Teilprüfung in demjenigen Prüfungsgebiet, in welchem gemäß Paragraph 42 b, Absatz eins, Ziffer 2, im Rahmen der Klausurprüfung keine Klausurarbeit abgelegt wurde, und
eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach: Betriebswirtschaftliches Kolloquium vertiefend aus …“ (mit Bezeichnung des Pflichtgegenstandes oder der Pflichtgegenstände des Erweiterungsbereiches „Kommunikation und Medieninformatik“) und
eine mündliche Teilprüfung nach Wahl der Prüfungskandidatin bzw. des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet
„Geschichte und Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“ oder
„Geografie und Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“ oder
„Naturwissenschaften“ oder
jene Pflichtgegenstände des Erweiterungsbereiches „Kommunikation und Medieninformatik“, die nicht Teil des Prüfungsgebietes „Betriebswirtschaftliches Kolloquium vertiefend aus …“ sind, oder
„Wirtschaftsinformatik“ oder
„Seminar (mit Bezeichnung des Seminars)“ oder
„Freigegenstand (mit Bezeichnung des Freigegenstandes)“.
(2)Absatz 2,Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach: Betriebswirtschaftliches Kolloquium vertiefend aus …“ (mit Bezeichnung des Pflichtgegenstandes oder der Pflichtgegenstände des Erweiterungsbereiches „Kommunikation und Medieninformatik“) gemäß Abs. 1 Z 2 umfasstDas Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach: Betriebswirtschaftliches Kolloquium vertiefend aus …“ (mit Bezeichnung des Pflichtgegenstandes oder der Pflichtgegenstände des Erweiterungsbereiches „Kommunikation und Medieninformatik“) gemäß Absatz eins, Ziffer 2, umfasst
bis zu zwei Pflichtgegenstände des Erweiterungsbereiches „Kommunikation und Medieninformatik“ nach Wahl der Schule: „Medieninformatik“, „Internet, Social Media, Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit“ und
den Pflichtgegenstand „Betriebswirtschaft“.
(3)Absatz 3,Das Prüfungsgebiet „Kultur“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. b umfasst den Teilbereich „Reflexion über gesellschaftliche Realität“ des Pflichtgegenstandes „Deutsch“.Das Prüfungsgebiet „Kultur“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, umfasst den Teilbereich „Reflexion über gesellschaftliche Realität“ des Pflichtgegenstandes „Deutsch“.
(4)Absatz 4,Das Prüfungsgebiet „Geschichte und Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. c umfasst die Pflichtgegenstände „Politische Bildung und Geschichte (Wirtschafts- und Sozialgeschichte)“ und „Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“.Das Prüfungsgebiet „Geschichte und Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera c, umfasst die Pflichtgegenstände „Politische Bildung und Geschichte (Wirtschafts- und Sozialgeschichte)“ und „Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“.
(5)Absatz 5,Das Prüfungsgebiet „Geografie und Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. d umfasst die Pflichtgegenstände „Geografie (Wirtschaftsgeografie)“ und „Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“.Das Prüfungsgebiet „Geografie und Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera d, umfasst die Pflichtgegenstände „Geografie (Wirtschaftsgeografie)“ und „Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“.
(6)Absatz 6,Das Prüfungsgebiet „Naturwissenschaften“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. e umfasst die Pflichtgegenstände „Naturwissenschaften“ und „Technologie, Ökologie und Warenlehre“.Das Prüfungsgebiet „Naturwissenschaften“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera e, umfasst die Pflichtgegenstände „Naturwissenschaften“ und „Technologie, Ökologie und Warenlehre“.
(7)Absatz 7,Das Prüfungsgebiet „Seminar (mit Bezeichnung des Seminares)“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. j umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin bzw. des Prüfungskandidaten ein mindestens vier Wochenstunden unterrichtetes Seminar.Das Prüfungsgebiet „Seminar (mit Bezeichnung des Seminares)“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera j, umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin bzw. des Prüfungskandidaten ein mindestens vier Wochenstunden unterrichtetes Seminar.
(8)Absatz 8,Das Prüfungsgebiet „Freigegenstand (mit Bezeichnung des Freigegenstandes)“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. k umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin bzw. des Prüfungskandidaten einen mindestens vier Wochenstunden, im Freigegenstand „Lebende Fremdsprache“ jedoch einen mindestens sechs Wochenstunden unterrichteten Freigegenstand.“Das Prüfungsgebiet „Freigegenstand (mit Bezeichnung des Freigegenstandes)“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera k, umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin bzw. des Prüfungskandidaten einen mindestens vier Wochenstunden, im Freigegenstand „Lebende Fremdsprache“ jedoch einen mindestens sechs Wochenstunden unterrichteten Freigegenstand.“
8.Novellierungsanordnung 8, Im 3. Abschnitt wird nach dem 8. Unterabschnitt folgender 8a. Unterabschnitt eingefügt:
„8a. Unterabschnitt
Diplomprüfung am Kolleg der Handelsakademie – Digital Business
(einschließlich des Kollegs für Berufstätige)
Diplomarbeit
§ 45a.Paragraph 45 a,
(1)Absatz eins,Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst einen oder mehrere Pflichtgegenstände des Erweiterungsbereiches „Digital Business“.
(2)Absatz 2,Nach Wahl der Prüfungskandidatin bzw. des Prüfungskandidaten kann das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ zusätzlich zu Abs. 1 einen Pflichtgegenstand des Stammbereiches umfassen.Nach Wahl der Prüfungskandidatin bzw. des Prüfungskandidaten kann das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ zusätzlich zu Absatz eins, einen Pflichtgegenstand des Stammbereiches umfassen.
Klausurprüfung
§ 45b.Paragraph 45 b,
(1)Absatz eins,Die Klausurprüfung umfasst eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaftliche Fachklausur“ (360 Minuten, schriftlich).
(2)Absatz 2,Das Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaftliche Fachklausur“ umfasst
den Pflichtgegenstand „Betriebswirtschaft“ und
den Pflichtgegenstand „Unternehmensrechnung“ und
die Teilbereiche „E-Business-Center (Übungsfirma)“ und „Case Studies“ des Pflichtgegenstandes „E-Business und E-Business-Center (Übungsfirma), Case Studies“.
Mündliche Prüfung
§ 45c.Paragraph 45 c,
(1)Absatz eins,Die mündliche Prüfung umfasst
eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach: Informationstechnologisches Kolloquium vertiefend aus …“ (mit Bezeichnung des Pflichtgegenstandes oder der Pflichtgegenstände des Erweiterungsbereiches „Digital Business“, ausgenommen die Pflichtgegenstände „E-Business und E-Business-Center (Übungsfirma), Case Studies“ sowie „Officemanagement und Angewandte Informatik“) und
eine mündliche Teilprüfung nach Wahl der Prüfungskandidatin bzw. des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet
„Wirtschaftsrecht und E-Business“ oder
„Berufsbezogene Kommunikation in der Lebenden Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“ oder
„Freigegenstand (mit Bezeichnung des Freigegenstandes)“ oder
„Seminar (mit Bezeichnung des Seminars)“.
(2)Absatz 2,Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach: Informationstechnologisches Kolloquium vertiefend aus …“ (mit Bezeichnung des Pflichtgegenstandes oder der Pflichtgegenstände des Erweiterungsbereiches „Digital Business“, ausgenommen die Pflichtgegenstände „E-Business und E-Business-Center (Übungsfirma), Case Studies“ sowie „Officemanagement und Angewandte Informatik“) gemäß Abs. 1 Z 1 umfasstDas Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach: Informationstechnologisches Kolloquium vertiefend aus …“ (mit Bezeichnung des Pflichtgegenstandes oder der Pflichtgegenstände des Erweiterungsbereiches „Digital Business“, ausgenommen die Pflichtgegenstände „E-Business und E-Business-Center (Übungsfirma), Case Studies“ sowie „Officemanagement und Angewandte Informatik“) gemäß Absatz eins, Ziffer eins, umfasst
bis zu zwei Pflichtgegenstände des Erweiterungsbereiches „Digital Business“ nach Wahl der Schule: „Wirtschaftsinformatik und Datenbanksysteme“, „Betriebssysteme und Netzwerkmanagement“, „Internet, Multimedia und Contentmanagement“, „Angewandte Programmierung“, „Softwareentwicklung und Projektmanagement“ und
den Pflichtgegenstand „Betriebswirtschaft“.
(3)Absatz 3,Das Prüfungsgebiet „Berufsbezogene Kommunikation in der Lebenden Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. c umfasst den Pflichtgegenstand „Englisch einschließlich Wirtschaftssprache“ bzw. „Fachsprache Englisch“.Das Prüfungsgebiet „Berufsbezogene Kommunikation in der Lebenden Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, umfasst den Pflichtgegenstand „Englisch einschließlich Wirtschaftssprache“ bzw. „Fachsprache Englisch“.
(4)Absatz 4,Das Prüfungsgebiet „Freigegenstand (mit Bezeichnung des Freigegenstandes)“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. d umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin bzw. des Prüfungskandidaten einen mindestens vier Wochenstunden, im Freigegenstand „Lebende Fremdsprache“ jedoch einen mindestens sechs Wochenstunden unterrichteten Freigegenstand.Das Prüfungsgebiet „Freigegenstand (mit Bezeichnung des Freigegenstandes)“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera d, umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin bzw. des Prüfungskandidaten einen mindestens vier Wochenstunden, im Freigegenstand „Lebende Fremdsprache“ jedoch einen mindestens sechs Wochenstunden unterrichteten Freigegenstand.
(5)Absatz 5,Das Prüfungsgebiet „Seminar (mit Bezeichnung des Seminars)“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. e umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin bzw. des Prüfungskandidaten einen mindestens vier Wochenstunden, beim „Fremdsprachenseminar“ jedoch ein mindestens sechs Wochenstunden unterrichtetes Seminar.“Das Prüfungsgebiet „Seminar (mit Bezeichnung des Seminars)“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera e, umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin bzw. des Prüfungskandidaten einen mindestens vier Wochenstunden, beim „Fremdsprachenseminar“ jedoch ein mindestens sechs Wochenstunden unterrichtetes Seminar.“
9.Novellierungsanordnung 9, Im 3. Abschnitt wird nach dem 8a. Unterabschnitt folgender 8b. Unterabschnitt eingefügt:
„8b. Unterabschnitt
Diplomprüfung am Kolleg der Handelsakademie – Kommunikation und Medieninformatik
(einschließlich des Kollegs für Berufstätige)
Diplomarbeit
§ 45d.Paragraph 45 d,
(1)Absatz eins,Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst einen oder mehrere Pflichtgegenstände des Erweiterungsbereiches „Kommunikation und Medieninformatik“.
(2)Absatz 2,Nach Wahl der Prüfungskandidatin bzw. des Prüfungskandidaten kann das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ zusätzlich zu Abs. 1 einen Pflichtgegenstand des Stammbereiches umfassen.Nach Wahl der Prüfungskandidatin bzw. des Prüfungskandidaten kann das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ zusätzlich zu Absatz eins, einen Pflichtgegenstand des Stammbereiches umfassen.
Klausurprüfung
§ 45e.Paragraph 45 e,
(1)Absatz eins,Die Klausurprüfung umfasst eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaftliche Fachklausur“ (360 Minuten, schriftlich).
(2)Absatz 2,Das Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaftliche Fachklausur“ umfasst
den Pflichtgegenstand „Betriebswirtschaft“ und
den Pflichtgegenstand „Unternehmensrechnung“ und
die Teilbereiche „Übungsfirma“ und „Case Studies“ des Pflichtgegenstandes „Business Training, Projektmanagement, Übungsfirma und Case Studies“.
Mündliche Prüfung
§ 45f.Paragraph 45 f,
(1)Absatz eins,Die mündliche Prüfung umfasst
eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach: Betriebswirtschaftliches Kolloquium vertiefend aus …“ (mit Bezeichnung des Pflichtgegenstandes oder der Pflichtgegenstände des Erweiterungsbereiches „Kommunikation und Medieninformatik“) und
eine mündliche Teilprüfung nach Wahl der Prüfungskandidatin bzw. des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet
„Berufsbezogene Kommunikation in der Lebenden Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“ oder
„Wirtschaftsinformatik“ oder
„Freigegenstand (mit Bezeichnung des Freigegenstandes)“ oder
„Seminar (mit Bezeichnung des Seminars)“.
(2)Absatz 2,Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach: Betriebswirtschaftliches Kolloquium vertiefend aus Kommunikation und Medieninformatik“ gemäß Abs. 1 Z 1 umfasstDas Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach: Betriebswirtschaftliches Kolloquium vertiefend aus Kommunikation und Medieninformatik“ gemäß Absatz eins, Ziffer eins, umfasst
bis zu zwei Pflichtgegenstände des Erweiterungsbereiches „Kommunikation und Medieninformatik“ nach Wahl der Schule: „Medieninformatik“, „Internet, Social Media, Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit“ und
den Pflichtgegenstand „Betriebswirtschaft“.
(3)Absatz 3,Das Prüfungsgebiet „Berufsbezogene Kommunikation in der Lebenden Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. c umfasst den Pflichtgegenstand „Englisch einschließlich Wirtschaftssprache“.Das Prüfungsgebiet „Berufsbezogene Kommunikation in der Lebenden Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, umfasst den Pflichtgegenstand „Englisch einschließlich Wirtschaftssprache“.
(4)Absatz 4,Das Prüfungsgebiet „Freigegenstand (mit Bezeichnung des Freigegenstandes)“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. f umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin bzw. des Prüfungskandidaten einen mindestens vier Wochenstunden, im Freigegenstand „Lebende Fremdsprache“ jedoch einen mindestens sechs Wochenstunden unterrichteten Freigegenstand.Das Prüfungsgebiet „Freigegenstand (mit Bezeichnung des Freigegenstandes)“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera f, umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin bzw. des Prüfungskandidaten einen mindestens vier Wochenstunden, im Freigegenstand „Lebende Fremdsprache“ jedoch einen mindestens sechs Wochenstunden unterrichteten Freigegenstand.
(5)Absatz 5,Das Prüfungsgebiet „Seminar (mit Bezeichnung des Seminars)“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. g umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin bzw. des Prüfungskandidaten ein mindestens vier Wochenstunden unterrichtetes Seminar.“Das Prüfungsgebiet „Seminar (mit Bezeichnung des Seminars)“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera g, umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin bzw. des Prüfungskandidaten ein mindestens vier Wochenstunden unterrichtetes Seminar.“
10.Novellierungsanordnung 10, Dem § 65 wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 65, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4,Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 527/2021 treten wie folgt in Kraft:Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 527 aus 2021, treten wie folgt in Kraft:
Das Inhaltsverzeichnis betreffend den 8a. Unterabschnitt des 3. Abschnitts, das Inhaltsverzeichnis betreffend den 8b. Unterabschnitt des 3. Abschnitts, der 8a. Unterabschnitt des 3. Abschnitts sowie der 8b. Unterabschnitt des 3. Abschnitts treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und finden abweichend von diesem Zeitpunkt auf abschließende Prüfungen mit dem Haupttermin ab dem Schuljahr 2021/22 Anwendung;
das Inhaltsverzeichnis betreffend den 7. Unterabschnitt des 3. Abschnitts, die Bezeichnung des 7. Unterabschnitts des 3. Abschnitts sowie § 42 Abs. 1 Z 3 lit. d treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und finden abweichend von diesem Zeitpunkt auf abschließende Prüfungen mit dem Haupttermin ab dem Schuljahr 2022/23 Anwendung;das Inhaltsverzeichnis betreffend den 7. Unterabschnitt des 3. Abschnitts, die Bezeichnung des 7. Unterabschnitts des 3. Abschnitts sowie Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 3, Litera d, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und finden abweichend von diesem Zeitpunkt auf abschließende Prüfungen mit dem Haupttermin ab dem Schuljahr 2022/23 Anwendung;
das Inhaltsverzeichnis betreffend den 7a. Unterabschnitt des 3. Abschnitts sowie der 7a. Unterabschnitt des 3. Abschnitts treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und finden abweichend von diesem Zeitpunkt auf abschließende Prüfungen mit dem Haupttermin ab dem Schuljahr 2024/25 Anwendung.“
Faßmann