525. Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über die Lärmzulässigkeit von Schienenfahrzeugen (Schienenfahrzeuglärmverordnung – SchLV 2021)
Auf Grund des § 19 Abs. 4 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 60/2019, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 19, Absatz 4, des Eisenbahngesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1957,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2019,, wird verordnet:
1. Abschnitt
Geltungsbereich
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung gilt für alle Schienenfahrzeuge, die auf Haupt-, Neben-, Straßen-, oder Anschlussbahnen (gemäß §§ 4, 5 und 7 des Eisenbahngesetzes 1957) betrieben werden.Diese Verordnung gilt für alle Schienenfahrzeuge, die auf Haupt-, Neben-, Straßen-, oder Anschlussbahnen (gemäß Paragraphen 4, 5 und 7 des Eisenbahngesetzes 1957) betrieben werden.
(2)Absatz 2,Diese Verordnung gilt nicht für Schienenfahrzeuge, die den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1304/2014 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems "Fahrzeuge – Lärm" sowie zur Änderung der Entscheidung 2008/232 und Aufhebung des Beschlusses 2011/229/EU, ABl. Nr. L 356 vom 12.12.2014 S. 421, in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/774, ABl. Nr. L 139I vom 27.05.2019, S. 89, unterliegen.Diese Verordnung gilt nicht für Schienenfahrzeuge, die den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1304 aus 2014, über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems "Fahrzeuge – Lärm" sowie zur Änderung der Entscheidung 2008/232 und Aufhebung des Beschlusses 2011/229/EU, Amtsblatt Nummer L 356 vom 12.12.2014 Seite 421, in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/774, ABl. Nr. L 139I vom 27.05.2019, S. 89, unterliegen.
2. Abschnitt
Fahrzeugkategorien
Triebfahrzeuge
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Triebfahrzeuge im Sinne dieser Verordnung sind Schienenfahrzeuge mit Eigenantrieb, welche die Traktion nicht angetriebener Schienenfahrzeuge bewerkstelligen. Sie werden eingeteilt in:
Lokomotiven dienen ausschließlich der Traktion. Triebwagen dienen überdies der Beförderung von Personen und Reisegepäck.
(2)Absatz 2,Triebfahrzeuge werden nach Art der Energiezufuhr unterschieden in:
Elektrische Triebfahrzeuge (mit Energiezufuhr aus Oberleitung bzw. Stromschiene, Brennstoffzelle oder Batterie),
Triebfahrzeuge mit Verbrennungskraftmotoren,
Hybridtriebfahrzeuge (mit einer alternativen oder gleichzeitigen Energiezufuhr gemäß Z 1 und 2) sowieHybridtriebfahrzeuge (mit einer alternativen oder gleichzeitigen Energiezufuhr gemäß Ziffer eins und 2) sowie
Sonstige Fahrzeuge (zB Dampftriebfahrzeuge).
Nebenfahrzeuge
§ 3.Paragraph 3,
Nebenfahrzeuge im Sinne dieser Verordnung sind Schienenfahrzeuge mit oder ohne Eigenantrieb, die ausschließlich der Bahnerhaltung dienen. Der Eigenantrieb dient im Wesentlichen der eigenen Fortbewegung für Arbeits-, Überstell- und Verschubfahrten. Zu dieser Kategorie zählen auch Gleisbaumaschinen; diese werden in Kapitel 2 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 1302/2014 über eine technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems „Fahrzeuge — Lokomotiven und Personenwagen“ des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union, ABl. Nr. L 356 vom 12.12.2014 S. 228, zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/387, ABl. Nr. L 73 vom 10.03.2020, S. 6, näher bestimmt. Nebenfahrzeuge im Sinne dieser Verordnung sind Schienenfahrzeuge mit oder ohne Eigenantrieb, die ausschließlich der Bahnerhaltung dienen. Der Eigenantrieb dient im Wesentlichen der eigenen Fortbewegung für Arbeits-, Überstell- und Verschubfahrten. Zu dieser Kategorie zählen auch Gleisbaumaschinen; diese werden in Kapitel 2 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 1302 aus 2014, über eine technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems „Fahrzeuge — Lokomotiven und Personenwagen“ des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union, Amtsblatt Nummer L 356 vom 12.12.2014 Seite 228, zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/387, Amtsblatt Nummer L 73 vom 10.03.2020, Seite 6, näher bestimmt.
Wagen
§ 4.Paragraph 4,
Wagen im Sinne dieser Verordnung sind Schienenfahrzeuge ohne Eigenantrieb, die der Beförderung von Personen, Reisegepäck oder Gütern dienen. Wagen werden eingeteilt in:
Straßenbahnfahrzeuge
§ 5.Paragraph 5,
Straßenbahnfahrzeuge im Sinne dieser Verordnung sind Schienenfahrzeuge, die ausschließlich auf Straßenbahnen (§ 5 EisbG) betrieben werden. Straßenbahnfahrzeuge im Sinne dieser Verordnung sind Schienenfahrzeuge, die ausschließlich auf Straßenbahnen (Paragraph 5, EisbG) betrieben werden.
3. Abschnitt
Grundsätzliches
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,In den Bauentwürfen für neu zu bauende Schienenfahrzeuge müssen technische Maßnahmen ersichtlich sein, die erwarten lassen, dass die gemäß Anlage 2, I zulässigen Grenzwerte bei Schalldruckpegelmessungen im Sinne der Anlage 1 nicht überschritten werden.In den Bauentwürfen für neu zu bauende Schienenfahrzeuge müssen technische Maßnahmen ersichtlich sein, die erwarten lassen, dass die gemäß Anlage 2, römisch eins zulässigen Grenzwerte bei Schalldruckpegelmessungen im Sinne der Anlage 1 nicht überschritten werden.
(2)Absatz 2,Innerhalb von sechs Monaten ab Inbetriebnahme des Schienenfahrzeuges, oder im Falle einer Serie ab Inbetriebnahme des ersten Schienenfahrzeuges der entsprechenden Bauart, hat das Eisenbahnunternehmen der Behörde den Messbericht gemäß Anlage 3 vorzulegen.
(3)Absatz 3,Wird mindestens einer der in Anlage 2, I normierten Grenzwerte überschritten, hat das Eisenbahnunternehmen innerhalb einer Frist von neun Monaten ab der Inbetriebnahme konstruktive Maßnahmen für das betreffende Schienenfahrzeug zu setzen, welche die Schallemission so weit reduzieren, dass die Grenzwerte eingehalten werden. Das Schienenfahrzeug ist sodann einer vollständigen Messserie gemäß § 7 zu unterziehen. Davon kann die Behörde auf Antrag bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände Erleichterungen gewähren oder Abstand nehmen.Wird mindestens einer der in Anlage 2, römisch eins normierten Grenzwerte überschritten, hat das Eisenbahnunternehmen innerhalb einer Frist von neun Monaten ab der Inbetriebnahme konstruktive Maßnahmen für das betreffende Schienenfahrzeug zu setzen, welche die Schallemission so weit reduzieren, dass die Grenzwerte eingehalten werden. Das Schienenfahrzeug ist sodann einer vollständigen Messserie gemäß Paragraph 7, zu unterziehen. Davon kann die Behörde auf Antrag bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände Erleichterungen gewähren oder Abstand nehmen.
(4)Absatz 4,Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 gelten auch für wesentliche Umbauten von Schienenfahrzeugen. Umbauten gelten im Sinne dieser Verordnung jedenfalls als wesentlich, wennDie Bestimmungen der Absatz eins bis 3 gelten auch für wesentliche Umbauten von Schienenfahrzeugen. Umbauten gelten im Sinne dieser Verordnung jedenfalls als wesentlich, wenn
Änderungen am Laufwerk (zB Tausch der Drehgestellbauart), oder
Änderungen des mechanischen Teils der Bremse (zB Umbau von Klotz- auf Scheibenbremse), oder
Änderungen der Motorbauart oder des Antriebs oder Umbauten des Aufbaues, sofern diese Umbauten einen Wechsel der Fahrzeugart im Sinne der §§ 2 bis 5 zur Folge haben,Änderungen der Motorbauart oder des Antriebs oder Umbauten des Aufbaues, sofern diese Umbauten einen Wechsel der Fahrzeugart im Sinne der Paragraphen 2 bis 5 zur Folge haben,
durchgeführt werden. Bei allen anderen Umbauten von Schienenfahrzeugen sind keine Messungen erforderlich, sofern solche nicht im Einzelfall von der Behörde angeordnet werden.
(5)Absatz 5,Für Schienenfahrzeugserien oder Schienenfahrzeuge, deren Konstruktion in schalltechnischer Hinsicht identisch ist mit im Sinne dieser Verordnung bereits überprüften Schienenfahrzeugserien oder Schienenfahrzeugen, wird vorbehaltlich einer Nachprüfung der Lärmzulässigkeit keine Messung der Schallemission angeordnet.
(6)Absatz 6,Bei Inverkehrbringen eines Schienenfahrzeuges, das sich von einem bereits zugelassenen Schienenfahrzeug akustisch nur geringfügig unterscheidet, kann der Nachweis der Einhaltung der Grenzwerte auch über Plausibilität, einen rechnerischen Nachweis oder einer Messung auf Komponentenebene erfolgen.
Messarten
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Schalldruckpegelmessungen sind durchzuführen:
außerhalb des Schienenfahrzeuges bei stehendem Fahrzeug (Außenschalldruckpegel im Standversuch);
außerhalb des Schienenfahrzeuges bei Fahrt mit konstanter Geschwindigkeit, mit 80 km/h und höchster zulässiger Betriebsgeschwindigkeit (Außenschalldruckpegel im Fahrversuch);
innerhalb des Schienenfahrzeuges bei stehendem Fahrzeug (Innenschalldruckpegel im Standversuch);
innerhalb des Schienenfahrzeuges bei Fahrt mit konstanter Geschwindigkeit, mit 80 km/h und höchster zulässiger Betriebsgeschwindigkeit (Innenschalldruckpegel im Fahrversuch).
(2)Absatz 2,Von den in Abs. 1 Z 2 und 4 geforderten Messungen gelten folgende Abweichungen:Von den in Absatz eins, Ziffer 2 und 4 geforderten Messungen gelten folgende Abweichungen:
Bei Schienenfahrzeugen mit einer zulässigen Betriebsgeschwindigkeit von maximal 40 km/h können die Fahrversuche gemäß Abs. 1 Z 2 und 4 entfallen;Bei Schienenfahrzeugen mit einer zulässigen Betriebsgeschwindigkeit von maximal 40 km/h können die Fahrversuche gemäß Absatz eins, Ziffer 2 und 4 entfallen;
Bei Schienenfahrzeugen mit einer zulässigen Betriebsgeschwindigkeit von über 40 km/h und weniger als 80 km/h haben die Fahrversuche ausschließlich mit der maximal zulässigen Betriebsgeschwindigkeit zu erfolgen;
Bei Schienenfahrzeugen mit einer zulässigen Betriebsgeschwindigkeit von über 80 km/h und weniger als 90 km/h haben die Fahrversuche ausschließlich mit 80 km/h zu erfolgen;
Bei Straßenbahnfahrzeugen, bei denen eine Messung vor Ort mit maximaler Betriebsgeschwindigkeit nicht möglich ist, darf die Messung anstelle der maximalen Betriebsgeschwindigkeit mit 60 km/h erfolgen.
(3)Absatz 3,Die Schallmessungen (Akustikgutachten) sind von den gemäß § 32a Abs. 6 EisbG berechtigten Stellen durchzuführen.Die Schallmessungen (Akustikgutachten) sind von den gemäß Paragraph 32 a, Absatz 6, EisbG berechtigten Stellen durchzuführen.
Nachprüfung der Lärmzulässigkeit
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Das Eisenbahnunternehmen ist für den Zustand der Schienenfahrzeuge, die es betreibt, verantwortlich und hat auf die Einhaltung der Schalldruckpegel-Grenzwerte zu achten, wobei der Behörde die Überprüfung der Lärmzulässigkeit vorbehalten bleibt.
(2)Absatz 2, Ergibt die Nachprüfung der Lärmzulässigkeit, dass die Einhaltung der Schalldruckpegel-Grenzwerte der Anlage 2, I nicht nachgewiesen werden kann, so ist gemäß § 6 Abs. 3 zu verfahren.Ergibt die Nachprüfung der Lärmzulässigkeit, dass die Einhaltung der Schalldruckpegel-Grenzwerte der Anlage 2, römisch eins nicht nachgewiesen werden kann, so ist gemäß Paragraph 6, Absatz 3, zu verfahren.
(3)Absatz 3,Für Schienenfahrzeuge, für die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung eine Betriebsbewilligung erteilt wurde, gilt Abs. 2 mit der Maßgabe, dass diesen die Schalldruck-Grenzwerte des § 7 der Schienenfahrzeug-Lärmzulässigkeitsverordnung, BGBl. Nr. 414/1993 zu Grunde zu legen sind. Dies gilt insoweit, als die Schienenfahrzeuge nach Inkrafttreten dieser Verordnung noch keiner Überprüfung gemäß § 6 Abs. 4 iVm Abs. 1 bis 3 unterzogen worden sind.Für Schienenfahrzeuge, für die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung eine Betriebsbewilligung erteilt wurde, gilt Absatz 2, mit der Maßgabe, dass diesen die Schalldruck-Grenzwerte des Paragraph 7, der Schienenfahrzeug-Lärmzulässigkeitsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1993, zu Grunde zu legen sind. Dies gilt insoweit, als die Schienenfahrzeuge nach Inkrafttreten dieser Verordnung noch keiner Überprüfung gemäß Paragraph 6, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz eins bis 3 unterzogen worden sind.
Schallemissions-Messbericht
§ 9.Paragraph 9,
Die Ergebnisse der gemäß Anlage 1 durchgeführten Messungen sind in einem Messbericht gemäß Anlage 3 darzulegen, wobei alle gemessenen Pegel auf eine Nachkommastelle zu runden sind. Zum Vergleich mit den Grenzwerten werden die Ergebnisse auf die nächste ganze Dezibelzahl gerundet. Besonderheiten der Messung, vor allem hinsichtlich der verwendeten Messeinrichtungen und der Umgebungsbedingungen, sind zu vermerken.
Ausländische Schienenfahrzeuge
§ 10.Paragraph 10,
Beim Einsatz von Schienenfahrzeugen, die außerhalb der Europäischen Union, des Gebietes des Europäischen Wirtschaftsraumes sowie der Schweizerischen Eidgenossenschaft zugelassen worden sind und welche die Bedingungen der VO (EU) Nr. 1304/2014 erfüllen, ist keine Schalldruckpegelmessung nach dieser Verordnung vorzunehmen. Beim Einsatz von Schienenfahrzeugen, die außerhalb der Europäischen Union, des Gebietes des Europäischen Wirtschaftsraumes sowie der Schweizerischen Eidgenossenschaft zugelassen worden sind und welche die Bedingungen der VO (EU) Nr. 1304 aus 2014, erfüllen, ist keine Schalldruckpegelmessung nach dieser Verordnung vorzunehmen.
4. Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Schienenfahrzeuge, für die vor Inkrafttreten dieser Verordnung eine Betriebsbewilligung nach §§ 34 Abs. 2 und 35 Abs. 2 EisbG erteilt wurde, sind vorbehaltlich der Anwendung des § 8 Abs. 3 sowie eines Verfahrens gemäß § 6 Abs. 4 iVm Abs. 1 bis 3, keiner weiteren Lärmzulässigkeitsüberprüfung zu unterziehen.Schienenfahrzeuge, für die vor Inkrafttreten dieser Verordnung eine Betriebsbewilligung nach Paragraphen 34, Absatz 2 und 35 Absatz 2, EisbG erteilt wurde, sind vorbehaltlich der Anwendung des Paragraph 8, Absatz 3, sowie eines Verfahrens gemäß Paragraph 6, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz eins bis 3, keiner weiteren Lärmzulässigkeitsüberprüfung zu unterziehen.
(2)Absatz 2,Schienenfahrzeuge, für die vor Inkrafttreten dieser Verordnung ein Antrag auf Bauartgenehmigung nach § 32 EisbG bzw. ein Antrag auf Betriebsbewilligung nach § 34 EisbG bei der Behörde gestellt wurde, eine solche Genehmigung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung jedoch noch nicht erteilt wurde, sind gemäß § 6 Abs. 1 bis 4 mit der Maßgabe zu behandeln, dass diesen die Schalldruck-Grenzwerte des § 7 der Schienenfahrzeug-Lärmzulässigkeitsverordnung, BGBl. Nr. 414/1993 zu Grunde zu legen sind, zu behandeln.Schienenfahrzeuge, für die vor Inkrafttreten dieser Verordnung ein Antrag auf Bauartgenehmigung nach Paragraph 32, EisbG bzw. ein Antrag auf Betriebsbewilligung nach Paragraph 34, EisbG bei der Behörde gestellt wurde, eine solche Genehmigung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung jedoch noch nicht erteilt wurde, sind gemäß Paragraph 6, Absatz eins bis 4 mit der Maßgabe zu behandeln, dass diesen die Schalldruck-Grenzwerte des Paragraph 7, der Schienenfahrzeug-Lärmzulässigkeitsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1993, zu Grunde zu legen sind, zu behandeln.
(3)Absatz 3,Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig tritt die Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über die Lärmzulässigkeit von Schienenfahrzeugen (Schienenfahrzeug-Lärmzulässigkeitsverordnung – SchLV), BGBl. Nr. 414/1993, mit Ausnahme des § 7 leg cit, außer Kraft.Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig tritt die Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über die Lärmzulässigkeit von Schienenfahrzeugen (Schienenfahrzeug-Lärmzulässigkeitsverordnung – SchLV), Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1993,, mit Ausnahme des Paragraph 7, leg cit, außer Kraft.
Gewessler
Anlage 1
I.römisch eins.
Messverfahren
1. Die Messgrößen im Sinne dieser Verordnung sind der energieäquivalente A-bewertete Schalldruckpegel (LpAeq,T) gemäß ÖNORM EN ISO 3095:2014 (Definition 3.14 „A-bewerteter äquivalenter Dauerschalldruckpegel“) und ÖNORM EN ISO 3381:2011 Definition 3.9 „A-bewerteter äquivalenter Dauerschalldruckpegel“) als Summenpegel und als Terzpegelspektrum von 31,5 Hz bis 12,5 kHz.
Standversuch außen und Fahrversuch außen: In einem horizontalen Messabstand zur Gleisachse von 7,50 m (siehe ÖNORM EN ISO 3095:2014); für 1,20 m über der Schienenoberkante (SOK) verpflichtend; für 3,50 m über SOK optional.
Standversuch innen und Fahrversuch innen: siehe ÖNORM EN ISO 3381:2011.
Es sind mindestens drei Messungen an jeder vorgesehenen Position durchzuführen.
Wenn die Differenzen der Messresultate zwischen diesen drei Messungen hinsichtlich des A-bewerteten Schalldruckpegels mehr als drei Dezibel betragen, müssen drei neue Messungen durchgeführt werden.
Der arithmetische Mittelwert des A-bewerteten Schalldruckpegels der drei gültigen Messungen ist für jede Messposition zu ermitteln und anzugeben.
Die arithmetischen Mittelwerte aller Messpositionen sind zum energetischen Mittelwert zusammenzufassen, gemäß § 9 zu runden und in Dezibel als Prüfergebnis anzugeben.Die arithmetischen Mittelwerte aller Messpositionen sind zum energetischen Mittelwert zusammenzufassen, gemäß Paragraph 9, zu runden und in Dezibel als Prüfergebnis anzugeben.
2. Bei den Schalldruckpegelmessungen gemäß ÖNORM EN ISO 3381:2011 ist nach Abschnitt 7.5 (Stillstand) und nach Abschnitt 7.2 (Fahrt) eine Messzeit von grundsätzlich 20 Sekunden und im Ausnahmefall mindestens 5 Sekunden einzuhalten.
Bei den Schalldruckpegelmessungen gemäß ÖNORM EN ISO 3095:2014 ist nach Abschnitt 5.7 (Stillstand) eine Messzeit von grundsätzlich 20 Sekunden und im Ausnahmefall mindestens 5 Sekunden einzuhalten.
II.römisch zwei.
Messeinrichtungen
1. Für Messungen im Sinne dieser Verordnung unterliegen die Schallmeßgeräte (Schallpegelmesser und Prüfschallquellen) der Eichpflicht gemäß §§ 8 und 13 des Meß- und Eichgesetzes, BGBl. Nr. 152/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 468/1992.1. Für Messungen im Sinne dieser Verordnung unterliegen die Schallmeßgeräte (Schallpegelmesser und Prüfschallquellen) der Eichpflicht gemäß Paragraphen 8 und 13 des Meß- und Eichgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1950,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 468 aus 1992,.
2. Für die Messungen ist ein Schallpegelmesser der Klasse 1 gemäß IEC-Publikation 804 mit Freifeldmikrofon (Kugelcharakteristik), der Messungen des A-bewerteten Schalldruckpegels mit der Zeitbewertung F erlaubt, zu verwenden. Vor und nach jeder Meßreihe ist die gesamte Meßkette vom Meßmikrofon bis zum Anzeigegerät mit einer Prüfschallquelle zu kalibrieren. In begründeten Fällen können auch Mikrofone mit einer von den obigen Bestimmungen abweichenden Charakteristik verwendet werden. Dies ist im Messbericht gemäß § 9 anzugeben..2. Für die Messungen ist ein Schallpegelmesser der Klasse 1 gemäß IEC-Publikation 804 mit Freifeldmikrofon (Kugelcharakteristik), der Messungen des A-bewerteten Schalldruckpegels mit der Zeitbewertung F erlaubt, zu verwenden. Vor und nach jeder Meßreihe ist die gesamte Meßkette vom Meßmikrofon bis zum Anzeigegerät mit einer Prüfschallquelle zu kalibrieren. In begründeten Fällen können auch Mikrofone mit einer von den obigen Bestimmungen abweichenden Charakteristik verwendet werden. Dies ist im Messbericht gemäß Paragraph 9, anzugeben..
3. Für akkreditierte Stellen gilt die Ausnahme gem. § 13a Abs. 1 Z 2 MEG3. Für akkreditierte Stellen gilt die Ausnahme gem. Paragraph 13 a, Absatz eins, Ziffer 2, MEG
III.römisch drei.
Umgebungsbedingungen
Die Festlegungen von ÖNORM EN ISO 3095:2014 bzw. ÖNORM EN ISO 3381:2011 sind zu befolgen.
Die Versuche sind grundsätzlich auf einem Versuchsgleis gemäß ÖNORM EN ISO 3095:2014 durchzuführen.
Die akustisch relevante Schienenrauheit sowie die vertikalen und horizontalen Abklingraten des Versuchsgleises (TDR) sind zu bestimmen.
Werden die in Anlage 2/I angegebenen Grenzwerte nicht überschritten, so können Abweichungen bei Schienenrauheit und Abklingraten akzeptiert werden.
Werden die in Anlage 2/I angegebenen Grenzwerte überschritten, so können wesentliche Abweichungen bei Schienenrauheit und Abklingraten mitunter als berücksichtigungswürdiger Umstand nach Anlage 1/III/2 eingestuft werden.
Fahrzeuge, die aus technischen Gründen nicht auf Gleisen erprobt werden können, die den Anforderungen der ÖNORM EN ISO 3095:2014 bzw. ÖNORM EN ISO 3381:2011 entsprechen, sind stattdessen auf Gleisen zu erproben, die dem typischen Einsatzgebiet entsprechen.
Hinweis (Korrekturen anhand Gleisqualitätsparameter):
Vereinfachung der Verfügbarkeit eines Messgleises: Ein Messgleis, das der ÖNORM EN ISO 3095:2014 für die Vorbeifahrt und der ÖNORM EN ISO 3381:2011 für Fahren genügt, kann auf Schienennetzen abseits des Vollbahnnetzes schwierig zu finden sein. Daher ist es in zu begründenden Fällen erlaubt, die Ergebnisse einer Vorbeifahrtmessung (Außenschall) und einer Fahrtmessung (Innenschall) auf ein typisches Messgleis, das der ÖNORM EN ISO 3095:2014 bzw. der ÖNORM EN ISO 3381:2011 entspricht, ganz oder teilweise rechnerisch anzupassen. Voraussetzung dafür ist, dass die Methoden für die Umrechnungen dem Stand der Technik entsprechen.
Können aus technischen Gründen innerhalb der laut § 6 Abs. 2 festgelegten Frist die Umgebungsbedingungen nach ÖNORM EN ISO 3095:2014 bzw. ÖNORM EN ISO 3381:2011 nicht eingehalten werden, so ist im Antrag auf Bauartgenehmigung des Fahrzeuges nach § 32a EisbG 1957 auf diesen Umstand hinzuweisen.Können aus technischen Gründen innerhalb der laut Paragraph 6, Absatz 2, festgelegten Frist die Umgebungsbedingungen nach ÖNORM EN ISO 3095:2014 bzw. ÖNORM EN ISO 3381:2011 nicht eingehalten werden, so ist im Antrag auf Bauartgenehmigung des Fahrzeuges nach Paragraph 32 a, EisbG 1957 auf diesen Umstand hinzuweisen.
IV.römisch vier.
Bedingungen für das Fahrzeug
Der Fahrzeugzustand muss ÖNORM EN ISO 3095:2014 Kapitel 5.4 und ÖNORM EN ISO 3381:2011 Kapitel 6.4 entsprechen.
Warneinrichtungen sind nicht zu messen bzw. dürfen während der Messung nicht betrieben werden.
V.römisch fünf.
Grundsätzliche Versuche
Der Außenschalldruckpegel ist im horizontalen Abstand von 7,5 m von der Gleisachse in einer Höhe von 1,2 m (optional auch in 3,5 m) über der Schienenoberkante im Standversuch nach ÖNORM EN ISO 3095:2014 Kapitel 5 und im Fahrversuch nach ÖNORM EN ISO 3095:2014 Kapitel 6 zu bestimmen.
Der Innenschalldruckpegel ist im Standversuch nach ÖNORM EN ISO 3381:2011 Kapitel 7.5 und im Fahrversuch nach ÖNORM EN ISO 3381:2011 Kapitel 7.2 mit folgender Messanordnung zu ermitteln: Im Innenraum der Fahrzeuge sind mindestens 2 Messpunkte, bei personenbefördernden Fahrzeugen jedoch 5 bis 7 Messpunkte pro Einzelfahrzeug (bei Multigelenkfahrzeugen gilt dies für das Gesamtfahrzeug) so anzuordnen, dass eine repräsentative Erfassung der Schalldruckpegelverteilung gewährleistet ist. Je ein Mikrofon ist in den Einstiegräumen, bei Abteilwagen sind zwei Mikrofone am Gang anzuordnen. Bei personenbefördernden Fahrzeugen müssen die Mikrofone senkrecht gerichtet, im Bereich der Sitzplätze in einer Höhe von 1,2 m und im Bereich der Gänge in einer Höhe von 1,6 m über dem Fußboden angeordnet werden. In Führerständen ist ein Mikrofon im Zentrum des Raumes senkrecht nach oben gerichtet und ein weiteres in Kopfnähe des Triebfahrzeugführers anzuordnen. Die Anordnung der Messmikrofone ist im Protokoll anzugeben.
VI.römisch sechs.
Versuchsablauf beim Fahrversuch
Die Messungen an Lokomotiven und Nebenfahrzeugen mit Eigenantrieb sind in Alleinfahrt vorzunehmen.
Die Messungen an Triebwagen und Triebzügen sind in jener Zusammensetzung durchzuführen, die bei Normalbetrieb einer Grundeinheit entspricht.
Anlage 2
I.römisch eins.
Schalldruckpegel-Grenzwerte
Folgende Grenzwerte für den energieäquivalenten A-bewerteten Schalldruckpegel (LpAeq,T) dürfen nicht überschritten werden:
Fahrzeuggattungen | Außenschalldruckpegel | Innenschalldruckpegel |
Standversuch | Fahrversuch1) | Standversuch | Fahrversuch2) |
Elektrische Lokomotiven | 70 | 84 | 66 | 78 |
Elektrische Triebwagen und elektrische Triebzüge | 65 | 804) | 64 | 744 und 5) |
Lokomotiven mit Verbrennungskraftmotor | 71 | 85 | 66 | 783) |
Triebwagen und Triebzüge mit Verbrennungskraftmotor | 72 | 81 | 64 | 74 |
Nebenfahrzeuge6) | 71 | 85 | - | 787) |
Reisezugwagen | 64 | 79 | 55 | 658) |
Güterwagen | 65 | 839) | - | - |
Bahndienstwagen | 65 | 839) | 66 | 788) |
| | | | |
1) Für Geschwindigkeiten v > 80 km/h ist der Tabellenwert um einen Zuschlag Z zu erhöhen, siehe Anlage 2, II; Z ist auf ganze Zahlen zu runden.1) Für Geschwindigkeiten v > 80 km/h ist der Tabellenwert um einen Zuschlag Z zu erhöhen, siehe Anlage 2, römisch zwei; Z ist auf ganze Zahlen zu runden.
2) Für Geschwindigkeiten v > 120 km/h ist der Tabellenwert um den halben Zuschlag Z zu erhöhen, siehe Anlage 2, II; Z ist auf ganze Zahlen zu runden.2) Für Geschwindigkeiten v > 120 km/h ist der Tabellenwert um den halben Zuschlag Z zu erhöhen, siehe Anlage 2, römisch zwei; Z ist auf ganze Zahlen zu runden.
3) bei Fahrzeughöchstgeschwindigkeit, dh. ohne Geschwindigkeitszuschlag.
4) bei Straßenbahnfahrzeugen in Hochflurbauweise:
für v ≤ 70 km/h: +1 dB(A), für 70 km/h < v ≤ 80 km/h: + 2 dB(A)
5) bei Straßenbahnfahrzeugen in Niederflurbauweise:
für v ≤ 70 km/h: +2 dB(A), für 70 km/h < v ≤ 80 km/h: + 4 dB(A)
6) Bei Gleisbaumaschinen wird ohne Messung von einer Einhaltung des angegebenen Grenzwertes für das Vorbeifahrgeräusch ausgegangen, wenn
sie entweder nur mit Verbundstoffsohlen oder nur mit Scheibenbremsen ausgerüstet sind und
sie mit Putzklötzen aus Verbundstoff ausgerüstet sind, sofern Putzklötze eingebaut sind.
7) Die Messung darf in allen Fällen entfallen, in denen eine Messung gemäß Verordnung über den Schutz der Arbeitnehmer/innen vor der Gefährdung durch Lärm und Vibrationen (Verordnung Lärm und Vibrationen – VOLV), BGBl. II Nr. 227/2006, verpflichtend ist. In diesem Fall sind jedoch allenfalls strengere Grenzwerte der SchLV einzuhalten.7) Die Messung darf in allen Fällen entfallen, in denen eine Messung gemäß Verordnung über den Schutz der Arbeitnehmer/innen vor der Gefährdung durch Lärm und Vibrationen (Verordnung Lärm und Vibrationen – VOLV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 227 aus 2006,, verpflichtend ist. In diesem Fall sind jedoch allenfalls strengere Grenzwerte der SchLV einzuhalten.
8) Für Steuerwagen gilt der angegebene Grenzwert für Messpunkte in den Fahrgasträumen; im Führerraum ist zusätzlich die Einhaltung eines Grenzwertes von 74 dB(A) nachzuweisen.
9) Grenzwert umgerechnet auf ApL (=Anzahl der Radsätze geteilt durch die Länge über Puffer [m-1]) von ApL= 0,225, siehe Ziffer 4.
Die Tabellenwerte sind in Dezibel, A-bewertet angegeben und gelten für eine Geschwindigkeit von v = 80 km/h.
Weicht die maximal zulässige Betriebsgeschwindigkeit Vmax eines zu messenden Fahrzeuges von 80 km/h ab, sind die im Fahrversuch gemessenen Werte durch die in Anlage 2, II ausgewiesenen Zuschläge zu korrigieren und die so korrigierten Messwerte mit den Schalldruckpegelgrenzwerten der Tabelle (Anlage 2, I) zu vergleichen. Z ist auf ganze Zahlen zu runden.Weicht die maximal zulässige Betriebsgeschwindigkeit Vmax eines zu messenden Fahrzeuges von 80 km/h ab, sind die im Fahrversuch gemessenen Werte durch die in Anlage 2, römisch zwei ausgewiesenen Zuschläge zu korrigieren und die so korrigierten Messwerte mit den Schalldruckpegelgrenzwerten der Tabelle (Anlage 2, römisch eins) zu vergleichen. Z ist auf ganze Zahlen zu runden.
Die Werte für den Außenschalldruckpegel im Fahrversuch gelten für Güterwagen mit 0,225 Radsätzen pro Länge über Puffer. Weicht die tatsächliche Anzahl der Radsätze geteilt durch die Länge über Puffer (ApL) von diesem Wert ab, dann ist der Tabellenwert durch die in Anlage 2, III ausgewiesene ApL-Korrektur anzupassen.Die Werte für den Außenschalldruckpegel im Fahrversuch gelten für Güterwagen mit 0,225 Radsätzen pro Länge über Puffer. Weicht die tatsächliche Anzahl der Radsätze geteilt durch die Länge über Puffer (ApL) von diesem Wert ab, dann ist der Tabellenwert durch die in Anlage 2, römisch drei ausgewiesene ApL-Korrektur anzupassen.
II.römisch zwei.
Pegelzuschläge gemäß I
Geschwindigkeit | Pegelzuschläge | |
(km/h) | nach Formel dB (A) | gerundet (Fahrversuch außen) dB (A) | Korrekturwert (Fahrversuch innen) dB (A) |
80 | 0,0 | 0 | 0 |
90 | 1,5 | 2 | 0 |
100 | 2,9 | 3 | 0 |
110 | 4,1 | 4 | 0 |
120 | 5,3 | 5 | 0 |
130 | 6,3 | 6 | 3 |
140 | 7,3 | 7 | 4 |
150 | 8,2 | 8 | 4 |
160 | 9,0 | 9 | 5 |
170 | 9,8 | 10 | 5 |
180 | 10,6 | 11 | 6 |
190 | 11,3 | 11 | 6 |
200 | 11,9 | 12 | 6 |
| | | |
Formel Z = 30 lg(V[km/h]/80) dB (A)
III.römisch drei.
ApL-Korrektur
Es gelten die in der Verordnung (EU) Nr. 1304/2014 in Abschnitt 6.2.2.3.2.2 festgelegten Zu- bzw. Abschläge: LpAeq,T(ApLref) = LpAeq,T(test) – 10 * log(ApLwag/0,225m-1)Es gelten die in der Verordnung (EU) Nr. 1304 aus 2014, in Abschnitt 6.2.2.3.2.2 festgelegten Zu- bzw. Abschläge: LpAeq,T(ApLref) = LpAeq,T(test) – 10 * log(ApLwag/0,225m-1)
Anlage 3
SCHALLEMISSIONSMESSUNG VON SCHIENENFAHRZEUGEN
nach SchLV
1. Prüfbericht gemäß ÖNORM EN ISO 3095:2014 Kapitel 10
2. Kenndaten des Fahrzeuges:
Fahrzeugart und -type:
Nummer des Fahrzeuges:
Betreiber:
Hersteller:
Baujahr:
Fahrzeughöchstgeschwindigkeit:
Radsatzfolgebezeichnung:
3. Kenndaten der Maschinenanlage:
Antriebsmaschine:
Bauart und -type:
Hersteller:
Baujahr:
Art des Getriebes:
Art des Antriebes:
Art der Steuerung:
Nennleistung:
Übersetzung:
- Art und Anzahl der Hilfseinrichtungen
| | Bezeichnung | Hersteller | Type | Leistung kW | Drehzahl Us-1 |
(a) | | | | | |
(b) | | | | | |
(c) | | | | | |
(d) | | | | | |
(e) | | | | | |
(f) | | | | | |
| | | | | |
- Sonstige Geräuschquellen am Fahrzeug:
- Verwendete Schalldämmeinrichtungen:
Messergebnisse (LpAeq,T):
Standversuch gemäß § 7 Abs. 1 Z 1.Standversuch gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, | dB (A) |
Fahrversuch gemäß § 7 Abs. 1 Z 2.Fahrversuch gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, | dB (A) |
Standversuch gemäß § 7 Abs. 1 Z 3.Standversuch gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, | dB (A) |
Fahrversuch gemäß § 7 Abs. 1 Z 4.Fahrversuch gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, | dB (A) |
| |