BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2021

Ausgegeben am 3. Februar 2021

Teil II

52. Verordnung:

Änderung der COVID-19-Einreiseverordnung

52. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die COVID-19-Einreiseverordnung geändert wird

Auf Grund der Paragraphen 16,, 25 und 25a des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2021,, wird verordnet:

Die Verordnung über die Einreise nach Österreich im Zusammenhang mit COVID-19 (COVID-19-Einreiseverordnung – COVID-19-EinreiseV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 445 aus 2020,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 15 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Die Überschrift des Paragraph 2, lautet:

„Ärztliche Zeugnisse und Testergebnisse“

Novellierungsanordnung 2, Der bisherige Paragraph 2, erhält die Absatzbezeichung „(1)“; folgender Satz wird angefügt:

„Im Falle der Inanspruchnahme der Ausnahme des Paragraph 6 a, ist die Gültigkeit zum Zweck der Einreise sieben Tage ab dem Zeitpunkt der Probennahme.“

Novellierungsanordnung 3, Dem nunmehrigen Paragraph 2, Absatz eins, wird folgender Absatz 2, angefügt:

  1. Absatz 2Einem ärztlichen Zeugnis ist ein in Österreich ausgestelltes Testergebnis, das bestätigt, dass die im Testergebnis angeführte Person durch einen molekularbiologischen Test oder Antigen-Test negativ auf SARS-CoV-2 getestet wurde, gleichgestellt, wenn dieser zumindest folgende Daten umfasst:
    1. Ziffer eins
      Vor- und Nachname der getesteten Person,
    2. Ziffer 2
      Geburtsdatum,
    3. Ziffer 3
      Datum und Uhrzeit der Probennahme,
    4. Ziffer 4
      Testergebnis (positiv oder negativ),
    5. Ziffer 5
      Unterschrift der testdurchführenden Person und Stempel der testdurchführenden Institution oder Bar- bzw. QR-Code.“

Novellierungsanordnung 4, In der Überschrift des 2. Abschnitts wird die Wortfolge „San Marino, dem Vatikan und dem Vereinigten Königreich“ durch die Wortfolge „San Marino und dem Vatikan“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 4, Absatz eins, wird die Wortfolge „San Marino, dem Vatikan und dem Vereinigten Königreich“ durch die Wortfolge „San Marino und dem Vatikan“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 4, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Personen, die bei der Einreise die Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 nicht erfüllen, haben ein ärztliches Zeugnis oder ein Testergebnis gemäß Paragraph 2, mitzuführen und bei einer Kontrolle vorzulegen. Kann das ärztliche Zeugnis oder das Testergebnis nicht vorgewiesen werden, ist unverzüglich, jedenfalls binnen 24 Stunden nach der Einreise, ein molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 oder Antigen-Test auf SARS-CoV-2 durchführen zu lassen. Zusätzlich ist unverzüglich eine zehntägige Quarantäne gemäß Paragraph 3, anzutreten. Die Quarantäne gilt als beendet, wenn ein molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 oder Antigen-Test auf SARS-CoV-2 frühestens am fünften Tag nach der Einreise durchgeführt wird und das Testergebnis negativ ist. Die Kosten für den Test sind selbst zu tragen. Das negative Testergebnis ist bei einer Kontrolle vorzuweisen.“

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 4, Absatz 3, werden die Wortfolge „ärztlichen Zeugnis“ durch die Wortfolge „ärztlichen Zeugnis oder einem Testergebnis“ und die Wortfolge „das ärztliche Zeugnis“ durch die Wortfolge „das ärztliche Zeugnis oder das Testergebnis“ ersetzt; folgender Satz wird angefügt:

„Das negative Testergebnis ist bei einer Kontrolle vorzuweisen.“

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 5, Absatz 4, Ziffer 2, entfällt die Wortfolge „und Bürger des Vereinigten Königreichs“.

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 5, Absatz 4, Ziffer 3, wird der Beistrich nach dem Wort Vatikan durch das Wort „oder“ ersetzt, die Wortfolge „oder im Vereinigten Königreich“ entfällt.

Novellierungsanordnung 10, Nach Paragraph 5, Absatz 4, Ziffer 5, wird folgende Ziffer 5 a, eingefügt:

  1. Ziffer 5 a
    Personen, die über eine Bestätigung über die Antragstellung gemäß Artikel 18, Absatz eins, des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft, ABl. L Nr. 29 vom 31.01.2020 S 7 (Austrittsabkommen), verfügen,“

Novellierungsanordnung 11, Nach Paragraph 6, wird folgender Paragraph 6 a, samt Überschrift eingefügt:

Pendler

Paragraph 6 a,

  1. Absatz einsAbweichend von Paragraph 4, Absatz 2 und Paragraph 5, Absatz 3 und 4 ist die Einreise im Rahmen des regelmäßigen Pendlerverkehrs
    1. Ziffer eins
      zu beruflichen Zwecken,
    2. Ziffer 2
      zur Teilnahme am Schul- und Studienbetrieb,
    3. Ziffer 3
      zu familiären Zwecken oder zum Besuch des Lebenspartners,
    mit einem ärztlichen Zeugnis oder einem Testergebnis gemäß Paragraph 2, möglich. Kann das ärztliche Zeugnis oder das Testergebnis nicht vorgelegt werden, ist unverzüglich, jedenfalls binnen 24 Stunden nach der Einreise, ein molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 oder Antigen-Test auf SARS-CoV-2 durchführen zu lassen. Die Kosten für den Test sind selbst zu tragen. Das negative Testergebnis ist bei einer Kontrolle vorzuweisen.
  2. Absatz 2Abweichend von Paragraph 2 a, ist die Registrierung bei jeder Änderung der anzugebenden Daten des Paragraph 2 a, Ziffer 3,, 6, 7, 8 und 9, spätestens jedoch bei Vorlage eines neuen ärztlichen Zeugnisses oder Testergebnisses, durchzuführen.
  3. Absatz 3Einreisen im Rahmen des regelmäßigen Pendlerverkehrs zu den in Absatz eins, genannten Zwecken aus Staaten oder Gebieten der Anlage A, wenn die Person bei der Einreise glaubhaft macht, dass sie sich innerhalb der letzten zehn Tage vor der Einreise ausschließlich in Österreich oder in einem in der Anlage A genannten Staat oder Gebiet aufgehalten hat, sind uneingeschränkt möglich. Absatz 2, gilt sinngemäß.
  4. Absatz 4Das Vorliegen der Ausnahme ist bei einer Kontrolle glaubhaft zu machen.“

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 8, Absatz 2, entfallen die Ziffer 2 bis 4; die Ziffer 5 bis 8 erhalten die Ziffernbezeichnungen „2.“ bis „5.“.

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 9, wird nach der Zeichenfolge „§§ 7 und 8“ die Wortfolge „oder das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß den Paragraph 4, Absatz 3 und Paragraph 5, Absatz 4 “, eingefügt.

Novellierungsanordnung 14, Paragraph 14, Absatz 6, erhält die Absatzbezeichnung „(8)“ und nach Absatz 5, werden folgende Absatz 6 und 7 eingefügt:

  1. Absatz 6Paragraph 9, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 52 aus 2021, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft, Paragraph 2, samt Überschrift, die Überschrift des 2. Abschnitts, Paragraph 4, Absatz eins bis 3, Paragraph 5, Absatz 4,, Paragraph 6 a, samt Überschrift, Paragraph 8, Absatz 2 und die Anlagen A, E und F in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 52 aus 2021, treten mit 10. Februar 2021 in Kraft.
  2. Absatz 7Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 5, gilt spätestens ab 28. Februar 2021.“

Novellierungsanordnung 15, In Anlage A entfällt das Wort „Japan“.

Novellierungsanordnung 16, Anlage E lautet:

Novellierungsanordnung 17, Anlage F lautet:

Anschober