BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2021

Ausgegeben am 1. Dezember 2021

Teil II

511. Verordnung:

1. Novelle zur 5. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung

511. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die 5. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung (5. COVID-19-NotMV) geändert wird (1. Novelle zur 5. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung)

Auf Grund der Paragraphen 3, Absatz eins,, 4 Absatz eins,, 4a Absatz eins,, 5 Absatz eins und 6 Absatz eins, des COVID-19-Maßnahmengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2020,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 183 aus 2021,, wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrats verordnet:

Die Verordnung, mit der besondere Schutzmaßnahmen zur Verhinderung einer Notsituation auf Grund von COVID-19 getroffen werden (5. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung – 5. COVID-19-NotMV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 475 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis entfällt Paragraph 20, samt Bezeichnung und die Paragraphen 21 bis 23 erhalten die Paragraphenbezeichnung „§ 20.“ bis „§ 22.“.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, wird jeweils die Zahl „360“ durch die Zahl „270“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 7, Absatz 6, entfällt in der Ziffer 7, das Wort „und“ und wird am Ende die Wort- und Zeichenfolge „und dem Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,,“ angefügt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 7, werden nach Absatz 7, folgende Absatz 7 a und 7b eingefügt:

  1. Absatz 7 aDer Betreiber von Betriebsstätten des Handels, die dem Verkauf von Waren dienen, darf das Betreten des Kundenbereichs dieser Betriebsstätten für Kunden nur bis 19.00 Uhr zulassen. Restriktivere Öffnungszeitenregeln aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
  2. Absatz 7 bAbsatz 7 a, gilt nicht für
    1. Ziffer eins
      Stromtankstellen,
    2. Ziffer 2
      Betriebsstätten gemäß Paragraph 2, Ziffer eins,, 3 und 4 sowie Paragraph 7, Ziffer eins und 3 des Öffnungszeitengesetzes 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2003,, und
    3. Ziffer 3
      das Betreten von Apotheken während der Bereitschaftsdienste gemäß Paragraph 8, des Apothekengesetzes, RGBl. Nr. 5/1907.“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 8, Absatz 5, wird die Wortfolge „auswärtiger Arbeitsstellen“ durch die Wortfolge „von Arbeitsorten und auswärtigen Arbeitsstellen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    im Freien durch nicht von Ziffer eins, erfasste Personen unter folgenden Voraussetzungen:
    1. Litera a
      Die Sportausübung darf nur mit Personen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2,, Ziffer 3, Litera a, oder mit Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, erfolgen. Für das Betreten von Sportstätten zur Inanspruchnahme von Dienstleistungen gilt Paragraph 7, Absatz 7, Ziffer 4,
    2. Litera b
      Sportstätten dürfen nur zum Zweck der Ausübung von Sport, bei dessen sportartspezifischer Ausübung es nicht zu Körperkontakt kommt, betreten werden.
    3. Litera c
      Der Betreiber von nicht öffentlichen Sportstätten darf Personen nur einlassen, wenn diese einen 2G-Nachweis vorweisen.
    4. Litera d
      Geschlossene Räumlichkeiten der Sportstätte dürfen nur betreten werden, soweit dies zur Ausübung des Sports im Freiluftbereich erforderlich ist.
    5. Litera e
      Das Verweilen in der Sportstätte ist mit der Dauer der Sportausübung beschränkt.
    6. Litera f
      Paragraph 4, gilt sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 12, Absatz 2, wird der Punkt am Ende der Ziffer 6, durch einen Beistrich ersetzt und folgende Ziffer 7, angefügt:

  1. Ziffer 7
    externe Dienstleister, Bewohnervertreter gemäß dem Heimaufenthaltsgesetz (HeimAufG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 2004,, Patienten-, Behinderten- und Pflegeanwälte, Organe der Pflegeaufsicht zur Wahrnehmung der nach landesgesetzlichen Vorschriften vorgesehenen Aufgaben sowie Mitglieder von eingerichteten Kommissionen zum Schutz und zur Förderung der Menschenrechte (gemäß dem Fakultativprotokoll zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 190 aus 2012,, sowie gemäß dem Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 155 aus 2008,).“

Novellierungsanordnung 8, Nach Paragraph 12, Absatz 3, erster Satz wird folgender Satz eingefügt:

„Im Fall eines positiven Testergebnisses kann das Einlassen abweichend davon dennoch erfolgen, wenn

  1. Litera a
    mindestens 48 Stunden Symptomfreiheit nach abgelaufener Infektion vorliegt und
  2. Litera b
    auf Grund der medizinischen Laborbefunde, insbesondere auf Grund eines CT-Werts >30, davon ausgegangen werden kann, dass keine Ansteckungsgefahr mehr besteht.“

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 12, Absatz 6, lautet:

  1. Absatz 6Absatz 5, gilt bei Bewohnerkontakt sinngemäß auch für das Betreten durch Personen gemäß Absatz 2, Ziffer 7 Punkt “,

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 13, Absatz 2, wird der Punkt am Ende der Ziffer 7, durch einen Beistrich ersetzt und folgende Ziffer 8, angefügt:

  1. Ziffer 8
    externe Dienstleister, Patientenanwälte nach dem Unterbringungsgesetz (UbG), Bundesgesetzblatt Nr. 155 aus 1990,, Bewohnervertreter gemäß HeimAufG, Patienten-, Behinderten- und Pflegeanwälte sowie Mitglieder von eingerichteten Kommissionen zum Schutz und zur Förderung der Menschenrechte (gemäß dem Fakultativprotokoll zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 190 aus 2012,, sowie gemäß dem Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 155 aus 2008,).“

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 13, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Besucher und Begleitpersonen haben eine Maske zu tragen. Der Betreiber darf Besucher gemäß Absatz 2, Ziffer 3, nur einlassen, wenn diese einen 2G-Nachweis und zusätzlich einen Nachweis über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf, vorweisen. Im Fall eines positiven Testergebnisses kann das Einlassen abweichend davon dennoch erfolgen, wenn
    1. Litera a
      mindestens 48 Stunden Symptomfreiheit nach abgelaufener Infektion vorliegt und
    2. Litera b
      auf Grund der medizinischen Laborbefunde, insbesondere auf Grund eines CT-Werts >30, davon ausgegangen werden kann, dass keine Ansteckungsgefahr mehr besteht.“

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 13, Absatz 5, wird die Wortfolge „Betreiber und“ durch die Wort- und Zeichenfolge „Betreiber, für Begleitpersonen bei Untersuchungen während der Schwangerschaft gemäß Absatz 2, Ziffer 6 und für“ und die Wort- und Zeichenfolge „§ 12 Absatz 6, Ziffer eins bis 3 und 5 sowie für Patientenanwälte nach dem Unterbringungsgesetz (UbG), BGBl. Nr. 155/1990“ durch die Wort- und Zeichenfolge „Abs. 2 Ziffer 4,, 5 und 8“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 13, Dem Paragraph 13, wird folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7Paragraph 12, Absatz 11, gilt sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, wird die Zahl „22“ durch die Zahl „21“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 6, wird die Wort- und Zeichenfolge „und 20“ durch die Wort- und Zeichenfolge „bis 21“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 16, In Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, wird die Zahlenfolge „434“ durch die Zahlenfolge „473“ und das Wort „einmal“ durch die Wortfolge „zwei Mal“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 17, Paragraph 18, Absatz 11, entfällt.

Novellierungsanordnung 18, In Paragraph 18, Absatz 12, wird das Wort „oder“ durch einen Beistrich ersetzt und nach dem Wort „Auswertung“ die Wortfolge „oder auf Grund der Unvorhersehbarkeit der zu erbringenden dienstlichen Tätigkeit“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 19, Dem Paragraph 18, wird folgender Absatz 13, angefügt:

  1. Absatz 13Werden in dieser Verordnung Regelungen über die höchstzulässige Anzahl von Personen und Haushalte getroffen, sind Personen, die für Beteiligte persönliche Assistenzleistungen oder Leistungen der 24-Stunden-Betreuung erbringen, bei der Feststellung der Anzahl der Personen und Haushalte nicht einzurechnen.“

Novellierungsanordnung 20, Paragraph 20, entfällt und die Paragraphen 21 bis 23 erhalten die Paragraphenbezeichnungen „§ 20.“ bis „§ 22.“.

Novellierungsanordnung 21, In Paragraph 22, Absatz eins, wird die Wort- und Zeichenfolge „1. Dezember“ durch die Wort- und Zeichenfolge „11. Dezember“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 22, Dem Paragraph 22, werden folgende Absatz 4 und 5 angefügt:

  1. Absatz 4Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 7, Absatz 6,, 7a und 7b, Paragraph 8, Absatz 5,, Paragraph 11, Absatz 2,, Paragraph 12, Absatz 2,, 3 und 6, Paragraph 13, Absatz 2,, 3, 5 und 7, Paragraph 18, Absatz eins,, 2, 12 und 13 sowie Paragraphen 20 bis 22 treten mit 2. Dezember 2021 in Kraft.
  2. Absatz 5Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, tritt mit 6. Dezember 2021 in Kraft, wobei Nachweise über eine geringe epidemiologische Gefahr von Personen, die eine Infektion mit SARS-CoV-2 überstanden haben und Impfungen nach Maßgabe des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a,, c oder d in Anspruch genommen haben, bis einschließlich 11. Dezember 2021 gültig sind; gleichzeitig tritt Paragraph 18, Absatz 11, außer Kraft.“

Mückstein