BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2021

Ausgegeben am 30. November 2021

Teil römisch zwei

505. Kundmachung:

Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes vom 6. Oktober 2021, dass die Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich, mit der zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 eine zusätzliche Maßnahme in Schigebieten festgelegt wird, LGBl. für Oberösterreich Nr. 141 aus 2020,, in der Fassung LGBl. für Oberösterreich Nr. 1 aus 2021,, gesetzwidrig war

505. Kundmachung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes vom 6. Oktober 2021, dass die Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich, mit der zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 eine zusätzliche Maßnahme in Schigebieten festgelegt wird, LGBl. für Oberösterreich Nr. 141 aus 2020,, in der Fassung LGBl. für Oberösterreich Nr. 1 aus 2021,, gesetzwidrig war

Gemäß Artikel 139, Absatz 5 und 6 B-VG und Paragraph 59, Absatz 2, des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 – VfGG, Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1953,, wird kundgemacht:

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 6. Oktober 2021, V 58/2021-7, dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zugestellt am 9. November 2021, zu Recht erkannt:

  1. Ziffer eins
    Die Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich, mit der zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 eine zusätzliche Maßnahme in Schigebieten festgelegt wird, LGBl. für Oberösterreich Nr. 141 aus 2020,, in der Fassung LGBl. für Oberösterreich Nr. 1 aus 2021, war gesetzwidrig.
  2. Ziffer 2
    Die als gesetzwidrig festgestellte Verordnung ist nicht mehr anzuwenden.“

Mückstein