500. Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Verordnung über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten geändert wird
Auf Grund des § 17Paragraph 17, Abs. 6Absatz 6, des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400/1988Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, zuletzt geändert durch das BGBl. I Nr. 134/2021Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2021,, wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten, BGBl. II Nr. 382/2001Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 382 aus 2001,, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 39/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 39 aus 2021,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 4Paragraph 4, Abs. 1Absatz eins, wird nach dem Verweis „§ 26 EStG 1988“ die Wortfolge samt Satzzeichen „, ausgenommen jene nach § 26Paragraph 26, Z 9Ziffer 9, EStG 1988,“ eingefügt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 5Paragraph 5, wird nach dem Wort „Werbungskosten“ die Wortfolge samt Satzzeichen „, ausgenommen jene Werbungskosten, die gemäß § 16Paragraph 16, Abs. 3Absatz 3, EStG 1988 nicht auf den Pauschbetrag anzurechnen sind,“ eingefügt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 6Paragraph 6, wird folgender Abs. 6Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6§ 4Paragraph 4, Abs. 1Absatz eins und § 5Paragraph 5,, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 500/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 500 aus 2021,, sind anzuwenden, wenn
die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung 2021,
die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, erstmalig für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2020 enden.“
Blümel