BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2021

Ausgegeben am 7. Jänner 2021

Teil römisch zwei

5. Verordnung:

Änderung der Verordnung betreffend die elektronische Übermittlung von Anbringen an die Finanzstrafbehörde im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus

5. Verordnung des Bundesministers für Finanzen mit der die Verordnung betreffend die elektronische Übermittlung von Anbringen an die Finanzstrafbehörde im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus geändert wird

Aufgrund des Paragraph 56, Absatz 2, des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2021,, wird verordnet:

Die Verordnung betreffend die elektronische Übermittlung von Anbringen an die Finanzstrafbehörde im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 158 aus 2020,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 359 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins, wird das Datum „31. Dezember 2020“ durch das Datum „31. März 2021“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 3, wird nach dem Absatz 2, folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Paragraph eins, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 5 aus 2021, tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 4, wird das Datum „31. Dezember 2027“ durch das Datum „31. März 2028“ ersetzt.

Blümel