Jahrgang 2021 | Ausgegeben am 26. November 2021 | Teil römisch zwei |
492. Verordnung: | Landeverbot von Luftfahrzeugen aus SARS-CoV-2-Virusvariantengebieten und -staaten |
Auf Grund des Paragraph 25, Epidemiegesetz 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 183 aus 2021,, wird verordnet:
Es ist untersagt, der Beförderung von Personen dienende Luftfahrzeuge, die aus
Diese Verordnung gilt nicht für Flüge im Interesse der Republik, Frachtflüge, Einsatzflüge, Ambulanz-/Rettungsflüge, Repatriierungsflüge, Überstellungsflüge, Flüge zum Transport von Saisonarbeitskräften im Wirtschaftszweig Land- und Forstwirtschaft und von Pflege- und Gesundheitspersonal unter Einhaltung der Vorgaben der COVID-19-EinreiseV 2021, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 276 aus 2021,, in der jeweils geltenden Fassung.
Diese Verordnung tritt mit 27. November 2021 in Kraft und mit Ablauf des 9. Jänner 2022 außer Kraft.
Mückstein