BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2021

Ausgegeben am 2. Februar 2021

Teil römisch zwei

48. Kundmachung:

Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes vom 12. Juni 2020, dass die Verordnung der Österreichischen Ärztekammer über die Einhebung einer Bearbeitungsgebühr für Angelegenheiten im übertragenen Wirkungsbereich (Bearbeitungsgebührenverordnung 2014 – übertragener Wirkungsbereich) in der Fassung 2. Novelle, Kundmachung der Österreichischen Ärztekammer Nr. 2 aus 2019,, veröffentlicht am 21. Juni 2019 auf der Website der Österreichischen Ärztekammer (www.aerztekammer.at) im Hinblick auf die Zeichenfolge „10,“ in Paragraph eins,, die Zeichenfolge „, 10“ in Paragraph 4 und der Anhang der Verordnung (Tarif 2019) im Hinblick auf die Zeichenfolge „§ 10 und“ in Punkt 3. gesetzwidrig war

48. Kundmachung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes vom 12. Juni 2020, dass die Verordnung der Österreichischen Ärztekammer über die Einhebung einer Bearbeitungsgebühr für Angelegenheiten im übertragenen Wirkungsbereich (Bearbeitungsgebührenverordnung 2014 – übertragener Wirkungsbereich) in der Fassung 2. Novelle, Kundmachung der Österreichischen Ärztekammer Nr. 2 aus 2019,, veröffentlicht am 21. Juni 2019 auf der Website der Österreichischen Ärztekammer (www.aerztekammer.at) im Hinblick auf die Zeichenfolge „10,“ in Paragraph eins,, die Zeichenfolge „, 10“ in Paragraph 4 und der Anhang der Verordnung (Tarif 2019) im Hinblick auf die Zeichenfolge „§ 10 und“ in Punkt 3. gesetzwidrig war

Gemäß Artikel 139, Absatz 5, erster und zweiter Satz B-VG und Paragraph 59, Absatz 2, VfGG in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, BGBlG wird kundgemacht:

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 12. Juni 2020, V 86/2019-13, erkannt, dass die Verordnung der Österreichischen Ärztekammer über die Einhebung einer Bearbeitungsgebühr für Angelegenheiten im übertragenen Wirkungsbereich (Bearbeitungsgebührenverordnung 2014 – übertragener Wirkungsbereich) in der Fassung 2. Novelle, Kundmachung der Österreichischen Ärztekammer Nr. 2 aus 2019,, veröffentlicht am 21. Juni 2019 auf der Website der Österreichischen Ärztekammer (www.aerztekammer.at) im Hinblick auf die Zeichenfolge „10,“ in Paragraph eins,, die Zeichenfolge „, 10“ in Paragraph 4 und der Anhang der Verordnung (Tarif 2019) im Hinblick auf die Zeichenfolge „§ 10 und“ in Punkt 3. gesetzwidrig war.

Anschober