Jahrgang 2021 |
Ausgegeben am 2. Februar 2021 |
Teil römisch zwei |
48. Kundmachung: | Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes vom 12. Juni 2020, dass die Verordnung der Österreichischen Ärztekammer über die Einhebung einer Bearbeitungsgebühr für Angelegenheiten im übertragenen Wirkungsbereich (Bearbeitungsgebührenverordnung 2014 – übertragener Wirkungsbereich) in der Fassung 2. Novelle, Kundmachung der Österreichischen Ärztekammer Nr. 2 aus 2019,, veröffentlicht am 21. Juni 2019 auf der Website der Österreichischen Ärztekammer (www.aerztekammer.at) im Hinblick auf die Zeichenfolge „10,“ in Paragraph eins,, die Zeichenfolge „, 10“ in Paragraph 4 und der Anhang der Verordnung (Tarif 2019) im Hinblick auf die Zeichenfolge „§ 10 und“ in Punkt 3. gesetzwidrig war |
Gemäß Artikel 139, Absatz 5, erster und zweiter Satz B-VG und Paragraph 59, Absatz 2, VfGG in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, BGBlG wird kundgemacht:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 12. Juni 2020, V 86/2019-13, erkannt, dass die Verordnung der Österreichischen Ärztekammer über die Einhebung einer Bearbeitungsgebühr für Angelegenheiten im übertragenen Wirkungsbereich (Bearbeitungsgebührenverordnung 2014 – übertragener Wirkungsbereich) in der Fassung 2. Novelle, Kundmachung der Österreichischen Ärztekammer Nr. 2 aus 2019,, veröffentlicht am 21. Juni 2019 auf der Website der Österreichischen Ärztekammer (www.aerztekammer.at) im Hinblick auf die Zeichenfolge „10,“ in Paragraph eins,, die Zeichenfolge „, 10“ in Paragraph 4 und der Anhang der Verordnung (Tarif 2019) im Hinblick auf die Zeichenfolge „§ 10 und“ in Punkt 3. gesetzwidrig war.
Anschober