470. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die COVID-19-Einreiseverordnung 2021 geändert wird (7. Novelle zur COVID-19-Einreiseverordnung 2021)
Auf Grund des § 25 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. I Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 183/2021, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 25, des Epidemiegesetzes 1950, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 186 aus 1950,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 183 aus 2021,, wird verordnet:
Die Verordnung über die Einreise nach Österreich im Zusammenhang mit COVID-19 (COVID-19-Einreiseverordnung 2021 – COVID-19-EinreiseV 2021), BGBl. II Nr. 276/2021, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 442/2021, wird wie folgt geändert:Die Verordnung über die Einreise nach Österreich im Zusammenhang mit COVID-19 (COVID-19-Einreiseverordnung 2021 – COVID-19-EinreiseV 2021), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 276 aus 2021,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 442 aus 2021,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 2 Abs. 1 Z 3 lit. a, c und d wird die Zahl „360“ jeweils durch die Zahl „270“ ersetzt.In Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, c und d wird die Zahl „360“ jeweils durch die Zahl „270“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 2 Abs. 1 Z 3 lit. d wird die Wort- und Zeichenfolge „im Sinne der lit. a, b oder c mindestens 120 Tage“ durch die Wort- und Zeichenfolge „gemäß lit. a oder c mindestens 120 Tage oder einer Impfung gemäß lit. b mindestens 14 Tage“ ersetzt.In Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, Litera d, wird die Wort- und Zeichenfolge „im Sinne der Litera a, b, oder c mindestens 120 Tage“ durch die Wort- und Zeichenfolge „gemäß Litera a, oder c mindestens 120 Tage oder einer Impfung gemäß Litera b, mindestens 14 Tage“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 2 Abs. 1 Z 4 entfällt die Wort- und Zeichenfolge „oder Nachweise über neutralisierende Antikörper, die nicht älter als 90 Tage sind“.In Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, entfällt die Wort- und Zeichenfolge „oder Nachweise über neutralisierende Antikörper, die nicht älter als 90 Tage sind“.
4.Novellierungsanordnung 4, § 2 Abs. 2 bis 4 lautet:Paragraph 2, Absatz 2 bis 4 lautet:
„(2)Absatz 2,Als Test im Sinne dieser Verordnung gilt ein molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2. Testergebnisse und ärztliche Zeugnisse über solche verlieren ihre Gültigkeit, wenn die Probenahme im Zeitpunkt der Einreise mehr als 72 Stunden zurückliegt. Die Kosten für einen nach dieser Verordnung erforderlichen Test sind selbst zu tragen.
(3)Absatz 3,Bei Einreisen im Rahmen des regelmäßigen Pendlerverkehrs zu beruflichen Zwecken, zur Teilnahme am Schul- und Studienbetrieb, zu familiären Zwecken oder zum Besuch des Lebenspartners gilt auch ein Ergebnis eines Antigentests auf SARS-CoV-2, ausgenommen eines solchen zur Eigenanwendung, oder ein ärztliches Zeugnis über ein solches als Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr. Ergebnisse eines Antigentests auf SARS-CoV-2 und ärztliche Zeugnisse über solche verlieren ihre Gültigkeit, wenn die Probenahme im Zeitpunkt der Einreise mehr als 24 Stunden zurückliegt.
(4)Absatz 4,Ein Nachweis gemäß § 4 Z 1 der COVID-19-Schulverordnung 2021/22 (C-SchVO 2021/22), BGBl. II Nr. 374/2021, (Corona-Testpass) gilt im Hinblick auf Personen, die der allgemeinen Schulpflicht gemäß Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. I Nr. 76/1985, unterliegen, als Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr. Dies gilt in der Woche, in der die Testintervalle gemäß § 19 Abs. 1 C-SchVO 2021/2022 eingehalten werden, auch am Freitag, Samstag und Sonntag dieser Woche und, sofern eine Testung unverzüglich nach der Einreise sichergestellt ist, am Montag der darauffolgenden Woche.“Ein Nachweis gemäß Paragraph 4, Ziffer eins, der COVID-19-Schulverordnung 2021/22 (C-SchVO 2021/22), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 2021,, (Corona-Testpass) gilt im Hinblick auf Personen, die der allgemeinen Schulpflicht gemäß Schulpflichtgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1985,, unterliegen, als Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr. Dies gilt in der Woche, in der die Testintervalle gemäß Paragraph 19, Absatz eins, C-SchVO 2021 aus 2022, eingehalten werden, auch am Freitag, Samstag und Sonntag dieser Woche und, sofern eine Testung unverzüglich nach der Einreise sichergestellt ist, am Montag der darauffolgenden Woche.“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 6 Abs. 2 entfallen die Wörter „molekularbiologischen“ und „molekularbiologischer“.In Paragraph 6, Absatz 2, entfallen die Wörter „molekularbiologischen“ und „molekularbiologischer“.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 10 Abs. 3 entfällt im ersten Satz sowie in der lit. d jeweils das Wort „molekularbiologischen“.In Paragraph 10, Absatz 3, entfällt im ersten Satz sowie in der Litera d, jeweils das Wort „molekularbiologischen“.
7.Novellierungsanordnung 7, In § 12 Abs. 1 wird die Wort- und Zeichenfolge „Antigen-Tests“ durch das Wort „Antigentests“ ersetzt.In Paragraph 12, Absatz eins, wird die Wort- und Zeichenfolge „Antigen-Tests“ durch das Wort „Antigentests“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, In § 13 erhält Abs. 9 die Absatzbezeichnung „(12)“; nach Abs. 8 werden folgende Abs. 9 bis 11 eingefügt:In Paragraph 13, erhält Absatz 9, die Absatzbezeichnung „(12)“; nach Absatz 8, werden folgende Absatz 9 bis 11 eingefügt:
„(9)Absatz 9,§ 2 Abs. 1 Z 4, Abs. 2 bis 4, § 6 Abs. 2, § 10 Abs. 3, § 12 Abs. 1 sowie die Anlage D und die Anlage E in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 470/2021 treten mit 22. November 2021 in Kraft.Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4,, Absatz 2 bis 4, Paragraph 6, Absatz 2,, Paragraph 10, Absatz 3,, Paragraph 12, Absatz eins, sowie die Anlage D und die Anlage E in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 470 aus 2021, treten mit 22. November 2021 in Kraft.
(10)Absatz 10,§ 2 Abs. 1 Z 3 lit. a und c in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 470/2021 tritt mit 6. Dezember 2021 in Kraft.Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a und c in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 470 aus 2021, tritt mit 6. Dezember 2021 in Kraft.
(11)Absatz 11,§ 2 Abs. 1 Z 3 lit. d in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 470/2021 tritt hinsichtlich der Änderung des Mindestabstands zwischen Impfungen am 22. November 2021, hinsichtlich der Herabsetzung der Gültigkeitsdauer des Impfnachweises auf 270 Tage am 6. Dezember 2021 in Kraft.“Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, Litera d, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 470 aus 2021, tritt hinsichtlich der Änderung des Mindestabstands zwischen Impfungen am 22. November 2021, hinsichtlich der Herabsetzung der Gültigkeitsdauer des Impfnachweises auf 270 Tage am 6. Dezember 2021 in Kraft.“
9.Novellierungsanordnung 9, Anlage D lautet:
10.Novellierungsanordnung 10, Anlage E lautet:
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