Jahrgang 2021 | Ausgegeben am 15. November 2021 | Teil römisch zwei |
466. Verordnung: | 1. Novelle der SchulÄ-V |
Auf Grund des Paragraph 66 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 83, Absatz 3, des Bundesgesetzes über die Ordnung von Unterricht und Erziehung in den im Schulorganisationsgesetz geregelten Schulen (Schulunterrichtsgesetz – SchUG), Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 2021,, wird verordnet:
Die Verordnung betreffend die Übernahme von Aufgaben der Gesundheitsvorsorge für die schulbesuchende Jugend durch Schulärztinnen und Schulärzte (SchulÄ-V), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 388 aus 2019,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 2, Absatz eins, wird nach der Wortfolge „bei Schülerinnen/Schülern nach“ die Wortfolge „schriftlicher Aufklärung mit Rückfragemöglichkeit oder mündlich erfolgter Aufklärung und“ eingefügt.
Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 3, wird nach der Wortfolge „die Landeshauptfrau/den Landeshauptmann und nach“ die Wortfolge „schriftlicher Aufklärung mit Rückfragemöglichkeit oder mündlich erfolgter Aufklärung und“ eingefügt.
Mückstein