456. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die 3. COVID-19-Maßnahmenverordnung (3. COVID-19-MV) geändert wird (1. Novelle zur 3. COVID-19-Maßnahmenverordnung)
Auf Grund der §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1, 4a Abs. 1 und 5 Abs. 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 183/2021, wird verordnet:Auf Grund der Paragraphen 3, Absatz eins,, 4 Absatz eins,, 4a Absatz eins und 5 Absatz eins, des COVID-19-Maßnahmengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2020,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 183 aus 2021,, wird verordnet:
Die Verordnung betreffend Maßnahmen, die zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 ergriffen werden (3. COVID-19-Maßnahmenverordnung – 3. COVID-19-MV), BGBl. II Nr. 441/2021, wird wie folgt geändert:Die Verordnung betreffend Maßnahmen, die zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 ergriffen werden (3. COVID-19-Maßnahmenverordnung – 3. COVID-19-MV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 441 aus 2021,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 1 Abs. 2 Z 4 wird der lit. a das Wort „oder“ angefügt; die lit. b und c entfallen und lit. d erhält die Literabezeichnung „b)“.In Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 4, wird der Litera a, das Wort „oder“ angefügt; die Litera b und c entfallen und Litera d, erhält die Literabezeichnung „b)“.
2.Novellierungsanordnung 2, § 1 Abs. 2 Schlussteil entfällt.Paragraph eins, Absatz 2, Schlussteil entfällt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 5 Abs. 2 wird die Wort- und Zeichenfolge „2,5G-Nachweis“ durch die Wort- und Zeichenfolge „2G-Nachweis“ ersetzt.In Paragraph 5, Absatz 2, wird die Wort- und Zeichenfolge „2,5G-Nachweis“ durch die Wort- und Zeichenfolge „2G-Nachweis“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, Nach § 9 Abs. 1 werden folgende Abs. 1a und 1b eingefügt:Nach Paragraph 9, Absatz eins, werden folgende Absatz eins a und 1b eingefügt:
„(1a)Absatz eins aArbeitnehmer, Inhaber und Betreiber von Betriebsstätten gemäß § 5 Abs. 2 dürfen diese nur betreten, wenn sie einen 2G-Nachweis vorweisen. Kann ein solcher nicht vorgewiesen werden, ist ein Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf, vorzuweisen und bei unmittelbarem Kundenkontakt eine Maske zu tragen.Arbeitnehmer, Inhaber und Betreiber von Betriebsstätten gemäß Paragraph 5, Absatz 2, dürfen diese nur betreten, wenn sie einen 2G-Nachweis vorweisen. Kann ein solcher nicht vorgewiesen werden, ist ein Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf, vorzuweisen und bei unmittelbarem Kundenkontakt eine Maske zu tragen.
(1b)Absatz eins bAbs. 1a gilt sinngemäß auch für Zusammenkünfte gemäß § 12 Abs. 3 Z 2 lit. b.“Absatz eins a, gilt sinngemäß auch für Zusammenkünfte gemäß Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer 2, Litera b, Punkt “,
5.Novellierungsanordnung 5, § 12 Abs. 3 Z 2 lautet:Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer 2, lautet:
Der für eine Zusammenkunft Verantwortliche darf die Teilnehmer nur einlassen, wenn sie
bei Zusammenkünften mit ausschließlich zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen einen 3G-Nachweis und
bei Zusammenkünften mit nicht ausschließlich zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen, wie beispielsweise Hochzeits-, Geburtstags- oder Weihnachtsfeiern, einen 2G-Nachweis
vorweisen.“
6.Novellierungsanordnung 6, § 12 Abs. 8 zweiter Satz lautet:Paragraph 12, Absatz 8, zweiter Satz lautet:
„Sofern auch die Voraussetzungen der §§ 4 bis 8 erfüllt sind, gilt hinsichtlich des Nachweises einer geringen epidemiologischen Gefahr die jeweils strengere Regel.“„Sofern auch die Voraussetzungen der Paragraphen 4 bis 8 erfüllt sind, gilt hinsichtlich des Nachweises einer geringen epidemiologischen Gefahr die jeweils strengere Regel.“
7.Novellierungsanordnung 7, In § 13 wird nach dem Wort „sinngemäß“ die Wort- und Zeichenfolge „mit der Maßgabe, dass der für die Zusammenkunft Verantwortliche die Teilnehmer auch einlassen darf, wenn sie einen 3G-Nachweis vorweisen“ angefügt.In Paragraph 13, wird nach dem Wort „sinngemäß“ die Wort- und Zeichenfolge „mit der Maßgabe, dass der für die Zusammenkunft Verantwortliche die Teilnehmer auch einlassen darf, wenn sie einen 3G-Nachweis vorweisen“ angefügt.
8.Novellierungsanordnung 8, Dem § 19 wird folgender Abs. 11 angefügt:Dem Paragraph 19, wird folgender Absatz 11, angefügt:
„(11)Absatz 11Die Verpflichtung zur Vorlage eines 2G-Nachweises gilt nicht für Personen, die über keinen Nachweis gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 lit. a oder b verfügen und nicht ohne Gefahr für Leben oder Gesundheit geimpft werden können. In solchen Fällen ist ein Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf, vorzuweisen.“Die Verpflichtung zur Vorlage eines 2G-Nachweises gilt nicht für Personen, die über keinen Nachweis gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, oder b verfügen und nicht ohne Gefahr für Leben oder Gesundheit geimpft werden können. In solchen Fällen ist ein Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf, vorzuweisen.“
9.Novellierungsanordnung 9, In § 20 Abs. 2 wird nach dem Wort „Ausnahmegrund“ die Wort- und Zeichenfolge „gemäß § 19 Abs. 11 und die Ausnahmegründe“ eingefügt.In Paragraph 20, Absatz 2, wird nach dem Wort „Ausnahmegrund“ die Wort- und Zeichenfolge „gemäß Paragraph 19, Absatz 11 und die Ausnahmegründe“ eingefügt.
10.Novellierungsanordnung 10, Dem § 23 werden folgende Abs. 6 und 7 angefügt:Dem Paragraph 23, werden folgende Absatz 6 und 7 angefügt:
„(6)Absatz 6Zusammenkünfte gemäß § 12 Abs. 3 gelten als bewilligt, wenn bereits vor Inkrafttreten der Verordnung BGBl. II Nr. 456/2021 eine Bewilligung vorlag und die Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 Z 2 eingehalten werden.Zusammenkünfte gemäß Paragraph 12, Absatz 3, gelten als bewilligt, wenn bereits vor Inkrafttreten der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 456 aus 2021, eine Bewilligung vorlag und die Voraussetzungen des Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer 2, eingehalten werden.
(7)Absatz 7§ 1 Abs. 2, § 5 Abs. 2, § 9 Abs. 1a und 1b, § 12 Abs. 3 Z 2 und Abs. 8, § 13, § 19 Abs. 11, § 20 Abs. 2 und § 23 Abs. 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 456/2021 treten am 8. November 2021 in Kraft.“Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 5, Absatz 2,, Paragraph 9, Absatz eins a und 1b, Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer 2 und Absatz 8,, Paragraph 13,, Paragraph 19, Absatz 11,, Paragraph 20, Absatz 2 und Paragraph 23, Absatz 6, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 456 aus 2021, treten am 8. November 2021 in Kraft.“
Mückstein