BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2021

Ausgegeben am 29. Oktober 2021

Teil römisch zwei

448. Verordnung:

Nachtdienstgeld-Verordnung 2021 – NDG-VO 2021

448. Verordnung des Vorsitzenden des Vorstandes der Österreichischen Post Aktiengesellschaft über die Festsetzung eines Nachtdienstgeldes für Bedienstete, die der Österreichischen Post Aktiengesellschaft oder einem Unternehmen, das durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus dieser Gesellschaft hervorgegangen ist, zur Dienstleistung zugewiesen sind (Nachtdienstgeld-Verordnung 2021 – NDG-VO 2021)

Auf Grundlage des Paragraph 20, Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 447 aus 1990, in Verbindung mit Paragraph 17 a, Absatz 3, Poststrukturgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 210 aus 2013,, wird verordnet:

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Der*dem Beamten der Österreichischen Post AG, sowie der*dem Beamten, die*der einem Unternehmen, das durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus der Österreichischen Post AG hervorgegangen ist, zur Dienstleistung zugewiesen ist, die*der Nachtdienste leistet, erhält ein Nachtdienstgeld.
  2. Absatz 2,Nachtdienst im Sinne des Absatz eins, wird geleistet, wenn im Zeitraum zwischen 22:00 Uhr und 06:00 Uhr (=Nachtzeitraum) Dienst versehen wird, mit Ausnahme der unter Absatz 3, fallenden Dienste.
  3. Absatz 3,Nachtdienst im Sinne des Absatz eins, wird nicht geleistet, wenn im Zustelldienst im Rahmen eines Gleitzeitmodells in Ausnutzung des Gleitzeitrahmens freiwillig und aus Eigenem vor 06.00 H mit der Dienstleistung begonnen wird und der Gleitzeitrahmen einen Dienstbeginn außerhalb des Nachtzeitraumes jedenfalls ermöglicht und wenn die Dienstleistung im Nachtzeitraum weniger als eine Stunde (= 60 Min) beträgt. Wird der Dienstbeginn vor 06.00 H jedoch angeordnet, gilt diese Ausnahmeregelung nicht.

Paragraph 2,

Das Nachtdienstgeld beträgt bei einer Dienstleistung:

  1. bis
    0,5 Stunde
    1,18 EUR brutto
  2. bis
    1 Stunde
    2,35 EUR brutto
  3. bis
    1,5 Stunden
    3,53 EUR brutto
  4. bis
    2 Stunden
    4,70 EUR brutto
  5. bis
    5 Stunden
    9,45 EUR brutto
  6. über
    5 Stunden
    18,91 EUR brutto

Paragraph 3,

Die Verordnung tritt mit 1. Juli 2021 in Kraft und ersetzt die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 304 aus 2021,.

Pölzl