BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2021

Ausgegeben am 25. Oktober 2021

Teil II

441. Verordnung:

3. COVID-19-Maßnahmenverordnung – 3. COVID-19-MV

441. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend Maßnahmen, die zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 ergriffen werden (3. COVID-19-Maßnahmenverordnung – 3. COVID-19-MV)

Auf Grund der Paragraphen 3, Absatz eins,, 4 Absatz eins,, 4a Absatz eins und 5 Absatz eins, des COVID-19-Maßnahmengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2020,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 183 aus 2021,, sowie des Paragraph 5 c, des Epidemiegesetzes 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 183 aus 2021,, wird verordnet:

Inhaltsverzeichnis

Paragraph

Bezeichnung

Paragraph eins,

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph 2,

Öffentliche Orte

Paragraph 3,

Verkehrsmittel

Paragraph 4,

Kundenbereiche

Paragraph 5,

Gastgewerbe

Paragraph 6,

Beherbergungsbetriebe

Paragraph 7,

Sportstätten

Paragraph 8,

Freizeit- und Kultureinrichtungen

Paragraph 9,

Ort der beruflichen Tätigkeit

Paragraph 10,

Alten- und Pflegeheime sowie stationäre Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe

Paragraph 11,

Krankenanstalten und Kuranstalten und sonstige Orte, an denen Gesundheitsdienstleistungen erbracht werden

Paragraph 12,

Zusammenkünfte

Paragraph 13,

Außerschulische Jugenderziehung und Jugendarbeit, betreute Ferienlager

Paragraph 14,

Zusammenkünfte im Spitzensport

Paragraph 15,

Fach- und Publikumsmessen

Paragraph 16,

Gelegenheitsmärkte

Paragraph 17,

Erhebung von Kontaktdaten

Paragraph 18,

Betreten

Paragraph 19,

Ausnahmen

Paragraph 20,

Glaubhaftmachung

Paragraph 21,

Grundsätze bei der Mitwirkung nach Paragraph 10, COVID-19-MG und Paragraph 28 a, EpiG

Paragraph 22,

ArbeitnehmerInnenschutz, Bundesbedienstetenschutz und Mutterschutz

Paragraph 23,

Inkrafttreten und Übergangsrecht

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins,

  1. Absatz einsAls Maske im Sinne dieser Verordnung gilt eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard.
  2. Absatz 2Als Nachweis über eine geringe epidemiologische Gefahr im Sinne dieser Verordnung gilt ein:
    1. Ziffer eins
      „1G-Nachweis“: Nachweis über eine mit einem zentral zugelassenen Impfstoff gegen COVID-19 erfolgte
      1. Litera a
        Zweitimpfung, wobei diese nicht länger als 360 Tage zurückliegen darf und zwischen der Erst- und Zweitimpfung mindestens 14 Tage verstrichen sein müssen,
      2. Litera b
        Impfung ab dem 22. Tag nach der Impfung bei Impfstoffen, bei denen nur eine Impfung vorgesehen ist, wobei diese nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf,
      3. Litera c
        Impfung, sofern mindestens 21 Tage vor der Impfung ein positiver molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 bzw. vor der Impfung ein Nachweis über neutralisierende Antikörper vorlag, wobei die Impfung nicht länger als 360 Tage zurückliegen darf, oder
      4. Litera d
        weitere Impfung, wobei diese nicht länger als 360 Tage zurückliegen darf und zwischen dieser und einer Impfung im Sinne der
        1. Sub-Litera, a, a
          Litera a, oder c mindestens 120 Tage oder
        2. Sub-Litera, b, b
          Litera b, mindestens 14 Tage
        verstrichen sein müssen;
    2. Ziffer 2
      „2G-Nachweis“: Nachweis gemäß Ziffer eins, oder ein
      1. Litera a
        Genesungsnachweis über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion mit SARS-CoV-2 oder eine ärztliche Bestätigung über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion mit SARS-CoV-2, die molekularbiologisch bestätigt wurde, oder
      2. Litera b
        Absonderungsbescheid, wenn dieser für eine in den letzten 180 Tagen vor der vorgesehenen Testung nachweislich mit SARS-CoV-2 infizierte Person ausgestellt wurde;
    3. Ziffer 3
      „2,5G-Nachweis“: Nachweis gemäß Ziffer eins, oder 2 oder ein Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf;
    4. Ziffer 4
      „3G-Nachweis“: Nachweis gemäß Ziffer eins bis 3 oder ein Nachweis
      1. Litera a
        einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines Antigentests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 24 Stunden zurückliegen darf,
      2. Litera b
        über ein negatives Ergebnis eines SARS-CoV-2-Antigentests zur Eigenanwendung, der in einem behördlichen Datenverarbeitungssystem erfasst wird und dessen Abnahme nicht mehr als 24 Stunden zurückliegen darf,
      3. Litera c
        über neutralisierende Antikörper, der nicht älter als 90 Tage ist, oder
      4. Litera d
        gemäß Paragraph 4, Ziffer eins, der COVID-19-Schulverordnung 2021/22 (C-SchVO 2021/22), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 2021,, (Corona-Testpass).
    Kann ein 3G-Nachweis nicht vorgelegt werden, ist ausnahmsweise ein SARS-CoV-2-Antigentest zur Eigenanwendung unter Aufsicht des Betreibers einer Betriebsstätte gemäß den Paragraphen 4 bis 6, einer nicht öffentlichen Sportstätte gemäß Paragraph 7,, einer Freizeiteinrichtung gemäß Paragraph 8,, eines Alten- und Pflegeheims oder einer stationären Wohneinrichtung der Behindertenhilfe (Paragraph 10,), einer Krankenanstalt, Kuranstalt oder eines sonstigen Ortes, an dem eine Gesundheitsdienstleistung erbracht wird (Paragraph 11,) oder des für eine Zusammenkunft Verantwortlichen (Paragraphen 12 bis 16) durchzuführen.
  3. Absatz 3Ein Corona-Testpass gilt in der Woche, in der die Testintervalle gemäß Paragraph 19, Absatz eins, C-SchVO 2021/2022 eingehalten werden, auch am Freitag, Samstag und Sonntag dieser Woche als 3G-Nachweis.
  4. Absatz 4Nachweise gemäß Absatz 2, sind in lateinischer Schrift in deutscher oder englischer Sprache oder in Form eines Zertifikats gemäß Paragraph 4 b, Absatz eins, des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950,, vorzulegen.
  5. Absatz 5Sofern in dieser Verordnung ein Nachweis gemäß Absatz 2, vorgesehen ist, ist dieser für die Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten. Der Inhaber einer Betriebsstätte, der Verantwortliche für einen bestimmten Ort oder der für eine Zusammenkunft Verantwortliche ist zur Ermittlung folgender personenbezogener Daten der betroffenen Person ermächtigt:
    1. Ziffer eins
      Name,
    2. Ziffer 2
      Geburtsdatum,
    3. Ziffer 3
      Gültigkeit bzw. Gültigkeitsdauer des Nachweises und
    4. Ziffer 4
      Barcode bzw. QR-Code.
    Darüber hinaus ist er berechtigt, Daten zur Identitätsfeststellung zu ermitteln. Eine Vervielfältigung oder Aufbewahrung der Nachweise und der in den Nachweisen enthaltenen personenbezogenen Daten ist mit Ausnahme der Erhebung von Kontaktdaten gemäß Paragraph 17, ebenso unzulässig wie die Verarbeitung der im Rahmen der Identitätsfeststellung erhobenen Daten. Dies gilt sinngemäß auch für Zertifikate nach Paragraph 4 b, Absatz eins, EpiG.
  6. Absatz 6Sofern in dieser Verordnung ein COVID-19-Präventionskonzept vorgeschrieben wird, ist ein dem Stand der Wissenschaft entsprechendes Konzept zur Minimierung des Infektionsrisikos mit SARS-CoV-2 auszuarbeiten und umzusetzen. Das COVID-19-Präventionskonzept hat insbesondere zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      spezifische Hygienemaßnahmen,
    2. Ziffer 2
      Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion,
    3. Ziffer 3
      Regelungen betreffend die Nutzung sanitärer Einrichtungen,
    4. Ziffer 4
      gegebenenfalls Regelungen betreffend die Konsumation von Speisen und Getränken,
    5. Ziffer 5
      Regelungen zur Steuerung der Personenströme und Regulierung der Anzahl der Personen,
    6. Ziffer 6
      Regelungen betreffend Entzerrungsmaßnahmen, wie Absperrungen und Bodenmarkierungen,
    7. Ziffer 7
      Vorgaben zur Schulung der Mitarbeiter in Bezug auf Hygienemaßnahmen und die Aufsicht der Durchführung eines SARS-CoV-2-Antigentests zur Eigenanwendung.
  7. Absatz 7Als COVID-19-Beauftragte dürfen nur geeignete Personen bestellt werden. Voraussetzung für eine solche Eignung ist zumindest die Kenntnis des COVID-19-Präventionskonzepts sowie der örtlichen Gegebenheiten und der organisatorischen Abläufe. Der COVID-19-Beauftragte ist Ansprechperson für die Behörden und hat die Umsetzung des COVID-19-Präventionskonzepts zu überwachen.

Öffentliche Orte

Paragraph 2,

Beim Betreten öffentlicher Orte in geschlossenen Räumen ist eine Maske zu tragen.

Verkehrsmittel

Paragraph 3,

  1. Absatz einsBei der Benützung von
    1. Ziffer eins
      Taxis und taxiähnlichen Betrieben,
    2. Ziffer 2
      Massenbeförderungsmitteln
    und in den dazugehörigen Stationen, Bahnsteigen, Haltestellen, Bahnhöfen und Flughäfen sowie deren jeweiligen Verbindungsbauwerken ist in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen.
  2. Absatz 2Für die Benützung von Seil- und Zahnradbahnen gilt:
    1. Ziffer eins
      Der Betreiber von Seil- und Zahnradbahnen darf Personen, die die Seil- oder Zahnradbahn nicht zur Deckung notwendiger Grundbedürfnisse des täglichen Lebens benutzen, nur einlassen, wenn sie einen 3G-Nachweis vorweisen.
    2. Ziffer 2
      In geschlossenen oder abdeckbaren Fahrbetriebsmitteln (Gondeln, Kabinen, abdeckbaren Sesseln) sowie in geschlossenen Räumen der dazugehörigen Stationen ist eine Maske zu tragen.
    3. Ziffer 3
      Der Betreiber von Seil- und Zahnradbahnen hat einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen.
  3. Absatz 3Für die Benützung von Reisebussen und Ausflugsschiffen im Gelegenheitsverkehr gilt:
    1. Ziffer eins
      Der Betreiber darf Personen nur einlassen, wenn sie einen 3G-Nachweis vorweisen.
    2. Ziffer 2
      Der Betreiber hat einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen.

Kundenbereiche

Paragraph 4,

  1. Absatz einsBeim Betreten und Befahren des Kundenbereichs
    1. Ziffer eins
      von öffentlichen Apotheken,
    2. Ziffer 2
      von Betriebsstätten des Lebensmitteleinzelhandels (einschließlich Verkaufsstätten von Lebensmittelproduzenten sowie Tankstellen mit angeschlossenen Verkaufsstellen von Lebensmitteln),
    3. Ziffer 3
      von Banken und
    4. Ziffer 4
      von Postgeschäftsstellen iSd Paragraph 3, Ziffer 7, PMG sowie von Postdiensteanbietern einschließlich deren Postpartner
    haben Kunden in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen.
  2. Absatz 2Beim Betreten und Befahren sonstiger Kundenbereiche sowie der Verbindungsbauwerke baulich verbundener Betriebsstätten (zB Einkaufszentren, Markthallen) haben Kunden, die über keinen 3G-Nachweis verfügen, in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen. Für Kontrollen gilt Paragraph eins, Absatz 5, sinngemäß.
  3. Absatz 3Der Betreiber von Betriebsstätten zur Inanspruchnahme von körpernahen Dienstleistungen darf Kunden nur einlassen, wenn diese einen 3G-Nachweis vorweisen.
  4. Absatz 4Absatz eins, ist sinngemäß anzuwenden auf Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichte bei Parteienverkehr.

Gastgewerbe

Paragraph 5,

  1. Absatz einsDer Betreiber von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe darf Kunden zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen des Gastgewerbes nur einlassen, wenn diese einen 3G-Nachweis vorweisen.
  2. Absatz 2Der Betreiber von Betriebsstätten der Gastgewerbe, in denen mit einer vermehrten Durchmischung und Interaktion der Kunden zu rechnen ist, wie insbesondere Diskotheken, Clubs, Après-Ski-Lokale und Tanzlokale, darf Kunden zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen nur einlassen, wenn diese einen 2,5G-Nachweis vorweisen.
  3. Absatz 3Der Betreiber hat einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen.
  4. Absatz 4Selbstbedienung ist zulässig, sofern geeignete Hygienemaßnahmen zur Minimierung des Infektionsrisikos gesetzt werden. Diese Maßnahmen sind im COVID-19-Präventionskonzept gemäß Absatz 3, abzubilden.
  5. Absatz 5Die Pflicht zum Vorweisen eines Nachweises gemäß Absatz eins, gilt nicht für:
    1. Ziffer eins
      die Abholung von Speisen und Getränken. Kunden haben in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen;
    2. Ziffer 2
      Imbiss- und Gastronomiestände. Kunden haben in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen;
    3. Ziffer 3
      Betriebsarten der Gastgewerbe, die innerhalb folgender Einrichtungen betrieben werden:
      1. Litera a
        Krankenanstalten und Kuranstalten für Patienten;
      2. Litera b
        Alten- und Pflegeheime sowie stationäre Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe für Bewohner;
      3. Litera c
        Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung von Kindern und Jugendlichen einschließlich Schulen und elementaren Bildungseinrichtungen;
      4. Litera d
        Betriebe, wenn diese ausschließlich durch Betriebsangehörige oder dort beruflich tätige Personen genützt werden dürfen;
      5. Litera e
        Massenbeförderungsmittel.

Beherbergungsbetriebe

Paragraph 6,

  1. Absatz einsBeherbergungsbetriebe sind Unterkunftsstätten, die unter der Leitung oder Aufsicht des Unterkunftgebers oder eines von diesem Beauftragten stehen und zur entgeltlichen oder unentgeltlichen Unterbringung von Gästen zu vorübergehendem Aufenthalt bestimmt sind. Beaufsichtigte Camping- oder Wohnwagenstellplätze, Schutzhütten und Kabinenschiffe gelten ebenfalls als Beherbergungsbetrieb.
  2. Absatz 2Der Betreiber darf Gäste in Beherbergungsbetriebe beim erstmaligen Betreten nur einlassen, wenn diese einen 3G-Nachweis vorweisen.
  3. Absatz 3Für das Betreten von
    1. Ziffer eins
      gastronomischen Einrichtungen in Beherbergungsbetrieben gilt Paragraph 5, sinngemäß;
    2. Ziffer 2
      Sportstätten in Beherbergungsbetrieben gilt Paragraph 7, sinngemäß;
    3. Ziffer 3
      Freizeiteinrichtungen in Beherbergungsbetrieben gilt Paragraph 8, sinngemäß.
  4. Absatz 4Der Betreiber hat einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen.

Sportstätten

Paragraph 7,

  1. Absatz einsDas Betreten von Sportstätten gemäß Paragraph 3, Ziffer 11, des Bundes-Sportförderungsgesetzes 2017 – BSFG 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2017,, zum Zweck der Ausübung von Sport ist nur unter den in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen zulässig.
  2. Absatz 2Der Betreiber von nicht öffentlichen Sportstätten darf Kunden nur einlassen, wenn diese einen 3G-Nachweis vorweisen.
  3. Absatz 3Der Betreiber von nicht öffentlichen Sportstätten hat einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen.
  4. Absatz 4Bei der Sportausübung durch Spitzensportler gemäß Paragraph 3, Ziffer 6, BSFG 2017 ist vom verantwortlichen Arzt ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und dessen Einhaltung laufend zu kontrollieren. Spitzensportler haben für den Trainings- und Wettkampfbetrieb einen 3G-Nachweis vorzuweisen, wenn physische Kontakte zu anderen Personen gemäß Paragraph 9, Absatz eins, nicht ausgeschlossen werden können. Im Fall eines positiven Testergebnisses ist das Betreten von Sportstätten abweichend davon dennoch zulässig, wenn
    1. Ziffer eins
      mindestens 48 Stunden Symptomfreiheit nach abgelaufener Infektion vorliegt und
    2. Ziffer 2
      auf Grund der medizinischen Laborbefunde, insbesondere auf Grund eines CT-Werts >30, davon ausgegangen werden kann, dass keine Ansteckungsgefahr mehr besteht.
    Bei Bekanntwerden einer SARS-CoV-2-Infektion bei einem Sportler, Betreuer oder Trainer sind in den folgenden vierzehn Tagen nach Bekanntwerden der Infektion vor jedem Wettkampf alle Sportler, Betreuer und Trainer einer molekularbiologischen Testung oder einem Antigentest auf das Vorliegen einer SARS-CoV-2-Infektion zu unterziehen.
  5. Absatz 5Das COVID-19-Präventionskonzept gemäß Absatz 4, hat zusätzlich zu Paragraph eins, Absatz 6, zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Vorgaben zur Schulung von Sportlern, Betreuern und Trainern in Hygiene sowie zur Verpflichtung zum Führen von Aufzeichnungen zum Gesundheitszustand,
    2. Ziffer 2
      Verhaltensregeln für Sportler, Betreuer und Trainer außerhalb der Trainings- und Wettkampfzeiten,
    3. Ziffer 3
      Vorgaben zu Gesundheitschecks vor jedem Training und Wettkampf,
    4. Ziffer 4
      Vorgaben für Trainings- und Wettkampfinfrastruktur,
    5. Ziffer 5
      Hygiene- und Reinigungsplan für Infrastruktur und Material,
    6. Ziffer 6
      Vorgaben zur Nachvollziehbarkeit von Kontakten im Rahmen von Trainings und Wettkämpfen,
    7. Ziffer 7
      bei Auswärtswettkämpfen Vorgaben über die Information der dort zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, falls eine SARS-CoV-2-Infektion bei einem Sportler, Betreuer oder Trainer im epidemiologisch relevanten Zeitraum danach aufgetreten ist.

Freizeit- und Kultureinrichtungen

Paragraph 8,

  1. Absatz einsAls Freizeiteinrichtungen gelten Betriebe und Einrichtungen, die der Unterhaltung, der Belustigung oder der Erholung dienen. Freizeiteinrichtungen sind insbesondere
    1. Ziffer eins
      Schaustellerbetriebe, Freizeit- und Vergnügungsparks,
    2. Ziffer 2
      Bäder und Einrichtungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 7 des Bäderhygienegesetzes (BHygG), Bundesgesetzblatt Nr. 254 aus 1976,,
    3. Ziffer 3
      Tanzschulen,
    4. Ziffer 4
      Wettbüros, Automatenbetriebe, Spielhallen und Casinos,
    5. Ziffer 5
      Schaubergwerke,
    6. Ziffer 6
      Einrichtungen zur Ausübung der Prostitution,
    7. Ziffer 7
      Indoorspielplätze,
    8. Ziffer 8
      Paintballanlagen,
    9. Ziffer 9
      Museumsbahnen,
    10. Ziffer 10
      Tierparks, Zoos und botanische Gärten.
  2. Absatz 2Der Betreiber von Freizeiteinrichtungen darf Kunden zum Zweck der Inanspruchnahme von Dienstleistungen dieser Einrichtungen nur einlassen, wenn diese einen 3G-Nachweis vorweisen.
  3. Absatz 3Betreiber von Einrichtungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 7 BHygG müssen ihre Verpflichtungen gemäß Paragraph 13, BHygG im Hinblick auf die besonderen Präventionsmaßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung von COVID-19 evaluieren sowie ihre Maßnahmen und die Badeordnung entsprechend dem Stand der Wissenschaft adaptieren.
  4. Absatz 4Der Betreiber von Freizeiteinrichtungen hat einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen.
  5. Absatz 5Als Kultureinrichtungen gelten Einrichtungen, die der kulturellen Erbauung und der Teilhabe am kulturellen Leben dienen. Für
    1. Ziffer eins
      Museen, Kunsthallen und kulturelle Ausstellungshäuser,
    2. Ziffer 2
      Bibliotheken,
    3. Ziffer 3
      Büchereien und
    4. Ziffer 4
      Archive

gilt Paragraph 4, Absatz 2, Für Kultureinrichtungen, in denen überwiegend Zusammenkünfte stattfinden, wie insbesondere Theater, Kinos, Varietees, Kabaretts, Konzertsäle und -arenen, gelten Absatz 2 und 4.

Ort der beruflichen Tätigkeit

Paragraph 9,

  1. Absatz einsArbeitnehmer, Inhaber und Betreiber dürfen Arbeitsorte, an denen physische Kontakte zu anderen Personen nicht ausgeschlossen werden können, nur betreten, wenn sie über einen 3G-Nachweis verfügen. Nicht als Kontakte im Sinne des ersten Satzes gelten höchstens zwei physische Kontakte pro Tag, die im Freien stattfinden und jeweils nicht länger als 15 Minuten dauern.
  2. Absatz 2Absatz eins, gilt auch für das Betreten auswärtiger Arbeitsstellen gemäß Paragraph 2, Absatz 3, letzter Satz des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, bzw. Paragraph 2, Absatz 7, letzter Satz des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes (B-BSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 1999,, mit Ausnahme solcher im eigenen privaten Wohnbereich. Erbringer mobiler Pflege- und Betreuungsdienstleistungen dürfen auswärtige Arbeitsstellen nur betreten, wenn sie einen 3G-Nachweis vorweisen und in geschlossenen Räumen bei Kundenkontakt eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung tragen.
  3. Absatz 3Der Inhaber eines Arbeitsortes mit mehr als 51 Arbeitnehmern hat einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen.
  4. Absatz 4Im Hinblick auf das Tragen einer Maske und die Vorlage eines Nachweises einer geringen epidemiologischen Gefahr können in begründeten Fällen über diese Verordnung hinausgehende, strengere Regelungen vorgesehen werden.

Alten- und Pflegeheime sowie stationäre Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe

Paragraph 10,

  1. Absatz einsDas Betreten von Alten- und Pflegeheimen sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe durch Besucher und Begleitpersonen ist nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
    1. Ziffer eins
      Der Betreiber darf Besucher und Begleitpersonen nur einlassen, wenn diese einen 3G-Nachweis vorweisen;
    2. Ziffer 2
      Besucher und Begleitpersonen haben in geschlossenen Räumen durchgehend eine Maske zu tragen, sofern das Infektionsrisiko nicht durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen minimiert wird.
  2. Absatz 2Absatz eins, gilt bei Bewohnerkontakt sinngemäß auch für das Betreten durch
    1. Ziffer eins
      externe Dienstleister,
    2. Ziffer 2
      Bewohnervertreter nach dem Heimaufenthaltsgesetz (HeimAufG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 2004,,
    3. Ziffer 3
      Patienten-, Behinderten- und Pflegeanwälte,
    4. Ziffer 4
      Organe der Pflegeaufsicht zur Wahrnehmung der nach landesgesetzlichen Vorschriften vorgesehenen Aufgaben und
    5. Ziffer 5
      Mitglieder von eingerichteten Kommissionen zum Schutz und zur Förderung der Menschenrechte (Fakultativprotokoll zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 190 aus 2012,, sowie Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 155 aus 2008,).
  3. Absatz 3Das Betreten von Alten- und Pflegeheimen sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe durch Mitarbeiter ist nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
    1. Ziffer eins
      Der Betreiber darf Mitarbeiter nur einlassen, wenn diese einen 3G-Nachweis vorweisen. Im Fall eines positiven Testergebnisses kann das Einlassen abweichend davon dennoch erfolgen, wenn
      1. Litera a
        mindestens 48 Stunden Symptomfreiheit nach abgelaufener Infektion vorliegt und
      2. Litera b
        auf Grund der medizinischen Laborbefunde, insbesondere auf Grund eines CT-Werts >30, davon ausgegangen werden kann, dass keine Ansteckungsgefahr mehr besteht.
    2. Ziffer 2
      Mitarbeiter haben in geschlossenen Räumen eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen.
    Dies gilt sinngemäß auch für den Betreiber.
  4. Absatz 4Der Betreiber von Alten- und Pflegeheimen sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe darf Bewohner zur Neuaufnahme nur einlassen, wenn diese einen 3G-Nachweis vorweisen oder entsprechende Vorkehrungen gemäß Absatz 6, Ziffer 6 und 7 getroffen werden.
  5. Absatz 5Der Betreiber von Alten- und Pflegeheimen hat den Bewohnern mindestens alle sieben Tage, sofern sie aber innerhalb dieses Zeitraums das Heim verlassen haben, mindestens alle drei Tage einen Antigentest auf SARS-CoV-2 oder molekularbiologischen Test auf SARS-CoV-2 anzubieten.
  6. Absatz 6Der Betreiber hat einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen. Das COVID-19-Präventionskonzept hat zusätzlich zu Paragraph eins, Absatz 6, zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Vorgaben zur Schulung der Mitarbeiter in Bezug auf berufliches und privates Risikoverhalten, verpflichtende Dokumentation der Schulung,
    2. Ziffer 2
      Vorgaben für Betretungen durch externe Dienstleister,
    3. Ziffer 3
      spezifische Regelungen für Bewohner, denen gemäß Paragraph 19, Absatz 8, die Einhaltung der Vorgaben nicht zugemutet werden kann,
    4. Ziffer 4
      Regelungen zur Steuerung der Besuche, insbesondere Vorgaben zu Dauer der Besuche sowie Besuchsorten, verpflichtender Voranmeldung sowie Gesundheitschecks vor jedem Betreten der Einrichtung, wobei für Angehörige und Personen, die regelmäßige Unterstützungs- und Betreuungsaufgaben leisten, abweichende, spezifische sowie situationsangepasste Vorgaben getroffen werden können,
    5. Ziffer 5
      Vorgaben für die Abwicklung von Screeningprogrammen nach Paragraph 5 a, EpiG,
    6. Ziffer 6
      Regelungen über die Aufnahme und Wiederaufnahme von Bewohnern, die positiv auf SARS-CoV-2 getestet wurden,
    7. Ziffer 7
      Regelungen über organisatorische, räumliche und personelle Vorkehrungen zur Durchführung von Quarantänemaßnahmen gemäß Paragraph 7, EpiG für Bewohner,
    8. Ziffer 8
      zeitliche und organisatorische Vorgaben betreffend die Testung der Bewohner gemäß Absatz 5,, insbesondere Festlegung fixer Termine in regelmäßigen Abständen.
    Das COVID-19-Präventionskonzept kann auch ein datenschutzkonformes System zur Nachvollziehbarkeit von Kontakten, wie beispielsweise ein System zur Erfassung von Anwesenheiten auf freiwilliger Basis der Besucher bzw. Begleitpersonen sowie externer Dienstleister, beinhalten.
  7. Absatz 7Für Einrichtungen der Tagesstrukturen in der Altenbetreuung und im Behindertenbereich gilt Absatz eins und 3.
  8. Absatz 8Die in Alten- und Pflegeheimen sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe vorgesehenen Maßnahmen dürfen nicht unverhältnismäßig sein oder zu unzumutbaren Härtefällen führen.

Krankenanstalten und Kuranstalten und sonstige Orte, an denen Gesundheitsdienstleistungen erbracht werden

Paragraph 11,

  1. Absatz einsDas Betreten von Krankenanstalten oder Kuranstalten durch
    1. Ziffer eins
      Besucher und Begleitpersonen und
    2. Ziffer 2
      Personen gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 und 5
    ist nur nach Maßgabe des Paragraph 10, Absatz eins, zulässig.
  2. Absatz 2Patienten, Besucher und Begleitpersonen dürfen sonstige Orte, an denen Gesundheitsdienstleistungen erbracht werden, nur betreten, wenn sie in geschlossenen Räumen eine Maske tragen.
  3. Absatz 3Der Betreiber darf Mitarbeiter nur nach Maßgabe des Paragraph 10, Absatz 3, einlassen. Paragraph 10, Absatz 3, gilt sinngemäß auch für den Betreiber. Ferner hat der Betreiber bzw. Dienstleistungserbringer unter Bedachtnahme auf die konkreten Verhältnisse durch geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko zu minimieren, soweit dies organisatorisch und technisch möglich und zumutbar ist.
  4. Absatz 4Der Betreiber einer Krankenanstalt oder Kuranstalt hat einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen. Das COVID-19-Präventionskonzept hat zusätzlich zu Paragraph eins, Absatz 6, zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Vorgaben zur Schulung der Mitarbeiter in Bezug auf berufliches und privates Risikoverhalten, verpflichtende Dokumentation der Schulung,
    2. Ziffer 2
      Vorgaben für Betretungen durch externe Dienstleister,
    3. Ziffer 3
      Regelungen zur Steuerung der Besuche, insbesondere Vorgaben zu maximaler Anzahl, Häufigkeit und Dauer der Besuche sowie Besuchsorten und Gesundheitschecks vor jedem Betreten der Einrichtung, wobei für Angehörige und Personen, die regelmäßige Unterstützungs- und Betreuungsaufgaben leisten, spezifische situationsangepasste Vorgaben zu treffen sind,
    4. Ziffer 4
      Vorgaben zur Teilnahme an Screeningprogrammen nach Paragraph 5 a, EpiG.
    Das COVID-19-Präventionskonzept kann auch ein datenschutzkonformes System zur Nachvollziehbarkeit von Kontakten, wie beispielsweise ein System zur Erfassung von Anwesenheiten auf freiwilliger Basis der Besucher bzw. Begleitpersonen sowie externer Dienstleister, beinhalten.

Zusammenkünfte

Paragraph 12,

  1. Absatz einsZusammenkünfte mit mehr als 25 Teilnehmern sind nur unter der Voraussetzung zulässig, dass der für die Zusammenkunft Verantwortliche die Teilnehmer nur einlässt, wenn sie einen 3G-Nachweis vorweisen.
  2. Absatz 2Zusammenkünfte mit mehr als 100 Teilnehmern sind nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
    1. Ziffer eins
      Der für die Zusammenkunft Verantwortliche hat die Zusammenkunft spätestens eine Woche vorher bei der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Dabei sind folgende Angaben zu machen:
      1. Litera a
        Name und Kontaktdaten (Telefonnummer, E-Mail-Adresse) des für die Zusammenkunft Verantwortlichen,
      2. Litera b
        Zeit, Dauer und Ort der Zusammenkunft,
      3. Litera c
        Zweck der Zusammenkunft,
      4. Litera d
        Anzahl der Teilnehmer.
      Die Anzeige hat elektronisch an eine von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde bekanntgegebene E-Mail-Adresse oder im Wege einer Web-Applikation zu erfolgen.
    2. Ziffer 2
      Der für die Zusammenkunft Verantwortliche darf die Teilnehmer nur einlassen, wenn sie einen 3G-Nachweis vorweisen.
  3. Absatz 3Zusammenkünfte mit mehr als 500 Teilnehmern sind nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
    1. Ziffer eins
      Der für die Zusammenkunft Verantwortliche hat eine Bewilligung der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzuholen. Dabei sind die Angaben des Absatz 2, Ziffer eins, zu machen und das Präventionskonzept gemäß Absatz 4, vorzulegen. Die Entscheidungsfrist für die Bewilligung beträgt zwei Wochen ab vollständiger Vorlage der Unterlagen.
    2. Ziffer 2
      Der für eine Zusammenkunft Verantwortliche darf die Teilnehmer nur einlassen, wenn sie einen 3G-Nachweis vorweisen.
  4. Absatz 4Bei Zusammenkünften von mehr als 100 Personen hat der für eine Zusammenkunft Verantwortliche einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Einhaltung der COVID-19-Präventionskonzepte stichprobenartig zu überprüfen. Das COVID-19-Präventionskonzept ist zu diesem Zweck während der Dauer der Zusammenkunft bereitzuhalten und auf Verlangen der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen.
  5. Absatz 5An einem Ort dürfen mehrere Zusammenkünfte gleichzeitig stattfinden, sofern durch geeignete Maßnahmen, wie etwa durch räumliche oder bauliche Trennung oder zeitliche Staffelung, eine Durchmischung der Teilnehmer der gleichzeitig stattfindenden Zusammenkünfte ausgeschlossen und das Infektionsrisiko minimiert wird.
  6. Absatz 6Die Absatz eins bis 5 gelten nicht für
    1. Ziffer eins
      Zusammenkünfte im privaten Wohnbereich, mit Ausnahme von Zusammenkünften an Orten, die nicht der Stillung eines unmittelbaren Wohnbedürfnisses dienen, wie insbesondere in Garagen, Gärten, Schuppen oder Scheunen;
    2. Ziffer 2
      Begräbnisse;
    3. Ziffer 3
      Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz 1953, BGBl. Nr. 98/1953;
    4. Ziffer 4
      Zusammenkünfte zu beruflichen Zwecken, wenn diese zur Aufrechterhaltung der beruflichen Tätigkeit erforderlich sind;
    5. Ziffer 5
      Zusammenkünfte von Organen politischer Parteien;
    6. Ziffer 6
      Zusammenkünfte von Organen juristischer Personen;
    7. Ziffer 7
      Zusammenkünfte nach dem Arbeitsverfassungsgesetz – ArbVG, BGBl. Nr. 22/1974;
    8. Ziffer 8
      das Befahren von Theatern, Konzertsälen und -arenen, Kinos, Varietees und Kabaretts, wenn dies mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen erfolgt.
    Bei Zusammenkünften gemäß Ziffer 2 bis 7 mit mehr als 100 Personen ist in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen, sofern nicht alle Personen einen 3G-Nachweis vorweisen.
  7. Absatz 7Für Zusammenkünfte zu Proben zu beruflichen Zwecken und zur beruflichen künstlerischen Darbietung in fixer Zusammensetzung gilt Paragraph 7, Absatz 4, letzter Satz sinngemäß.
  8. Absatz 8Paragraph 12, gilt für alle Zusammenkünfte unabhängig vom Ort der Zusammenkunft. Die Paragraphen 4 bis 8 gelangen nicht zur Anwendung, sofern
    1. Ziffer eins
      es sich um eine geschlossene Gruppe bzw. Gesellschaft handelt und
    2. Ziffer 2
      der Ort der Zusammenkunft ausschließlich von Personen dieser Gruppe bzw. Gesellschaft und von Personen, die zur Durchführung der Zusammenkunft erforderlich sind, betreten wird oder durch geeignete Maßnahmen, wie etwa durch räumliche oder bauliche Trennung, eine Durchmischung der Personen dieser Gruppe bzw. Gesellschaft mit sonstigen dort aufhältigen Personen ausgeschlossen wird.
  9. Absatz 9Paragraph 5, Absatz 2, gilt nicht im Zusammenhang mit Zusammenkünften.

Außerschulische Jugenderziehung und Jugendarbeit, betreute Ferienlager

Paragraph 13,

Für Zusammenkünfte von Personen im Rahmen der außerschulischen Jugenderziehung und Jugendarbeit oder im Rahmen von betreuten Ferienlagern gilt Paragraph 12, Absatz 2 bis 5 und 8 sinngemäß.

Zusammenkünfte im Spitzensport

Paragraph 14,

  1. Absatz einsBei Zusammenkünften, bei denen ausschließlich Spitzensportler gemäß Paragraph 3, Ziffer 6, BSFG 2017 Sport ausüben, hat der für die Zusammenkunft Verantwortliche für diese Personen, sowie für Trainer, Betreuer und sonstige Personen, die für die Durchführung der Zusammenkunft erforderlich sind, einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen. Für Mannschaftssportarten oder bei Sportarten, bei deren sportartspezifischer Ausübung es zu Körperkontakt kommt, gilt Paragraph 7, Absatz 4 und 5. Für Individualsportarten hat das COVID-19-Präventionskonzept zusätzlich zu Paragraph eins, Absatz 6, insbesondere zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Vorgaben zur Schulung von Sportlern, Betreuern und Trainern in Hygiene sowie zur Verpflichtung zum Führen von Aufzeichnungen zum Gesundheitszustand,
    2. Ziffer 2
      Verhaltensregeln für Sportler, Betreuer und Trainer außerhalb der Trainings- und Wettkampfzeiten,
    3. Ziffer 3
      Vorgaben zu Gesundheitschecks vor jedem Training und Wettkampf,
    4. Ziffer 4
      Regelungen zur Steuerung der Ströme der teilnehmenden Sportler, Betreuer und Trainer,
    5. Ziffer 5
      Hygiene- und Reinigungsplan für Infrastruktur und Material,
    6. Ziffer 6
      Vorgaben zur Nachvollziehbarkeit von Kontakten im Rahmen von Trainings und Wettkämpfen.
  2. Absatz 2Durch ärztliche Betreuung und durch COVID-19-Testungen der Sportler, Betreuer und Trainer ist darauf hinzuwirken, dass das Infektionsrisiko minimiert wird. Für Betreuer, Trainer und sonstige Personen, die zur Durchführung der Zusammenkunft erforderlich sind, gilt zudem Paragraph 9,, für die Sportler Paragraph 7, sinngemäß.

Fach- und Publikumsmessen

Paragraph 15,

Für Fach- und Publikumsmessen gilt Paragraph 12, Absatz eins bis 5 sinngemäß.

Gelegenheitsmärkte

Paragraph 16,

  1. Absatz einsFür Gelegenheitsmärkte oder abgetrennte Areale von Gelegenheitsmärkten, an denen nicht lediglich Waren, Speisen oder Getränke zum Verkauf angeboten werden, gilt Paragraph 12, Absatz eins bis 5 sinngemäß.
  2. Absatz 2Gelegenheitsmärkte im Sinne dieser Verordnung sind Verkaufsveranstaltungen, zu denen saisonal oder nicht regelmäßig an einem bestimmten Platz Erzeuger, Händler, Betreiber von Gastgewerben oder Schaustellerbetrieben zusammenkommen, um Waren, Speisen oder Getränke zu verkaufen oder Dienstleistungen anzubieten.
  3. Absatz 3Nicht regelmäßig stattfindende Märkte sind solche, die in größeren Abständen als einmal monatlich und nicht länger als zehn Wochen stattfinden.
  4. Absatz 4Für Gelegenheitsmärkte oder abgetrennte Areale von Gelegenheitsmärkten, an denen lediglich Waren, Speisen oder Getränke zum Verkauf angeboten werden, gilt Paragraph 12, Absatz 4 und für Kunden Paragraph 4, Absatz 2,

Erhebung von Kontaktdaten

Paragraph 17,

  1. Absatz einsDer Betreiber einer Betriebsstätte gemäß den Paragraphen 5 und 6, einer nicht öffentlichen Sportstätte gemäß Paragraph 7,, einer nicht öffentlichen Freizeiteinrichtung gemäß Paragraph 8,, einer Kultureinrichtung gemäß Paragraph 8, Absatz 5, letzter Satz und der für eine Zusammenkunft, eine Fach- und Publikumsmesse oder einen Gelegenheitsmarkt Verantwortliche gemäß den Paragraphen 12 bis 16 ist verpflichtet, von Personen, die sich voraussichtlich länger als 15 Minuten am betreffenden Ort aufhalten, zum Zweck der Kontaktpersonennachverfolgung den
    1. Ziffer eins
      Vor- und Familiennamen sowie
    2. Ziffer 2
      die Telefonnummer und, sofern vorhanden, die E-Mail-Adresse
    zu erheben. Im Falle von Besuchergruppen, die ausschließlich aus im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen bestehen, ist die Bekanntgabe der Daten von nur einer dieser Besuchergruppe angehörigen volljährigen Person ausreichend.
  2. Absatz 2Der nach Absatz eins, Verpflichtete hat die zuvor genannten Daten mit Datum und Uhrzeit des Betretens der jeweiligen Betriebsstätte oder des bestimmten Ortes und, wenn vorhanden, mit Tischnummer bzw. Bereich des konkreten Aufenthalts zu versehen.
  3. Absatz 3Der nach Absatz eins, Verpflichtete hat der Bezirksverwaltungsbehörde gemäß Paragraph 5, Absatz 3, EpiG auf Verlangen die Daten zur Verfügung zu stellen.
  4. Absatz 4Der nach Absatz eins, Verpflichtete darf die Daten ausschließlich zum Zweck der Kontaktpersonennachverfolgung verarbeiten und der Bezirksverwaltungsbehörde im Umfang ihres Verlangens übermitteln; eine Verarbeitung der Daten zu anderen Zwecken ist unzulässig.
  5. Absatz 5Der nach Absatz eins, Verpflichtete hat im Rahmen der Verarbeitung und Übermittlung dieser Daten geeignete Datensicherheitsmaßnahmen zu treffen und insbesondere sicherzustellen, dass die Daten nicht durch Dritte einsehbar sind.
  6. Absatz 6Der nach Absatz eins, Verpflichtete hat die Daten für die Dauer von 28 Tagen vom Zeitpunkt ihrer Erhebung und bei Zusammenkünften ab dem Zeitpunkt der Zusammenkunft aufzubewahren und danach unverzüglich zu löschen bzw. zu vernichten.
  7. Absatz 7Können Kontaktdaten auf Grund schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen in der Form des Absatz eins, nicht erhoben werden, sind geeignete Alternativmaßnahmen zu setzen.
  8. Absatz 8Absatz eins, gilt nicht für
    1. Ziffer eins
      Betriebsstätten und bestimmte Orte, an denen es zu einem Aufenthalt überwiegend im Freien kommt, mit Ausnahme von Betriebsstätten gemäß Paragraph 5 und von Zusammenkünften gemäß Paragraph 12, Absatz eins bis 3;
    2. Ziffer 2
      Zusammenkünfte gemäß Paragraph 12, Absatz 6, Ziffer 3 und Ziffer 5 ;,
    3. Ziffer 3
      Zusammenkünfte im privaten Wohnbereich;
    4. Ziffer 4
      Gelegenheitsmärkte oder abgetrennte Areale von Gelegenheitsmärkten, an denen lediglich Waren, Speisen oder Getränke zum Verkauf angeboten werden.

Betreten

Paragraph 18,

Als Betreten im Sinne dieser Verordnung gilt auch das Verweilen (Paragraph eins, Absatz 2, COVID-19-MG).

Ausnahmen

Paragraph 19,

  1. Absatz einsDiese Verordnung gilt nicht
    1. Ziffer eins
      für – mit Ausnahme von Paragraph 17,, Paragraph 19, Absatz 2,, 3, 4 Ziffer eins bis 7 sowie Paragraphen 20 bis 23 – elementare Bildungseinrichtungen, Tagesmütter bzw. -väter, Schulen gemäß dem Schulorganisationsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, Art. römisch fünf Ziffer 2, der 5. SchOG-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 323 aus 1975,, und dem Privatschulgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1962,, land- und forstwirtschaftliche Schulen, die regelmäßige Nutzung von Sportstätten im Rahmen des Regelunterrichts und Einrichtungen zur außerschulischen Kinderbetreuung,
    2. Ziffer 2
      für Universitäten gemäß dem Universitätsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, Privathochschulen gemäß dem Privathochschulgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2020,, Fachhochschulen gemäß dem Fachhochschulgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1993,, und Pädagogische Hochschulen gemäß dem Hochschulgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006,, einschließlich der Bibliotheken dieser Einrichtungen,
    3. Ziffer 3
      für Tätigkeiten im Wirkungsbereich der Organe der Gesetzgebung, sofern keine anderslautenden Regelungen im Bereich der Hausordnung bestehen,
    4. Ziffer 4
      für Tätigkeiten im Wirkungsbereich der allgemeinen Vertretungskörper, sofern sie nicht ohnehin von Ziffer 3, erfasst sind und keine anderslautenden Regelungen im Bereich der Hausordnung bestehen,
    5. Ziffer 5
      für Tätigkeiten im Wirkungsbereich der Gerichtsbarkeit mit Ausnahme des Parteienverkehrs in Verwaltungsgerichten, sofern keine anderslautenden Regelungen im Bereich der Hausordnung bestehen,
    6. Ziffer 6
      für – mit Ausnahme der Paragraph 4, Absatz 4,, Paragraph 9,, Paragraph 19, Absatz 2,, 3 und 10 sowie der Paragraphen 20 und 21 – sonstige Tätigkeiten im Wirkungsbereich der Organe der Vollziehung, sofern keine anderslautenden Regelungen im Bereich der Hausordnung bestehen,
    7. Ziffer 7
      für Zusammenkünfte zur Religionsausübung.
  2. Absatz 2Für elementare Bildungseinrichtungen, Einrichtungen zur außerschulischen Kinderbetreuung und Tagesmütter bzw. -väter gilt:
    1. Ziffer eins
      Für das pädagogische und sonstige Betreuungspersonal, das Verwaltungspersonal sowie Tagesmütter bzw. -väter gilt Paragraph 5, Absatz 3 und 4 C-SchVO 2021/22, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 2021,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 434 aus 2021,, sinngemäß. Die Verpflichtung, zumindest einmal pro Woche der Anwesenheit einen Nachweis über ein negatives Ergebnis eines von einer befugten Stelle durchgeführten molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf (Paragraph 4, Ziffer eins, Litera d, C-SchVO 2021/22), vorzulegen, gilt nicht, sofern entsprechende Tests nicht in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen.
    2. Ziffer 2
      Für sonstige Personen mit Ausnahme der betreuten Kinder gilt Paragraph 5, Absatz eins, C-SchVO 2021/22 sinngemäß mit der Maßgabe, dass ein Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr nicht vorgelegt werden muss, wenn die Einrichtung bloß kurzfristig, insbesondere zum Zweck der Abholung von Kindern, betreten wird. Die Pflicht zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung gilt zudem nicht für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr.
  3. Absatz 3Bedingungen und Auflagen nach dieser Verordnung gelten nicht
    1. Ziffer eins
      zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum oder
    2. Ziffer 2
      zur Wahrnehmung der Aufsicht über minderjährige Kinder.
  4. Absatz 4Die Pflicht zum Tragen einer Maske gilt nicht
    1. Ziffer eins
      während der Konsumation von Speisen und Getränken;
    2. Ziffer 2
      für gehörlose und schwer hörbehinderte Personen sowie deren Kommunikationspartner während der Kommunikation;
    3. Ziffer 3
      wenn dies aus therapeutisch-pädagogischen Gründen notwendig ist;
    4. Ziffer 4
      für Personen, die Gesundheitsdienstleistungen der Logopädie erbringen oder in Anspruch nehmen, für die Dauer der Erbringung bzw. Inanspruchnahme der logopädischen Dienstleistung;
    5. Ziffer 5
      wenn dies zur Erbringung einer körpernahen Dienstleistung notwendig ist;
    6. Ziffer 6
      während der Sportausübung;
    7. Ziffer 7
      für Personen, denen dies aus gesundheitlichen oder behinderungsspezifischen Gründen nicht zugemutet werden kann. In diesem Fall darf auch eine sonstige den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung getragen werden. Sofern den Personen auch dies aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann, darf auch eine sonstige nicht eng anliegende, aber den Mund- und Nasenbereich vollständig abdeckende mechanische Schutzvorrichtung getragen werden. Eine vollständige Abdeckung liegt vor, wenn die nicht eng anliegende Schutzvorrichtung bis zu den Ohren und deutlich unter das Kinn reicht. Sofern den Personen auch dies aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann, gilt die Pflicht zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht.
  5. Absatz 5Die Pflicht zum Tragen einer Maske oder einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr; Kinder ab dem vollendeten sechsten bis zum vollendeten 14. Lebensjahr dürfen auch eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung tragen.
  6. Absatz 6Die Pflicht zum Tragen einer Maske gilt nicht für Schwangere, wobei diese stattdessen eine sonstige den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen haben.
  7. Absatz 7Die Verpflichtung zur Vorlage eines Nachweises gemäß Paragraph eins, Absatz 2, gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr.
  8. Absatz 8Die Verpflichtung zur Vorlage eines negativen Testergebnisses gilt nicht für Personen, denen eine Testung aus gesundheitlichen oder behinderungsspezifischen Gründen, insbesondere wegen dementieller Beeinträchtigung, nicht zugemutet werden kann. Sofern diese Personen über einen anderen Nachweis gemäß Paragraph eins, Absatz 2, verfügen, bleibt deren Vorlagepflicht unberührt.
  9. Absatz 9Werden Personen durch diese Verordnung zur Vorlage eines Nachweises gemäß Paragraph eins, Absatz 2, verpflichtet, sind diese Nachweise bei Betriebsstätten, nicht öffentlichen Sportstätten oder Freizeiteinrichtungen ohne Personal für die Dauer des Aufenthalts lediglich bereitzuhalten.
  10. Absatz 10Arbeitnehmer, Inhaber und Betreiber, die über keinen 3G-Nachweis gemäß Paragraph 9, Absatz eins, verfügen, haben am Arbeitsort durchgehend eine Maske zu tragen.

Glaubhaftmachung

Paragraph 20,

  1. Absatz einsDas Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraph 19, ist auf Verlangen gegenüber
    1. Ziffer eins
      Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes,
    2. Ziffer 2
      Behörden und Verwaltungsgerichten bei Parteienverkehr und Amtshandlungen sowie
    3. Ziffer 3
      Inhabern einer Betriebsstätte oder eines Arbeitsortes sowie Betreibern eines Verkehrsmittels zur Wahrnehmung ihrer Pflicht gemäß Paragraph 8, Absatz 4, COVID-19-MG,
    4. Ziffer 4
      dem für eine Zusammenkunft Verantwortlichen
    glaubhaft zu machen.
  2. Absatz 2Der Ausnahmegrund, wonach aus gesundheitlichen Gründen
    1. Ziffer eins
      das Tragen einer Maske oder einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung oder einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht zugemutet werden kann,
    2. Ziffer 2
      die Durchführung eines nach Paragraph eins, Absatz 2, vorgesehenen Tests nicht zugemutet werden kann,
    sowie das Vorliegen einer Schwangerschaft ist durch eine von einem in Österreich oder im EWR zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Arzt ausgestellte Bestätigung nachzuweisen.
  3. Absatz 3Wurde das Vorliegen eines Ausnahmegrundes den in Absatz eins, Ziffer 3, Genannten glaubhaft gemacht, ist der Inhaber der Betriebsstätte oder des Arbeitsortes sowie der Betreiber eines Verkehrsmittels seiner Pflicht gemäß Paragraph 8, Absatz 4, des COVID-19-MG nachgekommen.

Grundsätze bei der Mitwirkung nach Paragraph 10, COVID-19-MG und Paragraph 28 a, EpiG

Paragraph 21,

Im Rahmen der Mitwirkung nach Paragraph 10, COVID-19-MG und Paragraph 28 a, EpiG haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes von Maßnahmen gegen Personen, die gegen eine Verhaltens- oder Unterlassungspflicht nach dieser Verordnung verstoßen, abzusehen, wenn der gesetzmäßige Zustand durch gelindere Mittel hergestellt werden kann oder diese Maßnahmen nicht verhältnismäßig wären. Die Entscheidung, ob von einer Maßnahme nach Paragraph 10, COVID-19-MG und Paragraph 28 a, EpiG abzusehen ist, ist auf Grundlage der epidemiologischen Gefahrensituation im Zusammenhang mit COVID-19, insbesondere anhand von den örtlich zuständigen Gesundheitsbehörden zur Verfügung gestellten Informationen, zu treffen.

ArbeitnehmerInnenschutz, Bundesbedienstetenschutz und Mutterschutz

Paragraph 22,

Durch diese Verordnung werden das ASchG, das B-BSG und das Mutterschutzgesetz 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1979,, nicht berührt.

Inkrafttreten und Übergangsrecht

Paragraph 23,

  1. Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 1. November 2021 in Kraft und mit Ablauf des 30. November 2021 außer Kraft. Die Paragraphen 12 bis 16 treten mit Ablauf des 28. November 2021 außer Kraft.
  2. Absatz 2Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 441 aus 2021, tritt mit 15. November 2021 in Kraft; gleichzeitig tritt Paragraph 19, Absatz 10, außer Kraft.
  3. Absatz 3Die Frist gemäß Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins, gilt nicht für Zusammenkünfte, die bis zum Ablauf des 7. November 2021 stattfinden.
  4. Absatz 4Bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellte ärztliche Bestätigungen über eine in den letzten sechs Monaten erfolgte und aktuell abgelaufene Infektion und Nachweise über neutralisierende Antikörper behalten für die jeweilige Dauer ihre Gültigkeit.
  5. Absatz 5Zusammenkünfte, die im zeitlichen Geltungsbereich dieser Verordnung gemäß Absatz eins, stattfinden sollen, können bereits ab Kundmachung der Verordnung angezeigt, beantragt und bewilligt werden. Zusammenkünfte, für die ab 19. Mai 2021 eine Bewilligung in Vollziehung der COVID-19-Öffnungsverordnung – COVID-19-ÖV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 214 aus 2021,, oder der 2. COVID-19-Öffnungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 278 aus 2021,, erteilt wurde, bedürfen keiner Bewilligung gemäß Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer eins,

Mückstein