436. Verordnung des Bundesministers für Arbeit, mit der die BUAG-Zuschlagsverordnung geändert wird
Auf Grund der §§ 13k Abs. 4 und 21 Abs. 1 und 3 des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes, BGBl. Nr. 414/1972, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 157/2021, wird verordnet:Auf Grund der Paragraphen 13 k, Absatz 4 und 21 Absatz eins und 3 des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1972,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 157 aus 2021,, wird verordnet:
Die Verordnung betreffend die Lohnzuschläge für die Urlaubsregelung, Abfertigungsregelung und Winterfeiertagsregelung sowie die Nebenleistungen nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG-Zuschlagsverordnung), BGBl. II Nr. 419/2010, zuletzt geändert durch die Verordnung, BGBl. II Nr. 564/2020, wird wie folgt geändert:Die Verordnung betreffend die Lohnzuschläge für die Urlaubsregelung, Abfertigungsregelung und Winterfeiertagsregelung sowie die Nebenleistungen nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG-Zuschlagsverordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 419 aus 2010,, zuletzt geändert durch die Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 564 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 4 samt Überschrift lautet:Paragraph 4, samt Überschrift lautet:
„Zuschlag – Winterfeiertage
§ 4.Paragraph 4,
Der Zuschlag zum Lohn, der gemäß § 13k zur Bestreitung des Aufwands für den Sachbereich der Winterfeiertagsregelung einschließlich der anteiligen Verwaltungskosten zu entrichten ist, beträgt für eine Anwartschaftswoche das 1,3fache des um 20% erhöhten kollektivvertraglichen Stundenlohns gemäß § 21a Abs. 3 und 4 BUAG.“ Der Zuschlag zum Lohn, der gemäß Paragraph 13 k, zur Bestreitung des Aufwands für den Sachbereich der Winterfeiertagsregelung einschließlich der anteiligen Verwaltungskosten zu entrichten ist, beträgt für eine Anwartschaftswoche das 1,3fache des um 20% erhöhten kollektivvertraglichen Stundenlohns gemäß Paragraph 21 a, Absatz 3, und 4 BUAG.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 5 lautet:Paragraph 5, lautet:
„§ 5.Paragraph 5,
Der Zuschlag zum Lohn, der gemäß § 21a in Verbindung mit § 21 Abs. 1 und 3 BUAG zur Bestreitung des Aufwandes für die Abfertigungsregelung (Abfertigungsbeiträge an die Betriebliche Vorsorgekasse gemäß § 33b BUAG und Abfertigungen nach Abschnitt III BUAG) einschließlich der anteiligen Verwaltungskosten zu entrichten ist, beträgt für eine Kalenderwoche (Beschäftigungswoche) das 1,5fache des um 20% erhöhten kollektivvertraglichen Stundenlohnes gemäß § 21a Abs. 3 und 4 BUAG.“ Der Zuschlag zum Lohn, der gemäß Paragraph 21 a, in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz eins, und 3 BUAG zur Bestreitung des Aufwandes für die Abfertigungsregelung (Abfertigungsbeiträge an die Betriebliche Vorsorgekasse gemäß Paragraph 33 b, BUAG und Abfertigungen nach Abschnitt römisch drei BUAG) einschließlich der anteiligen Verwaltungskosten zu entrichten ist, beträgt für eine Kalenderwoche (Beschäftigungswoche) das 1,5fache des um 20% erhöhten kollektivvertraglichen Stundenlohnes gemäß Paragraph 21 a, Absatz 3, und 4 BUAG.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 6 wird folgender Abs. 13 angefügt:Paragraph 6, wird folgender Absatz 13, angefügt:
„(13)Absatz 13,§ 4 samt Überschrift in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 564/2020 tritt rückwirkend mit 1. Dezember 2020 außer Kraft. § 4 samt Überschrift und § 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 436/2021 treten mit 1. Jänner 2022 in Kraft.“Paragraph 4, samt Überschrift in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 564 aus 2020, tritt rückwirkend mit 1. Dezember 2020 außer Kraft. Paragraph 4, samt Überschrift und Paragraph 5, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 436 aus 2021, treten mit 1. Jänner 2022 in Kraft.“
Kocher