BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2021

Ausgegeben am 2. Februar 2021

Teil römisch zwei

43. Verordnung:

Änderung der Heereslenkberechtigungsverordnung 2013

43. Verordnung der Bundesministerin für Landesverteidigung, mit der die Heereslenkberechtigungsverordnung 2013 geändert wird

Auf Grund des Paragraph 22, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2020,, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie verordnet:

Die Heereslenkberechtigungsverordnung 2013 (HLBV 2013), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 422 aus 2012,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 183 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 9, lautet:

„9. in der Klasse D:

Kraftwagen mit mehr als acht Plätzen für beförderte Personen außer dem Lenkerplatz, auch wenn mit ihnen ein Anhänger bis zu einer höchstzulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 2300 kg gezogen wird;“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 10, lautet:

„10. in der Klasse D1:

Kraftwagen mit nicht mehr als 16 Plätzen für beförderte Personen außer dem Lenkerplatz und mit einer höchsten Gesamtlänge von acht Metern, auch wenn mit ihnen ein Anhänger bis zu einer höchstzulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg gezogen wird;“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 13, lautet:

„13. in der Klasse M2:

Geschützte oder gepanzerte Kampf- oder Gefechtsfahrzeuge als Kettenfahrzeuge, auch wenn mit ihnen ein Anhänger bis zu einer höchstzulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg gezogen wird.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 7, lautet:

„7. Klasse M2E:

Alle Anhänger;“

Novellierungsanordnung 5, Im Paragraph 17, wird nach Absatz eins b, folgender Absatz eins c, eingefügt:

  1. Absatz eins c,Der Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 9,, Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 10,, Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 13, sowie Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 7,, jeweils in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 43 aus 2021,, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Tanner