415. Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Lehrpläne für Höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten 2016 und die Schulzeitverordnung geändert werden; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht
Artikel 1
Änderung der Lehrpläne für Höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten 2016
Aufgrund des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 170/2021, insbesondere dessen §§ 5, 17 und 18, wird verordnet:Aufgrund des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 175 aus 1966,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 2021,, insbesondere dessen Paragraphen 5, 17 und 18, wird verordnet:
Die Verordnung der Bundesministerin für Bildung über die Lehrpläne für Höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten 2016, BGBl. II Nr. 201/2016, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 250/2021, wird wie folgt geändert:Die Verordnung der Bundesministerin für Bildung über die Lehrpläne für Höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten 2016, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 201 aus 2016,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 250 aus 2021,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In Art. 1 § 1 Abs. 1 erhalten die bisherigen die Z 10, Z 11 und Z 12 betreffenden Zeilen jeweils die Bezeichnung Z 11, Z 12 und Z 13 und wird nach der die Z 9 betreffenden Zeile (Höhere Lehranstalt für Umwelt- und Ressourcenmanagement) folgende Zeile eingefügt:In Artikel eins, Paragraph eins, Absatz eins, erhalten die bisherigen die Ziffer 10,, Ziffer 11 und Ziffer 12, betreffenden Zeilen jeweils die Bezeichnung Ziffer 11,, Ziffer 12 und Ziffer 13 und wird nach der die Ziffer 9, betreffenden Zeile (Höhere Lehranstalt für Umwelt- und Ressourcenmanagement) folgende Zeile eingefügt:
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„10.
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Höhere Lehranstalt für Informationstechnologie in der Landwirtschaft
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Anlagen 1 und 1.10“
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2.Novellierungsanordnung 2, In Art. 1 § 2 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 4 angefügt:In Artikel eins, Paragraph 2, wird nach Absatz 3, folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4,Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 415/2021 treten (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) wie folgt in Kraft:Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 415 aus 2021, treten (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) wie folgt in Kraft:
Art. I § 1, Anlage 1, Anlage 1.3 und Anlage 2 treten jeweils mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft, undArtikel römisch eins, Paragraph eins,, Anlage 1, Anlage 1.3 und Anlage 2 treten jeweils mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft, und
Anlage 1.10 tritt hinsichtlich des I., II. und III. Jahrganges mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt, hinsichtlich des IV. Jahrganges mit 1. September 2022, hinsichtlich des V. Jahrganges mit 1. September 2023 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit 1. September der Folgejahre jahrgangsweise aufsteigend in Kraft.“Anlage 1.10 tritt hinsichtlich des römisch eins., römisch zwei. und römisch drei. Jahrganges mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt, hinsichtlich des römisch vier. Jahrganges mit 1. September 2022, hinsichtlich des römisch fünf. Jahrganges mit 1. September 2023 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit 1. September der Folgejahre jahrgangsweise aufsteigend in Kraft.“
3.Novellierungsanordnung 3, Anlage 1, Anlage 1.3 und Anlage 2 werden jeweils durch die einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlagen Anlage 1, Anlage 1.3 und Anlage 2 ersetzt und wird die einen Bestandteil dieser Verordnung bildendende Anlage 1.10 (Höhere Lehranstalt für Informationstechnologie in der Landwirtschaft) nach der Anlage 1.9 (Höhere Lehranstalt für Umwelt- und Ressourcenmanagement) eingefügt.
Artikel 2
Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht
Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 138/2017, wird bekannt gemacht:Auf Grund des Paragraph 2, Absatz 2, des Religionsunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 190 aus 1949,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, wird bekannt gemacht:
Die in den Anlagen enthaltenen Lehrpläne für den Religionsunterricht wurden von den betreffenden Kirchen und Religionsgesellschaften erlassen und werden hiermit gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 138/2017, bekannt gemacht.Die in den Anlagen enthaltenen Lehrpläne für den Religionsunterricht wurden von den betreffenden Kirchen und Religionsgesellschaften erlassen und werden hiermit gemäß Paragraph 2, Absatz 2, des Religionsunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 190 aus 1949,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, bekannt gemacht.
Artikel 3
Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Schulzeitverordnung geändert wird
Aufgrund des § 5 des Schulzeitgesetzes 1985, BGBl. Nr. 77/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 170/2021, wird verordnet:Aufgrund des Paragraph 5, des Schulzeitgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1985,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 2021,, wird verordnet:
Die Schulzeitverordnung, BGBl. Nr. 176/1991, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 51/2021, wird wie folgt geändert:Die Schulzeitverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 176 aus 1991,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 51 aus 2021,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 10 Abs. 1 Z 3 lit. a wird nach der Wendung „„Lebensmittel- und Biotechnologie““ das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt und nach der Wendung „„Umwelt- und Ressourcenmanagement““ die Wendung „sowie „Informationstechnologie in der Landwirtschaft““ eingefügt.In Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, wird nach der Wendung „„Lebensmittel- und Biotechnologie““ das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt und nach der Wendung „„Umwelt- und Ressourcenmanagement““ die Wendung „sowie „Informationstechnologie in der Landwirtschaft““ eingefügt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 10 Abs. 1 Z 4 lit. a wird nach der Wendung „„Landtechnik““ das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt und nach der Wendung „„Umwelt- und Ressourcenmanagement““ die Wendung „sowie „Informationstechnologie in der Landwirtschaft““ eingefügt.In Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, wird nach der Wendung „„Landtechnik““ das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt und nach der Wendung „„Umwelt- und Ressourcenmanagement““ die Wendung „sowie „Informationstechnologie in der Landwirtschaft““ eingefügt.
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 12 wird nach Abs. 11 folgender Abs. 12 angefügt:Dem Paragraph 12, wird nach Absatz 11, folgender Absatz 12, angefügt:
„(12)Absatz 12,§ 10 Abs. 1 Z 3 lit. a und Z 4 lit. a treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a und Ziffer 4, Litera a, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“
Faßmann