BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2021

Ausgegeben am 28. September 2021

Teil II

411. Verordnung:

Änderung der Prüfungsordnung AHS und der Lehrpläne der allgemeinbildenden höheren Schulen; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

411. Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Prüfungsordnung AHS und die Lehrpläne der allgemeinbildenden höheren Schulen geändert werden; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

Artikel 1
Änderung der Prüfungsordnung AHS

Auf Grund der Paragraphen 34 bis 41 des Schulunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 2021,, wird verordnet:

Die Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur über die Reifeprüfung in den allgemein bildenden höheren Schulen (Prüfungsordnung AHS), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 174 aus 2012,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 465 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lautet die den Paragraph 33, betreffende Zeile:

„§ 33.

Sonderbestimmungen für das Gymnasium mit Dritter lebender Fremdsprache und mit digitalen, naturwissenschaftlichen und technologischen Kompetenzen am Öffentlichen Gymnasium der Stiftung „Theresianische Akademie“ in Wien“

Novellierungsanordnung 2, Die Überschrift des Paragraph 33, lautet:

„Sonderbestimmungen für das Gymnasium mit Dritter lebender Fremdsprache und mit digitalen, naturwissenschaftlichen und technologischen Kompetenzen am Öffentlichen Gymnasium der Stiftung „Theresianische Akademie“ in Wien“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 33, Ziffer 2, entfallen Litera b und e.

Novellierungsanordnung 4, Der Schlussteil des Paragraph 33, lautet:

„Bei vier Klausurarbeiten hat die Klausurprüfung im Gymnasium mit Dritter lebender Fremdsprache eine weitere schriftliche Klausurarbeit nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten aus einem noch nicht gewählten Prüfungsgebiet gemäß Ziffer 2, oder aus dem Prüfungsgebiet „Darstellende Geometrie“ zu umfassen.“

Novellierungsanordnung 5, Dem Paragraph 35, wird folgender Absatz 9, angefügt:

  1. Absatz 9Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 411 aus 2021, treten wie folgt in bzw. außer Kraft:
    1. Ziffer eins
      Das Inhaltsverzeichnis, die Überschrift des Paragraph 33, sowie der Schlussteil des Paragraph 33, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und finden abweichend von diesem Zeitpunkt auf Reifeprüfungen mit Haupttermin ab dem Schuljahr 2022/23 Anwendung;
    2. Ziffer 2
      Paragraph 33, Ziffer 2, Litera b und e tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt außer Kraft.“

Artikel 2
Änderung der Lehrpläne für die allgemeinbildenden höheren Schulen

Auf Grund der Paragraphen 6 und 39 des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 2021,, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Lehrpläne der allgemeinbildenden höheren Schulen, Bundesgesetzblatt Nr. 88 aus 1985,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 250 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Artikel römisch eins Paragraph eins, wird nach Ziffer 9, folgende Ziffer 10, eingefügt:

  1. Ziffer 10
    Lehrplan des Gymnasiums mit digitalen, naturwissenschaftlichen und technologischen Kompetenzen am öffentlichen Gymnasium der Stiftung „Theresianische Akademie“ in Wien (Anlage A/ThNa)“

Novellierungsanordnung 2, Dem Artikel römisch III Paragraph 2, wird folgender Absatz 28, angefügt:

  1. Absatz 28Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 411 aus 2021, treten wie folgt in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Artikel römisch eins Paragraph eins, Ziffer 10 und Anlage A/ThNa treten mit 1. September 2022 in Kraft;
    2. Ziffer 2
      Anlage A/lF Vierter Teil Ziffer eins, tritt hinsichtlich der 1. Klassen mit 1. September 2022 und hinsichtlich der weiteren Klassen jeweils mit 1. September der Folgejahre klassenweise aufsteigend in Kraft;
    3. Ziffer 3
      Anlage A/lF Vierter Teil Ziffer 2, Litera a, tritt hinsichtlich der 5. Klassen mit 1. September 2022 und hinsichtlich der weiteren Klassen jeweils mit 1. September der Folgejahre klassenweise aufsteigend in Kraft.“

Novellierungsanordnung 3, In Anlage A/lF (Lehrplan des Gymnasiums mit Dritter lebender Fremdsprache am öffentlichen Gymnasium der Stiftung Theresianische Akademie in Wien) Vierter Teil (Stundentafeln) lautet Ziffer eins, (Unterstufe):

„1. UNTERSTUFE

1. Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen:

Pflichtgegenstände

Klassen und Wochenstunden 1)

Summe Unterstufe 2)

Lehrverpflich-tungsgruppe 3)

1. Kl.

2. Kl.

3. Kl.

4. Kl.

   

Religion

2

2

2

2

8

(römisch III)

Deutsch

       

mindestens 15

(römisch eins)

Erste lebende Fremdsprache

       

mindestens 12

(römisch eins)

Zweite lebende Fremdsprache

       

mindestens 6

(römisch eins)

Latein

       

mindestens 3

(römisch eins)

Geschichte und Sozialkunde/ Politische Bildung

       

mindestens 5

III

Geographie und Wirtschaftskunde

       

mindestens 7

(römisch III)

Mathematik

       

mindestens 13

(römisch II)

Biologie und Umweltkunde

       

mindestens 7

III

Chemie

       

mindestens 2

(römisch III)

Physik

       

mindestens 5

(römisch III)

Musikerziehung

       

mindestens 6

(römisch IV a)

Bildnerische Erziehung

       

mindestens 7

(römisch IV a)

Technisches und textiles Werken

   

-

-

mindestens 3

(römisch IV)

Bewegung und Sport

       

mindestens 13

(römisch IV a)

Verbindliche Übungen Berufsorientierung

-

0-1

0-1

1-2

1-4 4)

römisch III 5)

Digitale Grundbildung

0-1

0-1

0-1

0-1

2-4 6)

römisch III 5)

Gesamtwochenstundenzahl

26-30

29-32

29-33

29-33

120

 

______________

1) Zur Verteilung der Stunden auf Kern- und Erweiterungsbereich siehe den entsprechenden Abschnitt im Dritten Teil.

2) In höchstens fünf Pflichtgegenständen ist bei Vorliegen folgender Bedingungen eine Unterschreitung der Mindestwochenstundenzahl gemäß Ziffer eins, der Stundentafel (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen) um jeweils eine Wochenstunde zulässig:

  1. Ziffer eins
    Vorliegen geeigneter Maßnahmen, die sicherstellen, dass alle angeführten Kernbereiche der einzelnen Unterrichtsgegenstände erfüllt werden, und
  2. Ziffer 2
    Vorliegen eines anspruchsvollen Konzepts, das eine Profilbildung zur Förderung der Interessen, Begabungen und Lernmotivation der Schülerinnen und Schüler ermöglicht.

3) Soweit im Rahmen schulautonomer Lehrplanbestimmungen in diesem Lehrplan nicht enthaltene Unterrichtsgegenstände geschaffen werden oder Teile des Kernbereiches in andere oder neue Pflichtgegenstände verlagert werden, hat die Einstufung sich grundsätzlich nach bereits eingestuften Unterrichtsgegenständen der Stundentafel zu orientieren und nach folgenden Kriterien zu erfolgen: Sprachliche Unterrichtsgegenstände mit Schularbeiten römisch eins (ohne Schularbeiten römisch II); mathematische Unterrichtsgegenstände mit Schularbeiten römisch II (ohne Schularbeiten römisch III); Spezielle Interessen- und Begabungsförderung, Unterrichtsgegenstände mit stärkerer wissensorientierter Ausrichtung römisch III (mit Schularbeiten römisch II); Instrumentalunterricht, gestalterisch-kreative Gegenstände (soweit sie nicht unter die Lehrverpflichtungsgruppe römisch IV a fallen) sowie Verkehrserziehung IV; Unterrichtsgegenstände der Bewegungserziehung sowie musischkreative Unterrichtsgegenstände IVa; Unterrichtsgegenstände mit starker praxisbezogener Ausrichtung und hohem Übungsanteil, Gegenstände wie Darstellendes Spiel, Schach, Chor, Spielmusik, Maschinschreiben und Kurzschrift V; hauswirtschaftliche Unterrichtsgegenstände römisch VI. Bei der Kombination von Pflichtgegenständen richtet sich die Einstufung nach dem überwiegenden Anteil.

4) Kann auch geblockt oder integriert in den Unterricht von Pflichtgegenständen geführt werden.

5) Bei integrativer Führung: Wie der jeweilige Pflichtgegenstand.

6) Kann (teilweise) integriert in den Unterricht von Pflichtgegenständen geführt werden, wobei 1 Wochenstunde 32 integrierten Jahresstunden entspricht (1. bis 4. Klasse 0 oder 32 oder 64 Jahresstunden). Die über 2 Wochenstunden hinausgehenden 1 oder 2 Wochenstunden sind nach dem schulautonomen Vertiefungslehrstoff zu unterrichten.

Freigegenstände, unverbindliche Übungen, Förderunterricht:

Wie Anlage A.

2. Soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen:

Pflichtgegenstände

Klassen und Wochenstunden 1)

Summe Unterstufe

Lehrverpflich-tungsgruppe

1. Kl.

2. Kl.

3. Kl.

4. Kl.

Religion

2

2

2

2

8

(römisch III)

Deutsch

4

4

4

4

16

(römisch eins)

Erste lebende Fremdsprache

4

4

4

3

15

(römisch eins)

Zweite lebende Fremdsprache

-

-

3

3

6

(römisch eins)

Latein

-

-

-

3

3

(römisch eins)

Geschichte und Sozialkunde/ Politische Bildung

-

2

2

2

6

III

Geographie und Wirtschaftskunde

2

2

1

2

7

(römisch III)

Mathematik

4

4

3

3

14

(römisch II)

Biologie und Umweltkunde

2

1

2

2

7

III

Chemie

-

-

2

-

2

(römisch III)

Physik

-

1

2

2

5

(römisch III)

Musikerziehung

2

2

1

1

6

(römisch IV a)

Bildnerische Erziehung

2

2

2

1

7

(römisch IV a)

Technisches und textiles Werken

2

2

-

-

4

(römisch IV)

Bewegung und Sport

4

4

3

3

14

(römisch IV a)

Verbindliche Übungen

Berufsorientierung

   

x 2)

x 2)

x 2)

römisch III 3)

Digitale Grundbildung

 

1

1

   

römisch III 3)

Gesamtwochenstundenzahl

28

30

31

31

120

 

_________________

1) Zur Verteilung der Stunden auf Kern- und Erweiterungsbereich siehe den entsprechenden Abschnitt im dritten Teil.

2) In der 3. und 4. Klasse je 32 Jahresstunden integriert in den Unterricht von Pflichtgegenständen.

3) Bei integrativer Führung: Wie der jeweilige Pflichtgegenstand.

Freigegenstände, unverbindliche Übungen, Förderunterricht:

Wie Anlage A.

3. Deutschförderklassen (Unterstufe):

Pflichtgegenstände und verbindliche Übungen

Wochenstunden pro Semester

Lehrverpflichtungsgruppen

Deutsch in der Deutschförderklasse

20

(römisch eins)

Religion

2

(römisch III)

Weitere Pflichtgegenstände und verbindliche Übungen1)

x 2)

Einstufung wie entsprechender Pflichtgegenstand bzw. entsprechende verbindliche Übung

Gesamtwochenstundenzahl

x 3)

 

Freigegenstände und unverbindliche Übungen:

Wie Anlage A.

________________

1) Einzelne oder mehrere Pflichtgegenstände (ausgenommen den Pflichtgegenstand Religion) und verbindliche Übungen gemäß der Stundentafel der Unterstufe des Gymnasiums mit Dritter lebender Fremdsprache am öffentlichen Gymnasium der Stiftung „Theresianische Akademie“; die Festlegung der weiteren Pflichtgegenstände und der verbindlichen Übungen sowie der Anzahl der Wochenstunden, die auf die einzelnen Pflichtgegenstände und verbindlichen Übungen entfallen, erfolgt durch die Schulleitung.

2) Die Anzahl der Wochenstunden ergibt sich aus der Differenz zur Gesamtwochenstundenzahl.

3) Die Gesamtwochenstundenzahl entspricht jener der jeweiligen Schulstufe gemäß der Stundentafel der Unterstufe des Gymnasiums mit Dritter lebender Fremdsprache am öffentlichen Gymnasium der Stiftung „Theresianische Akademie“.“

Novellierungsanordnung 4, In Anlage A/lF (Lehrplan des Gymnasiums mit Dritter lebender Fremdsprache am öffentlichen Gymnasium der Stiftung Theresianische Akademie in Wien) Vierter Teil (Stundentafeln) Ziffer 2, (Oberstufe) lautet Litera a, (Pflichtgegenstände):

„a) PFLICHTGEGENSTÄNDE

1. Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen:

Pflichtgegenstände (Kernbereich)

Summe

Oberstufe *)

Lehrverpflichtungs-gruppe 1)

Religion

8

(römisch III)

Deutsch

mindestens 11

(römisch eins)

Erste lebende Fremdsprache

mindestens 11

(römisch eins)

Latein

mindestens 12

(römisch eins)

Zweite lebende Fremdsprache

Dritte lebende Fremdsprache

mindestens 12

mindestens 10

(römisch eins)

(römisch eins)

Geschichte und Sozialkunde / Politische Bildung

mindestens 6

III

Geographie und Wirtschaftskunde

mindestens 6

(römisch III)

Mathematik

mindestens 11

(römisch II)

Biologie und Umweltkunde

mindestens 6

III

Chemie

mindestens 4

(römisch III)

Physik

mindestens 5

(römisch III)

Psychologie und Philosophie

mindestens 4

III

Informatik

mindestens 2

II

Musikerziehung

Bildnerische Erziehung

alternativ Musikerziehung oder Bildnerische Erziehung

mindestens 3

(römisch IV a)

mindestens 3

(römisch IV a)

mindestens 4

(römisch IV a)

Bewegung und Sport

mindestens 8 2)

(römisch IV a)

Summe der Pflichtgegenstände – Kernbereich

126

 

autonomer Bereich

schülerautonom: Wahlpflichtgegenstände

4-8

 

schulautonom 3)

höchstens 8

 

Summe autonomer Bereich

10

 

Gesamtwochenstundenzahl

136

 

_________________

*) In höchstens zwei Pflichtgegenständen ist bei Vorliegen folgender Bedingungen eine Unterschreitung der Mindestwochenstundenzahl gemäß Ziffer eins, der Stundentafel (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen) um jeweils eine Wochenstunde zulässig:

  1. Ziffer eins
    Vorliegen geeigneter Maßnahmen, die sicherstellen, dass alle angeführten Lehrstoffvorgaben der einzelnen Unterrichtsgegenstände erfüllt werden, und
  2. Ziffer 2
    Vorliegen eines anspruchsvollen Konzepts, das eine Profilbildung zur Förderung der Interessen, Begabungen und Lernmotivation der Schülerinnen und Schüler ermöglicht.

1) Soweit im Rahmen schulautonomer Lehrplanbestimmungen in diesem Lehrplan nicht enthaltene Unterrichtsgegenstände geschaffen werden oder Teile in andere oder neue Pflichtgegenstände verlagert werden, hat die Einstufung sich grundsätzlich nach bereits eingestuften Unterrichtsgegenständen der Stundentafel zu orientieren und nach folgenden Kriterien zu erfolgen: Sprachliche Unterrichtsgegenstände mit Schularbeiten römisch eins (ohne Schularbeiten römisch II); mathematische Unterrichtsgegenstände mit Schularbeiten römisch II (ohne Schularbeiten römisch III); Unterrichtsgegenstände mit stärkerer wissensorientierter Ausrichtung römisch III (mit Schularbeiten römisch II); Instrumentalunterricht, gestalterisch-kreative Gegenstände (soweit sie nicht unter die Lehrverpflichtungsgruppe römisch IV a fallen) IV; Unterrichtsgegenstände der Bewegungserziehung sowie musisch-kreative Unterrichtsgegenstände IVa; Unterrichtsgegenstände mit starker praxisbezogener Ausrichtung und hohem Übungsanteil, Gegenstände wie Darstellendes Spiel, Schach, Chor, Spielmusik V; hauswirtschaftliche Unterrichtsgegenstände römisch VI. Bei der Kombination von Pflichtgegenständen richtet sich die Einstufung nach dem überwiegenden Anteil.

2) Mindestens zwei Wochenstunden pro Klasse.

3) Schulautonomer Bereich für zusätzliche Schwerpunktsetzung oder Erweiterung des Kernbereiches.

2. Soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen:

aa) Pflichtgegenstände

1. Klassen und Wochenstunden 1)

Summe Oberstufe

Lehrverpflich-tungsgruppe

5. Kl.

6. Kl.

7. Kl.

8. Kl.

Religion/Ethik2)

2

2

2

2

8

(III/III)

Deutsch

3

2

3

3

11

(römisch eins)

Erste lebende Fremdsprache

2

3

3

3

11

(römisch eins)

Latein

3

3

3

3

12

(römisch eins)

Zweite lebende Fremdsprache *)

3

3

3

3

12

(römisch eins)

Dritte lebende Fremdsprache *)

-

4

3

3

10

(römisch eins)

Geschichte und Sozialkunde/ Politische Bildung

1

2

2

2

7

III

Geographie und Wirtschaftskunde

2

1

2

2

7

(römisch III)

Mathematik

2

3

3

3

11

(römisch II)

Biologie und Umweltkunde

2

2

-

2

6

III

Chemie

-

-

2

2

4

(römisch III)

Physik

-

2

2

2

6

(römisch III)

Psychologie und Philosophie

-

-

2

2

4

III

Informatik

2

-

-

-

2

II

Musikerziehung

2

1

2 1)

2 1)

3

+4

(römisch IV a)

Bildnerische Erziehung

2

1

3

(römisch IV a)

Bewegung und Sport

3

2

2

2

9

(römisch IV a)

Summe der Pflichtgegenstände

29

31

34

36

130

 
   

   

bb) Wahlpflichtgegenstände

 

6

6

 

Gesamtwochenstundenzahl aa) + bb

136

 

________________

*) Typenbildender Pflichtgegenstand.

1) Alternative Pflichtgegenstände.

2) Pflichtgegenstand für Schülerinnen und Schüler, die am Religionsunterricht nicht teilnehmen. Das Stundenausmaß des Pflichtgegenstandes Ethik ist nicht veränderbar.“

Novellierungsanordnung 5, Die einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Anlage A/ThNa wird nach Anlage A/lF eingefügt.

Artikel 3
Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

Auf Grund des Paragraph 2, Absatz 2, des Religionsunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 190 aus 1949,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, wird bekannt gemacht:

Die in Anlage A/ThNa unter Abschnitt römisch fünf enthaltenen Lehrpläne für den Religionsunterricht wurden von den betreffenden Kirchen und Religionsgesellschaften erlassen und werden hiermit gemäß Paragraph 2, Absatz 2, des Religionsunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 190 aus 1949,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, bekannt gemacht.

Faßmann