407. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die Prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge-Zusatzrückstellungs-Verordnung geändert wird
Auf Grund des § 152 Abs. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 (VAG 2016), BGBl. I Nr. 34/2015, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 16/2021, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 152, Absatz 2, des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 (VAG 2016), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2021,, wird verordnet:
Die Prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge-Zusatzrückstellungs-Verordnung (PZV-ZRV), BGBl. II Nr. 297/2015, wird wie folgt geändert:Die Prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge-Zusatzrückstellungs-Verordnung (PZV-ZRV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 297 aus 2015,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 2 Abs. 5 wird der Wert „1,75%“ durch den Wert „0,75%“ ersetzt.In Paragraph 2, Absatz 5, wird der Wert „1,75%“ durch den Wert „0,75%“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 3 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; es wird folgender Abs. 2 angefügt:Paragraph 3, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; es wird folgender Absatz 2, angefügt:
„(2)Absatz 2,Das für die Berechnung des maximalen Verlusts L verwendete σ entspricht dem Durchschnitt der Jahreswerte der letzten fünf Geschäftsjahre.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 7 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; es wird folgender Abs. 2 angefügt:Paragraph 7, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; es wird folgender Absatz 2, angefügt:
„(2)Absatz 2,§ 2 Abs. 5 sowie § 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 407/2021 treten mit 1. Jänner 2022 in Kraft.“Paragraph 2, Absatz 5, sowie Paragraph 3, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 407 aus 2021, treten mit 1. Jänner 2022 in Kraft.“
Ettl Müller