BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2021

Ausgegeben am 27. September 2021

Teil römisch zwei

405. Verordnung:

1. Novelle der Schweinegesundheitsverordnung

405. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Schweinegesundheitsverordnung geändert wird (1. Novelle der Schweinegesundheitsverordnung)

Auf Grund des Paragraph 2, Absatz eins bis 3 des Tiergesundheitsgesetzes (TGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 1999,, zuletzt geändert durch das 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, sowie die Bundesministeriengesetz-Novelle 2021, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2021,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus verordnet:

Die Schweinegesundheitsverordnung – SchwG-VO, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 406 aus 2016,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 5, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz 2,, Paragraph 13, Absatz eins, sowie Paragraph 15, Absatz eins, 2, 4 und 7 wird die Wortfolge „Gesundheit und Frauen“ jeweils durch die Wortfolge „Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 7, wird die Wortfolge „Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ jeweils durch die Wortfolge „Landwirtschaft, Regionen und Tourismus“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 2, Ziffer 12,, Paragraph 10, Absatz eins, 2 und 3 sowie Paragraph 13, Absatz 2, wird das Wort „Landeshauptmann“ jeweils durch die Wortfolge „Landeshauptmann/Landeshauptfrau“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph eins, entfällt die Wortfolge „zur Zucht oder Mast“.

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 2, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    Stall: ein räumlich und funktionell abgegrenzter Bereich zur Haltung von Schweinen in einem festen, geschlossenen Gebäude innerhalb eines Betriebes;“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 2, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    Isolierstall: ein leicht zu reinigender und zu desinfizierender, gesondert zugänglicher Stall oder ein sonstiger zur Aufstallung entsprechend geeigneter Bereich, der innerhalb des Betriebes lüftungstechnisch und epidemiologisch getrennt ver- und entsorgt wird;“

Novellierungsanordnung 7, Nach Paragraph 2, Ziffer 7, wird folgende Ziffer 7 a, eingefügt:

  1. Ziffer 7 a
    Stallhaltung: Haltung von Schweinen im Stall, ohne Möglichkeit, sich im Freien aufzuhalten;“

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 2, Ziffer 8, wird die Wortfolge „feste Stallgebäude“ durch das Wort „Stall,“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 2, Ziffer 9, lautet:

  1. Ziffer 9
    Auslaufhaltung: Haltung von Schweinen im Stall, wobei für die Tiere die Möglichkeit besteht, sich im Freien aufzuhalten. Die technischen Voraussetzungen für eine ausschließliche Stallhaltung sind gegeben;“

Novellierungsanordnung 10, Nach Paragraph 2, Ziffer 9, wird folgende Ziffer 9 a, eingefügt:

  1. Ziffer 9 a
    Offenstallhaltung: ein räumlich und funktionell abgegrenzter Bereich zur Haltung von Schweinen auf befestigten, flüssigkeitsdichten und zumindest teilweise überdachten Flächen, ohne Möglichkeit einer ausschließlichen Stallhaltung;“

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 3, samt Überschrift lautet:

„Haltungsanforderungen

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die Haltung – ausgenommen die Freilandhaltung gemäß Paragraph 4, – hat den Anforderungen des Anhangs 1 zu entsprechen.
  2. Absatz 2,Folgende Haltungen haben darüber hinaus den Anforderungen des Anhangs 2 zu entsprechen
    1. Ziffer eins
      Mast- und Aufzuchtbetrieben, die mehr als 30 Tiere zur Mast- oder Aufzucht halten,
    2. Ziffer 2
      Zuchtbetriebe, die mehr als fünf Sauen/Eber halten sowie
    3. Ziffer 3
      kombinierte Betriebe, die entweder mehr als 30 Tiere zur Mast- oder Aufzucht halten oder mehr als fünf Sauen/Eber halten.
  3. Absatz 3,Die Aufnahme und die Beendigung von Auslaufhaltungen und Offenstallhaltungen ist online im VIS zu melden. Der Betriebsinhaber/die Betriebsinhaberin hat für die fristgerechte Meldung zu sorgen.“

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 4, lautet:

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Freilandhaltungen von Schweinen haben den Anforderungen des Anhangs 3 zu entsprechen.
  2. Absatz 2,Der Landeshauptmann/die Landeshauptfrau kann die Haltung von Schweinen, welche
    1. Ziffer eins
      auf bewirtschafteten Almen mit Käseproduktion zur Verwertung der anfallenden Molke in umfriedeten Weiden gemästet werden und
    2. Ziffer 2
      nach der Verbringung auf die Alm zur Verwendung gemäß Ziffer eins, nicht in einen schweinehaltenden Betrieb eingebracht werden,
    nach Durchführung einer Risikoanalyse gewähren. Die Haltung dieser Tiere hat den Anforderungen des Anhangs 4 zu entsprechen.
  3. Absatz 3,Schweine aus Haltungen gemäß Absatz 2, sind nach Ende der Alpung der direkten Schlachtung in einem Schlachtbetrieb zuzuführen. Sofern eine direkte Verbringung zum Schlachtbetrieb nicht möglich ist, dürfen die Tiere ohne Zwischenverkauf – bis zu ihrer direkten Verbringung in den Schlachtbetrieb – epidemiologisch getrennt von anderen Schweinen aufgestallt werden, wovon der zuständige Amtstierarzt/die zuständige Amtstierärztin im Vorhinein in Kenntnis zu setzen ist.
  4. Absatz 4,Die Bewilligung im Sinne des Absatz 2, ist vom Landeshauptmann/von der Landeshauptfrau unter Angabe der LFBIS-Nummer der Alm, dem Namen und der Anschrift des Eigentümers/der Eigentümerin der Tiere, der Anzahl der gehaltenen Schweine, sowie dem Tag des Verbringens auf und von der Alm, unverzüglich im VIS einzutragen.“

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, wird die Wortfolge „Ein- und Ausstallungen kontrolliert“ durch die Wortfolge „Zu- und Abgänge dokumentiert“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 14, Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    bei Verwendung von Eigentransportmitteln eine Reinigung und allenfalls erforderliche Desinfektion der Transportmittel im Anschluss an einen Transport, spätestens aber unmittelbar nach Rückkehr zum eigenen Betrieb, auf einem dafür vorgesehenen geeigneten Platz durchgeführt wird. Bei mehreren Transportvorgängen zum selben Betrieb hat die Reinigung und Desinfektion jedenfalls nach dem letzten Transportvorgang stattzufinden.“

Novellierungsanordnung 15, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    die tierärztliche Beratung mit dem Ziel, den Gesundheitsstatus des Bestandes aufrechtzuerhalten und sofern erforderlich zu verbessern sowie tierwohlrelevante Aspekte in Management und Haltung zu optimieren und“

Novellierungsanordnung 16, In Paragraph 9, entfällt die Wortfolge „mit mehr als fünf Sauenplätzen oder mehr als 30 Mast- oder Aufzuchtplätzen“.

Novellierungsanordnung 17, In Paragraph 11, wird das Wort „Bezirksverwaltungsbehörde“ durch den Ausdruck „Behörde“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 18, In Paragraph 15, Absatz 2, wird das Wort „Produktionsrichtung“ durch das Wort „Produktionsrichtungen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 19, In Paragraph 16, Absatz eins, letzter Satz entfällt das Wort „zu“.

Novellierungsanordnung 20, Dem Paragraph 16, Absatz 3, wird folgender Absatz 4 angefügt:

  1. Absatz 4,Die Meldungen von Offenstallhaltungen und Auslaufhaltungen ins VIS gemäß Paragraph 3, Absatz 3, sowie die wildschweinsichere Lagerung von Futter und Einstreu gemäß Anhang 1 Abschnitt römisch zwei Ziffer 4, haben bis zum Ablauf des 15. November 2021 zu erfolgen.“

Novellierungsanordnung 21, Dem Paragraph 17, Absatz 2, wird folgender Absatz 3 angefügt:

  1. Absatz 3,Die Paragraphen eins und 2, Paragraph 3, samt Überschrift, die Paragraphen 4, 5, 6, 8, 9, 10, 11, 13, 15, 16, 17, sowie die Anhänge 1 und 3 in der Fassung von Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 405 aus 2021, treten mit Ablauf des 30. September 2021 in Kraft. Gleichzeitig treten Anhang 2 Abschnitt römisch zwei Ziffer 3,, Anhang 2 Abschnitt römisch drei Ziffer 2, sowie Anhang 3 Abschnitt römisch drei Ziffer 2, außer Kraft.“

Novellierungsanordnung 22, Die Überschrift des Anhangs 1 lautet:

„Allgemeine Anforderungen an Stallhaltungen, Auslaufhaltungen und Offenstallhaltungen“

Novellierungsanordnung 23, Anhang 1 Abschnitt römisch eins Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    Der Stall sowie die dazugehörigen Nebenräume und Auslaufbereiche müssen sich in einem guten baulichen Allgemeinzustand befinden.“

Novellierungsanordnung 24, Anhang 1 Abschnitt römisch eins Ziffer 4, lautet:

  1. Ziffer 4
    Der Stall muss so eingerichtet sein, dass Schweine nicht entweichen können und das Eindringen anderer Tiere bestmöglich verhindert wird.“

Novellierungsanordnung 25, Anhang 1 Abschnitt römisch eins Ziffer 5, lautet:

  1. Ziffer 5
    Auslaufhaltungen und Offenstallhaltungen müssen so abgesichert werden, dass sowohl ein Entweichen der Schweine als auch ein Eindringen sowie ein direkter Kontakt von Haus- und Wildschweinen sicher unterbunden wird. Sie müssen durch ein Schild „Wertvoller Schweinebestand – unbefugtes Betreten und Füttern verboten“ oder eine sinngemäße Formulierung kenntlich gemacht werden.“

Novellierungsanordnung 26, Anhang 1 Abschnitt römisch zwei Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    Der Stall sowie die dazugehörigen Nebenräume, Einrichtungen und der sonstige Aufenthaltsort der Schweine darf von betriebsfremden Personen nur in Abstimmung mit dem Tierhalter betreten werden.“

Novellierungsanordnung 27, Dem Anhang 1 Abschnitt römisch zwei wird folgende Ziffer 4, angefügt:

  1. Ziffer 4
    Der Betriebsinhaber bzw. die Betriebsinhaberin hat sicherzustellen, dass Futter, Einstreu und Kompost vor Wildschweinen sicher geschützt gelagert werden.“

Novellierungsanordnung 28, Dem Anhang 1 wird folgender Abschnitt römisch drei angefügt:

„Abschnitt römisch drei
Reinigung und Desinfektion

Zwischen der Ausstallung und der Wiederbelegung ist der freigewordene Stall bzw. das Stallabteil, einschließlich der vorhandenen Einrichtungen, Gegenstände und Gerätschaften, zu reinigen und zu desinfizieren.“

Novellierungsanordnung 29, Anhang 2 Abschnitt römisch zwei Ziffer 3, entfällt.

Novellierungsanordnung 30, Anhang 2 Abschnitt römisch drei Ziffer 2, entfällt.

Novellierungsanordnung 31, Anhang 3 Abschnitt römisch drei Ziffer 2, entfällt.

Novellierungsanordnung 32, Anhang 3 Abschnitt römisch drei Ziffer 5, lautet:

  1. Ziffer 5
    Reinigung und Desinfektion sind entsprechend den Herstellerangaben (Produktinformation und Sicherheitsdatenblatt) durchzuführen. Bei der Entsorgung sind die geltenden toxikologischen und ökologischen Rechtsvorschriften und Normen zu beachten.“

Mückstein