BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2021

Ausgegeben am 22. September 2021

Teil II

402. Verordnung:

Section Control-Messstreckenverordnung A 9 Tunnelkette Lainberg 2021

402. Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über eine abschnittsbezogene Geschwindigkeitsüberwachung 2021 im Bereich der Tunnelkette Lainberg der A 9 Pyhrn Autobahn (Section Control-Messstreckenverordnung A 9 Tunnelkette Lainberg 2021)

Aufgrund Paragraph 98 a, Absatz eins, StVO 1960 wird verordnet:

Paragraph eins,

Als Wegstrecke, auf der die Einhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit mit einer bildgebenden technischen Einrichtung, mit der die durchschnittliche Fahrgeschwindigkeit eines Fahrzeugs auf dieser Wegstrecke gemessen wird, zu überwachen ist (Messstrecke), werden folgende Abschnitte der im Gegenverkehr zu befahrenden Richtungsfahrbahn Linz der A 9 Pyhrn Autobahn festgelegt:

  1. Ziffer eins
    in Fahrtrichtung Spielfeld der Abschnitt von km 39,46 bis km 42,22 und
  2. Ziffer 2
    in Fahrtrichtung Linz der Abschnitt von km 42,4 bis km 39,54.

Paragraph 2,

Beginn und Ende der überwachten Messstrecke sind anzukündigen.

Paragraph 3,

Diese Verordnung tritt am 7. Oktober 2021 in Kraft.

Gewessler