BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2021

Ausgegeben am 7. Jänner 2021

Teil römisch zwei

4. Verordnung:

Änderung der Verordnung betreffend die elektronische Einreichung von Anbringen im Zusammenhang mit steuerlichen Erleichterungen aufgrund des Coronavirus

4. Verordnung des Bundesministers für Finanzen mit der die Verordnung betreffend die elektronische Einreichung von Anbringen im Zusammenhang mit steuerlichen Erleichterungen aufgrund des Coronavirus geändert wird

Auf Grund des Paragraph 86 a, der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2021,, wird verordnet:

Die Verordnung betreffend die elektronische Einreichung von Anbringen im Zusammenhang mit steuerlichen Erleichterungen aufgrund des Coronavirus, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 121 aus 2020,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 416 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph eins, wird wie folgt geändert:

a) Das Datum „31. Dezember“ wird durch das Datum „31. März 2021“ ersetzt.

b) Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    ab dem 4. März 2021 Ansuchen um Ratenzahlung gemäß Paragraph 323 e, BAO;“

c) In Ziffer 3, wird am Ende der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt.

d) Die Ziffer 4 und Ziffer 5, entfallen.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 3, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Paragraph eins, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 4 aus 2021, tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 4, wird das Datum „31. Dezember 2020“ durch das Datum „31. März 2021“ ersetzt.

Blümel