BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2021

Ausgegeben am 20. September 2021

Teil römisch zwei

399. Verordnung:

Änderung der Nebenleistungsverordnung und der PD-Nebenleistungsverordnung

399. Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Nebenleistungsverordnung und die PD-Nebenleistungsverordnung geändert werden

Artikel 1
Änderung der Nebenleistungsverordnung

Auf Grund des Paragraph 9, Absatz 3, des Bundesgesetzes über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer – BLVG, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1965,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2020,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport verordnet:

Die Nebenleistungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 481 aus 2004,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 256 aus 2019,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Titel wird die Wendung „der Bundesministerin“ durch die Wendung „des Bundesministers“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 6, wird nach Absatz 4, folgender Absatz 4 a, eingefügt:

  1. Absatz 4 a,Für das gemäß Paragraph 6, Ziffer eins, des Bundesgesetzes zur Finanzierung der Digitalisierung des Schulunterrichts – SchDigiG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2021, eingerichtete Mobile Device Management (MDM) gebührt insbesondere für
    1. Ziffer eins
      die pädagogisch-fachliche Unterstützung von Schülerinnen und Schülern in digitalen Klassen betreffend digitale Endgeräte sowie von Lehrpersonen, die in diesen Klassen unterrichten (im Rahmen aller Unterrichtsfächer ergänzend zur Verbindlichen Übung Digitale Grundbildung),
    2. Ziffer 2
      die laufende und wiederkehrende Abstimmung der pädagogischen Erfordernisse für das MDM-System mit der IT-Systembetreuung; insbesondere die am Schulstandort benötigte Softwarekonfiguration/App-Bereitstellung für digitale Schülerendgeräte aufgrund von Anforderungen seitens der Lehrpersonen sowie
    3. Ziffer 3
      die organisatorische Betreuung digitaler Klassen am Schulstandort
    für am informations- und kommunikationstechnologie-gestützten Unterricht gemäß Paragraph eins, SchDigiG teilnehmende Schülerinnen und Schüler eine Einrechnung in die Lehrverpflichtung von
    1. Ziffer eins
      1,105 Werteinheiten bei bis zu 100 teilnehmenden Schülerinnen und Schülern sowie
    2. Ziffer 2
      2,210 Werteinheiten bei mehr als 100 teilnehmenden Schülerinnen und Schülern.
    Absatz 2, vorletzter Satz ist anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 6, Absatz 6, wird das Zitat „Abs. 3 und 4“ durch das Zitat „Abs. 3, 4 und 4a“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 11, wird folgender Absatz 10, angefügt:

  1. Absatz 10,Der Titel sowie Paragraph 6, Absatz 4 a und 6 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 399 aus 2021, treten mit 6. September 2021 in Kraft. Paragraph 6, Absatz 4 a, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 399 aus 2021, tritt mit Ablauf des 31. August 2023 außer Kraft.“

Artikel 2
Änderung der PD-Nebenleistungsverordnung

Auf Grund des Paragraph 40 a, Absatz 15, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 – VBG, Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2021,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Kunst und Kultur, öffentlichen Dienst und Sport verordnet:

Die PD-Nebenleistungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 448 aus 2015,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 256 aus 2019,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Titel wird die Wendung „der Bundesministerin“ durch die Wendung „des Bundesministers“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 4, wird nach Absatz 4, folgender Absatz 4 a, eingefügt:

  1. Absatz 4 a,Für das gemäß Paragraph 6, Ziffer eins, des Bundesgesetzes zur Finanzierung der Digitalisierung des Schulunterrichts – SchDigiG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2021, eingerichtete Mobile Device Management (MDM) gebührt
    1. Ziffer eins
      die pädagogisch-fachliche Unterstützung von Schülerinnen und Schülern in digitalen Klassen betreffend digitale Endgeräte sowie von Lehrpersonen, die in diesen Klassen unterrichten (im Rahmen aller Unterrichtsfächer ergänzend zur Verbindlichen Übung Digitale Grundbildung),
    2. Ziffer 2
      die laufende und wiederkehrende Abstimmung der pädagogischen Erfordernisse für das MDM-System mit der IT-Systembetreuung; insbesondere die am Schulstandort benötigte Softwarekonfiguration/App-Bereitstellung für digitale Schülerendgeräte aufgrund von Anforderungen seitens der Lehrpersonen sowie
    3. Ziffer 3
      die organisatorische Betreuung digitaler Klassen am Schulstandort
    für am informations- und kommunikationstechnologie-gestützten Unterricht gemäß Paragraph eins, SchDigiG teilnehmende Schülerinnen und Schüler eine Einrechnung in die Unterrichtsverpflichtung von
    1. Ziffer eins
      1,216 Wochenstunden bei bis zu 100 teilnehmenden Schülerinnen und Schülern sowie
    2. Ziffer 2
      2,431 Wochenstunden bei mehr als 100 teilnehmenden Schülerinnen und Schülern.
    Absatz 2, vorletzter Satz ist anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 4, Absatz 6, wird das Zitat „Abs. 3 und 4“ durch das Zitat „Abs. 3, 4 und 4a“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 12, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,Der Titel sowie Paragraph 4, Absatz 4 a und 6 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 399 aus 2021, treten mit 6. September 2021 in Kraft. Paragraph 4, Absatz 4 a, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 399 aus 2021, tritt mit Ablauf des 31. August 2023 außer Kraft.“

Faßmann