BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2021

Ausgegeben am 17. September 2021

Teil römisch zwei

398. Verordnung:

GMMO-VO 2020 – Novelle 2021

398. Verordnung des Vorstands der E-Control, mit der die Gas-Marktmodell-Verordnung 2020 geändert wird (GMMO-VO 2020 – Novelle 2021)

Auf Grund von Paragraph 41, Gaswirtschaftsgesetz 2011 – GWG 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2011,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Nr. 108 aus 2017,, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, Energie-Control-Gesetz – E-ControlG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2010,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2017,, wird verordnet:

Die Verordnung des Vorstands der E-Control zu Regelungen zum Gas-Marktmodell (Gas-Marktmodell-Verordnung 2020), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 171 aus 2012,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 425 aus 2019,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 21, Absatz 6, dritter und vierter Satz lautet:

„Der MVGM bietet Bilanzgruppenverantwortlichen für Endverbraucher mit Lastprofilzähler, die mit dem Netzbetreiber eine vertragliche Höchstleistung größer 25.000 kWh/h je Ausspeise- bzw. Zählpunkt vereinbart haben, die Möglichkeit über ein geordnetes, transparentes Verfahren zu beantragen, dass die gegenständliche, bilanzierungsrelevante Allokation anstelle eines Tagesbands als stündliches Profil erfolgt. Eine derartige Änderung der Allokationsmethode ist je Endverbraucher einmal jährlich möglich.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 24, Absatz 6, wird nach dem Wort „Zeitraum“ die Wortfolge „von höchstens drei Jahren“ und nach dem Wort „berechtigt“ ein Beistrich eingefügt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 32, Absatz 3, Ziffer 5, wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 6, angefügt:

  1. Ziffer 6
    die Übermittlung von Fahrplänen für Endverbraucher, die mit dem Netzbetreiber eine vertragliche Höchstleistung größer 25.000 kWh/h je Ausspeise‐ bzw. Zählpunkt und gemäß Paragraph 21, Absatz 6, das stündliche Profil der Messwerte als bilanzierungsrelevante Allokation vereinbart haben, je Ausspeise‐ bzw. Zählpunkt an den MVGM.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 32, Absatz 9, Ziffer 3, wird die Wortfolge „Versorger als Aggregat“ durch das Wort „Zählpunkt“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 32, Absatz 9, Ziffer 5 und 6 lauten:

  1. Ziffer 5
    die tägliche Übermittlung von aktualisierten Allokationen von Verbräuchen von Endverbrauchern mit Lastprofilzähler je Versorger als Aggregat in Form von Stundenzeitreihen an die Bilanzierungsstelle und den MVGM, je Zählpunkt an den jeweiligen Versorger sowie je Zählpunkt eines Endverbrauchers mit einer vertraglich vereinbarten Höchstleistung größer 10.000 kWh/h an den MVGM, soweit Paragraph 46, Absatz 5, nichts anderes bestimmt. Auf Kundenwunsch sind diese Werte auch dem Kunden zur Verfügung zu stellen;
  2. Ziffer 6
    die monatliche Übermittlung von gemäß Paragraph 24, Absatz 2, abrechnungsrelevanten Allokationen von Messwerten für Endverbraucher mit Lastprofilzähler, für das jeweilige Abrechnungsmonat bis zum vorgesehenen Clearingschluss, je Versorger als Aggregat in Form von Stundenzeitreihen an die Bilanzierungsstelle und den MVGM, je Zählpunkt an den jeweiligen Versorger sowie je Zählpunkt eines Endverbrauchers mit einer vertraglich vereinbarten Höchstleistung größer 10.000 kWh/h an den MVGM, soweit Paragraph 46, Absatz 5, nichts anderes bestimmt. Auf Kundenwunsch sind diese Werte auch dem Kunden zur Verfügung zu stellen;“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 32, Absatz 9, Ziffer 9, wird nach dem Wort „sinngemäß“ die Wortfolge „je Einspeisepunkt an Bilanzgruppenverantwortliche, an den MVGM sowie an die Bilanzierungsstelle“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 32, Absatz 10, Ziffer 6, lautet:

  1. Ziffer 6
    die durchgängige, laufende Simulation von Brennwerten in der Netzebene 1 gemäß Anlage 1 GWG 2011 unter Berücksichtigung sämtlicher, vorliegender Messwerte von Ein-/Ausspeisungen, Brennwertmessungen sowie Druck- und Durchflusswerten, der geometrischen bzw. hydraulischen Leitungsdaten sowie des Schaltzustandes und unmittelbare Übermittlung der Ergebnisse insbesondere für Netzkopplungs-, Mess- und Abzweigpunkte an die Verteilernetzbetreiber sowie den Vergleich der Simulationsergebnisse mit von Verteilernetzbetreibern vorgegebenen Werten mit entsprechender Interpretation der Ergebnisse gemäß Anlage 2 Punkt römisch vier und Informationsbereitstellung an die Verteilernetzbetreiber in erforderlicher Granularität und Taktung;“

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 33, Absatz 5, wird die Wortfolge „gemäß Absatz 9, Ziffer 8, durch die Wortfolge „gemäß Paragraph 32, Absatz 9, Ziffer 8, ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 37, Absatz 4, wird die Wortfolge „Abs. 7“ durch die Wortfolge „Abs. 6“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 46, Absatz eins, wird nach dem Wort „hat“ die Wortfolge „durch den Bilanzgruppenkoordinator gemäß Paragraph 87, GWG 2011“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 46, Absatz 2, wird die Wortfolge „1. Oktober 2021“ durch die Wortfolge „1. Oktober 2022“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 46, Absatz 3, wird die Wortfolge „30. September 2021“ durch die Wortfolge „30. September 2022“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 46, Absatz 4, wird folgender Satz angefügt:

Dies umfasst auch die Weitergabe von Daten vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung, sofern diese dazu dienen, die effektive Wahrnehmung der dieser Verordnung festgelegten Pflichten vorzubereiten.“

Novellierungsanordnung 14, Nach Paragraph 46, Absatz 5, werden folgende Absatz 6 und 7 angefügt:

  1. Absatz 6,Die Allgemeinen Bedingungen des Bilanzgruppenkoordinators gemäß Paragraph 87, GWG 2011 haben vorzusehen, dass in der Übergangsphase gemäß Absatz eins, die erforderlichen Sicherheitsleistungen der Bilanzgruppenverantwortlichen auf deren Wunsch laufend auf ein angemessenes Ausmaß reduziert werden können.
  2. Absatz 7,Die sich zum 1. Oktober 2022 ergebende Über- oder Unterdeckung aus den Strukturierungsbeiträgen gemäß Paragraph 26, Absatz 6, GMMO-VO 2012 sowie allf. danach erfolgte Nachverrechnungen sind auf das Umlagekonto gemäß Paragraph 25, Absatz 2, zu übertragen.“

Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 47, Absatz eins, wird die Wortfolge „Abs. 2 und 3“ durch die Wortfolge „Abs. 2 bis 4“ ersetzt. Darüber hinaus wird die Wortfolge „1. Oktober 2021“ durch die Wortfolge „1. Oktober 2022“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 16, In Paragraph 47, Absatz 2, wird jeweils die Wortfolge „1. Jänner 2023“ durch die Wortfolge „1. Jänner 2024“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 17, Nach Paragraph 47, Absatz 3, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,Paragraph 24, Absatz 6, tritt mit dem der Novelle Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 398 aus 2021, folgenden Gastag in Kraft. Für den Bilanzgruppenkoordinator gilt diese Bestimmung sinngemäß bis zum Abschluss des letzten zweiten Clearings gemäß Paragraph 46, Absatz eins,

Novellierungsanordnung 18, In Anlage 2 Punkt römisch zwei wird die Wortfolge „31 „Gasbeschaffenheit“ oder der ÖVGW Richtlinie G B220 „Regenerative Gase““ durch die Wortfolge „B210 „Gasbeschaffenheit““ ersetzt.

Novellierungsanordnung 19, In Anlage 2 Punkt römisch drei wird die Spaltenüberschrift „Anwendbarer Brennwert“ durch die Wortfolge „Anwendbarer Brennwert (Mindestanforderungen)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 20, In Anlage 2 Punkt römisch vier wird die Wortfolge „31. Dezember 2022“ durch die Wortfolge „31. Dezember 2023“ und die Wortfolge „1. Jänner 2023“ durch die Wortfolge „1. Jänner 2024“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 21, Anlage 2 Punkt römisch vier vorletzter Satz lautet:

Netzbetreiber haben das Zustandekommen der anwendbaren Brennwerte durch geeignete Maßnahmen nachvollziehbar zu validieren; dem MVGM kommt dabei insbesondere für die Netzebene 1 auf Basis der durchgängigen, laufenden Simulation von Brennwerten in der Netzebene 1 gemäß Paragraph 32, Absatz 10, Ziffer 6, eine koordinierende Rolle zu; der MVGM kann von den Netzbetreibern auch für die Netzebenen 2 und 3 beauftragt werden, Ist-Brennwerte gemäß den Regeln der Technik zu ermitteln.“

Urbantschitsch    Haber