BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2021

Ausgegeben am 13. September 2021

Teil II

394. Verordnung:

8. Novelle zur 2. COVID-19-Öffnungsverordnung

394. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die 2. COVID-19-Öffnungsverordnung geändert wird (8. Novelle zur 2. COVID-19-Öffnungsverordnung)

Auf Grund der Paragraphen 3, Absatz eins,, 4 Absatz eins,, 4a Absatz eins und 5 Absatz eins, des COVID-19-Maßnahmengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2020,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2021,, sowie des Paragraph 5 c, des Epidemiegesetzes 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2021,, wird verordnet:

Die Verordnung über weitere Öffnungsschritte in Bezug auf die COVID-19-Pandemie (2. COVID-19-Öffnungsverordnung – 2. COVID-19-ÖV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 278 aus 2021,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 385 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Der Titel lautet:

„Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend Maßnahmen, die zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 ergriffen werden (2. COVID-19-Maßnahmenverordnung – 2. COVID-19-MV)“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph eins, Absatz eins, wird die Wortfolge „den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung“ durch die Wortfolge „Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, wird die Zahl „48“ durch die Zahl „24“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, wird folgende Litera d, angefügt:

  1. Litera d
    gemäß Paragraph 4, Ziffer eins, der COVID-19-Schulverordnung 2021/22 (C-SchVO 2021/22), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 2021, (Corona-Testpass),“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, lautet:

  1. Litera a
    Zweitimpfung, wobei diese nicht länger als 360 Tage zurückliegen darf und zwischen der Erst- und Zweitimpfung mindestens 14 Tage verstrichen sein müssen, oder“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, Litera c, wird die Zahl „270“ durch die Zahl „360“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, wird am Ende der Litera c, das Wort „oder“ eingefügt; folgende Litera d, wird angefügt:

  1. Litera d
    weitere Impfung, wobei diese nicht länger als 360 Tage zurückliegen darf und zwischen dieser und einer Impfung im Sinne der Litera a,, b oder c mindestens 120 Tage verstrichen sein müssen,“

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 4, wird nach Absatz eins, folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins aBeim Betreten und Befahren sonstiger Kundenbereiche sowie der Verbindungsbauwerke baulich verbundener Betriebsstätten (zB Einkaufszentren, Markthallen) haben Kunden, die über keinen Nachweis gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2,, 3 oder 5 verfügen, in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen. Der Kunde hat diesen Nachweis für die Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten.“

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 5, Absatz eins a, wird die Wort- und Zeichenfolge „oder Ziffer 2 “, durch die Wort- und Zeichenfolge „, 2, 3 oder 5“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 8, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5Als Kultureinrichtungen gelten Einrichtungen, die der kulturellen Erbauung und der Teilhabe am kulturellen Leben dienen. Für
    1. Ziffer eins
      Museen, Kunsthallen und kulturelle Ausstellungshäuser,
    2. Ziffer 2
      Bibliotheken,
    3. Ziffer 3
      Büchereien und
    4. Ziffer 4
      Archive

gilt Paragraph 4, Absatz eins a, Für Kultureinrichtungen, in denen überwiegend Zusammenkünfte stattfinden, wie insbesondere Theater, Kinos, Varietees, Kabaretts, Konzertsäle- und -arenen, gelten Absatz 2 und 4.“

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 9, Absatz 3, wird das Wort „Maske“ durch die Wortfolge „den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung“ und die Wortfolge „Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard“ durch die Wortfolge „Corona SARS-CoV-2 Pandemie Atemschutzmaske (CPA) oder eine Maske“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 9, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5Im Hinblick auf das Tragen einer Maske und die Vorlage eines Nachweises einer geringen epidemiologischen Gefahr können in begründeten Fällen über diese Verordnung hinausgehende, strengere Regelungen vorgesehen werden.“

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 2, wird das Wort „Maske“ durch die Wortfolge „den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung“ und die Wortfolge „Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard“ durch das Wort „Maske“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 10, Absatz 6, Ziffer 7, wird nach dem Wort „Quarantänemaßnahmen“ die Wort- und Zeichenfolge „gemäß Paragraph 7, EpiG“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 10, wird am Ende des Absatz 7, die Wort- und Zeichenfolge „und Paragraph 4, Absatz eins a, Punkt “, angefügt.

Novellierungsanordnung 16, Dem Paragraph 10, wird folgender Absatz 8, angefügt:

  1. Absatz 8Die in Alten- und Pflegeheimen sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe vorgesehenen Maßnahmen dürfen nicht unverhältnismäßig sein oder zu unzumutbaren Härtefällen führen.“

Novellierungsanordnung 17, Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    Personen gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 und 5“

Novellierungsanordnung 18, In Paragraph 12, erhalten die Absatz eins bis 8 die Absatzbezeichnungen „(2)“ bis „(9)“ und wird vor Absatz 2, folgender Absatz eins, eingefügt:

  1. Absatz einsZusammenkünfte mit mehr als 25 Teilnehmern sind nur unter der Voraussetzung zulässig, dass der für die Zusammenkunft Verantwortliche die Teilnehmer nur einlässt, wenn sie einen Nachweis gemäß Paragraph eins, Absatz 2, vorweisen. Der Teilnehmer hat diesen Nachweis für die Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten.“

Novellierungsanordnung 19, In Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer eins, wird der Ausdruck „Abs. 1“ durch den Ausdruck „Abs. 2“ und die Zahl „3“ durch die Zahl „4“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 20, Im Einleitungsteil des Paragraph 12, Absatz 6, wird die Zahl „4“ durch die Zahl „5“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 21, In den Paragraph 13,, Paragraph 15 und Paragraph 16, Absatz eins, wird jeweils die Zahl „4“ durch die Zahl „5“ ersetzt, in Paragraph 13, wird die Zahl „1“ durch die Zahl „2“ und die „7“ durch die Zahl „8“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 22, In Paragraph 16, Absatz eins, wird nach dem Wort „Gelegenheitsmärkte“ die Wort- und Zeichenfolge „oder abgetrennte Areale von Gelegenheitsmärkten, an denen nicht lediglich Waren, Speisen oder Getränke zum Verkauf angeboten werden,“.

Novellierungsanordnung 23, In Paragraph 16, Absatz 4, wird nach dem Wort „Gelegenheitsmärkte“ die Wortfolge „oder abgetrennte Areale von Gelegenheitsmärkten“ eingefügt und die Zahl „3“ durch die Zahl „4“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 24, In Paragraph 17, Absatz 8, Ziffer eins, wird die Wort- und Zeichenfolge „und 2“ durch die Wort- und Zeichenfolge „bis 3“ ersetzt; in Paragraph 17, Absatz 8, Ziffer 2, wird die Zeichenfolge „Abs. 5“ durch die Zeichenfolge „Abs. 6“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 25, In Paragraph 17, Absatz 8, Ziffer 4, wird nach dem Wort „Gelegenheitsmärkte“ die Wortfolge „oder abgetrennte Areale von Gelegenheitsmärkten“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 26, In Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, wird die Wort- und Zeichenfolge „sowie Paragraphen 19 bis 23“ durch die Wort- und Zeichenfolge „, Paragraphen 19, Absatz eins a,, 2, 3 Ziffer eins bis 7 sowie Paragraphen 20 bis 23“ ersetzt und nach der Wortfolge „elementare Bildungseinrichtungen“ die Wort- und Zeichenfolge „, Tagesmütter bzw. -väter“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 27, Im Einleitungsteil des Paragraph 19, Absatz eins a, wird nach der Wortfolge „elementare Bildungseinrichtungen“ die Wort- und Zeichenfolge „, Einrichtungen zur außerschulischen Kinderbetreuung und Tagesmütter bzw. -väter“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 28, Paragraph 19, Absatz eins a, Ziffer eins, erster Satz lautet:

„Für das pädagogische und sonstige Betreuungspersonal, das Verwaltungspersonal sowie Tagesmütter bzw. -väter gilt Paragraph 5, Absatz 3 und 4 C-SchVO 2021/22, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 2021,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 392 aus 2021,, sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 29, Paragraph 19, Absatz 3, Ziffer 7, lautet:

  1. Ziffer 7
    für Personen, denen dies aus gesundheitlichen oder behinderungsspezifischen Gründen nicht zugemutet werden kann. In diesem Fall darf auch eine sonstige den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung getragen werden. Sofern den Personen auch dies aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann, darf auch eine sonstige nicht eng anliegende, aber den Mund- und Nasenbereich vollständig abdeckende mechanische Schutzvorrichtung getragen werden. Eine vollständige Abdeckung liegt vor, wenn die nicht eng anliegende Schutzvorrichtung bis zu den Ohren und deutlich unter das Kinn reicht. Sofern den Personen auch dies aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann, gilt die Pflicht zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht.“

Novellierungsanordnung 30, Paragraph 19, Absatz 3, Ziffer 8, entfällt.

Novellierungsanordnung 31, In Paragraph 19, wird nach Absatz 3, folgender Absatz 3 a, eingefügt:

  1. Absatz 3 aDie Pflicht zum Tragen einer Maske oder einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr; Kinder ab dem vollendeten sechsten bis zum vollendeten 14. Lebensjahr dürfen auch eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung tragen.“

Novellierungsanordnung 32, Paragraph 19, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4Die Pflicht zum Tragen einer Maske gilt nicht für Schwangere, wobei diese stattdessen eine sonstige den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen haben.“

Novellierungsanordnung 33, Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    das Tragen einer Maske oder einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung oder einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht zugemutet werden kann,“

Novellierungsanordnung 34, In Paragraph 23, Absatz eins, wird die Wort- und Zeichenfolge „30. September“ durch die Wort- und Zeichenfolge „31. Oktober“ und die Wort- und Zeichenfolge „17. September“ durch die Wort- und Zeichenfolge „13. Oktober“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 35, In Paragraph 23, Absatz 4, wird der Ausdruck „Abs. 1“ durch den Ausdruck „Abs. 2“ und die Wort- und Zeichenfolge „27. August“ durch die Wort- und Zeichenfolge „20. September“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 36, Dem Paragraph 23, wird folgender Absatz 13, angefügt:

  1. Absatz 13Der Titel, Paragraph eins, Absatz eins und 2, Paragraph 4, Absatz eins a,, Paragraph 5, Absatz eins a,, Paragraph 8, Absatz 5,, Paragraph 9, Absatz 3 und 5, Paragraph 10, Absatz 3 und 6 bis 8, Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraphen 12 und 13, Paragraph 15,, Paragraph 16, Absatz eins und 4, Paragraph 17, Absatz 8,, Paragraph 19, Absatz eins,, 1a, 3, 3a

und 4, Paragraph 20, Absatz 2, sowie Paragraph 23, Absatz eins und 4 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 394 aus 2021, treten mit 15. September 2021 in Kraft; gleichzeitig tritt Paragraph 19, Absatz 3, Ziffer 8, außer Kraft.“

Mückstein