Jahrgang 2021 |
Ausgegeben am 10. September 2021 |
Teil II |
393. Verordnung: | 5. Novelle zur COVID-19-Einreiseverordnung 2021 |
Auf Grund des § 25 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. I Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 143/2021, wird verordnet:
Die Verordnung über die Einreise nach Österreich im Zusammenhang mit COVID-19 (COVID-19-Einreiseverordnung 2021 – COVID-19-EinreiseV 2021), BGBl. II Nr. 276/2021, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 357/2021, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 1 Z 3 lit. a wird die Zahl „270“ durch die Zahl „360“ ersetzt und nach dem Wort „darf“ die Wort- und Zeichenfolge „und zwischen dieser und der Erstimpfung mindestens 14 Tage verstrichen sein müssen“ eingefügt.
2. In § 2 Abs. 1 Z 3 lit. b entfällt das Wort „oder“.
3. In § 2 Abs. 1 Z 3 lit. c wird die Zahl „270“ durch die Zahl „360“ und der Punkt durch die Wort- und Zeichenfolge „, oder“ ersetzt.
4. Dem § 2 Abs. 1 Z 3 wird folgende lit. d angefügt:
5. § 5a Abs. 1 lautet:
6. § 7 Abs. 3 Z 2 lautet:
7. Die Überschrift zu Anlage 1 lautet:
8. In Anlage 1 entfallen die Wörter „Albanien“, „Armenien“, „Aserbaidschan“, „Brunei“, „Israel“, „Japan“, „Kosovo“, „Montenegro“, „Nordmazedonien“, „Serbien“, „Thailand“ und „Vereinigte Staaten von Amerika“ und wird an entsprechender alphabetischer Stelle das Wort „Uruguay“ eingefügt.
9. In Anlage 2 entfallen die Wörter „Eswatini“, „Lesotho“, „Malawi“, „Mosambik“, „Namibia“, „Simbabwe“ und „Uruguay“ und werden an entsprechender alphabetischer Stelle die Wörter „Chile“, „Costa Rica“ und „Suriname“ eingefügt.
10. In § 13 erhält Abs. 7 die Absatzbezeichnung „(8)“; nach Abs. 6 wird folgender Abs. 7 eingefügt:
11. In § 13 Abs. 8 wird die Wort- und Zeichenfolge „30. September“ durch die Wort- und Zeichenfolge „31. Oktober“ ersetzt.
12. Anlage A lautet:
13. Anlage B lautet:
14. Anlage D lautet:
15. Anlage E lautet:
Mückstein