Jahrgang 2021 |
Ausgegeben am 10. September 2021 |
Teil II |
393. Verordnung: | 5. Novelle zur COVID-19-Einreiseverordnung 2021 |
Auf Grund des Paragraph 25, des Epidemiegesetzes 1950, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 186 aus 1950,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2021,, wird verordnet:
Die Verordnung über die Einreise nach Österreich im Zusammenhang mit COVID-19 (COVID-19-Einreiseverordnung 2021 – COVID-19-EinreiseV 2021), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 276 aus 2021,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 357 aus 2021,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, wird die Zahl „270“ durch die Zahl „360“ ersetzt und nach dem Wort „darf“ die Wort- und Zeichenfolge „und zwischen dieser und der Erstimpfung mindestens 14 Tage verstrichen sein müssen“ eingefügt.
Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, entfällt das Wort „oder“.
Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, Litera c, wird die Zahl „270“ durch die Zahl „360“ und der Punkt durch die Wort- und Zeichenfolge „, oder“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, wird folgende Litera d, angefügt:
Novellierungsanordnung 5, Paragraph 5 a, Absatz eins, lautet:
Novellierungsanordnung 6, Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 2, lautet:
Novellierungsanordnung 7, Die Überschrift zu Anlage 1 lautet:
Novellierungsanordnung 8, In Anlage 1 entfallen die Wörter „Albanien“, „Armenien“, „Aserbaidschan“, „Brunei“, „Israel“, „Japan“, „Kosovo“, „Montenegro“, „Nordmazedonien“, „Serbien“, „Thailand“ und „Vereinigte Staaten von Amerika“ und wird an entsprechender alphabetischer Stelle das Wort „Uruguay“ eingefügt.
Novellierungsanordnung 9, In Anlage 2 entfallen die Wörter „Eswatini“, „Lesotho“, „Malawi“, „Mosambik“, „Namibia“, „Simbabwe“ und „Uruguay“ und werden an entsprechender alphabetischer Stelle die Wörter „Chile“, „Costa Rica“ und „Suriname“ eingefügt.
Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 13, erhält Absatz 7, die Absatzbezeichnung „(8)“; nach Absatz 6, wird folgender Absatz 7, eingefügt:
Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 13, Absatz 8, wird die Wort- und Zeichenfolge „30. September“ durch die Wort- und Zeichenfolge „31. Oktober“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 12, Anlage A lautet:
Novellierungsanordnung 13, Anlage B lautet:
Novellierungsanordnung 14, Anlage D lautet:
Novellierungsanordnung 15, Anlage E lautet:
Mückstein