BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2021

Ausgegeben am 10. September 2021

Teil II

393. Verordnung:

5. Novelle zur COVID-19-Einreiseverordnung 2021

393. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die COVID-19-Einreiseverordnung 2021 geändert wird (5. Novelle zur COVID-19-Einreiseverordnung 2021)

Auf Grund des Paragraph 25, des Epidemiegesetzes 1950, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 186 aus 1950,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2021,, wird verordnet:

Die Verordnung über die Einreise nach Österreich im Zusammenhang mit COVID-19 (COVID-19-Einreiseverordnung 2021 – COVID-19-EinreiseV 2021), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 276 aus 2021,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 357 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, wird die Zahl „270“ durch die Zahl „360“ ersetzt und nach dem Wort „darf“ die Wort- und Zeichenfolge „und zwischen dieser und der Erstimpfung mindestens 14 Tage verstrichen sein müssen“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, entfällt das Wort „oder“.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, Litera c, wird die Zahl „270“ durch die Zahl „360“ und der Punkt durch die Wort- und Zeichenfolge „, oder“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, wird folgende Litera d, angefügt:

  1. Litera d
    weitere Impfung, wobei diese nicht länger als 360 Tage zurückliegen darf und zwischen dieser und einer Impfung im Sinne der Litera a,, b oder c mindestens 120 Tage verstrichen sein müssen.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 5 a, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsPersonen, die auf dem Luftweg aus Zypern einreisen, haben ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests, einen Impfnachweis, einen Genesungsnachweis oder jeweils ein ärztliches Zeugnis darüber mitzuführen.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    von Personen, die einen Impfnachweis, einen Genesungsnachweis oder jeweils ein ärztliches Zeugnis darüber mitführen,“

Novellierungsanordnung 7, Die Überschrift zu Anlage 1 lautet:

„Staaten und Gebiete mit geringem epidemiologischem Risiko“

Novellierungsanordnung 8, In Anlage 1 entfallen die Wörter „Albanien“, „Armenien“, „Aserbaidschan“, „Brunei“, „Israel“, „Japan“, „Kosovo“, „Montenegro“, „Nordmazedonien“, „Serbien“, „Thailand“ und „Vereinigte Staaten von Amerika“ und wird an entsprechender alphabetischer Stelle das Wort „Uruguay“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 9, In Anlage 2 entfallen die Wörter „Eswatini“, „Lesotho“, „Malawi“, „Mosambik“, „Namibia“, „Simbabwe“ und „Uruguay“ und werden an entsprechender alphabetischer Stelle die Wörter „Chile“, „Costa Rica“ und „Suriname“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 13, erhält Absatz 7, die Absatzbezeichnung „(8)“; nach Absatz 6, wird folgender Absatz 7, eingefügt:

  1. Absatz 7Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 5 a, Absatz eins,, Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 2,, Paragraph 13, Absatz 8,, die Anlage 1 samt Überschrift, die Anlage 2, die Anlage A, die Anlage B, die Anlage D und die Anlage E in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 393 aus 2021, treten mit 15. September 2021 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 13, Absatz 8, wird die Wort- und Zeichenfolge „30. September“ durch die Wort- und Zeichenfolge „31. Oktober“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, Anlage A lautet:

Novellierungsanordnung 13, Anlage B lautet:

Novellierungsanordnung 14, Anlage D lautet:

Novellierungsanordnung 15, Anlage E lautet:

Mückstein