390. Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Ermittlung des steuerlichen EBITDA sowie des Gruppen-EBITDA (EBITDA-Ermittlungs-VO)
Aufgrund des § 12a Abs. 8 des Körperschaftsteuergesetzes 1988, BGBl. I Nr. 401/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 3/2021, wird verordnet:Aufgrund des Paragraph 12 a, Absatz 8, des Körperschaftsteuergesetzes 1988, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 401 aus 1988,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2021,, wird verordnet:
§ 1.Paragraph eins,
Bei der Ermittlung des steuerlichen EBITDA gemäß § 12a Abs. 4 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG 1988) eines Wirtschaftsjahres gilt Folgendes: Bei der Ermittlung des steuerlichen EBITDA gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, des Körperschaftsteuergesetzes (KStG 1988) eines Wirtschaftsjahres gilt Folgendes:
Der Gesamtbetrag der Einkünfte vor Anwendung des § 12a KStG 1988 ist zu erhöhen um darin enthalteneDer Gesamtbetrag der Einkünfte vor Anwendung des Paragraph 12 a, KStG 1988 ist zu erhöhen um darin enthaltene
Absetzungen für Abnutzungen im Sinne von § 7, § 8, § 13, § 16 Abs. 1 Z 8 und § 28 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988),Absetzungen für Abnutzungen im Sinne von Paragraph 7,, Paragraph 8,, Paragraph 13,, Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 8 und Paragraph 28, Absatz 3, des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988),
Abschreibungen des Anlagevermögens auf den niedrigeren Teilwert im Sinne von § 6 Z 1 und 2 lit. a EStG 1988 sowieAbschreibungen des Anlagevermögens auf den niedrigeren Teilwert im Sinne von Paragraph 6, Ziffer eins und 2 Litera a, EStG 1988 sowie
abzugsfähige Zinsaufwendungen des jeweiligen Wirtschaftsjahres.
Der Gesamtbetrag der Einkünfte vor Anwendung des § 12a KStG 1988 ist zu vermindern um darin enthalteneDer Gesamtbetrag der Einkünfte vor Anwendung des Paragraph 12 a, KStG 1988 ist zu vermindern um darin enthaltene
Zuschreibungen des Anlagevermögens im Sinne von § 6 Z 1 und Z 2 lit. a sowie Z 13 EStG 1988 sowieZuschreibungen des Anlagevermögens im Sinne von Paragraph 6, Ziffer eins und Ziffer 2, Litera a, sowie Ziffer 13, EStG 1988 sowie
steuerpflichtige Zinserträge des jeweiligen Wirtschaftsjahres.
Erhöhungen gemäß Z 1 und Verminderungen gemäß Z 2 sind nur insoweit vorzunehmen, als sich diese nach den Vorschriften des EStG 1988 und des KStG 1988 bei der Ermittlung des Gesamtbetrages der Einkünfte vor Anwendung des § 12a KStG 1988 in diesem Wirtschaftsjahr steuerlich auswirken.Erhöhungen gemäß Ziffer eins und Verminderungen gemäß Ziffer 2, sind nur insoweit vorzunehmen, als sich diese nach den Vorschriften des EStG 1988 und des KStG 1988 bei der Ermittlung des Gesamtbetrages der Einkünfte vor Anwendung des Paragraph 12 a, KStG 1988 in diesem Wirtschaftsjahr steuerlich auswirken.
§ 2.Paragraph 2,
Bei der Ermittlung des Gruppen-EBITDA eines Veranlagungszeitraumes gemäß § 12a Abs. 7 Z 1 lit. b KStG 1988 gilt § 1 sinngemäß. Weiters sind die in den Gesamtbeträgen der Einkünfte enthaltenen Firmenwertabschreibungsfünfzehntel gemäß § 9 Abs. 7 KStG 1988 erhöhend, nachzuerfassende Fünfzehntelbeträge gemäß § 9 Abs. 7 letzter Teilstrich KStG 1988 vermindernd zu berücksichtigen. Bei der Ermittlung des Gruppen-EBITDA eines Veranlagungszeitraumes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 7, Ziffer eins, Litera b, KStG 1988 gilt Paragraph eins, sinngemäß. Weiters sind die in den Gesamtbeträgen der Einkünfte enthaltenen Firmenwertabschreibungsfünfzehntel gemäß Paragraph 9, Absatz 7, KStG 1988 erhöhend, nachzuerfassende Fünfzehntelbeträge gemäß Paragraph 9, Absatz 7, letzter Teilstrich KStG 1988 vermindernd zu berücksichtigen.
§ 3.Paragraph 3,
Diese Verordnung ist erstmalig für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2020 beginnen. Zuschreibungen gemäß § 1 Z 2 lit. a sowie nachzuerfassende Fünfzehntelbeträge gemäß § 2 sind nur dann vermindernd zu berücksichtigen, wenn die vorangegangenen Abschreibungen (§ 1 Z 1 lit. b, § 2) Wirtschaftsjahren zuzuordnen sind, die nach dem 31. Dezember 2020 beginnen. Diese Verordnung ist erstmalig für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2020 beginnen. Zuschreibungen gemäß Paragraph eins, Ziffer 2, Litera a, sowie nachzuerfassende Fünfzehntelbeträge gemäß Paragraph 2, sind nur dann vermindernd zu berücksichtigen, wenn die vorangegangenen Abschreibungen (Paragraph eins, Ziffer eins, Litera b,, Paragraph 2,) Wirtschaftsjahren zuzuordnen sind, die nach dem 31. Dezember 2020 beginnen.
Blümel