386. Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Verordnung über die Vorbereitung und Durchführung abschließender Prüfungen für das Schuljahr 2020/21 geändert wird
Aufgrund der §§ 6, 55a, 58 bis 64 und § 132c des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. 242/1962, der §§ 34 bis 42, 82l und 82m des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, des § 42 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966, der §§ 72a und 72b des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, BGBl. I Nr. 33/1997, der §§ 16d und 16e des Schulzeitgesetzes 1985, BGBl. Nr. 77/1985, jeweils zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 170/2021, sowie des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung, BGBl. I Nr. 68/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2020, wird verordnet:Aufgrund der Paragraphen 6, 55 a, 58 bis 64 und Paragraph 132 c, des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt 242 aus 1962,, der Paragraphen 34 bis 42, 82 l und 82 m des Schulunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, des Paragraph 42, des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 175 aus 1966,, der Paragraphen 72 a und 72 b des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 1997,, der Paragraphen 16 d und 16 e des Schulzeitgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1985,, jeweils zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 2021,, sowie des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2020,, wird verordnet:
Die Verordnung über die Vorbereitung und Durchführung abschließender Prüfungen für das Schuljahr 2020/21, BGBl. II Nr. 11/2021, wird wie folgt geändert:Die Verordnung über die Vorbereitung und Durchführung abschließender Prüfungen für das Schuljahr 2020/21, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 11 aus 2021,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 1 Abs. 1 wird nach der Wendung „für den Haupttermin des Schuljahres 2020/21“ die Wendung „, den Herbsttermin 2021 und den Wintertermin 2022, jeweils mit Ausnahme vorgezogener Teilprüfungen des Haupttermins 2021/22“ eingefügt.In Paragraph eins, Absatz eins, wird nach der Wendung „für den Haupttermin des Schuljahres 2020/21“ die Wendung „, den Herbsttermin 2021 und den Wintertermin 2022, jeweils mit Ausnahme vorgezogener Teilprüfungen des Haupttermins 2021/22“ eingefügt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 4 Abs. 4 lautet:Paragraph 4, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4,Abweichend von § 36 SchUG, § 40 SchUG und § 19a der Prüfungsordnung BMHS, BGBl. II Nr. 177/2012, ist die Wiederholung von mündlichen Prüfungen gemäß § 19a der Prüfungsordnung BMHS im Schuljahr 2020/21 zum Haupttermin abschließender Prüfungen 2021, zum Herbsttermin 2021 und zum Wintertermin 2022 zulässig.“Abweichend von Paragraph 36, SchUG, Paragraph 40, SchUG und Paragraph 19 a, der Prüfungsordnung BMHS, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2012,, ist die Wiederholung von mündlichen Prüfungen gemäß Paragraph 19 a, der Prüfungsordnung BMHS im Schuljahr 2020/21 zum Haupttermin abschließender Prüfungen 2021, zum Herbsttermin 2021 und zum Wintertermin 2022 zulässig.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 6 Abs. 1 wird nach der Wendung „für den Haupttermin des Schuljahres 2020/21“ die Wendung „, den Herbsttermin 2021 und den Wintertermin 2022“ eingefügt.In Paragraph 6, Absatz eins, wird nach der Wendung „für den Haupttermin des Schuljahres 2020/21“ die Wendung „, den Herbsttermin 2021 und den Wintertermin 2022“ eingefügt.
4.Novellierungsanordnung 4, § 6 Abs. 4 bis 7 lautet:Paragraph 6, Absatz 4 bis 7 lautet:
„(4)Absatz 4,Kandidatinnen und Kandidaten können für den Herbsttermin 2021 bis 15. September 2021 und für den Wintertermin 2022 bis 12. Jänner 2022 einen Antrag auf eine oder mehrere mündliche Teilprüfungen in jenen Prüfungsgebieten, die sie für die mündlichen Prüfungen gewählt haben, stellen.
(5)Absatz 5,An allgemeinbildenden höheren Schulen sind mindestens drei Klausurarbeiten in den Prüfungsgebieten Deutsch, Mathematik und entweder Minderheitensprache, lebende Fremdsprache oder klassische Sprache (Latein/Griechisch) zu schreiben. Die Auswahl der Prüfungsgebiete kann durch die Kandidatinnen und Kandidaten, die bisher keine getroffen haben, für den Herbsttermin 2021 bis zum 15. September 2021 und für den Wintertermin 2022 bis zum 1. Dezember 2021 erfolgen.
(6)Absatz 6,An berufsbildenden höheren Schulen sind mindestens drei verpflichtende Klausurarbeiten gemäß der Prüfungsordnung BMHS oder gemäß der Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS, BGBl. II Nr. 36/2017, abzulegen. An mittleren Schulen mit mehr als drei Klausurarbeiten kann eine Kandidatin oder ein Kandidat die Zahl der Prüfungsgebiete, in welchen eine Klausurarbeit abgelegt wird, um eines verringern, wobei gemäß Prüfungsordnung im Prüfungsgebiet „Deutsch“ jedenfalls angetreten werden muss. Die Auswahl der Klausurprüfung(en) hat durch die Kandidatinnen und Kandidaten, die bisher keine getroffen haben, für den Herbsttermin 2021 bis zum 15. September 2021 und für den Wintertermin 2022 bis zum 1. Dezember 2021 zu erfolgen. Im Aufbaulehrgang für wirtschaftliche Berufe müssen Kandidatinnen und Kandidaten, die den alternativen Pflichtgegenstandsbereich Gastronomie und Hotellerie besucht haben, jedenfalls eine fachpraktische Klausur ablegen.An berufsbildenden höheren Schulen sind mindestens drei verpflichtende Klausurarbeiten gemäß der Prüfungsordnung BMHS oder gemäß der Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 36 aus 2017,, abzulegen. An mittleren Schulen mit mehr als drei Klausurarbeiten kann eine Kandidatin oder ein Kandidat die Zahl der Prüfungsgebiete, in welchen eine Klausurarbeit abgelegt wird, um eines verringern, wobei gemäß Prüfungsordnung im Prüfungsgebiet „Deutsch“ jedenfalls angetreten werden muss. Die Auswahl der Klausurprüfung(en) hat durch die Kandidatinnen und Kandidaten, die bisher keine getroffen haben, für den Herbsttermin 2021 bis zum 15. September 2021 und für den Wintertermin 2022 bis zum 1. Dezember 2021 zu erfolgen. Im Aufbaulehrgang für wirtschaftliche Berufe müssen Kandidatinnen und Kandidaten, die den alternativen Pflichtgegenstandsbereich Gastronomie und Hotellerie besucht haben, jedenfalls eine fachpraktische Klausur ablegen.
(7)Absatz 7,Kandidatinnen und Kandidaten dürfen Prüfungsorte nur betreten, wenn sie nachweisen, dass von ihnen eine lediglich geringe epidemiologische Gefahr ausgeht. Als Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr im Sinne dieser Verordnung gelten
ein Nachweis
über ein negatives Ergebnis eines von der Schulbehörde zur Verfügung gestellten und unmittelbar in der Schule unter Aufsicht durchgeführten Antigentests auf SARS-CoV-2, vom Tag der Prüfung,
über ein negatives Ergebnis eines Antigentests einer befugten Teststelle auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 48 Stunden zurückliegen darf, oder
über ein negatives Ergebnis eines von einer befugten Teststelle durchgeführten molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 (PCR-Test), dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf;
ein Nachweis über eine mit einem zentral zugelassenen Impfstoff gegen COVID-19 erfolgte
Zweitimpfung, wobei diese nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf, oder
Impfung ab dem 22. Tag nach der Impfung bei Impfstoffen, bei denen nur eine Impfung vorgesehen ist, wobei diese nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf, oder
Impfung, sofern mindestens 21 Tage vor der Impfung ein positiver molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 bzw. vor der Impfung ein Nachweis über neutralisierende Antikörper vorlag, wobei die Impfung nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf;
ein Genesungsnachweis über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion mit COVID-19 oder eine ärztliche Bestätigung über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion mit COVID-19, die molekularbiologisch bestätigt wurde;
ein Nachweis über neutralisierende Antikörper, der nicht älter als 90 Tage ist,
erbracht werden. Die Regelungen der C-SchVO 2021/22, BGBl. II Nr. 374/2021, sind anzuwenden. Bei Verstößen gegen diese Regelungen oder Anweisungen zur Sicherheit und Hygiene können Personen, insbesondere Kandidatinnen und Kandidaten, von der abschließenden Prüfung ausgeschlossen werden.“erbracht werden. Die Regelungen der C-SchVO 2021/22, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 2021,, sind anzuwenden. Bei Verstößen gegen diese Regelungen oder Anweisungen zur Sicherheit und Hygiene können Personen, insbesondere Kandidatinnen und Kandidaten, von der abschließenden Prüfung ausgeschlossen werden.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 7 Abs. 1 lautet:Paragraph 7, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Für die Leistungsbeurteilung der abschließenden Prüfungen gelten die einschlägigen Gesetze und Verordnungen mit den in den folgenden Absätzen festgelegten Abweichungen.“
6.Novellierungsanordnung 6, § 7 Abs. 5 lautet:Paragraph 7, Absatz 5, lautet:
„(5)Absatz 5,Besteht ein Prüfungsgebiet (zB Fachkolloquium) aus mehreren Unterrichtsgegenständen und sind die Leistungen der letzten Schulstufe, in der diese unterrichtet wurden, gemäß Abs. 2 und Abs. 7 zu berücksichtigen, sind für die Beurteilung die Leistungen in den einzelnen Unterrichtsgegenständen entsprechend dem Stundenausmaß anteilsmäßig zu gewichten. Bei Schulen mit Semesterbeurteilung bilden die Leistungsbeurteilungen der beiden letzten Semester, in welchen der Gegenstand unterrichtet wurde, die Leistungen der letzten Schulstufe gemäß Abs. 2 und Abs. 7.“Besteht ein Prüfungsgebiet (zB Fachkolloquium) aus mehreren Unterrichtsgegenständen und sind die Leistungen der letzten Schulstufe, in der diese unterrichtet wurden, gemäß Absatz 2 und Absatz 7, zu berücksichtigen, sind für die Beurteilung die Leistungen in den einzelnen Unterrichtsgegenständen entsprechend dem Stundenausmaß anteilsmäßig zu gewichten. Bei Schulen mit Semesterbeurteilung bilden die Leistungsbeurteilungen der beiden letzten Semester, in welchen der Gegenstand unterrichtet wurde, die Leistungen der letzten Schulstufe gemäß Absatz 2 und Absatz 7,
7.Novellierungsanordnung 7, § 7 Abs. 7 lautet:Paragraph 7, Absatz 7, lautet:
„(7)Absatz 7,Wenn in einem Prüfungsgebiet keine Prüfung stattfand, so ist für die Beurteilung die Leistungsbeurteilung der letzten Schulstufe, in der der entsprechende Unterrichtsgegenstand unterrichtet wurde, heranzuziehen.“
8.Novellierungsanordnung 8, In § 8 Abs. 1 wird die Wendung „31. August 2021“ durch die Wendung „31. März 2022“ ersetzt.In Paragraph 8, Absatz eins, wird die Wendung „31. August 2021“ durch die Wendung „31. März 2022“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, In § 8 erhält der zweite Absatz „(3)“ die Bezeichnung „(4)“ und wird folgender Abs. 5 angefügt:In Paragraph 8, erhält der zweite Absatz „(3)“ die Bezeichnung „(4)“ und wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5,§ 1 Abs. 1, § 4 Abs. 4, § 6 Abs. 1, 4 bis 7, § 7 Abs. 1, 5 und 7 sowie § 8 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 386/2021 treten mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und mit 31. März 2022 außer Kraft.“Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph 4, Absatz 4,, Paragraph 6, Absatz eins, 4 bis 7, Paragraph 7, Absatz eins, 5 und 7 sowie Paragraph 8, Absatz eins, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 386 aus 2021, treten mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und mit 31. März 2022 außer Kraft.“
Faßmann