BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2021

Ausgegeben am 3. September 2021

Teil II

383. Verordnung:

Änderung der Lehrpläne der Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten 2015 und der Verordnung über die Lehrpläne für technische, gewerbliche und kunstgewerbliche Fachschulen 2016; Änderung der Bekanntmachung betreffend die Lehrpläne für den Religionsunterricht an den Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

383. Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Lehrpläne der Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten 2015 und die Verordnung über die Lehrpläne für technische, gewerbliche und kunstgewerbliche Fachschulen 2016 geändert werden; Änderung der Bekanntmachung betreffend die Lehrpläne für den Religionsunterricht an den Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

Inhaltsverzeichnis

Art.

Bezeichnung

1

Änderung der Lehrpläne der Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten 2015

2

Änderung der Lehrpläne für technische, gewerbliche und kunstgewerbliche Fachschulen 2016

3

Änderung der Bekanntmachung betreffend die Lehrpläne für den Religionsunterricht an den Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten

4

Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

Artikel 1
Änderung der Lehrpläne der Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten 2015

Auf Grund

  1. Ziffer eins
    des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 2021,, insbesondere dessen Paragraphen 6,, 68a und 72, sowie
  2. Ziffer 2
    des Paragraph 7, Absatz eins, des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1965,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2020,,

wird verordnet:

Die Verordnung der Bundesministerin für Bildung und Frauen über die Lehrpläne der Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten 2015, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 262 aus 2015,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 250 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Artikel eins, Paragraph eins, lautet Ziffer 13 :,

  1. Ziffer 13
    Höhere Lehranstalt für Kunststoff- und Umwelttechnik (Anlagen 1 und 1.13)“

Novellierungsanordnung 2, Dem Artikel eins, Paragraph eins, werden folgende Ziffer 33 und 34 angefügt:

  1. Ziffer 33
    Höhere Lehranstalt für Material- und Umwelttechnologie (Anlagen 1 und 1.33)
  2. Ziffer 34
    Höhere Lehranstalt für Aviation Technology (Anlagen 1 und 1.34)“

Novellierungsanordnung 3, Dem Artikel eins, Paragraph 3, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5Für das Inkrafttreten der durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 383 aus 2021, geänderten oder eingefügten Bestimmungen gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Art. römisch eins Paragraph eins, sowie Anlage 1 römisch II. Teil, Anlage 1.1 römisch VII. Teil, Anlage 1.9 römisch VII. Teil, der Titel der Anlage 1.13, Anlage 1.16 römisch IV. Teil, Anlage 1.18 römisch VII. Teil, Anlage 1.19 römisch VII. Teil und Anlage 1.34 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;
    2. Ziffer 2
      Anlage 1.6 tritt (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) hinsichtlich des römisch eins. Jahrgangs mit 1. September 2021, hinsichtlich des römisch II. Jahrgangs mit 1. September 2022 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit 1. September der Folgejahre jahrgangsweise aufsteigend in Kraft;
    3. Ziffer 3
      Die Anlagen 1.10 und 1.33 treten (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) hinsichtlich der römisch eins. und römisch II. Jahrgänge mit 1. September 2021, hinsichtlich des römisch III. Jahrgangs mit 1. September 2022 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit 1. September der Folgejahre jahrgangsweise aufsteigend in Kraft.“

Novellierungsanordnung 4, In Anlage 1 (Allgemeines Bildungsziel, schulautonome Lehrplanbestimmungen, didaktische Grundsätze, Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff der gemeinsamen Unterrichtsgegenstände an den Höheren technischen und gewerblichen (einschließlich kunstgewerblichen) Lehranstalten) lautet im römisch II. Teil (Schulautonome Lehrplanbestimmungen) der Schulautonome Abweichungen von der Stundentafel und vom Lehrstoff betreffende Abschnitt:

„Schulautonome Abweichungen von der Stundentafel und vom Lehrstoff

Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen können Abweichungen von der Stundentafel unter Beachtung der Bildungs- und Lehraufgaben vorgenommen werden, indem die Aufteilung der Wochenstunden (ausgenommen Pflichtgegenstand Religion) und die Verteilung des Lehrstoffs auf die Jahrgänge bzw. Semester abweichend vorgenommen werden.

Der Beschluss schulautonomer Lehrplanbestimmungen hat unter der Maßgabe der Beibehaltung der Gesamtwochenstundenzahl der Ausbildung zu erfolgen.

Anstelle des Pflichtgegenstandes Englisch kann eine andere lebende Fremdsprache als Pflichtgegenstand festgelegt werden. In diesem Fall beziehen sich die Bestimmungen bezüglich integriertes Fremdsprachenlernen auf diese lebende Fremdsprache.

Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen können im Bereich der fachtheoretischen und fachpraktischen Pflichtgegenstände Abweichungen von der Stundentafel unter Beachtung der Bildungs- und Lehraufgaben und nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen vorgenommen werden:

  1. Ziffer eins
    Das Stundenausmaß der betreffenden Pflichtgegenstände kann insgesamt um bis zu fünf Wochenstunden im Verlauf der Ausbildung reduziert werden, um im Ausmaß der Reduktionen entweder zusätzliche Pflichtgegenstände einzuführen oder das Stundenausmaß von vorgesehenen Pflichtgegenständen zu erhöhen. Die Reduktionen unterliegen der Beschränkung, dass sie nicht zum gänzlichen Entfall der betroffenen Pflichtgegenstände führen dürfen.
  2. Ziffer 2
    Ferner können durch schulautonome Lehrplanbestimmungen Freigegenstände und Unverbindliche Übungen, ein Förderunterricht sowie ein geändertes Stundenausmaß in den im Lehrplan vorgesehenen Freigegenständen, Unverbindlichen Übungen und Förderunterrichtsbereichen festgelegt werden.“

Novellierungsanordnung 5, In Anlage 1.1 (Lehrplan der Höheren Lehranstalt für Art and Design), in Anlage 1.9 (Lehrplan der Höheren Lehranstalt für Grafik- und Kommunikationsdesign), in Anlage 1.18 (Lehrplan der Höheren Lehranstalt für Medien) und in Anlage 1.19 (Lehrplan der Höheren Lehranstalt für Medieningenieure und Printmanagement) lautet jeweils im römisch VII. Teil (Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoffe der Unterrichtsgegenstände) Abschnitt A (Allgemeinbildende Pflichtgegenstände) der Unterabschnitt 7 (Angewandte Mathematik):

„7. ANGEWANDTE MATHEMATIK Bildungs- und Lehraufgabe aller Bereiche:

Die Schülerinnen und Schüler können

Lehrstoff aller Bereiche:

Anwendungen aus dem Fachgebiet unter Verwendung CAS-fähiger Technologie.

römisch eins. Jahrgang (1. und 2. Semester):

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Schülerinnen und Schüler können im

Bereich Zahlen und Maße

Bereich Algebra und Geometrie

Bereich Funktionale Zusammenhänge

Lehrstoff:

Reelle Zahlen:

Mengenbegriff, Mengenoperationen; Zahlenbereiche; Dezimalsystem, Festkomma- und Gleitkommadarstellung; Potenzen und Wurzeln; Zahlensysteme.

Rechnen mit Zahlen und Größen:

Überschlagsrechnung; Prozentrechnung; Umrechnung von Maßeinheiten;

absoluter und relativer Fehler.

Terme und Gleichungen:

Rechnen mit Termen.

Gleichungen und Ungleichungen:

Äquivalenzumformungen, Formelumwandlung; lineare Gleichungssysteme (Lösbarkeit, Lösungsmethoden).

Elementare Geometrie:

Ähnlichkeit, Dreieck, Viereck, Satz von Pythagoras, Kreis; elementare Körper.

Trigonometrie:

Trigonometrie des rechtwinkeligen Dreiecks.

Funktionen:

Funktionsbegriff, Definitions- und Wertemenge; lineare Funktion, direkte und indirekte Proportionalität.

Interpolation:

Lineare Interpolation.

römisch II. Jahrgang:

3. Semester – Kompetenzmodul 3:

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Schülerinnen und Schüler können im

Bereich Algebra und Funktionen

Lehrstoff:

Funktionen und entsprechende Gleichungen:

Quadratische Funktionen, Potenzfunktionen, Polynomfunktionen maximal 3. Grades, trigonometrische Funktionen, Schnittpunkte.

Eigenschaften von Funktionen:

Monotonie, Symmetrie, Periodizität, Nullstellen, asymptotisches Verhalten, Polstellen.

Rechnen mit Zahlen und Größen:

Potenzen mit rationalen Hochzahlen.

Interpolation und Extrapolation:

Quadratische Interpolation und Extrapolation.

4. Semester – Kompetenzmodul 4:

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Schülerinnen und Schüler können im

Bereich Geometrie

Bereich Algebra und Funktionen

Lehrstoff:

Vektoren:

Addition, Multiplikation mit einem Skalar, Skalarprodukt, Ortsvektor, Betrag, Einheitsvektor, Normalvektor, Gegenvektor, Orthogonalität.

Trigonometrie:

Trigonometrie des allgemeinen Dreiecks.

Funktionen, Umkehrfunktionen und entsprechende Gleichungen:

Exponentialfunktionen, Logarithmusfunktionen, Rechengesetze für Logarithmen.

römisch III. Jahrgang:

5. Semester – Kompetenzmodul 5:

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Schülerinnen und Schüler können im

Bereich Differentialrechnung

Lehrstoff:

Grenzwert und Stetigkeit:

Grenzwert von Funktionen, Stetigkeit, Unstetigkeitsstellen.

Differentialrechnung:

Differenzen- und Differentialquotient, Differenzierbarkeit; Ableitungsfunktion, Ableitungsregeln, höhere Ableitungen; Extremwerte, Wendepunkte.

6. Semester – Kompetenzmodul 6:

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Schülerinnen und Schüler können im

Bereich Differential- und Integralrechnung

              – Stammfunktionen von grundlegenden und im Fachgebiet relevanten Funktionen ermitteln, das  bestimmte Integral berechnen und als orientierten Flächeninhalt interpretieren;

Lehrstoff:

Differential- und Integralrechnung:

Stammfunktion und bestimmtes Integral, Grundintegrale, Integrationsregeln.

Fachbezogene Anwendungen der Differential- und Integralrechnung.

römisch IV. Jahrgang:

7. Semester – Kompetenzmodul 7:

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Schülerinnen und Schüler können im

Bereich Statistik

Bereich Differential- und Integralrechnung

Lehrstoff:

Eindimensionale Datenbeschreibung:

Häufigkeitsverteilung, Lage- und Streuungsmaße, Boxplot.

Differential- und Integralrechnung:

Fachbezogene Anwendungen der Differential- und Integralrechnung.

8. Semester – Kompetenzmodul 8:

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Schülerinnen und Schüler können im

Bereich Stochastik

Lehrstoff:

Wahrscheinlichkeitsrechnung:

Zufallsexperimente, Laplace-Wahrscheinlichkeit, Additions- und Multiplikationssatz für einander ausschließende bzw. unabhängige Ereignisse, Baumdiagramm;

bedingte Wahrscheinlichkeit.

Wahrscheinlichkeitsverteilungen:

Binomialverteilung;

Normalverteilung, Zufallsstreubereich, Verteilung von Stichprobenmittelwerten, Zusammenhang von Dichte- und Verteilungsfunktion.

römisch fünf. Jahrgang – Kompetenzmodul 9:

9. Semester:

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Schülerinnen und Schüler können im

Bereich Stochastik

Bereich Wiederholung und Vorbereitung auf die sRDP

Lehrstoff:

Ausgleichsrechnung:

Ausgleichsfunktionen, lineare Regression, Korrelationskoeffizient.

Anwendungsbezogene Wiederholung und Festigung von mathematischen Methoden und Verfahren ( römisch eins. bis römisch fünf. Jahrgang)

10. Semester:

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Schülerinnen und Schüler können im

Bereich Wiederholung und Vorbereitung auf die sRDP

Lehrstoff:

Anwendungsbezogene Wiederholung und Festigung von mathematischen Methoden und Verfahren (römisch eins. bis römisch fünf. Jahrgang)

Schularbeiten:

römisch eins. Jahrgang: Zwei bis vier einstündige Schularbeiten.

römisch II. bis römisch IV. Jahrgang: Ein bis zwei Schularbeiten pro Semester, nach Bedarf auch zweistündig.

römisch fünf. Jahrgang: Zwei bis drei Schularbeiten, mindestens eine Schularbeit mehrstündig.“

Novellierungsanordnung 6, Die bisherige Anlage 1.6 (Lehrplan der Höheren Lehranstalt für Elektrotechnik) wird durch die einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Anlage 1.6 (Lehrplan der Höheren Lehranstalt für Elektrotechnik) ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, Die bisherige Anlage 1.10 (Lehrplan der Höheren Lehranstalt für Informatik) wird durch die einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Anlage 1.10 (Lehrplan der Höheren Lehranstalt für Informatik) ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, Der Titel der Anlage 1.13 (Lehrplan der Höheren Lehranstalt für Kunststofftechnik) lautet:

„LEHRPLAN DER HÖHEREN LEHRANSTALT FÜR KUNSTSTOFF- UND UMWELTTECHNIK“

Novellierungsanordnung 9, In Anlage 1.16 (Lehrplan der Höheren Lehranstalt für Maschinenbau) lautet der römisch IV. Teil (Schulautonome Lehrplanbestimmungen):

„IV. SCHULAUTONOME LEHRPLANBESTIMMUNGEN

Siehe Anlage 1 mit folgender Ergänzung:

Um eine auf das regionale Umfeld der Schule abgestimmte sprachliche Schwerpunktsetzung zu ermöglichen, kann das Stundenausmaß der im Abschnitt B „Fachtheorie und Fachpraxis“ lehrplanmäßig festgelegten Pflichtgegenstände insgesamt um bis zu 10 Wochenstunden unter Beibehaltung der Gesamtwochenstundenzahl reduziert werden um im Ausmaß der Reduktionen das Stundenausmaß für eine zweite lebende Fremdsprache als Pflichtgegenstand festzulegen.

In diesem Fall kommen die gem. nachfolgender Ziffer 2 angeführte Abweichung von der Stundentafel nicht in Betracht. Durch eine allfällige Kombination der angeführten Maßnahmen darf das Stundenausmaß der im Abschnitt B „Fachtheorie und Fachpraxis“ lehrplanmäßig vorgesehenen Pflichtgegenstände um nicht mehr als 10 Wochenstunden reduziert werden.“

Novellierungsanordnung 10, Die einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlagen 1.33 (Lehrplan der höheren Lehranstalt für Material- und Umwelttechnologie) und 1.34 (Lehrplan der höheren Lehranstalt für Aviation Technology) werden nach Anlage 1.32 (Lehrplan der höheren Lehranstalt für Technik in Medizin, Life Science und Sport) eingereiht.

Artikel 2
Änderung der Lehrpläne für technische, gewerbliche und kunstgewerbliche Fachschulen 2016

Auf Grund

  1. Ziffer eins
    des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 2021,, insbesondere dessen Paragraphen 6,, 55a und 58, sowie
  2. Ziffer 2
    des Paragraph 7, Absatz eins, des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1965,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2020,,

wird verordnet:

Die Verordnung der Bundesministerin für Bildung über die Lehrpläne für technische, gewerbliche und kunstgewerbliche Fachschulen 2016, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 240 aus 2016,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 250 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Dem Paragraph 4, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4Die nachstehend genannten Bestimmungen dieser Verordnung sowie die Anlagen zu dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 383 aus 2021, treten wie folgt in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Anlage 1.11, Anlage 1.13 sowie Anlage 1.14 treten (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) hinsichtlich der 1. und 2. Klassen mit 1. September 2021 sowie hinsichtlich der weiteren Klassen jeweils mit 1. September der Folgejahre klassenweise aufsteigend in Kraft;
    2. Ziffer 2
      Anlage 1 römisch VII. Teil tritt mit 1. September 2021 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 2, In Anlage 1 (Allgemeines Bildungsziel, Schulautonome Lehrplanbestimmungen, didaktische Grundsätze und Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff der gemeinsamen Unterrichtsgegenstände an den technischen, gewerblichen und kunstgewerblichen Fachschulen) römisch VII. Teil (Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoffe der gemeinsamen Unterrichtsgegenstände) Abschnitt Pflichtgegenstände lautet der Unterabschnitt Angewandte Mathematik:

„ANGEWANDTE MATHEMATIK 1. Klasse (1. und 2. Semester): Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Schülerinnen und Schüler können im

Bereich Zahlen und Maße

Bereich Funktionale Zusammenhänge

Bereich Algebra und Geometrie

Lehrstoff:

Bereich Zahlen und Maße:

Natürliche und ganze Zahlen, Rechnen mit Brüchen, Darstellungen rationaler Zahlen (Dezimalform oder Bruch), Potenzen und Wurzeln, Wurzeln als Potenzen mit rationalen Hochzahlen, Fixkommadarstellung, Gleitkommadarstellung, Einheiten, Überschlagsrechnungen, Prozentrechnungen.

Bereich Funktionale Zusammenhänge:

Direkte und indirekte Proportionalität.

Bereich Algebra und Geometrie:

Terme (Monome, Binome, Bruchterme, Rechengesetze), lineare Gleichungen in einer Variablen, Textgleichungen, Sätze im rechtwinkligen Dreieck, Ähnlichkeit (Strahlensätze), Trigonometrie des rechtwinkligen Dreiecks.

2. Klasse:

3. Semester – Kompetenzmodul 3:

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Schülerinnen und Schüler können im

Bereich Funktionale Zusammenhänge

Bereich Algebra und Geometrie

Lehrstoff:

Bereich Funktionale Zusammenhänge:

Kartesisches (rechtwinkliges) Koordinatensystem, lineare Funktion, Darstellungen der linearen Funktion, Trigonometrische Funktionen, Anwendungen auf fachbezogene Sachverhalte.

Bereich Algebra und Geometrie:

Lineare Gleichungen in zwei Variablen, Lösungsverfahren, Lösungsfälle, graphisches Lösungsverfahren, Trigonometrie des schiefwinkligen Dreiecks, Anwendungen auf fachbezogene Sachverhalte.

4. Semester – Kompetenzmodul 4:

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Schülerinnen und Schüler können im

Bereich Zahlen und Maße

Bereich Funktionale Zusammenhänge

Bereich Algebra und Geometrie

Lehrstoff:

Bereich Zahlen und Maße:

Komplexe Zahlen:

Darstellung; Grundrechnungsarten.

Bereich Funktionale Zusammenhänge:

Quadratische Funktionen (graphische Darstellung, Bestimmung des Scheitels sowie der Streckung und Verschiebung längs x-Achse und y-Achse).

Bereich Algebra und Geometrie:

Quadratische Gleichungen (Lösungsfälle inkl. komplexe Lösungen, graphische Lösung), ebene Figuren (Quadrat, Rechteck, Parallelogramm, Raute, Deltoid, Trapez, Kreis), Körper (Würfel, Quader, Pyramide, Zylinder, Kegel, Kugel).

3. Klasse:

5. Semester – Kompetenzmodul 5:

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Schülerinnen und Schüler können im

Bereich Funktionale Zusammenhänge

Lehrstoff:

Bereich Funktionale Zusammenhänge:

Prozentuelle Zunahme und Abnahme, Exponentialfunktion, Logarithmus.

6. Semester – Kompetenzmodul 6:

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Schülerinnen und Schüler können im

Bereich Algebra und Geometrie

Bereich Stochastik

Lehrstoff:

Bereich Algebra und Geometrie:

Rechnen mit Vektoren unter Berücksichtigung der Anforderungen des Fachgebiets.

Bereich Stochastik:

Statistische Diagramme, Kenngrößen statistischer Daten.

In allen Klassen:

Anwendungen aus dem Fachgebiet, zeitgemäße Rechenhilfen einsetzen.

Schularbeiten:

1.-3. Klasse: eine bis zwei Schularbeit/en pro Semester, bei Bedarf auch zweistündig.“

Novellierungsanordnung 3, In Anlage 1 (Allgemeines Bildungsziel, Schulautonome Lehrplanbestimmungen, didaktische Grundsätze und Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff der gemeinsamen Unterrichtsgegenstände an den technischen, gewerblichen und kunstgewerblichen Fachschulen) römisch VII. Teil (Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoffe der gemeinsamen Unterrichtsgegenstände) Abschnitt Alternative Pflichtgegenstände Unterabschnitt Vertiefung Allgemeinbildung lautet der Unterabschnitt Angewandte Mathematik:

ANGEWANDTE MATHEMATIK

4. Klasse:

7. Semester– Kompetenzmodul 7:

Bildungs- und Lehraufgabe aller Bereiche:

Die Schülerinnen und Schüler können

Lehrstoff aller Bereiche:

Anwendungen aus dem jeweiligen Fachgebiet auch unter Verwendung zeitgemäßer Technologie der Kompetenzmodule 1 bis 6.

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Schülerinnen und Schüler können im

Bereich Algebra und Geometrie

Bereich Funktionale Zusammenhänge

Lehrstoff:

Bereich Algebra und Geometrie:

Polynome, Bruchterme, Winkelfunktionen, lineare Gleichungen, quadratische Gleichungen, Gleichungen höheren Grades.

Bereich Funktionale Zusammenhänge:

Lineare Funktionen, quadratische Funktionen, Polynomfunktionen, Potenzfunktionen, Exponentialfunktionen, Logarithmusfunktionen, trigonometrische Funktionen.

Schularbeiten im Bereich Angewandter Mathematik: eine Schularbeit, bei Bedarf mehrstündig.“

Novellierungsanordnung 4, Die einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlagen 1.11, 1.13 und 1.14 treten an die Stelle der bisherigen Anlagen 1.11, 1.13 und 1.14.

Artikel 3
Änderung der Bekanntmachung betreffend die Lehrpläne für den Religionsunterricht an den Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten

Aufgrund des Paragraph 2, Absatz 2, des Religionsunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 190 aus 1949,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, wird bekannt gemacht:

Die Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht an den Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten gemäß Artikel 2 der Verordnung über die Lehrpläne der Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 262 aus 2015,, zuletzt geändert durch die Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 395 aus 2019,, wird wie folgt geändert:

In Anlage 1 (Allgemeines Bildungsziel, schulautonome Lehrplanbestimmungen, didaktische Grundsätze, Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff der gemeinsamen Unterrichtsgegenstände an den Höheren technischen und gewerblichen (einschließlich kunstgewerblichen) Lehranstalten) lautet der römisch fünf. Abschnitt (Lehrpläne für den Religionsunterricht):

„V. LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT

(Bekanntmachung gemäß Paragraph 2, Absatz 2, des Religionsunterrichtsgesetzes)

  1. Ziffer eins
    Katholischer Religionsunterricht

Siehe die Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 571 aus 2003, idgF.

  1. Ziffer 2
    Evangelischer Religionsunterricht

Siehe die Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 395 aus 2019, idgF.

  1. Ziffer 3
    Altkatholischer Religionsunterricht

Der altkatholische Religionsunterricht wird im Allgemeinen als Gruppenunterricht gemäß Paragraph 7 a, des Religionsunterrichtsgesetzes in seiner derzeit geltenden Fassung geführt. Demgemäß ist der Lehrplan für den Religionsunterricht der Oberstufe der allgemeinbildenden höheren Schulen anzuwenden.

  1. Ziffer 4
    Islamischer Religionsunterricht

Siehe die Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 234 aus 2011,.

  1. Ziffer 5
    Israelitischer Religionsunterricht

Die Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Nr. 88 aus 1985, in der jeweils geltenden Fassung ist sinngemäß anzuwenden.

  1. Ziffer 6
    Neuapostolischer Religionsunterricht

Siehe die Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Nr. 108 aus 2016,.

  1. Ziffer 7
    Religionsunterricht der Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage

Siehe die Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Nr. 239 aus 1988,.

  1. Ziffer 8
    Orientalisch-orthodoxer Religionsunterricht

Siehe die Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 201 aus 2004,.

  1. Ziffer 9
    Griechisch-orientalischer (orthodoxer) Religionsunterricht

Siehe die Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 114 aus 2016,.

  1. Ziffer 10
    Buddhistischer Religionsunterricht

Siehe die Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 241 aus 2008,.

  1. Ziffer 11
    Freikirchlicher Religionsunterricht

Siehe die Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 194 aus 2014,.

  1. Ziffer 12
    Alevitischer Religionsunterricht

Siehe die Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 14 aus 2014,.“

Artikel 4
Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

Aufgrund des Paragraph 2, Absatz 2, des Religionsunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 190 aus 1949,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, wird bekannt gemacht:

Die in den Anlagen 1.6, 1.10, 1.33 und 1.34 des Artikels 1 (Änderung der Lehrpläne der Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten 2015) sowie die in den Anlagen 1.11, 1.13 sowie 1.14 des Artikels 2 (Änderung der Lehrpläne für technische, gewerbliche und kunstgewerbliche Fachschulen 2016) enthaltenen Lehrpläne für den Religionsunterricht wurden von den betreffenden Kirchen und Religionsgesellschaften erlassen und werden hiermit gemäß Paragraph 2, Absatz 2, des Religionsunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 190 aus 1949,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, bekannt gemacht.

Faßmann