BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2021

Ausgegeben am 29. Jänner 2021

Teil römisch zwei

38. Verordnung:

Änderung der Einkommens- und Lebensbedingungen-Statistikverordnung – ELStV

38. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung über die Statistik der Einkommen und Lebensbedingungen (Einkommens- und Lebensbedingungen-Statistikverordnung – ELStV), geändert wird

Auf Grund der Paragraphen 4 bis 8, 10 und 30 des Bundesstatistikgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und hinsichtlich des Paragraph 13, zusätzlich im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

Die Einkommens- und Lebensbedingungen-Statistikverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 277 aus 2010,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 319 aus 2019,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Der Titel lautet:

„Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Statistik der Einkommen und Lebensbedingungen (Einkommens- und Lebensbedingungen-Statistikverordnung – ELStV)“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph eins, samt Überschrift lautet:

„Anordnung zur Erstellung der Statistik der Einkommens- und Lebensbedingungen

Paragraph eins,

Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs auf Grund der Verordnung (EU) 2019/1700 zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für europäische Statistiken über Personen und Haushalte auf der Grundlage von Einzeldaten aus Stichprobenerhebungen und den zu dieser Verordnung ergangenen delegierten Rechtsakten sowie Durchführungsrechtsakten gemäß diesen Rechtsakten statistische Erhebungen durchzuführen und auf Grundlage der erhobenen Daten

  1. Ziffer eins
    Statistiken über Einkommen von Personen und Privathaushalten sowie
  2. Ziffer 2
    Statistiken über Lebensbedingungen
für Kalenderjahre zu erstellen und zu veröffentlichen. Die Erstellung der Statistiken hat neben den Quer- auch Längsschnittdaten zu umfassen.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 5, samt Überschrift lautet:

„Erhebungsmerkmale

Paragraph 5,

Es sind von den Mitgliedern der Privathaushalte folgende Merkmale zu erheben:

  1. Ziffer eins
    die gemäß den delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten zur Verordnung (EU) 2019/1700 im Bereich Einkommen und Lebensbedingungen und für alle Bereiche gemeinsamen verpflichtend zu erhebenden Merkmale;
  2. Ziffer 2
    Art der Heizung, Dienstgebernummer, persönliche Zufriedenheit, aktuelles Haushaltseinkommen, die finanziellen Möglichkeiten, die Leistbarkeit von Konsumgütern, die Teilhabemöglichkeiten von im Haushalt lebenden Kindern sowie Kinderbetreuungskosten, ehemaliger Besuch von Kindergarten oder Vorschule und Schulform bei Abschluss der Unterstufe von im Haushalt lebenden Personen ab 16 Jahren, Art, Stundenausmaß und Kostentragung für Aus- und Weiterbildung sowie Kursteilnahmen in den letzten zwölf Monaten, ehemalige Staatsbürgerschaft, Vertrauen in andere Menschen und in das politische System.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 6, samt Überschrift lautet:

„Erhebungsarten

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Die Erhebungsmerkmale gemäß Paragraph 5, sind unter Verwendung bereichsspezifischer Personenkennzeichen (bPK) durch Beschaffung von Statistik- und Verwaltungsdaten ohne Namen der Betroffenen auf folgende Arten zu erheben:
    1. Ziffer eins
      Die Merkmale der Personen, die bei einem dem Dachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger angehörenden Sozialversicherungsträger versichert sind oder Anspruch auf Leistungen einer Krankenfürsorgeanstalt haben,
      1. Litera a
        Geschlecht, Geburtsdatum,
      2. Litera b
        Erwerbsstatus, Stellung im Beruf und Wirtschaftszweig der örtlichen Einheit (Arbeitsstätte), in der die betreffende Person beschäftigt ist (war), zum Zeitpunkt der Erhebung und ein Jahr vor der Erhebung sowie bei Personen ohne Erwerbstätigkeit zum Zeitpunkt der letzten Beschäftigung,
      3. Litera c
        Dienstgebernummer,
      4. Litera d
        Land, Region, Gemeinde und Adresse der Arbeitsstätte der betreffenden Person und Zahl der an dieser Arbeitsstätte beschäftigten Personen,
      5. Litera e
        Lohn oder Gehalt (Beitragsgrundlagen) der betreffenden Person,
      6. Litera f
        Art von Pensionen und Höhe der Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, Art und Höhe von Transferleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung und sonstigen Transferleistungen,
      7. Litera g
        Jahr und Monat des Beginns der (letzten) Erwerbstätigkeit zum Zeitpunkt der Erhebung und
      8. Litera h
        allfällige weitere Erwerbstätigkeiten sowie Stellung im Beruf und Wirtschaftszweig der örtlichen Einheit dieser weiteren Erwerbstätigkeiten
      durch Beschaffung von Verwaltungsdaten von den entsprechenden Sozialversicherungsträgern und Krankenfürsorgeanstalten im Wege des Dachverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger;
    2. Ziffer 2
      die Merkmale der beim Arbeitsmarktservice vorgemerkten, leistungsbeziehenden oder geförderten Personen
      1. Litera a
        Geschlecht, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit und
      2. Litera b
        von den leistungsbeziehenden Personen: Beginn- und Enddatum des Bezugs von Leistungen sowie Art und Höhe der Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 und
      3. Litera c
        von den geförderten Personen: Beginn- und Enddatum des Erhalts von Beihilfen sowie Art der Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz; ergänzend die Höhe der Beihilfe für jene Beihilfen, bei denen es sich um nicht nur einmalige, direkte Transferleistungen an Personen für deren allgemeinen finanziellen Unterhalt handelt; somit mit Stand 1. Oktober 2020 die Höhe der Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhalts, der Kinderbetreuungsbeihilfe, der Kombilohnbeihilfe, dem Fachkräftestipendium, der Förderung der Höherqualifizierung von Beschäftigten im Bereich Soziale Dienstleistungen (GSK), der Entfernungsbeihilfe und der Gründungsbeihilfe
      durch Beschaffung von Verwaltungsdaten vom Arbeitsmarktservice;
    3. Ziffer 2 a
      die Merkmale der Bezugsberechtigten von Leistungen der Sozialhilfe auf Personen- bzw. Haushaltsgemeinschaftsebene
      1. Litera a
        Geschlecht, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit,
      2. Litera b
        Beginn- und Enddatum der jeweiligen Bezugsperiode sowie Gesamtbezugsdauer,
      3. Litera c
        Höhe der Geldleistungen, Art und Höhe der Sachleistungen,
      4. Litera d
        Höhe der Zahlungen für Lebensunterhalt, Krankenversicherung und sonstige Krankenhilfe sowie Höhe der Sachleistungen für ergänzenden Wohnungsaufwand und
      5. Litera e
        Identifikationsnummer der Person und der Haushaltsgemeinschaft
      durch Verwendung der von den Ländern gemäß Paragraph eins, Absatz 2, des Sozialhilfe-Statistikgesetzes an die Bundesanstalt übermittelten Daten;
    4. Ziffer 3
      die Merkmale der Beziehenden von Kinderbetreuungsgeld gemäß Kinderbetreuungsgeldgesetz
      1. Litera a
        Geschlecht, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit und
      2. Litera b
        Beginn, Ende und Höhe des Kinderbetreuungsgeldes
      durch Beschaffung von Verwaltungsdaten von der Österreichischen Gesundheitskasse;
    5. Ziffer 3 a
      die Merkmale der Beziehenden eines Familienzeitbonus gemäß Familienzeitbonusgesetz
      1. Litera a
        Geschlecht, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit und
      2. Litera b
        Beginn, Ende und Höhe des Bonus
      durch Beschaffung von Verwaltungsdaten von der Österreichischen Gesundheitskasse;
    6. Ziffer 4
      die Merkmale der Arbeitsstätten
      1. Litera a
        Adresse und Wirtschaftszweig der Arbeitsstätte,
      2. Litera b
        Zahl der Personen, die in dieser Arbeitsstätte arbeiten, und
      3. Litera c
        Dienstgebernummer
      durch Heranziehung von Daten des Registers der statistischen Einheiten der Bundesanstalt (Paragraph 25 a, des Bundesstatistikgesetzes 2000);
    7. Ziffer 5
      die Ausbildungsmerkmale der Personen gemäß Paragraph 5, Ziffer eins, durch Heranziehung von Daten des Bildungsstandregisters der Bundesanstalt (Paragraph 10, des Bildungsdokumentationsgesetzes);
    8. Ziffer 6
      die Merkmale der Haushaltsangehörigen
      1. Litera a
        Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsland,
      2. Litera b
        Familienstand,
      3. Litera c
        Staatsangehörigkeit und
      4. Litera d
        Meldedatum des aktuellen Hauptwohnsitzes
      durch Beschaffung von Verwaltungsdaten der Meldebehörden im Wege des zentralen Melderegisters und der Personenstandsbehörden;
    9. Ziffer 7
      die Art und Höhe von Bezügen und Abgaben jener Personen, für die ein Lohnzettel, Einkommensteuerbescheid oder Arbeitnehmerveranlagungsbescheid ausgestellt wurde, durch Verwendung der vom Bundesministerium für Finanzen nach der Steuerstatistik-Verordnung übermittelten und gemäß Paragraph 15, Absatz eins, des Bundesstatistikgesetzes 2000 pseudonymisierten Daten der Lohnzettel, Einkommensteuer- und Arbeitnehmerveranlagungsbescheide;
    10. Ziffer 8
      die Art und Höhe von Transferleistungen gemäß Familienlastenausgleichsgesetz 1967 durch Beschaffung von Verwaltungsdaten der Abgabenbehörden des Bundes;
    11. Ziffer 9
      die Art und Höhe der Leistungen gemäß Schülerbeihilfengesetz 1983 durch Beschaffung von Verwaltungsdaten der Beihilfenbehörden gemäß Paragraph 13, des Schülerbeihilfengesetzes 1983;
    12. Ziffer 10
      die Art und Höhe der Leistungen gemäß Studienförderungsgesetz 1992 durch Beschaffung von Verwaltungsdaten bei den Studienbeihilfenbehörden gemäß Paragraphen 33 bis 38 des Studienförderungsgesetzes 1992;
    13. Ziffer 11
      die Merkmale der Wohnverhältnisse durch Heranziehung der Daten aus dem zentralen Gebäude- und Wohnungsregister der Bundesanstalt gemäß Anlage D Ziffer 3 bis 9 sowie Anlage E Ziffer 1 bis 8 des Bundesgesetzes über das Gebäude- und Wohnungsregister.
  2. Absatz 2,Die restlichen Merkmale gemäß Paragraph 5, sowie jene Merkmale, die im Erhebungszeitpunkt als Verwaltungsdaten nicht oder nicht gemäß den Definitionen der Rechtsakte gemäß Paragraph 5, Ziffer eins, verfügbar sind, sind personenbezogen in der Art der Befragung der Haushaltsmitglieder (Paragraph 8, Absatz 4,) im Rahmen der Stichprobe gemäß Paragraph 7, zu erheben und mit den gemäß Absatz eins, erhobenen Merkmalen zusammenzuführen.
  3. Absatz 3,Soweit die Behörden gemäß Absatz eins, Ziffer 7 bis 11 die Daten bei der Bundesrechenzentrum GmbH verarbeiten, sind diese im Wege der Bundesrechenzentrum GmbH zu beschaffen.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 7, samt Überschrift lautet:

„Auswahl der Stichprobe

Paragraph 7,

Die Bundesanstalt hat für die jährliche Erhebung der Merkmale gemäß Paragraph 6, Absatz 2, eine Stichprobe von Haushalten entsprechend Artikel 12 und Anhang römisch zwei und römisch drei der Verordnung (EU) 2019/1700 festzulegen.“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 8, Absatz 3, wird die Wortfolge „die in Paragraph 5, Ziffer eins und 2 genannten Durchführungsverordnungen“ durch die Wortfolge „die in Paragraph 5, Ziffer eins, genannten Rechtsakte“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 8, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,Die Befragungen sind entweder durch persönliche Vorsprache von Interviewern (Face-to-Face-Interviews) oder im Wege telefonischer Interviews oder online durchzuführen. Die Auswahl aus diesen Erhebungsmethoden ist von der Bundesanstalt nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und den Qualitätsanforderungen der Verordnung (EU) 2019/1700 und den zu dieser Verordnung ergangenen delegierten Rechtsakten sowie Durchführungsrechtsakten zu treffen.“

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 10, wird die Wortfolge „mittels Broschüre“ durch die Wortfolge „in schriftlicher Form“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 12, samt Überschrift lautet:

„Evaluierung

Paragraph 12,

Gemäß Artikel 13, der Verordnung (EU) 2019/1700 hat die Bundesanstalt der Europäischen Kommission innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der in Anhang römisch fünf Ziffer 2, Litera a, der Verordnung (EU) 2019/1700 genannten Frist einen Qualitätsbericht vorzulegen.“

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 13, Absatz eins, wird die Bezeichnung „Die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz“ durch die Bezeichnung „Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“ und in Absatz 2, die Bezeichnung „die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz“ durch die Bezeichnung „den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 15, samt Überschrift lautet:

„Verweisungen

Paragraph 15,

Soweit in dieser Verordnung auf andere Rechtsvorschriften verwiesen wird, sind diese in der folgenden Fassung anzuwenden:

  1. Ziffer eins
    Verordnung (EU) 2019/1700 zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für europäische Statistiken über Personen und Haushalte auf der Grundlage von Einzeldaten aus Stichprobenerhebungen, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 808 aus 2004,, (EG) Nr. 452 aus 2008, und (EG) Nr. 1338 aus 2008, des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1177 aus 2003, des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates, Amtsblatt Nummer L 261 vom 14.10.2019 Seite 1, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 267 vom 21.10.2019 Seite 16;
  2. Ziffer 2
    Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2020,;
  3. Ziffer 3
    Arbeitsmarktservicegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2020,;
  4. Ziffer 4
    Bildungsdokumentationsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2019,;
  5. Ziffer 5
    Bundesstatistikgesetz 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,;
  6. Ziffer 6
    Bundesgesetz über Regelungen zur Erleichterung des elektronischen Verkehrs mit öffentlichen Stellen (E-Government-Gesetz – E-GovG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2018,;
  7. Ziffer 7
    E-Government-Bereichsabgrenzungsverordnung (E-Gov-BerAbgrV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 289 aus 2004,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 213 aus 2013,;
  8. Ziffer 8
    Familienlastenausgleichsgesetz 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2020,;
  9. Ziffer 9
    Familienzeitbonusgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2016,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2019,;
  10. Ziffer 10
    Bundesgesetz über das Gebäude- und Wohnungsregister (GWR-Gesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2004,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2018,;
  11. Ziffer 11
    Kinderbetreuungsgeldgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 2020,;
  12. Ziffer 12
    Meldegesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,;
  13. Ziffer 13
    Registerzählungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2006,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,;
  14. Ziffer 14
    Schülerbeihilfengesetz 1983, Bundesgesetzblatt Nr. 455 aus 1983,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,;
  15. Ziffer 15
    Bundesgesetz betreffend die bundesweite Gesamtstatistik über Leistungen der Sozialhilfe (Sozialhilfe-Statistikgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2019,;
  16. Ziffer 16
    Steuerstatistik-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 229 aus 2003,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 477 aus 2020,;
  17. Ziffer 17
    Studienförderungsgesetz 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2020,.“

Novellierungsanordnung 12Dem, Paragraph 15, wird ein Paragraph 16, samt Überschrift angefügt:

„Inkrafttreten

Paragraph 16,

Der Titel und die Paragraphen eins, 5, 6, 7, 8, Absatz 3 und 4, 10, 12, 13 Absatz eins und 2, 15 sowie 16 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 38 aus 2021, treten mit 1. Februar 2021 in Kraft.“

Anschober