374. Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Bewältigung der COVID-19 Folgen im Schulwesen für das Schuljahr 2021/22 (COVID-19-Schulverordnung 2021/22 – C-SchVO 2021/22)
Aufgrund der §§ 6, 10, 21b, 23, 29, 39, 47, 58 bis 63c, 68a bis 81 und 132c des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, §§ 18 bis 21, 22, 22a, 23, 25, 39, 42, 43 bis 50 und 82m des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, §§ 5 Abs. 3, 17 und 42 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966, des § 72b des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, BGBl. I Nr. 33/1997, des § 16e des Schulzeitgesetzes 1985, BGBl. Nr. 77/1985, jeweils zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 170/2021, sowie des § 119 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440/1975, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2016, wird verordnet:Aufgrund der Paragraphen 6,, 10, 21b, 23, 29, 39, 47, 58 bis 63c, 68a bis 81 und 132c des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, Paragraphen 18 bis 21, 22, 22a, 23, 25, 39, 42, 43 bis 50 und 82m des Schulunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, Paragraphen 5, Absatz 3,, 17 und 42 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 175 aus 1966,, des Paragraph 72 b, des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 1997,, des Paragraph 16 e, des Schulzeitgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1985,, jeweils zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 2021,, sowie des Paragraph 119, des Forstgesetzes 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1975,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2016,, wird verordnet:
1. Teil
Allgemeine Bestimmungen
Ziel
§ 1.Paragraph eins,
Diese Verordnung regelt schulorganisatorische, schulunterrichtsrechtliche und schulzeitrechtliche Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 im Schulwesen.
Geltungsbereich
§ 2.Paragraph 2,
Diese Verordnung gilt für die im Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, (im Folgenden: SchOG) sowie in Art. V Z 2 der 5. SchOG-Novelle, BGBl. Nr. 323/1975, und im Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz, BGBl. Nr. 175/1966, sowie im Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440/1975 geregelten öffentlichen und privaten Schulen. Diese Verordnung gilt für die im Schulorganisationsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, (im Folgenden: SchOG) sowie in Art. römisch fünf Ziffer 2, der 5. SchOG-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 323 aus 1975,, und im Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 175 aus 1966,, sowie im Forstgesetz 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1975, geregelten öffentlichen und privaten Schulen.
Begriffsbestimmungen
§ 3.Paragraph 3,
Im Sinne dieser Verordnung sind zu verstehen:
unter Risikostufe die im 1. bis 3. Abschnitt des 2. Teils dieser Verordnung jeweils festgelegten, mit einer Kurzbezeichnung versehenen, Regelungen in Abweichung von schulorganisatorischen, schulunterrichtsrechtlichen und schulzeitrechtlichen Normen;
unter Quarantäneentscheidung die Entscheidung der zuständigen Gesundheitsbehörde zur Absonderung einer oder mehrerer kranker, krankheitsverdächtiger oder ansteckungsverdächtiger Personen gemäß § 7 des Epidemiegesetzes 1950 – EpiG, BGBl. Nr. 186/1950, oder die Anordnung von Verkehrsbeschränkungen für Bewohner bestimmter Ortschaften gemäß § 24 des EpiG sowie weitere auf einzelne Personen bezogene Anordnungen der zuständigen Gesundheitsbehörde nach dem Epidemiegesetz 1950, die Personen an der Betretung des Schulgebäudes hindern;unter Quarantäneentscheidung die Entscheidung der zuständigen Gesundheitsbehörde zur Absonderung einer oder mehrerer kranker, krankheitsverdächtiger oder ansteckungsverdächtiger Personen gemäß Paragraph 7, des Epidemiegesetzes 1950 – EpiG, Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950,, oder die Anordnung von Verkehrsbeschränkungen für Bewohner bestimmter Ortschaften gemäß Paragraph 24, des EpiG sowie weitere auf einzelne Personen bezogene Anordnungen der zuständigen Gesundheitsbehörde nach dem Epidemiegesetz 1950, die Personen an der Betretung des Schulgebäudes hindern;
unter Schülerinnen und Schülern die Schülerinnen und Schüler gemäß dem Schulunterrichtsgesetz – SchUG, BGBl. Nr. 472/1986, sowie Studierende gemäß dem Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge – SchUG-BKV, BGBl. I Nr. 33/1997;unter Schülerinnen und Schülern die Schülerinnen und Schüler gemäß dem Schulunterrichtsgesetz – SchUG, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, sowie Studierende gemäß dem Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge – SchUG-BKV, BGBl. römisch eins Nr. 33/1997;
unter Präsenzunterricht die Unterrichts- und Erziehungsarbeit in einem für schulische Zwecke bestimmten Gebäude oder auf Freiflächen;
unter Standort die örtliche Lage einer Schule, die sich in der Schulkennzahl oder in der Anschrift einer Schule oder der Einlagezahl im Grundbuch ausdrückt;
unter Mund-Nasen-Schutz (MNS) eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und enganliegende mechanische Schutzvorrichtung;
unter Lehr- und Verwaltungspersonal alle Personen, die in einer Schule Unterrichts-, Erziehungs- und Verwaltungsaufgaben wahrzunehmen haben, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Schulverwaltung einschließlich der mit Aufgaben der Qualitätssicherung betraute und Personen mit psychosozialen und unterstützenden Aufgaben (zB Assistenzen, Jugend- und Lehrlingscoaches) und Gesundheitspersonal, sowie Studierende der Lehramtsstudien im Rahmen des praxisschulmäßigen Unterrichts;
unter Corona-Testpass eine von der Schule ausgestellte Dokumentation jeder Schülerin bzw. jedes Schülers über die erbrachten Nachweise einer geringen epidemiologischen Gefahr;
unter Abwasseranalyse eine chemisch-physikalische und molekularbiologische Untersuchung des Abwassers zur regionalen frühzeitigen Erkennung der Verbreitung von SARS-CoV-2.
Arten des Nachweises einer geringen epidemiologischen Gefahr
§ 4.Paragraph 4,
Als Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr im Sinne dieser Verordnung gelten
ein Nachweis
über ein negatives Ergebnis eines von der Schulbehörde zur Verfügung gestellten und unmittelbar in der Schule unter Aufsicht durchgeführten Antigentests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 48 Stunden zurückliegen darf, oder
über ein negatives Ergebnis eines Antigentests einer befugten Stelle auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 48 Stunden zurückliegen darf, oder
über ein negatives Ergebnis eines von der Schulbehörde zur Verfügung gestellten und unmittelbar in der Schule unter Aufsicht durchgeführten oder von einer befugten Stelle durchgeführten molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 (zB PCR-Test), dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf, oder
über ein negatives Ergebnis eines von einer befugten Stelle durchgeführten molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 (zB PCR-Test), dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf;
ein Nachweis über eine mit einem zentral zugelassenen Impfstoff gegen COVID-19 erfolgte
Zweitimpfung, wobei diese nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf, oder
Impfung ab dem 22. Tag nach der Impfung bei Impfstoffen, bei denen nur eine Impfung vorgesehen ist, wobei diese nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf, oder
Impfung, sofern mindestens 21 Tage vor der Impfung ein positiver molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 bzw. vor der Impfung ein Nachweis über neutralisierende Antikörper vorlag, wobei die Impfung nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf;
ein Genesungsnachweis über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion mit SARS-CoV-2 oder eine ärztliche Bestätigung über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion mit SARS-CoV-2, die molekularbiologisch bestätigt wurde;
ein Nachweis über neutralisierende Antikörper, der nicht älter als 90 Tage ist;
ein Absonderungsbescheid, wenn dieser für eine in den letzten 180 Tagen vor der vorgesehenen Testung nachweislich mit SARS-CoV-2 infizierte Person ausgestellt wurde.
In den Corona-Testpass jeder Schülerin bzw. jedes Schülers sind Nachweise gemäß § 4 Z 1, welche an oder außerhalb der Schule durchgeführt wurden, aufzunehmen. Nachweise gemäß § 4 Z 2 können mit Einwilligung der Schülerinnen und Schüler bzw. deren Erziehungsberechtigten in den Corona-Testpass aufgenommen werden.In den Corona-Testpass jeder Schülerin bzw. jedes Schülers sind Nachweise gemäß Paragraph 4, Ziffer eins,, welche an oder außerhalb der Schule durchgeführt wurden, aufzunehmen. Nachweise gemäß Paragraph 4, Ziffer 2, können mit Einwilligung der Schülerinnen und Schüler bzw. deren Erziehungsberechtigten in den Corona-Testpass aufgenommen werden.
Allgemeine Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz einsAlle Personen, ausgenommen Schülerinnen und Schüler sowie Lehr- und Verwaltungspersonal, haben bei Betreten des Schulgebäudes einen Nachweis gemäß § 4 vorzulegen sowie während des gesamten Aufenthalts einen MNS zu tragen.Alle Personen, ausgenommen Schülerinnen und Schüler sowie Lehr- und Verwaltungspersonal, haben bei Betreten des Schulgebäudes einen Nachweis gemäß Paragraph 4, vorzulegen sowie während des gesamten Aufenthalts einen MNS zu tragen.
(2)Absatz 2Bei Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf, bei welchen nachgewiesener Maßen eine Testung in der Schule mit zumutbarem Aufwand nicht möglich ist, können Personen, die zu dem Kind oder Jugendlichen in einem örtlichen oder persönlichen Naheverhältnis stehen, den Test gemäß § 4 Z 1 lit. a und c zuhause durchführen. Ist eine Testung gemäß § 4 Z 1 aufgrund einer ärztlichen Bestätigung, mit zumutbarem Aufwand nicht möglich, so obliegt es den Erziehungsberechtigten, einen Test nachweislich durchzuführen und diesen als Bestätigung vorzulegen. Ist eine Testung nachweislich (ärztliche Bestätigung) nicht möglich, sind an der Schule geeignete Maßnahmen zu treffen, die die Ansteckungswahrscheinlichkeit der übrigen an der Schule befindlichen Personen minimieren.Bei Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf, bei welchen nachgewiesener Maßen eine Testung in der Schule mit zumutbarem Aufwand nicht möglich ist, können Personen, die zu dem Kind oder Jugendlichen in einem örtlichen oder persönlichen Naheverhältnis stehen, den Test gemäß Paragraph 4, Ziffer eins, Litera a und c zuhause durchführen. Ist eine Testung gemäß Paragraph 4, Ziffer eins, aufgrund einer ärztlichen Bestätigung, mit zumutbarem Aufwand nicht möglich, so obliegt es den Erziehungsberechtigten, einen Test nachweislich durchzuführen und diesen als Bestätigung vorzulegen. Ist eine Testung nachweislich (ärztliche Bestätigung) nicht möglich, sind an der Schule geeignete Maßnahmen zu treffen, die die Ansteckungswahrscheinlichkeit der übrigen an der Schule befindlichen Personen minimieren.
(3)Absatz 3Das Lehr- und Verwaltungspersonal, das sich regelmäßig im Schulgebäude aufhält und keinen Nachweis gemäß § 4 Z 2 erbringt, hat einen Nachweis gemäß § 4 Z 1 zu erbringen, wobei zumindest einmal pro Woche der Anwesenheit ein Nachweis gemäß § 4 Z 1 lit. d (zB PCR-Test) vorzulegen ist. Diese Tests bzw. Nachweise sind so oft durchzuführen bzw. vorzulegen, dass für jeden Tag der Anwesenheit in der Schule eine geringe epidemiologische Gefahr nachgewiesen wird.Das Lehr- und Verwaltungspersonal, das sich regelmäßig im Schulgebäude aufhält und keinen Nachweis gemäß Paragraph 4, Ziffer 2, erbringt, hat einen Nachweis gemäß Paragraph 4, Ziffer eins, zu erbringen, wobei zumindest einmal pro Woche der Anwesenheit ein Nachweis gemäß Paragraph 4, Ziffer eins, Litera d, (zB PCR-Test) vorzulegen ist. Diese Tests bzw. Nachweise sind so oft durchzuführen bzw. vorzulegen, dass für jeden Tag der Anwesenheit in der Schule eine geringe epidemiologische Gefahr nachgewiesen wird.
(4)Absatz 4Sofern in dieser Verordnung ein Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr vorgesehen ist, ist dieser während des gesamten Aufenthaltes in der Schule bereit zu halten.
(5)Absatz 5Abweichend von Abs. 1 haben Personen, die sich im Rahmen der Schulraumüberlassung in der Schule aufhalten, in den von der Schulraumüberlassung nicht umfassten Teilen des Schulgebäudes (zB Gänge, Stiegenhaus) einen MNS zu tragen.Abweichend von Absatz eins, haben Personen, die sich im Rahmen der Schulraumüberlassung in der Schule aufhalten, in den von der Schulraumüberlassung nicht umfassten Teilen des Schulgebäudes (zB Gänge, Stiegenhaus) einen MNS zu tragen.
Hygiene- und Präventionskonzept
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz einsAn jeder Schule ist bis zum Ende der ersten beiden Schulwochen des Schuljahres 2021/22 durch die Schulleitung ein Hygiene- und Präventionskonzept zu erstellen. Die Einhaltung der Hygiene- und Präventionsmaßnahmen ist durch die Schulleitung zu gewährleisten, welche als Hygiene- und Präventionsbeauftragter tätig wird; diese kann eine Lehrperson als Hygiene- und Präventionsbeauftragten ermächtigen.
(2)Absatz 2Das Hygiene- und Präventionskonzept hat jedenfalls
ein Lüftungskonzept, das für Bewegung und Sport sowie bei Singen und Musizieren jedenfalls eine höhere Frequenz als für den Unterricht in anderen Gegenständen vorzusehen hat,
eine Vorbereitung der Infrastruktur einschließlich der Möglichkeit zur Nutzung zusätzlicher Räume für schulische Zwecke,
Richtlinien für eine Risikoanalyse für Schulveranstaltungen und schulbezogene Veranstaltungen,
Regelungen über die Bereitstellung und Lagerung von MNS, Testmaterial, Desinfektionsmittel am Schulstandort einschließlich der Kalkulation von Bestell- und Lieferzeiten und
eine Konzeption für die Organisation des Unterrichts einschließlich des fachpraktischen Unterrichts für die einzelnen Risikostufen
zu enthalten.
Standortbezogene Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz einsDie Schulleitung kann zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 in der Schule
die Vorlage eines von der Schulbehörde zur Verfügung gestellten Tests zum Nachweis einer Infektion mit SARS-CoV-2 für die Teilnahme am Unterricht in einer festzulegenden Testfrequenz sowie
einen zeitversetzten Unterrichtsbeginn
anordnen. Die Maßnahmen sind während der Dauer der Geltung durch Anschlag in der betreffenden Schule kundzumachen, § 79 SchUG gilt sinngemäß. Maßnahmen gemäß Z 1 und 2 sind auf höchstens eine Woche zu befristen und bedürfen der Zustimmung der Schulbehörde.anordnen. Die Maßnahmen sind während der Dauer der Geltung durch Anschlag in der betreffenden Schule kundzumachen, Paragraph 79, SchUG gilt sinngemäß. Maßnahmen gemäß Ziffer eins und 2 sind auf höchstens eine Woche zu befristen und bedürfen der Zustimmung der Schulbehörde.
(2)Absatz 2Lehr- und Verwaltungspersonal sowie Schülerinnen und Schüler, die einen Nachweis gemäß § 4 Z 2 vorlegen, sind von Maßnahmen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 jedenfalls ausgenommen.Lehr- und Verwaltungspersonal sowie Schülerinnen und Schüler, die einen Nachweis gemäß Paragraph 4, Ziffer 2, vorlegen, sind von Maßnahmen gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 jedenfalls ausgenommen.
(3)Absatz 3Wenn das Tragen eines MNS angeordnet wird ist für Schülerinnen und Schüler, welchen aufgrund ihrer Behinderung oder Beeinträchtigung das Tragen nachgewiesenermaßen (ärztliches Attest) nicht zugemutet werden kann, vorzusehen, dass statt eines MNS, eine nicht enganliegende, aber den Mund- und Nasenbereich vollständig abdeckende mechanische Schutzvorrichtung (Gesichtsschild) zu tragen ist und wenn aufgrund der Behinderung oder Beeinträchtigung das Tragen dieses Gesichtsschildes nicht möglich ist, die Verpflichtung entfallen kann.
Ortsungebundener Unterricht
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz einsDer Unterricht findet im Schuljahr 2021/22 grundsätzlich in Form von Präsenzunterricht statt. Ortsungebundener Unterricht ist nur zulässig, wenn dies aufgrund
des Infektionsgeschehens in der Gesellschaft anhand der zur Verfügung stehendenden Daten, insbesondere jener der Gesundheit Österreich GmbH oder der AGES,
des Infektionsgeschehens in der Region oder dem Bundesland, in dem sich die Schulen oder die Schule befindet, nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Daten, insbesondere der Gesundheit Österreich GmbH oder der AGES, und der Empfehlungen der Corona-Kommission oder
des Infektionsgeschehens am Schulstandort, welches alle am Schulleben beteiligten Personen einschließt,
notwendig ist und andere Maßnahmen dieser Verordnung erfolglos blieben oder nicht ausreichen.
(2)Absatz 2Der ortsungebundene Unterricht darf nur
aufgrund einer Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung,
aufgrund einer Verordnung der zuständigen Schulbehörde oder
wenn der Unterricht in einem Schulgebäude aufgrund einer behördlichen, außer einer schulbehördlichen, insbesondere einer gesundheitsbehördlichen, Entscheidung nicht möglich ist,
allenfalls mit Ausnahmen von oder Auflagen für diesen, durchgeführt werden. Mit Wegfall der Verordnung oder Entscheidung ist binnen angemessener Frist, spätestens aber mit dem auf den Wegfall folgenden Montag der Präsenzunterricht, wiederaufzunehmen.
(3)Absatz 3Bei Verordnungen gemäß Abs. 2 Z 2 ist der Gesundheitsbehörde Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben und das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit Ausnahme bei Zentrallehranstalten, herzustellen.Bei Verordnungen gemäß Absatz 2, Ziffer 2, ist der Gesundheitsbehörde Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben und das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit Ausnahme bei Zentrallehranstalten, herzustellen.
(4)Absatz 4Im Falle einer Verordnung oder Entscheidung gemäß Abs. 2 befinden sich die Schülerinnen und Schüler ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens im ortsungebundenen Unterricht. Die Schulleitung hat die betroffenen Erziehungsberechtigten oder volljährigen Schülerinnen und Schüler davon zumindest elektronisch zu informieren. Bei Entscheidungen gemäß Abs. 2 Z 3 sind Ausnahmen vom ortsungebundenen Unterricht nur zulässig, wenn die Entscheidung dies vorsieht.Im Falle einer Verordnung oder Entscheidung gemäß Absatz 2, befinden sich die Schülerinnen und Schüler ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens im ortsungebundenen Unterricht. Die Schulleitung hat die betroffenen Erziehungsberechtigten oder volljährigen Schülerinnen und Schüler davon zumindest elektronisch zu informieren. Bei Entscheidungen gemäß Absatz 2, Ziffer 3, sind Ausnahmen vom ortsungebundenen Unterricht nur zulässig, wenn die Entscheidung dies vorsieht.
(5)Absatz 5Die Erziehungsberechtigten von Schülerinnen und Schülern oder die volljährigen Schülerinnen oder Schüler, die
einen vorgesehenen Nachweis über eine geringe epidemiologische Gefahr nicht erbringen oder
der vorgesehenen Verpflichtung zum Tragen eines MNS nicht nachkommen,
sind in einem aufklärenden Gespräch mit der Schulleitung verpflichtend über die Auswirkungen der Nichtbefolgung zu belehren. Bei weiterer Nichtbefolgung der Maßnahmen gemäß Z 1 oder 2 befindet sich die Schülerin oder der Schüler ab dem darauffolgenden Tag im ortsungebundenen Unterricht. Die Schülerin oder der Schüler hat sich über den Lehrstoff zu informieren, Hausübungen zu erbringen und sich nach Maßgabe der Möglichkeiten an der Erarbeitung des Lehrstoffes zu beteiligen. § 9 ist nicht anzuwenden.sind in einem aufklärenden Gespräch mit der Schulleitung verpflichtend über die Auswirkungen der Nichtbefolgung zu belehren. Bei weiterer Nichtbefolgung der Maßnahmen gemäß Ziffer eins, oder 2 befindet sich die Schülerin oder der Schüler ab dem darauffolgenden Tag im ortsungebundenen Unterricht. Die Schülerin oder der Schüler hat sich über den Lehrstoff zu informieren, Hausübungen zu erbringen und sich nach Maßgabe der Möglichkeiten an der Erarbeitung des Lehrstoffes zu beteiligen. Paragraph 9, ist nicht anzuwenden.
Ausnahmen vom und Auflagen für ortsungebundenen Unterricht
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz einsIn den Verordnungen gemäß § 8 Abs. 2 Z 1 und 2 kann vorgesehen werden, dassIn den Verordnungen gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins und 2 kann vorgesehen werden, dass
Schülerinnen und Schüler von Schulstufen, Klassen oder Gruppen für einzelne oder mehrere zusammenhängende Tage oder einzelne Unterrichtsgegenstände vom ortsungebundenen Unterricht ausgenommen werden (Präsenzunterricht),
der lehrplanmäßige Unterricht ganz oder teilweise als IKT-gestützter Unterricht stattfinden muss oder kann und dass Schülerinnen und Schüler ganz oder teilweise verpflichtet sind, an diesem IKT-gestützten Unterricht teilzunehmen,
abweichend von § 8a SchOG, vom 4. Abschnitt und § 63a oder § 64 SchUG, vom 4. Abschnitt des SchUG-BKV und von § 8a des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes an Schulen mit Internat im Hinblick auf Schülerinnen und Schüler, für die mit dem Besuch der Schule eine Nächtigung außerhalb des Hauptwohnsitzes verbunden ist, der Präsenzunterricht an allen Tagen einer Woche im Wechsel mit einer Woche im ortsungebundenen Unterricht durchzuführen ist,abweichend von Paragraph 8 a, SchOG, vom 4. Abschnitt und Paragraph 63 a, oder Paragraph 64, SchUG, vom 4. Abschnitt des SchUG-BKV und von Paragraph 8 a, des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes an Schulen mit Internat im Hinblick auf Schülerinnen und Schüler, für die mit dem Besuch der Schule eine Nächtigung außerhalb des Hauptwohnsitzes verbunden ist, der Präsenzunterricht an allen Tagen einer Woche im Wechsel mit einer Woche im ortsungebundenen Unterricht durchzuführen ist,
praxisschulmäßiger Unterricht zulässig ist.
Der Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr gemäß § 4 ist entsprechend der Vorgaben gemäß § 5 sowie der jeweiligen Risikostufe zu erbringen und die Hygienebestimmungen der jeweiligen Risikostufe sind einzuhalten.Der Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr gemäß Paragraph 4, ist entsprechend der Vorgaben gemäß Paragraph 5, sowie der jeweiligen Risikostufe zu erbringen und die Hygienebestimmungen der jeweiligen Risikostufe sind einzuhalten.
(2)Absatz 2Bei Verordnungen gemäß § 8 Abs. 2 Z 1 und 2 ist für Schülerinnen und Schüler an Volksschulen, Mittelschulen, Sonderschulen und der 5. bis 8. Schulstufe der allgemein bildenden höheren Schulen im ortsungebundenen Unterricht, bei welchen eine häusliche Betreuung ansonsten nicht sichergestellt ist und die einen Nachweis gemäß § 4 entsprechend der Vorgaben gemäß § 5 sowie der jeweiligen Risikostufe vorlegen, vorzusehen, dass sie in der Schule zu beaufsichtigen und in einer dem Unterricht im Lehrerteam gemäß § 31a SchUG entsprechenden Form zu unterstützen sind. Die Hygienebestimmungen der jeweiligen Risikostufe sind einzuhalten.Bei Verordnungen gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins und 2 ist für Schülerinnen und Schüler an Volksschulen, Mittelschulen, Sonderschulen und der 5. bis 8. Schulstufe der allgemein bildenden höheren Schulen im ortsungebundenen Unterricht, bei welchen eine häusliche Betreuung ansonsten nicht sichergestellt ist und die einen Nachweis gemäß Paragraph 4, entsprechend der Vorgaben gemäß Paragraph 5, sowie der jeweiligen Risikostufe vorlegen, vorzusehen, dass sie in der Schule zu beaufsichtigen und in einer dem Unterricht im Lehrerteam gemäß Paragraph 31 a, SchUG entsprechenden Form zu unterstützen sind. Die Hygienebestimmungen der jeweiligen Risikostufe sind einzuhalten.
(3)Absatz 3Der Betreuungsteil ganztägiger Schulformen ist für Schülerinnen und Schüler gemäß Abs. 2 durchzuführen, wenn Schülerinnen und Schüler zur ganztägigen Schulform angemeldet sind.Der Betreuungsteil ganztägiger Schulformen ist für Schülerinnen und Schüler gemäß Absatz 2, durchzuführen, wenn Schülerinnen und Schüler zur ganztägigen Schulform angemeldet sind.
Fernbleiben vom Unterricht
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz einsDas Fernbleiben vom Unterricht aufgrund einer durch eine Quarantäneentscheidung im Sinne des § 3 Z 2 angeordneten Absonderung oder Verkehrsbeschränkung gilt als gerechtfertigtes Fernbleiben im Sinne der §§ 45 Abs. 2 SchUG sowie 9 Abs. 2 und 3 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985.Das Fernbleiben vom Unterricht aufgrund einer durch eine Quarantäneentscheidung im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 2, angeordneten Absonderung oder Verkehrsbeschränkung gilt als gerechtfertigtes Fernbleiben im Sinne der Paragraphen 45, Absatz 2, SchUG sowie 9 Absatz 2 und 3 des Schulpflichtgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985,.
(2)Absatz 2Schülerinnen und Schülern, die
oder deren Erziehungsberechtigte einer Risikogruppe gemäß COVID-19-Risikogruppe-Verordnung, BGBl. II Nr. 203/2020 angehören, oderoder deren Erziehungsberechtigte einer Risikogruppe gemäß COVID-19-Risikogruppe-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 203 aus 2020, angehören, oder
sich aus mit der COVID-19-Pandemie in Zusammenhang stehenden Gründen nicht in der Lage sehen, am Unterricht teilzunehmen,
kann auf Antrag für die Dauer höchstens einer Woche die Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht aus begründetem Anlass oder wichtigen Gründen im Sinne des § 9 Abs. 6 des Schulpflichtgesetzes 1985 oder § 45 Abs. 4 SchUG erteilt werden. Weitere Anträge sind durch Vorlage eines einschlägigen fachärztlichen Attests zu begründen, das eine eine Woche überschreitende Befristung vorsehen kann.kann auf Antrag für die Dauer höchstens einer Woche die Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht aus begründetem Anlass oder wichtigen Gründen im Sinne des Paragraph 9, Absatz 6, des Schulpflichtgesetzes 1985 oder Paragraph 45, Absatz 4, SchUG erteilt werden. Weitere Anträge sind durch Vorlage eines einschlägigen fachärztlichen Attests zu begründen, das eine eine Woche überschreitende Befristung vorsehen kann.
Verschiebung von Lehrinhalten
§ 11.Paragraph 11,
Die Schulleitung wird in Abweichung von verordneten Lehrplänen, außer von Lehrplänen für den Religionsunterricht, und abweichend von § 63a Abs. 2 und § 64 Abs. 2 SchUG ermächtigt, in Absprache mit der unterrichtenden Lehrperson Lehrstoff von einem Semester bzw. Schuljahr in das nächstfolgende zu verschieben. Die Verschiebung ist im Klassenbuch der jeweiligen Klasse zu vermerken. Die Schulleitung wird in Abweichung von verordneten Lehrplänen, außer von Lehrplänen für den Religionsunterricht, und abweichend von Paragraph 63 a, Absatz 2 und Paragraph 64, Absatz 2, SchUG ermächtigt, in Absprache mit der unterrichtenden Lehrperson Lehrstoff von einem Semester bzw. Schuljahr in das nächstfolgende zu verschieben. Die Verschiebung ist im Klassenbuch der jeweiligen Klasse zu vermerken.
Deutschfördermaßnahmen
§ 12.Paragraph 12,
Für Schülerinnen und Schüler einer Deutschförderklasse oder eines Deutschförderkurses kann nach durchgeführtem Ergänzungsunterricht gemäß C-SoSchVO 2021, BGBl. II Nr. 137/2021, bis zu zwei Wochen nach Beginn des Schuljahres 2021/22 eine neuerliche Testung des Sprachstandes und Einstufung stattfinden. Wenn die Testung zur Feststellung des Sprachstandes einer Schülerin oder eines Schülers, die oder der in einem Deutschförderkurs war oder ist, ein Ergebnis gemäß § 18 Abs. 14 Z 1 oder 2 SchUG ergibt, so entscheidet die Klassen- oder Schulkonferenz über die Leistungsbeurteilung für die Schulstufe und den Vermerk über die Berechtigung zum Aufsteigen. Für Schülerinnen und Schüler einer Deutschförderklasse oder eines Deutschförderkurses kann nach durchgeführtem Ergänzungsunterricht gemäß C-SoSchVO 2021, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 137 aus 2021,, bis zu zwei Wochen nach Beginn des Schuljahres 2021/22 eine neuerliche Testung des Sprachstandes und Einstufung stattfinden. Wenn die Testung zur Feststellung des Sprachstandes einer Schülerin oder eines Schülers, die oder der in einem Deutschförderkurs war oder ist, ein Ergebnis gemäß Paragraph 18, Absatz 14, Ziffer eins, oder 2 SchUG ergibt, so entscheidet die Klassen- oder Schulkonferenz über die Leistungsbeurteilung für die Schulstufe und den Vermerk über die Berechtigung zum Aufsteigen.
2. Teil
Maßnahmen zu den Risikostufen
1. Abschnitt
Maßnahmen in Risikostufe 1
Anwendungsbereich
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz einsDie Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für alle Schulen gemäß § 2 dieser Verordnung, sofern nicht eine Verordnung des Bundesministers oder, wenn dieser keine Verordnung erlassen hat, der örtlich und sachlich zuständigen Schulbehörde für einzelne, mehrere oder alle Schulen, Schulstandorte oder Teile von diesen nach Maßgabe des § 8 Abs. 1 zum Zweck der Verhinderung der Verbreitung von SARS-CoV 2 oder COVID-19 die Anwendung eines anderen Abschnittes oder einzelner anderer Bestimmungen dieser Verordnung anordnet. Dabei sind insbesondere die Ergebnisse allfälliger Abwasseranalysen (Frühwarnsystem) zu berücksichtigen. Bei Anordnungen der zuständigen Schulbehörde ist der zuständigen Gesundheitsbehörde Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für alle Schulen gemäß Paragraph 2, dieser Verordnung, sofern nicht eine Verordnung des Bundesministers oder, wenn dieser keine Verordnung erlassen hat, der örtlich und sachlich zuständigen Schulbehörde für einzelne, mehrere oder alle Schulen, Schulstandorte oder Teile von diesen nach Maßgabe des Paragraph 8, Absatz eins, zum Zweck der Verhinderung der Verbreitung von SARS-CoV 2 oder COVID-19 die Anwendung eines anderen Abschnittes oder einzelner anderer Bestimmungen dieser Verordnung anordnet. Dabei sind insbesondere die Ergebnisse allfälliger Abwasseranalysen (Frühwarnsystem) zu berücksichtigen. Bei Anordnungen der zuständigen Schulbehörde ist der zuständigen Gesundheitsbehörde Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(2)Absatz 2Die im Hygiene- und Präventionskonzept vorgesehenen Maßnahmen sind umzusetzen und standortbezogene Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 nach Maßgabe des § 7 können von der Schulleitung nach Abwägung der Notwendigkeit, Zweckmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit aufgrund der allgemeinen und schulischen Beurteilung der epidemiologischen Lage (zB Frühwarnung aufgrund von Abwasseranalysen) nach Maßgabe des § 8 Abs. 1 nach Zustimmung der Schulbehörde angeordnet werden.Die im Hygiene- und Präventionskonzept vorgesehenen Maßnahmen sind umzusetzen und standortbezogene Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 nach Maßgabe des Paragraph 7, können von der Schulleitung nach Abwägung der Notwendigkeit, Zweckmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit aufgrund der allgemeinen und schulischen Beurteilung der epidemiologischen Lage (zB Frühwarnung aufgrund von Abwasseranalysen) nach Maßgabe des Paragraph 8, Absatz eins, nach Zustimmung der Schulbehörde angeordnet werden.
Besondere Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19
§ 14.Paragraph 14,
Schulen haben den Schülerinnen und Schülern Testungen gemäß § 4 Z 1 lit. a so oft zur Verfügung zu stellen, dass für jeden Tag der Unterrichtswoche eine geringe epidemiologische Gefahr nachgewiesen werden kann. Die Teilnahme an solchen Testungen erfolgt freiwillig. Schulen haben den Schülerinnen und Schülern Testungen gemäß Paragraph 4, Ziffer eins, Litera a, so oft zur Verfügung zu stellen, dass für jeden Tag der Unterrichtswoche eine geringe epidemiologische Gefahr nachgewiesen werden kann. Die Teilnahme an solchen Testungen erfolgt freiwillig.
Durchführung des Unterrichts
§ 15.Paragraph 15,
Beim Singen und Musizieren sowie im Unterricht in Bewegung und Sport ist im Sinne des § 6 Abs. 2 Z 1 in erhöhter Frequenz für eine Durchlüftung der Räume zu sorgen. Beim Singen und Musizieren sowie im Unterricht in Bewegung und Sport ist im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, in erhöhter Frequenz für eine Durchlüftung der Räume zu sorgen.
Schülerheime (Internate)
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz einsAuf das Personal in vom Bund erhaltenen Schülerheimen ist § 5 Abs. 3 ist anzuwenden.Auf das Personal in vom Bund erhaltenen Schülerheimen ist Paragraph 5, Absatz 3, ist anzuwenden.
(2)Absatz 2Für Schülerinnen und Schüler, für welche der Schulbesuch mit einer Nächtigung verbunden ist, ist eine COVID-19 Hygiene- und Präventionsbeauftragte oder ein COVID-19 Hygiene- und Präventionsbeauftragter zu bestimmen, die oder der sich zu vergewissern hat, dass von diesen Schülerinnen und Schülern nur eine geringe epidemiologische Gefahr gemäß § 4 ausgeht.Für Schülerinnen und Schüler, für welche der Schulbesuch mit einer Nächtigung verbunden ist, ist eine COVID-19 Hygiene- und Präventionsbeauftragte oder ein COVID-19 Hygiene- und Präventionsbeauftragter zu bestimmen, die oder der sich zu vergewissern hat, dass von diesen Schülerinnen und Schülern nur eine geringe epidemiologische Gefahr gemäß Paragraph 4, ausgeht.
Besondere Bestimmungen für die Berufsschule
§ 17.Paragraph 17,
Wenn für eine Berufsschule zumindest für einen Teil des Unterrichtsjahres oder des Lehrganges ein ortsungebundener Unterricht angeordnet war,
können in Abweichung von § 49 SchOG und der dazu ergangenen Verordnung über die Lehrpläne für Berufsschulen, BGBl. II Nr. 211/2016, fachpraktischer Unterricht und Laboratoriumsübungen in geblockter Form bis zum Höchstausmaß der lehrplanmäßigen Gesamtstundenanzahl abgehalten werden,können in Abweichung von Paragraph 49, SchOG und der dazu ergangenen Verordnung über die Lehrpläne für Berufsschulen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 211 aus 2016,, fachpraktischer Unterricht und Laboratoriumsübungen in geblockter Form bis zum Höchstausmaß der lehrplanmäßigen Gesamtstundenanzahl abgehalten werden,
kann die Schulleitung diese Pflichtgegenstände zu verbindlichen Übungen erklären, wenn eine Beurteilung im fachpraktischen Unterricht oder in Laboratoriumsübungen nicht möglich ist,
kann die Schulleitung Schülerinnen und Schüler abweichend von § 11 SchUG von der Teilnahme an diesen Pflichtgegenständen befreien, wenn kein fachpraktischer Unterricht oder kein Unterricht in Laboratoriumsübungen durchführbar war undkann die Schulleitung Schülerinnen und Schüler abweichend von Paragraph 11, SchUG von der Teilnahme an diesen Pflichtgegenständen befreien, wenn kein fachpraktischer Unterricht oder kein Unterricht in Laboratoriumsübungen durchführbar war und
darf abweichend von § 10 Abs. 8 des Schulzeitgesetzes 1985, BGBl. Nr. 77/1985, die Zahl an Unterrichtsstunden in Pflichtgegenständen zehn nicht überschreiten.darf abweichend von Paragraph 10, Absatz 8, des Schulzeitgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1985,, die Zahl an Unterrichtsstunden in Pflichtgegenständen zehn nicht überschreiten.
2. Abschnitt
Maßnahmen in Risikostufe 2
Anwendungsbereich
§ 18.Paragraph 18,
(1)Absatz einsDie Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für alle Schulen gemäß § 2 dieser Verordnung, sofern der Bundesminister, oder wenn dieser keine Regelung trifft, die örtlich und sachlich zuständige Schulbehörde dies nach Maßgabe des § 8 Abs. 1 zum Zweck der Verhinderung der Verbreitung von SARS-CoV 2 oder COVID-19 im Einvernehmen mit der obersten Schulbehörde verordnet hat. Bei Anordnungen der zuständigen Schulbehörde ist der zuständigen Gesundheitsbehörde Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für alle Schulen gemäß Paragraph 2, dieser Verordnung, sofern der Bundesminister, oder wenn dieser keine Regelung trifft, die örtlich und sachlich zuständige Schulbehörde dies nach Maßgabe des Paragraph 8, Absatz eins, zum Zweck der Verhinderung der Verbreitung von SARS-CoV 2 oder COVID-19 im Einvernehmen mit der obersten Schulbehörde verordnet hat. Bei Anordnungen der zuständigen Schulbehörde ist der zuständigen Gesundheitsbehörde Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(2)Absatz 2Die im Hygiene- und Präventionskonzept vorgesehenen Maßnahmen sind umzusetzen und standortbezogene Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 nach Maßgabe des § 7 können von der Schulleitung nach Abwägung der Notwendigkeit, Zweckmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit aufgrund der allgemeinen und schulischen Beurteilung der epidemiologischen Lage (zB Frühwarnung aufgrund von Abwasseranalysen) gemäß § 8 Abs. 1 nach Zustimmung der Schulbehörde angeordnet werden.Die im Hygiene- und Präventionskonzept vorgesehenen Maßnahmen sind umzusetzen und standortbezogene Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 nach Maßgabe des Paragraph 7, können von der Schulleitung nach Abwägung der Notwendigkeit, Zweckmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit aufgrund der allgemeinen und schulischen Beurteilung der epidemiologischen Lage (zB Frühwarnung aufgrund von Abwasseranalysen) gemäß Paragraph 8, Absatz eins, nach Zustimmung der Schulbehörde angeordnet werden.
Besondere Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19
§ 19.Paragraph 19,
(1)Absatz einsSchülerinnen und Schüler, die sich im Schulgebäude aufhalten und keinen Nachweis gemäß § 4 Z 2 erbringen, haben einen Nachweis gemäß § 4 Z 1, wenn keine hinreichend begründbaren Hindernisse entgegenstehen, zumindest einmal wöchentlich gemäß § 4 Z 1 lit. c oder d zu erbringen. Diese Tests sind so oft durchzuführen bzw. vorzulegen, dass für jeden Tag der Unterrichtswoche eine geringe epidemiologische Gefahr nachgewiesen wird.Schülerinnen und Schüler, die sich im Schulgebäude aufhalten und keinen Nachweis gemäß Paragraph 4, Ziffer 2, erbringen, haben einen Nachweis gemäß Paragraph 4, Ziffer eins,, wenn keine hinreichend begründbaren Hindernisse entgegenstehen, zumindest einmal wöchentlich gemäß Paragraph 4, Ziffer eins, Litera c, oder d zu erbringen. Diese Tests sind so oft durchzuführen bzw. vorzulegen, dass für jeden Tag der Unterrichtswoche eine geringe epidemiologische Gefahr nachgewiesen wird.
(2)Absatz 2Schülerinnen und Schüler sowie das Lehr- und Verwaltungspersonal haben im Schulgebäude außerhalb der Klassen- und Gruppenräume einen MNS zu tragen.
Schulveranstaltungen und schulbezogene Veranstaltungen
§ 20.Paragraph 20,
(1)Absatz einsSchulveranstaltungen und schulbezogene Veranstaltungen dürfen abweichend von den Bestimmungen der Schulveranstaltungenverordnung 1995, BGBl. Nr. 498/1995, nur geplant und durchgeführt werden, wenn die Einhaltung der Hygienebestimmungen vor Ort für die gesamte Dauer der Veranstaltung gewährleistet werden kann.Schulveranstaltungen und schulbezogene Veranstaltungen dürfen abweichend von den Bestimmungen der Schulveranstaltungenverordnung 1995, Bundesgesetzblatt Nr. 498 aus 1995,, nur geplant und durchgeführt werden, wenn die Einhaltung der Hygienebestimmungen vor Ort für die gesamte Dauer der Veranstaltung gewährleistet werden kann.
(2)Absatz 2Vor der Entscheidung über die Planung oder Durchführung von mehrtägigen Veranstaltungen gemäß Abs. 1 ist eine Risikoanalyse betreffend den Schutz der körperlichen Sicherheit der an der Veranstaltung teilnehmenden Personen im Hinblick auf COVID-19 zu erstellen. Die Risikoanalyse ist in Anbetracht der epidemiologischen Situation am Ort der Veranstaltung sowie unter Berücksichtigung der vor Ort vorgesehenen Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 laufend zu evaluieren und der Planung und der Durchführung der Veranstaltung zugrunde zu legen.Vor der Entscheidung über die Planung oder Durchführung von mehrtägigen Veranstaltungen gemäß Absatz eins, ist eine Risikoanalyse betreffend den Schutz der körperlichen Sicherheit der an der Veranstaltung teilnehmenden Personen im Hinblick auf COVID-19 zu erstellen. Die Risikoanalyse ist in Anbetracht der epidemiologischen Situation am Ort der Veranstaltung sowie unter Berücksichtigung der vor Ort vorgesehenen Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 laufend zu evaluieren und der Planung und der Durchführung der Veranstaltung zugrunde zu legen.
Kooperationen mit außerschulischen Einrichtungen und Personen sowie Schulraumüberlassung
§ 21.Paragraph 21,
(1)Absatz einsUnterrichtsangebote außerschulischer Einrichtungen oder Personen sowie die Kooperation mit solchen Personen oder Einrichtungen zu diesem Zweck erfordern einen Nachweis gemäß § 4 sowie das Tragen eines MNS durch die externen Personen und Kooperationspartner. Dies gilt insbesondere für Angebote im Rahmen der erweiterten Schulgemeinschaft und Kooperationsvereinbarungen gemäß der § 65, § 65a SchUG und § 59 SchUG-BKV, sofern diese mit physischer Anwesenheit im Schulgebäude verbunden sind.Unterrichtsangebote außerschulischer Einrichtungen oder Personen sowie die Kooperation mit solchen Personen oder Einrichtungen zu diesem Zweck erfordern einen Nachweis gemäß Paragraph 4, sowie das Tragen eines MNS durch die externen Personen und Kooperationspartner. Dies gilt insbesondere für Angebote im Rahmen der erweiterten Schulgemeinschaft und Kooperationsvereinbarungen gemäß der Paragraph 65,, Paragraph 65 a, SchUG und Paragraph 59, SchUG-BKV, sofern diese mit physischer Anwesenheit im Schulgebäude verbunden sind.
(2)Absatz 2Im Rahmen der Schulraumüberlassung ist sicher zu stellen, dass kein Kontakt zwischen den externen Nutzern der Schulräume und dem Lehrpersonal sowie den Schülerinnen und Schülern erfolgt.
Durchführung des Unterrichts
§ 22.Paragraph 22,
(1)Absatz einsSingen und Musizieren mit Blasinstrumenten hat nach Möglichkeit im Freien zu erfolgen. Findet der Unterricht in geschlossenen Räumen statt, so ist ein erhöhter Sicherheitsabstand von zwei Metern (2m) einzuhalten.
(2)Absatz 2Der Unterricht in Bewegung und Sport hat nach Möglichkeit im Freien zu erfolgen. Findet der Unterricht in geschlossenen Räumen statt, so ist der Sicherheitsabstand von einem Meter (1m) einzuhalten. Der Sicherheitsabstand darf unterschritten werden
bei der Ausübung von Sportarten, bei deren sportarttypischer Ausübung es zu Körperkontakt kommt,
kurzfristig bei sportarttypischen Unterschreitungen des Mindestabstands im Rahmen der Sportausübung und
bei erforderlichen Sicherungs- und Hilfeleistungen.
(3)Absatz 3Für die Durchführung der aufgrund der §§ 29 Abs. 1 lit. b, 47 Abs. 1, 58 Abs. 1, 59 Abs. 2, 60 Abs. 2, 62 Abs. 3, 63 Abs. 4, 63b Abs. 3, 72 Abs. 5, 73 Abs. 2, 74 Abs. 2, 76 Abs. 2, 77 Abs. 2, 78 Abs. 4 sowie 80 Abs. 4 SchOG sowie aufgrund des § 17 Abs. 1 lit. b des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes und des § 119 Abs. 1 und 2 des Forstgesetzes 1975 lehrplanmäßig vorgesehenen praktischen Unterrichtsgegenstände, für die Unterrichtsgegenstände Werkerziehung, Technisches und textiles Werken, Musikerziehung, Musikkunde, Instrumentalunterricht und Gesang, Musik, bildnerische Erziehung und kreativer Ausdruck, Kreativer Ausdruck und Rhythmisch-musikalische Erziehung, Sonderformen der Mittelschule und der allgemein bildenden höheren Schule mit sportlichem Schwerpunkt, die Bundessportakademien sowie für Schulversuche mit musikalischem oder sportlichem Schwerpunkt kann die oberste Schulbehörde ergänzende Hygienebestimmungen, insbesondere zum Abstandsgebot, zur Größe von Unterrichtsräumen, deren zeitversetzter Nutzung und zum Tragen eines MNS erlassen.Für die Durchführung der aufgrund der Paragraphen 29, Absatz eins, Litera b,, 47 Absatz eins,, 58 Absatz eins,, 59 Absatz 2,, 60 Absatz 2,, 62 Absatz 3,, 63 Absatz 4,, 63b Absatz 3,, 72 Absatz 5,, 73 Absatz 2,, 74 Absatz 2,, 76 Absatz 2,, 77 Absatz 2,, 78 Absatz 4, sowie 80 Absatz 4, SchOG sowie aufgrund des Paragraph 17, Absatz eins, Litera b, des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes und des Paragraph 119, Absatz eins und 2 des Forstgesetzes 1975 lehrplanmäßig vorgesehenen praktischen Unterrichtsgegenstände, für die Unterrichtsgegenstände Werkerziehung, Technisches und textiles Werken, Musikerziehung, Musikkunde, Instrumentalunterricht und Gesang, Musik, bildnerische Erziehung und kreativer Ausdruck, Kreativer Ausdruck und Rhythmisch-musikalische Erziehung, Sonderformen der Mittelschule und der allgemein bildenden höheren Schule mit sportlichem Schwerpunkt, die Bundessportakademien sowie für Schulversuche mit musikalischem oder sportlichem Schwerpunkt kann die oberste Schulbehörde ergänzende Hygienebestimmungen, insbesondere zum Abstandsgebot, zur Größe von Unterrichtsräumen, deren zeitversetzter Nutzung und zum Tragen eines MNS erlassen.
Besondere Bestimmungen für die Berufsschule
§ 23.Paragraph 23,
Wenn für eine Berufsschule zumindest für einen Teil des Unterrichtsjahres oder des Lehrganges ein ortsungebundener Unterricht angeordnet war,
können in Abweichung von § 49 SchOG und der dazu ergangenen Verordnung über die Lehrpläne für Berufsschulen, BGBl. II Nr. 211/2016, fachpraktischer Unterricht und Laboratoriumsübungen in geblockter Form bis zum Höchstausmaß der lehrplanmäßigen Gesamtstundenanzahl abgehalten werden,können in Abweichung von Paragraph 49, SchOG und der dazu ergangenen Verordnung über die Lehrpläne für Berufsschulen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 211 aus 2016,, fachpraktischer Unterricht und Laboratoriumsübungen in geblockter Form bis zum Höchstausmaß der lehrplanmäßigen Gesamtstundenanzahl abgehalten werden,
kann die Schulleitung diese Pflichtgegenstände zu verbindlichen Übungen erklären, wenn eine Beurteilung im fachpraktischen Unterricht oder in Laboratoriumsübungen nicht möglich ist,
kann die Schulleitung Schülerinnen und Schüler abweichend von § 11 SchUG von der Teilnahme an diesen Pflichtgegenständen befreien, wenn kein fachpraktischer Unterricht oder kein Unterricht in Laboratoriumsübungen durchführbar war undkann die Schulleitung Schülerinnen und Schüler abweichend von Paragraph 11, SchUG von der Teilnahme an diesen Pflichtgegenständen befreien, wenn kein fachpraktischer Unterricht oder kein Unterricht in Laboratoriumsübungen durchführbar war und
darf abweichend von § 10 Abs. 8 des Schulzeitgesetzes 1985 die Zahl an Unterrichtsstunden in Pflichtgegenständen zehn nicht überschreiten.darf abweichend von Paragraph 10, Absatz 8, des Schulzeitgesetzes 1985 die Zahl an Unterrichtsstunden in Pflichtgegenständen zehn nicht überschreiten.
Schülerheime (Internate)
§ 24.Paragraph 24,
(1)Absatz einsAuf das Personal in vom Bund erhaltenen Schülerheimen ist § 5 Abs.3 ist anzuwenden. Das Personal an vom Bund erhaltenen Schülerheimen hat außerhalb der Gemeinschafts- und Schlafräume einen MNS zu tragen.Auf das Personal in vom Bund erhaltenen Schülerheimen ist Paragraph 5, Absatz , ist anzuwenden. Das Personal an vom Bund erhaltenen Schülerheimen hat außerhalb der Gemeinschafts- und Schlafräume einen MNS zu tragen.
(2)Absatz 2Für Schülerinnen und Schüler, für welche der Schulbesuch mit einer Nächtigung verbunden ist, ist eine COVID-19 Hygiene- und Präventionsbeauftragte oder ein COVID-19 Hygiene- und Präventionsbeauftragter zu bestimmen, die oder der sich zu vergewissern hat, dass von diesen Schülerinnen und Schülern nur eine geringe epidemiologische Gefahr gemäß § 4 ausgeht.Für Schülerinnen und Schüler, für welche der Schulbesuch mit einer Nächtigung verbunden ist, ist eine COVID-19 Hygiene- und Präventionsbeauftragte oder ein COVID-19 Hygiene- und Präventionsbeauftragter zu bestimmen, die oder der sich zu vergewissern hat, dass von diesen Schülerinnen und Schülern nur eine geringe epidemiologische Gefahr gemäß Paragraph 4, ausgeht.
(3)Absatz 3Alle Schülerinnen und Schüler, die keinen Nachweis gemäß § 4 Z 2 vorlegen, haben am Tag der Anreise einen Nachweis gemäß § 4 Z 1 zu erbringen.Alle Schülerinnen und Schüler, die keinen Nachweis gemäß Paragraph 4, Ziffer 2, vorlegen, haben am Tag der Anreise einen Nachweis gemäß Paragraph 4, Ziffer eins, zu erbringen.
3. Abschnitt
Maßnahmen in Risikostufe 3
Anwendungsbereich
§ 25.Paragraph 25,
(1)Absatz einsDie Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für alle Schulen gemäß § 2 dieser Verordnung, sofern der Bundesminister, oder wenn dieser keine Regelung trifft, die örtlich und sachlich zuständige Schulbehörde dies nach Maßgabe des § 8 Abs. 1 zum Zweck der Verhinderung der Verbreitung von SARS-CoV 2 oder COVID-19 im Einvernehmen mit der obersten Schulbehörde verordnet hat. Bei Anordnungen der zuständigen Schulbehörde ist der zuständigen Gesundheitsbehörde Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Schulen befinden sich in der Risikostufe 3.Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für alle Schulen gemäß Paragraph 2, dieser Verordnung, sofern der Bundesminister, oder wenn dieser keine Regelung trifft, die örtlich und sachlich zuständige Schulbehörde dies nach Maßgabe des Paragraph 8, Absatz eins, zum Zweck der Verhinderung der Verbreitung von SARS-CoV 2 oder COVID-19 im Einvernehmen mit der obersten Schulbehörde verordnet hat. Bei Anordnungen der zuständigen Schulbehörde ist der zuständigen Gesundheitsbehörde Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Schulen befinden sich in der Risikostufe 3.
(2)Absatz 2Die im Hygiene- und Präventionskonzept vorgesehenen Maßnahmen sind umzusetzen und standortbezogene Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 nach Maßgabe des § 7 können von der Schulleitung nach Abwägung der Notwendigkeit, Zweckmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit aufgrund der allgemeinen und schulischen Beurteilung der epidemiologischen Lage (zB Frühwarnung aufgrund von Abwasseranalysen) gemäß § 8 Abs. 1 nach Zustimmung der Schulbehörde angeordnet werden.Die im Hygiene- und Präventionskonzept vorgesehenen Maßnahmen sind umzusetzen und standortbezogene Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 nach Maßgabe des Paragraph 7, können von der Schulleitung nach Abwägung der Notwendigkeit, Zweckmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit aufgrund der allgemeinen und schulischen Beurteilung der epidemiologischen Lage (zB Frühwarnung aufgrund von Abwasseranalysen) gemäß Paragraph 8, Absatz eins, nach Zustimmung der Schulbehörde angeordnet werden.
Besondere Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19
§ 26.Paragraph 26,
(1)Absatz einsSchülerinnen und Schüler, die sich im Schulgebäude aufhalten und keinen Nachweis gemäß § 4 Z 2 erbringen, haben einen Nachweis gemäß § 4 Z 1, wenn keine hinreichend begründbaren Hindernisse entgegenstehen, zumindest einmal wöchentlich gemäß § 4 Z 1 lit. c oder d, zu erbringen. Diese Tests sind so oft durchzuführen bzw. vorzulegen, dass für jeden Tag der Unterrichtswoche eine geringe epidemiologische Gefahr nachgewiesen wird.Schülerinnen und Schüler, die sich im Schulgebäude aufhalten und keinen Nachweis gemäß Paragraph 4, Ziffer 2, erbringen, haben einen Nachweis gemäß Paragraph 4, Ziffer eins,, wenn keine hinreichend begründbaren Hindernisse entgegenstehen, zumindest einmal wöchentlich gemäß Paragraph 4, Ziffer eins, Litera c, oder d, zu erbringen. Diese Tests sind so oft durchzuführen bzw. vorzulegen, dass für jeden Tag der Unterrichtswoche eine geringe epidemiologische Gefahr nachgewiesen wird.
(2)Absatz 2Schülerinnen und Schüler sowie das Lehr- und Verwaltungspersonal haben im Schulgebäude, in der Volksschule, Mittelschule, Sonderschulen sowie der 5. bis 8. Schulstufe der allgemein bildenden höheren Schulen nur außerhalb der Klassen- und Gruppenräume, einen MNS zu tragen.
(3)Absatz 3Verständigungen, Sprechtage, Ladung zu und Durchführung und Beschlussfassungen von Konferenzen, Kommissionen und schulpartnerschaftlichen Gremien sowie Zustellungen dürfen nur mittels elektronischer Kommunikation gemäß § 70a SchUG erfolgen.Verständigungen, Sprechtage, Ladung zu und Durchführung und Beschlussfassungen von Konferenzen, Kommissionen und schulpartnerschaftlichen Gremien sowie Zustellungen dürfen nur mittels elektronischer Kommunikation gemäß Paragraph 70 a, SchUG erfolgen.
(4)Absatz 4Gespräche zu Zwecken der Information von Erziehungsberechtigten sind möglichst mittels elektronischer Kommunikation gemäß § 70a SchUG durchzuführen, andernfalls sind § 5 Abs. 1 und 4 anzuwenden.Gespräche zu Zwecken der Information von Erziehungsberechtigten sind möglichst mittels elektronischer Kommunikation gemäß Paragraph 70 a, SchUG durchzuführen, andernfalls sind Paragraph 5, Absatz eins und 4 anzuwenden.
Schulveranstaltungen und schulbezogene Veranstaltungen
§ 27.Paragraph 27,
Abweichend von §§ 13, 13a, 63a und 64 SchUG sowie § 15 SchUG-BKV sind Schulveranstaltungen nicht durchzuführen, schulbezogene Veranstaltungen nicht zu besuchen. Abweichend von Paragraphen 13,, 13a, 63a und 64 SchUG sowie Paragraph 15, SchUG-BKV sind Schulveranstaltungen nicht durchzuführen, schulbezogene Veranstaltungen nicht zu besuchen.
Kooperationen mit außerschulischen Einrichtungen und Personen sowie Schulraumüberlassung
§ 28.Paragraph 28,
(1)Absatz einsUnterrichtsangebote außerschulischer Einrichtungen oder Personen sowie die Kooperation mit solchen Personen oder Einrichtungen sind nicht durchzuführen.
(2)Absatz 2Die Schulraumüberlassung ist zulässig, wenn sichergestellt ist, dass
kein Kontakt zwischen den externen Nutzern der Schulräume und dem Lehrpersonal sowie Schülerinnen und Schülern erfolgt und
alle Personen, die die Schulräume nutzen, einen Nachweis gemäß § 4 gegenüber dem Vertragspartner der Schulraumüberlassung erbringen und diesen während des gesamten Aufenthalts in der Schule bereithalten.alle Personen, die die Schulräume nutzen, einen Nachweis gemäß Paragraph 4, gegenüber dem Vertragspartner der Schulraumüberlassung erbringen und diesen während des gesamten Aufenthalts in der Schule bereithalten.
Durchführung des Unterrichts
§ 29.Paragraph 29,
(1)Absatz einsSingen hat, wenn immer es möglich ist, und Musizieren mit Blasinstrumenten hat ausschließlich im Freien stattzufinden, wenn nicht Abs. 3 anzuwenden ist.Singen hat, wenn immer es möglich ist, und Musizieren mit Blasinstrumenten hat ausschließlich im Freien stattzufinden, wenn nicht Absatz 3, anzuwenden ist.
(2)Absatz 2Bewegung und Sport hat, wenn immer es möglich ist, im Freien zu erfolgen. Findet der Unterricht in geschlossenen Räumen statt, so ist der Sicherheitsabstand von einem Meter (1m) einzuhalten. Der Sicherheitsabstand darf unterschritten werden
bei der Ausübung von Sportarten, bei deren sportarttypischer Ausübung es zu Körperkontakt kommt,
kurzfristig bei sportarttypischen Unterschreitungen des Mindestabstands im Rahmen der Sportausübung und
bei erforderlichen Sicherungs- und Hilfeleistungen.
(3)Absatz 3Für die Durchführung der aufgrund der §§ 29 Abs. 1 lit. b, 47 Abs. 1, 58 Abs. 1, 59 Abs. 2, 60 Abs. 2, 62 Abs. 3, 63 Abs. 4, 63b Abs. 3, 72 Abs. 5, 73 Abs. 2, 74 Abs. 2, 76 Abs. 2, 77 Abs. 2, 78 Abs. 4 sowie 80 Abs. 4 SchOG sowie aufgrund des § 17 Abs. 1 lit. b des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes und des § 119 Abs. 1 und 2 des Forstgesetzes 1975 lehrplanmäßig vorgesehenen praktischen Unterrichtsgegenstände, für die Unterrichtsgegenstände Werkerziehung, Technisches und textiles Werken, Musikerziehung, Musikkunde, Instrumentalunterricht und Gesang, Musik, bildnerische Erziehung und kreativer Ausdruck, Kreativer Ausdruck und Rhythmisch-musikalische Erziehung, Sonderformen der Mittelschule und der allgemein bildenden höheren Schule mit sportlichem Schwerpunkt, die Bundessportakademien sowie für Schulversuche mit musikalischem oder sportlichem Schwerpunkt kann die oberste Schulbehörde ergänzende Hygienebestimmungen, insbesondere zum Abstandsgebot, zur Größe von Unterrichtsräumen, deren zeitversetzter Nutzung und zum Tragen eines MNS erlassen.Für die Durchführung der aufgrund der Paragraphen 29, Absatz eins, Litera b,, 47 Absatz eins,, 58 Absatz eins,, 59 Absatz 2,, 60 Absatz 2,, 62 Absatz 3,, 63 Absatz 4,, 63b Absatz 3,, 72 Absatz 5,, 73 Absatz 2,, 74 Absatz 2,, 76 Absatz 2,, 77 Absatz 2,, 78 Absatz 4, sowie 80 Absatz 4, SchOG sowie aufgrund des Paragraph 17, Absatz eins, Litera b, des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes und des Paragraph 119, Absatz eins und 2 des Forstgesetzes 1975 lehrplanmäßig vorgesehenen praktischen Unterrichtsgegenstände, für die Unterrichtsgegenstände Werkerziehung, Technisches und textiles Werken, Musikerziehung, Musikkunde, Instrumentalunterricht und Gesang, Musik, bildnerische Erziehung und kreativer Ausdruck, Kreativer Ausdruck und Rhythmisch-musikalische Erziehung, Sonderformen der Mittelschule und der allgemein bildenden höheren Schule mit sportlichem Schwerpunkt, die Bundessportakademien sowie für Schulversuche mit musikalischem oder sportlichem Schwerpunkt kann die oberste Schulbehörde ergänzende Hygienebestimmungen, insbesondere zum Abstandsgebot, zur Größe von Unterrichtsräumen, deren zeitversetzter Nutzung und zum Tragen eines MNS erlassen.
Fachpraktischer Unterricht und Pflichtgegenstände an Berufsschulen
§ 30.Paragraph 30,
(1)Absatz einsIn Abweichung von § 49 SchOG und der dazu ergangenen Verordnung über die Lehrpläne für Berufsschulen, BGBl. II Nr. 211/2016, können fachpraktischer Unterricht und Laboratoriumsübungen in geblockter Form bis zum Höchstausmaß der lehrplanmäßigen Gesamtstundenanzahl abgehalten werden.In Abweichung von Paragraph 49, SchOG und der dazu ergangenen Verordnung über die Lehrpläne für Berufsschulen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 211 aus 2016,, können fachpraktischer Unterricht und Laboratoriumsübungen in geblockter Form bis zum Höchstausmaß der lehrplanmäßigen Gesamtstundenanzahl abgehalten werden.
(2)Absatz 2Wenn eine Beurteilung im fachpraktischen Unterricht oder in Laboratoriumsübungen nicht möglich ist, kann die Schulleitung diese Pflichtgegenstände zu verbindlichen Übungen erklären.
(3)Absatz 3Wenn kein fachpraktischer Unterricht oder kein Unterricht in Laboratoriumsübungen durchführbar war oder ist, kann die Schulleitung Schülerinnen und Schüler abweichend von § 11 SchUG von der Teilnahme an diesen Pflichtgegenständen befreien.Wenn kein fachpraktischer Unterricht oder kein Unterricht in Laboratoriumsübungen durchführbar war oder ist, kann die Schulleitung Schülerinnen und Schüler abweichend von Paragraph 11, SchUG von der Teilnahme an diesen Pflichtgegenständen befreien.
(4)Absatz 4Abweichend von § 49 Abs. 4 SchOG kann eine Unterbrechung des Lehrganges an einer lehrgangsmäßigen Berufsschule aus Anlass von Maßnahmen zur Eindämmung der COVID-19 Pandemie erfolgen.Abweichend von Paragraph 49, Absatz 4, SchOG kann eine Unterbrechung des Lehrganges an einer lehrgangsmäßigen Berufsschule aus Anlass von Maßnahmen zur Eindämmung der COVID-19 Pandemie erfolgen.
Verlängerung der Frist für das Ablegen von Wiederholungs- und Nachtragsprüfungen
§ 31.Paragraph 31,
An lehrgangs- und saisonmäßigen Berufsschulen sowie an über kein ganzes Unterrichtsjahr dauernden Berufsschulen dürfen Wiederholungs- und Nachtragsprüfungen abweichend von § 23 Abs. 1b und § 20 Abs. 3 SchUG spätestens zwei Wochen nach Beginn des folgenden, für die Schülerin bzw. den Schüler in Betracht kommenden Lehrganges abgelegt werden. Findet die Wiederholungsprüfung nach Beginn des folgenden, für die Schülerin bzw. den Schüler in Betracht kommenden Lehrganges statt, ist die Schülerin bzw. der Schüler bis zur Ablegung der Wiederholungs- bzw. Nachtragsprüfung berechtigt, den Unterricht der nächsthöheren Schulstufe zu besuchen. An lehrgangs- und saisonmäßigen Berufsschulen sowie an über kein ganzes Unterrichtsjahr dauernden Berufsschulen dürfen Wiederholungs- und Nachtragsprüfungen abweichend von Paragraph 23, Absatz eins b und Paragraph 20, Absatz 3, SchUG spätestens zwei Wochen nach Beginn des folgenden, für die Schülerin bzw. den Schüler in Betracht kommenden Lehrganges abgelegt werden. Findet die Wiederholungsprüfung nach Beginn des folgenden, für die Schülerin bzw. den Schüler in Betracht kommenden Lehrganges statt, ist die Schülerin bzw. der Schüler bis zur Ablegung der Wiederholungs- bzw. Nachtragsprüfung berechtigt, den Unterricht der nächsthöheren Schulstufe zu besuchen.
Höchstzulässige Zahl an Unterrichtsstunden
§ 32.Paragraph 32,
Abweichend von § 10 Abs. 8 des Schulzeitgesetzes 1985 darf die Zahl an Unterrichtsstunden in Pflichtgegenständen zehn nicht überschreiten. Abweichend von Paragraph 10, Absatz 8, des Schulzeitgesetzes 1985 darf die Zahl an Unterrichtsstunden in Pflichtgegenständen zehn nicht überschreiten.
Schülerheime (Internate)
§ 33.Paragraph 33,
(1)Absatz einsAuf das Personal in vom Bund erhaltenen Schülerheimen ist § 5 Abs.3 ist anzuwenden. Das Personal an vom Bund erhaltenen Schülerheimen hat einen MNS zu tragen.Auf das Personal in vom Bund erhaltenen Schülerheimen ist Paragraph 5, Absatz , ist anzuwenden. Das Personal an vom Bund erhaltenen Schülerheimen hat einen MNS zu tragen.
(2)Absatz 2Schülerinnen und Schüler der 5. bis 8. Schulstufe, die Schülerheime gemäß Abs. 1 besuchen und keinen Nachweis gemäß § 4 Z 2 erbringen, haben außerhalb der Gemeinschafts- und Schlafräume einen MNS zu tragen.Schülerinnen und Schüler der 5. bis 8. Schulstufe, die Schülerheime gemäß Absatz eins, besuchen und keinen Nachweis gemäß Paragraph 4, Ziffer 2, erbringen, haben außerhalb der Gemeinschafts- und Schlafräume einen MNS zu tragen.
(3)Absatz 3Schülerinnen und Schüler ab der 9. Schulstufe, die Schülerheime gemäß Abs. 1 besuchen und keinen Nachweis gemäß § 4 Z 2 erbringen, haben außerhalb der Schlafräume einen MNS zu tragen.Schülerinnen und Schüler ab der 9. Schulstufe, die Schülerheime gemäß Absatz eins, besuchen und keinen Nachweis gemäß Paragraph 4, Ziffer 2, erbringen, haben außerhalb der Schlafräume einen MNS zu tragen.
(4)Absatz 4Für Schülerinnen und Schüler, für welche der Schulbesuch mit einer Nächtigung verbunden ist, ist eine COVID-19 Hygiene- und Präventionsbeauftragte oder ein COVID-19 Hygiene- und Präventionsbeauftragter zu bestimmen, die oder der sich zu vergewissern hat, dass von diesen Schülerinnen und Schülern nur eine geringe epidemiologische Gefahr gemäß § 4 ausgeht.Für Schülerinnen und Schüler, für welche der Schulbesuch mit einer Nächtigung verbunden ist, ist eine COVID-19 Hygiene- und Präventionsbeauftragte oder ein COVID-19 Hygiene- und Präventionsbeauftragter zu bestimmen, die oder der sich zu vergewissern hat, dass von diesen Schülerinnen und Schülern nur eine geringe epidemiologische Gefahr gemäß Paragraph 4, ausgeht.
(5)Absatz 5Das Internatspersonal gemäß Abs. 1 und alle Schülerinnen und Schüler, die keinen Nachweis gemäß § 4 Z 2 vorlegen, haben am Tag der Anreise einen Nachweis gemäß § 4 Z 1 zu erbringen.Das Internatspersonal gemäß Absatz eins und alle Schülerinnen und Schüler, die keinen Nachweis gemäß Paragraph 4, Ziffer 2, vorlegen, haben am Tag der Anreise einen Nachweis gemäß Paragraph 4, Ziffer eins, zu erbringen.
3. Teil
Schlussbestimmungen
Verweisungen
§ 34.Paragraph 34,
(1)Absatz einsSoweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der beim Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Fassung anzuwenden.
(2)Absatz 2Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen anderer Verordnungen verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Sicherheitsphase
§ 35.Paragraph 35,
(1)Absatz einsIn den ersten drei Wochen des Schuljahres findet eine Sicherheitsphase statt. Während dieser Sicherheitsphase gilt Folgendes:
(2)Absatz 2Schülerinnen und Schüler sowie das Lehr- und Verwaltungspersonal haben im Schulgebäude außerhalb der Klassen- und Gruppenräume einen MNS zu tragen. Das Personal an vom Bund erhaltenen Schülerheimen hat einen MNS außerhalb der Gemeinschafts- und Schlafräume zu tragen.
(3)Absatz 3Schülerinnen und Schüler, die sich im Schulgebäude aufhalten, haben einen Nachweis gemäß § 4 Z 1, wenn keine hinreichend begründbaren Hindernisse entgegenstehen, zumindest einmal wöchentlich gemäß § 4 Z 1 lit. c oder d, zu erbringen. Diese Tests bzw. Nachweise sind so oft durchzuführen bzw. vorzulegen, dass für jeden Tag der Unterrichtswoche eine geringe epidemiologische Gefahr nachgewiesen wird. § 5 Abs.2 ist anzuwenden.Schülerinnen und Schüler, die sich im Schulgebäude aufhalten, haben einen Nachweis gemäß Paragraph 4, Ziffer eins,, wenn keine hinreichend begründbaren Hindernisse entgegenstehen, zumindest einmal wöchentlich gemäß Paragraph 4, Ziffer eins, Litera c, oder d, zu erbringen. Diese Tests bzw. Nachweise sind so oft durchzuführen bzw. vorzulegen, dass für jeden Tag der Unterrichtswoche eine geringe epidemiologische Gefahr nachgewiesen wird. Paragraph 5, Absatz , ist anzuwenden.
(4)Absatz 4Lehr- und Verwaltungspersonal, das sich im Schulgebäude aufhält, hat einen Nachweis gemäß § 4 Z 1 zu erbringen, wobei bei fehlendem Impfnachweis gemäß § 4 Z 2 zumindest einmal pro Woche der Anwesenheit ein Nachweis gemäß § 4 Z 1 lit. d (zB PCR-Test) vorzulegen ist. Diese Tests bzw. Nachweise sind so oft durchzuführen bzw. vorzulegen, dass für jeden Tag der Anwesenheit in der Schule eine geringe epidemiologische Gefahr nachgewiesen wird. Gleiches gilt für das Personal an Internaten.Lehr- und Verwaltungspersonal, das sich im Schulgebäude aufhält, hat einen Nachweis gemäß Paragraph 4, Ziffer eins, zu erbringen, wobei bei fehlendem Impfnachweis gemäß Paragraph 4, Ziffer 2, zumindest einmal pro Woche der Anwesenheit ein Nachweis gemäß Paragraph 4, Ziffer eins, Litera d, (zB PCR-Test) vorzulegen ist. Diese Tests bzw. Nachweise sind so oft durchzuführen bzw. vorzulegen, dass für jeden Tag der Anwesenheit in der Schule eine geringe epidemiologische Gefahr nachgewiesen wird. Gleiches gilt für das Personal an Internaten.
Übergangsbestimmung
§ 36.Paragraph 36,
(1)Absatz einsSemesterprüfungen über nicht oder mit „Nicht genügend“ beurteilte Pflichtgegenstände des Sommersemesters des Schuljahres 2019/20 können bis spätestens 30. November 2021 abgelegt werden. Schülerinnen und Schüler mit insgesamt mehr als zwei Nichtbeurteilungen oder Beurteilungen mit „Nicht genügend“ in Pflichtgegenständen des Sommer- und Wintersemesters des Schuljahres 2020/21 sind nach Maßgabe des § 25 Abs. 10 SchUG zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, sofern sie in diesen Pflichtgegenständen Semesterprüfungen bis spätestens 30. November 2021 erfolgreich ablegen; bis zur Ablegung der Semesterprüfung nimmt die Schülerin oder der Schüler am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe teil.Semesterprüfungen über nicht oder mit „Nicht genügend“ beurteilte Pflichtgegenstände des Sommersemesters des Schuljahres 2019/20 können bis spätestens 30. November 2021 abgelegt werden. Schülerinnen und Schüler mit insgesamt mehr als zwei Nichtbeurteilungen oder Beurteilungen mit „Nicht genügend“ in Pflichtgegenständen des Sommer- und Wintersemesters des Schuljahres 2020/21 sind nach Maßgabe des Paragraph 25, Absatz 10, SchUG zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, sofern sie in diesen Pflichtgegenständen Semesterprüfungen bis spätestens 30. November 2021 erfolgreich ablegen; bis zur Ablegung der Semesterprüfung nimmt die Schülerin oder der Schüler am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe teil.
(2)Absatz 2Abweichend von § 23 Abs. 1 letzter Halbsatz SchUG dürfen Schülerinnen und Schüler jedenfalls in bis zu zwei Pflichtgegenständen Wiederholungsprüfungen ablegen. Abweichend von den Bestimmungen der §§ 20 Abs. 1 bis 5, 22 und 25 Abs. 2 lit. c und 3 SchUG ist bei der Beurteilung von Unterrichtsgegenständen des Schuljahres 2020/21 nach der Durchführung von Wiederholungsprüfungen mit Nicht genügend die Berechtigung zum Aufsteigen zu vermerken. Bei einem Nicht genügend ist eine Entscheidung der Konferenz nicht erforderlich. Bei mehr als einem Nicht genügend bedarf der Vermerk der Zustimmung der Konferenz. § 3 Abs. 1 Z 2 lit. a der Zeugnisformularverordnung, BGBl. Nr. 415/1989, ist anzuwenden.Abweichend von Paragraph 23, Absatz eins, letzter Halbsatz SchUG dürfen Schülerinnen und Schüler jedenfalls in bis zu zwei Pflichtgegenständen Wiederholungsprüfungen ablegen. Abweichend von den Bestimmungen der Paragraphen 20, Absatz eins bis 5, 22 und 25 Absatz 2, Litera c und 3 SchUG ist bei der Beurteilung von Unterrichtsgegenständen des Schuljahres 2020/21 nach der Durchführung von Wiederholungsprüfungen mit Nicht genügend die Berechtigung zum Aufsteigen zu vermerken. Bei einem Nicht genügend ist eine Entscheidung der Konferenz nicht erforderlich. Bei mehr als einem Nicht genügend bedarf der Vermerk der Zustimmung der Konferenz. Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, der Zeugnisformularverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 415 aus 1989,, ist anzuwenden.
Inkrafttreten
§ 37.Paragraph 37,
Diese Verordnung tritt mit Beginn des Schuljahres 2021/22 in Kraft und mit dem Ende des Schuljahres 2021/22 außer Kraft.
Faßmann