368. Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über die Sitzungsgelder der Mitglieder der Sachverständigenkommission (SVKomm-Sitzungsgeldverordnung)
Aufgrund des § 48 Abs. 4 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 143/2020, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:Aufgrund des Paragraph 48, Absatz 4, des Eisenbahngesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1957,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2020,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
§ 1.Paragraph eins,
Für die Teilnahme an Sitzungen der Sachverständigenkommission gebührt:
dem Vorsitzenden ein Sitzungsgeld in Höhe von 160 Euro;
den übrigen Mitgliedern ein Sitzungsgeld in Höhe von 140 Euro;
einem nicht stimmberechtigten stellvertretenden Vorsitzenden ein Sitzungsgeld in Höhe von 120 Euro;
einem nicht stimmberechtigten Ersatzmitglied ein Sitzungsgeld in Höhe von 80 Euro.
Das Sitzungsgeld gebührt für die erste Stunde und jede weitere vollendete Stunde. Für jede weitere angefangene halbe Stunde gebührt es jeweils im halben Ausmaß.
§ 2.Paragraph 2,
Die Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH hat die Sitzungsgelder vierteljährlich an die Mitglieder anzuweisen.
§ 3.Paragraph 3,
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
Gewessler