BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2021

Ausgegeben am 20. August 2021

Teil römisch zwei

368. Verordnung:

SVKomm-Sitzungsgeldverordnung

368. Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über die Sitzungsgelder der Mitglieder der Sachverständigenkommission (SVKomm-Sitzungsgeldverordnung)

Aufgrund des Paragraph 48, Absatz 4, des Eisenbahngesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1957,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2020,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

Paragraph eins,

Für die Teilnahme an Sitzungen der Sachverständigenkommission gebührt:

  1. Ziffer eins
    dem Vorsitzenden ein Sitzungsgeld in Höhe von 160 Euro;
  2. Ziffer 2
    den übrigen Mitgliedern ein Sitzungsgeld in Höhe von 140 Euro;
  3. Ziffer 3
    einem nicht stimmberechtigten stellvertretenden Vorsitzenden ein Sitzungsgeld in Höhe von 120 Euro;
  4. Ziffer 4
    einem nicht stimmberechtigten Ersatzmitglied ein Sitzungsgeld in Höhe von 80 Euro.
Das Sitzungsgeld gebührt für die erste Stunde und jede weitere vollendete Stunde. Für jede weitere angefangene halbe Stunde gebührt es jeweils im halben Ausmaß.

Paragraph 2,

Die Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH hat die Sitzungsgelder vierteljährlich an die Mitglieder anzuweisen.

Paragraph 3,

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

Gewessler