BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2021

Ausgegeben am 18. August 2021

Teil römisch zwei

362. Verordnung:

Muster für Informationsschreiben der Behörde gemäß Paragraph 30 b, Absatz 6, BStMG

362. Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über das Muster für Informationsschreiben der Behörde gemäß Paragraph 30 b, Absatz 6, BStMG

Auf Grund des Paragraph 30 b, Absatz 6, des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2021,, wird verordnet:

Paragraph eins,

Im Falle von Verwaltungsübertretungen gemäß Paragraph 20, Absatz eins und 2 sowie Paragraph 32, Absatz eins, zweiter Satz des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 – BStMG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2002,, sind Informationsschreiben der Behörde gemäß Paragraph 30 b, Absatz 6, BStMG nach dem Muster der Anlage zu gestalten.

Paragraph 2,

Für das in Paragraph eins, festgesetzte Formular gilt:

  1. Ziffer eins
    Die im Formular vorgesehene Lenkererhebung gemäß Paragraph 103, Absatz 2, des Kraftfahrgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967,, erfolgt gemäß Paragraph 30 b, Absatz 3, zweiter Satz BStMG fakultativ.
  2. Ziffer 2
    Im Falle von Verwaltungsübertretungen gemäß Paragraph 20, Absatz 3, BStMG sind im Formular die erforderlichen Änderungen vorzunehmen.
  3. Ziffer 3
    Soweit dadurch die vorgeschriebenen Angaben nicht beeinträchtigt werden, können die Gliederung oder die Gestaltung des Formulars geändert und auf dem Formular sonstige Angaben oder Abbildungen angebracht werden.
  4. Ziffer 4
    Soweit sich die im Formular verwendeten Bezeichnungen auf natürliche Personen beziehen, gilt die gewählte Form für alle Geschlechter. Bei der Anwendung dieser Bezeichnungen auf bestimmte natürliche Personen kann die jeweils geschlechtsspezifische Form verwendet werden.

Paragraph 3,

Diese Verordnung tritt mit 19. Oktober 2021 in Kraft.

Gewessler

Anlage

BEGEHUNG EINES DELIKTES DER NICHTENTRICHTUNG DER MAUT IN ÖSTERREICH

Zahlungsaufforderung; Informationsschreiben gemäß Richtlinie (EU) 2019/520

Am ......... wurde in Österreich mit dem Fahrzeug mit dem Kennzeichen ......... ein Delikt der Nichtentrichtung der Maut für die Benützung einer Bundesstraße im Sinne des Artikel 2 Nummer 22 und des Artikel 24 der Richtlinie (EU) 2019/520 begangen.

Sie sind als Fahrzeughalter des genannten Fahrzeugs (Zulassungsbesitzer) zum Zeitpunkt der Begehung des Deliktes registriert.

Die Geldstrafe für dieses Delikt beträgt € 300 und ist innerhalb von 4 Wochen ab Ausfertigung dieses Schreibens einzuzahlen (SEPA-Überweisung).

Im Falle einer fristgerechten Bezahlung der Geldstrafe wird kein Strafverfahren eingeleitet. Das Delikt wird nicht weiterverfolgt, es erfolgt auch keine Verständigung anderer Behörden.

Bis zur Einleitung eines Strafverfahrens können zum gegenständlichen Delikt nur die im Abschnitt B angeführten Informationen erteilt werden.

A. Zahlungshinweise/Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers:

1. Strafbetrag:

€ 300,00

2. IBAN (SEPA):

…

3. BIC:

…

4. Zahlungsreferenz:

…

5. Zahlungsfrist:

innerhalb von 4 Wochen ab Ausfertigung dieses Schreibens (Gutschrift des Strafbetrages auf dem angegebenen Behördenkonto)

Gegen dieses Informationsschreiben ist kein Rechtsmittel zulässig.

Um von der Einleitung eines Strafverfahrens absehen zu können, hat der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Zahlungsreferenz zu enthalten und muss der Strafbetrag (oder ein höherer Betrag) dem Behördenkonto fristgerecht gutgeschrieben werden.

Bei Nichtbezahlung der Geldstrafe sind Sie als Fahrzeughalter (Zulassungsbesitzer) verpflichtet, der angeführten Behörde schriftlich innerhalb von 2 Wochen ab Zustellung dieses Schreibens den Fahrzeuglenker mit dem beiliegenden Antwortformular (Abschnitt C) – oder über das Internet mit Hilfe eines Web-Formulars unter [Internet-Adresse (URL) des Web-Formulars] – bekanntzugeben (Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers).

Können Sie den Fahrzeuglenker nicht bekannt geben, so sind Sie verpflichtet, die Person zu benennen, die den Fahrzeuglenker bekannt geben kann (Bekanntgabe der auskunftspflichtigen Person).

Es wird darauf hingewiesen, dass das Nichterteilen sowie das Erteilen einer unrichtigen oder unvollständigen Auskunft als Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 103, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 134, Absatz eins, des österreichischen Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG) mit bis zu € 5.000,00 bestraft wird.

Gegen die Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers (bzw. der auskunftspflichtigen Person) ist kein Rechtsmittel zulässig.

B. Detailangaben zum Delikt der Nichtentrichtung der Maut:

             

  1. Litera a
    Angaben zum Delikt:
    • Strichaufzählung
      Ort: …
    • Strichaufzählung
      Datum,Uhrzeit: …
    • Strichaufzählung
      Art und rechtliche Einstufung des Deliktes: Nichtentrichtung der Maut im Sinne des Artikel 2 Nummer 22 und des Artikel 24 der Richtlinie (EU) 2019/520
    • Strichaufzählung
      Österreichische Rechtsvorschriften: …
    • Strichaufzählung
      Beschreibung des Deliktes: …
    • Strichaufzählung
      Beweismittel: Anzeige der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft (ASFINAG)

  1. Litera b
    Angaben zum Fahrzeug:
    • Strichaufzählung
      Kennzeichen: …
    • Strichaufzählung
      Land der Zulassung (Internationales Unterscheidungskennzeichen): ...

Hinweise:

elektronisch gefertigt

C. Antwortformular

(falls die Geldstrafe nicht bezahlt wird)

Absender:

 

Name: …

 

Geburtsdatum: …

 

Adresse: …

 
   

An:

 

Bezeichnung der Behörde: …

 

Adresse: …

 
   
   

BEGEHUNG EINES DELIKTES DER NICHTENTRICHTUNG DER MAUT IN ÖSTERREICH

Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers oder der auskunftspflichtigen Person

gemäß Richtlinie (EU) 2019/520

 

Geschäftszahl: …

 
   

Als Halter des Fahrzeuges (Zulassungsbesitzer) mit dem Kennzeichen ……… gebe ich bekannt, dass folgende Person das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Deliktes (Datum, Uhrzeit) gelenkt hat (Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers):

☐Herr ☐Frau:

 

Familienname: …

 

Vorname: …

 

geboren am: …

 
   

wohnhaft in (genaue Anschrift):

 

Straße: …

 

Hausnummer: …

 

Türnummer: …

 

Postleitzahl: …

 

Ort: …

 

Staat: …

 
   

Sollte Ihnen die Person, die das Fahrzeug gelenkt oder verwendet hat, nicht bekannt sein, so füllen Sie bitte den nachstehenden Punkt aus.

Als Halter des Fahrzeuges (Zulassungsbesitzer) mit dem Kennzeichen ……… gebe ich bekannt, dass folgende Person den Fahrzeuglenker zum Zeitpunkt des Deliktes (Datum, Uhrzeit) benennen kann (Bekanntgabe der auskunftspflichtigen Person):

☐ Herr ☐ Frau:

 

Familienname: …

 

Vorname: …

 

geboren am: …

 
   

wohnhaft in (genaue Anschrift):

 

Straße: …

 

Hausnummer: …

 

Türnummer: …

 

Postleitzahl:

 

Ort: …

 

Staat: …

 

……………………………………………………………………………………………………………….

Ort, Datum, Unterschrift des Fahrzeughalters (Zulassungsbesitzers)

Hinweise:

  • Strichaufzählung
    Bitte senden Sie das richtig, vollständig und leserlich ausgefüllte und unterfertigte Antwortformular innerhalb von 2 Wochen an die angeführte Behörde.
  • Strichaufzählung
    Es wird darauf hingewiesen, dass das Nichterteilen sowie das Erteilen einer unrichtigen oder unvollständigen Auskunft gemäß Paragraph 103, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 134, Absatz eins, des österreichischen Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG) mit bis zu € 5.000,00 bestraft wird.