BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2021

Ausgegeben am 5. August 2021

Teil römisch zwei

356. Verordnung:

Betriebliche Kollektivversicherung Informationspflichtenverordnung 2021 – BKV-InfoV 2021

356. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über Inhalt und Gliederung der Information eines Versicherungsunternehmens an Anwartschaftsberechtigte, Leistungsberechtigte oder Versicherte der betrieblichen Kollektivversicherung (Betriebliche Kollektivversicherung Informationspflichtenverordnung 2021 – BKV-InfoV 2021)

Auf Grund der Paragraphen 94, Absatz 7 und 98 Absatz 3, des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 – VAG 2016, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2021,, wird – betreffend Paragraph 94, Absatz 7, mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen – verordnet:

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung legt Folgendes fest:
    1. Ziffer eins
      die Inhalte der Informationen, die Versicherungsunternehmen gemäß Paragraph 94, Absatz 3 a bis 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 (VAG 2016), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,, an Arbeitgeber sowie Anwartschafts- und Leistungsberechtigte richten,
    2. Ziffer 2
      die Gliederung der Information, die Versicherungsunternehmen gemäß Paragraph 94, Absatz 3 b bis 6 VAG 2016 an Anwartschafts- und Leistungsberechtigte richten,
    3. Ziffer 3
      Berechnungsmethode und Szenarien für die Prognose gemäß Paragraph 94, Absatz 4, Ziffer 7, VAG 2016 und
    4. Ziffer 4
      die Inhalte und die Gliederung der Informationen, die Versicherungsunternehmen gemäß Paragraph 98, Absatz eins, VAG 2016 an Versicherte und Anwartschaftsberechtigte richten sowie Vorgaben zu den Berechnungen nach Paragraph 98, Absatz 2, Ziffer 4, VAG 2016.
  2. Absatz 2,Für Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
    1. Ziffer eins
      Berichtsjahr: das Geschäftsjahr, auf das sich die jährliche Information bezieht;
    2. Ziffer 2
      relevante Parameter: der bei der Erstellung des Tarifs und der Berechnung der versicherungsmathematischen Rückstellungen zugrundeliegende Rechnungszinssatz und die verwendete Rententafel mitsamt allfälligen Änderungen sowie die wesentlichen Inhalte des zur Anwendung kommenden Gewinnplans;
    3. Ziffer 3
      jährliche Information: die von Versicherungsunternehmen gemäß Paragraph 94, Absatz 4 und 5 VAG 2016 in Verbindung mit den Paragraphen 4 und 5 dieser Verordnung jährlich an Anwartschafts- oder Leistungsberechtigte zu übermittelnde Information.

Allgemeine Informationen

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Das Versicherungsunternehmen hat den Versicherten folgende allgemeine Informationen gemäß Paragraph 94, Absatz 3 b, VAG 2016 zur Verfügung zu stellen:
    1. Ziffer eins
      Name, Anschrift des Sitzes, Rechtsform, Telefon- und Telefaxnummer, Internet- und E-Mail-Adresse des Versicherungsunternehmens, gegebenenfalls auch der Zweigniederlassung, von der aus der Vertrag verwaltet wird, sowie den Umstand, dass es sich bei dem Unternehmen um ein Versicherungsunternehmen handelt;
    2. Ziffer 2
      den Mitgliedstaat, in dem das Versicherungsunternehmen zugelassen oder eingetragen ist;
    3. Ziffer 3
      Bezeichnung und Anschrift der für das Versicherungsunternehmen zuständigen Aufsichtsbehörde;
    4. Ziffer 4
      die Rechte und Pflichten
      1. Litera a
        des Versicherungsunternehmens,
      2. Litera b
        des Arbeitgebers sowie
      3. Litera c
        der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten;
    5. Ziffer 5
      die Grundsätze der Veranlagungspolitik;
    6. Ziffer 6
                 die Art der von den Anwartschafts- und Leistungsberechtigten zu tragenden finanzielle Risiken, insbesondere ob sie Veranlagungsrisiken oder versicherungstechnische Risiken tragen;
    7. Ziffer 7
      ob und in welchem Ausmaß eine Garantie durch das Versicherungsunternehmen vorgesehen ist;
    8. Ziffer 8
      die Optionen, die gegebenenfalls bei Eintritt des Leistungsfalles offenstehen;
    9. Ziffer 9
      die Wahlmöglichkeiten und Modalitäten einer Übertragung gemäß Paragraph 6 c, Absatz 2, des Betriebspensionsgesetzes (BPG), Bundesgesetzblatt Nr. 282 aus 1990, (Beendigung des Arbeitsverhältnisses);
    10. Ziffer 10
      die Grundsätze für die Berechnung der Gewinnbeteiligung gemäß Paragraph 135 c, Absatz eins, Ziffer 3, VAG 2016 unter Berücksichtigung der aufgrund von Paragraph 135 c, Absatz 4, VAG 2016 verordneten Konkretisierungen dieser Grundsätze;
    11. Ziffer 11
      eine Darstellung der Entwicklung des jeweiligen Deckungsstocks gemäß Paragraph 300, Absatz eins, Ziffer 2, VAG 2016 über die letzten fünf Jahre und
    12. Ziffer 12
      die Art der Kosten und wie sie bemessen sind.
  2. Absatz 2,Das Versicherungsunternehmen hat dem Anwartschaftsberechtigten gemäß Paragraph 94, Absatz 3 b, VAG 2016 auf Anfrage den effektiven Garantiezinssatz und die effektive Gesamtverzinsung mitzuteilen.

Informationen an Beitrittsberechtigte bei Einbeziehung in die Betriebliche Kollektivversicherung

Paragraph 3,

Das Versicherungsunternehmen hat dem Arbeitgeber gemäß Paragraph 94, Absatz 3 a, VAG 2016 alle relevanten Informationen zur Verfügung zu stellen, die dieser für die Erteilung der Informationen gemäß Paragraph 94, Absatz 3 a, VAG 2016 benötigt; dazu zählen jedenfalls:

  1. Ziffer eins
    Name, Anschrift des Sitzes, Rechtsform, Telefon- und Telefaxnummer, Internet- und E-Mail-Adresse des Versicherungsunternehmens, gegebenenfalls auch der Zweigniederlassung, von der aus der Vertrag verwaltet wird, sowie den Umstand, dass es sich bei dem Unternehmen um ein Versicherungsunternehmen handelt;
  2. Ziffer 2
    Bezeichnung und Anschrift der für das Versicherungsunternehmen zuständigen Aufsichtsbehörde;
  3. Ziffer 3
    die allgemeine Funktionsweise der betrieblichen Kollektivversicherung;
  4. Ziffer 4
    den Leistungsumfang, insbesondere
    1. Litera a
      die Voraussetzungen für einen Anspruch auf eine Alterspension und die Berechnungs-modalität, aus der sich die Höhe der Alterspension ergibt,
    2. Litera b
      die Voraussetzungen für einen Anspruch auf eine Berufsunfähigkeitspension und die Be-rechnungsmodalität, aus der sich die Höhe der Berufsunfähigkeitspension ergibt, sowie die Bedingungen, bei denen der Anspruch auf Berufsunfähigkeitspension erlischt,
    3. Litera c
      die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Hinterbliebenenleistungen und die Berechnungsmodalität, aus der sich die Höhe der Hinterbliebenenleistungen ergibt, sowie die Bedingungen, bei den der Anspruch auf Hinterbliebenenleistungen erlischt,
    4. Litera d
      die Ansprüche bei Austritt aus dem Unternehmen vor Eintritt eines Leistungsfalles sowie
    5. Litera e
      unter welchen Bedingungen Leistungen abgefunden werden können;
  5. Ziffer 5
    die Möglichkeit des Arbeitnehmers Eigenprämien zu leisten und die verwaltungstechnische Abwicklung dieser Prämienleistungen, insbesondere über die prämiengeförderten Arbeitneh-merbeiträge nach Paragraph 108 a, des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,;
  6. Ziffer 6
    die steuerliche Behandlung der Prämien und Leistungen;
  7. Ziffer 7
    die Adressen der Internetseiten des Versicherungsunternehmens, sofern dort auch Informationen für Anwartschaftsberechtigte und Leistungsberechtigte zur Verfügung gestellt werden, und wo gegebenenfalls weitere Informationen erhältlich sind.

Jährliche Information an Anwartschaftsberechtigte

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Versicherungsunternehmen haben gemäß Paragraph 94, Absatz 4, VAG 2016 die Anwartschaftsberechtigten jährlich zum Bilanzstichtag unbeschadet anderer Offenlegungspflichten zu informieren. Diese Information hat insbesondere Folgendes zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Name, Anschrift des Sitzes, Rechtsform, Telefon- und Telefaxnummer, Internet- und E-Mail-Adresse des Versicherungsunternehmens, gegebenenfalls auch der Zweigniederlassung, von der aus der Vertrag verwaltet wird, sowie den Umstand, dass es sich bei dem Unternehmen um ein Versicherungsunternehmen handelt;
    2. Ziffer 2
      Name, Anschrift des Sitzes und Rechtsform des (ehemaligen) Arbeitgebers, mit dem der Versicherungsvertrag abgeschlossen wurde;
    3. Ziffer 3
      den Stichtag, auf den sich die Information bezieht;
    4. Ziffer 4
      Name, Geschlecht und Geburtsdatum des Anwartschaftsberechtigten;
    5. Ziffer 5
      Name, Geschlecht und Geburtsdatum etwaiger mitversicherter Personen, sofern im Versicherungsvertrag die Hinterbliebenenversorgung auf individueller Basis vorgesehen ist, einschließlich des Hinweises bei Versicherungsverträgen mit Hinterbliebenenversorgung auf individueller Basis, dass die Nichtnennung von Ehepartnern oder Lebensgefährten zu einer eingeschränkten Hinterbliebenenleistung führen kann;
    6. Ziffer 6
      die im Berichtsjahr eingegangenen Prämien aufgegliedert nach
      1. Litera a
        Arbeitgeberprämien,
      2. Litera b
        Arbeitnehmerprämien gemäß Paragraph 108 a, EStG 1988 sowie
      3. Litera c
        sonstigen Arbeitnehmerprämien;
    7. Ziffer 7
      die Prämie für Arbeitnehmerprämien gemäß Paragraph 108 a, EStG 1988, die im Berichtsjahr gutgeschrieben wurde;
    8. Ziffer 8
      die Höhe der Arbeitnehmerprämie, für die zum Bilanzstichtag eine Prämie gemäß Paragraph 108 a, EStG 1988 beantragt wurde;
    9. Ziffer 9
      die im Berichtsjahr eingegangenen Übertragungen aufgegliedert nach
      1. Litera a
        Übertragungen aus Arbeitgeberprämien,
      2. Litera b
        Übertragungen aus Arbeitnehmerprämien gemäß den Paragraphen 108 a und 108 i Absatz eins, Ziffer 3, Litera c, EStG 1988 und Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 4, Litera b, des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes (BMSVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002,, sowie
      3. Litera c
        Übertragungen aus sonstigen Arbeitnehmerprämien;
    10. Ziffer 10
      den Betrag der im Berichtsjahr einbehaltenen Kosten, wobei die Angabe von vermögensbezogenen Kosten als Prozentsatz der relevanten Bemessungsgrundlage erfolgen kann;
    11. Ziffer 11
      die zum Bilanzstichtag erworbenen Ansprüche auf Berufsunfähigkeitspension, Alterspension und auf Hinterbliebenenleistungen;
    12. Ziffer 12
      die zum Bilanzstichtag zugeteilte Gewinnbeteiligung und deren Verwendung;
    13. Ziffer 13
      Prognose über die voraussichtliche Höhe der Versorgungsleistungen nach Maßgabe der Absatz 4 und 5;
    14. Ziffer 14
      die Grundsätze der Anlagepolitik, das Risikopotential, sowie die Struktur des Anlagenportfolios, sofern sich grundsätzliche Änderungen bezüglich der Vermögensveranlagung ergeben haben;
    15. Ziffer 15
      die Entwicklung der Deckungsrückstellung während des Berichtsjahres und den Stand der Deckungsrückstellung zum Bilanzstichtag;
    16. Ziffer 16
      die relevanten Parameter;
    17. Ziffer 17
      das im Versicherungsvertrag festgelegte Pensionsalter und
    18. Ziffer 18
      einen Hinweis auf das Bestehen einer Garantie sowie die Angabe, wo weitere Informationen verfügbar sind.
  2. Absatz 2,Die Prämien und Übertragungen gemäß Absatz eins, Ziffer 6 und 9 sind einschließlich Kosten und gegebenenfalls Versicherungssteuer anzugeben.
  3. Absatz 3,Die Anwartschaftsberechtigten sind gemäß dem Schlussteil des Paragraph 94, Absatz 4, VAG 2016
    1. Ziffer eins
      auf etwaige ausübbare Optionen,
    2. Ziffer 2
      auf die Möglichkeit, Informationen gemäß Paragraph 241, VAG 2016 (Bericht über die Solvabilität und Finanzlage) durch eine Anfrage oder, sofern diese Informationen auf der Internetseite des Versicherungsunternehmens veröffentlicht sind, auf dieser zu erhalten, sowie
    3. Ziffer 3
      falls anwendbar, auf die Informationen gemäß Paragraph 98, VAG 2016 (Informationen vor einem Wechsel)
    hinzuweisen. Sind die Informationen gemäß Ziffer 2, auf der Internetseite des Versicherungsunternehmens veröffentlicht, ist den Anwartschaftsberechtigten ein direkter Verweis auf die Internetadresse, unter der die Informationen gemäß Ziffer 2, verfügbar sind, mitzuteilen.
  4. Absatz 4,Die Prognose nach Absatz eins, Ziffer 13, hat auf Basis der Deckungsrückstellung unter Annahme des Gleichbleibens der zuletzt geleisteten Prämienzahlungen des Arbeitgebers und des Anwartschaftsberechtigten ein möglichst realistisches Bild der künftigen Entwicklung der Versicherungsleistung und der Altersversorgung abzugeben. Dabei sind die relevanten Parameter der betrieblichen Kollektivversicherung zu berücksichtigen. Ist dem Versicherungsunternehmen im Zeitpunkt der Erstellung der Prognose eine wesentliche (zukünftige) Änderung der Prämien des Arbeitgebers und des Anwartschaftsberechtigten bekannt, kann es die geänderten Prämien zur Herstellung der Prognose heranziehen, wobei die Gründe für die geänderte Annahme darzulegen sind. Der Berechnung sind
    1. Ziffer eins
      der Garantiezins der betrieblichen Kollektivversicherung für die Entwicklung der Deckungsrückstellung sowie
    2. Ziffer 2
      eine Ertragsentwicklung
      1. Litera a
        mit einem Zinsszenario in Höhe des Garantiezinses der betrieblichen Kollektivversicherung,
      2. Litera b
        mit einem Zinsszenario in Höhe der Gesamtverzinsung der betrieblichen Kollektivversicherung im Berichtsjahr,
      3. Litera c
        mit einem Zinsszenario in Höhe von 1% über der Gesamtverzinsung der betrieblichen Kollektivversicherung im Berichtsjahr und
      4. Litera d
        sofern höher als nach Litera a,, mit einem Zinsszenario in Höhe von 1% unter der Gesamtverzinsung der betrieblichen Kollektivversicherung im Berichtsjahr
    zu Grunde zu legen.
  5. Absatz 5,Bei der Prognose nach Absatz eins, Ziffer 13, ist klar und unmissverständlich auf die Unverbindlichkeit der Aussage hinzuweisen. Ebenso ist hinzuweisen, dass diese Prognose von der endgültigen Höhe der Versorgungsleistung abweichen kann.
  6. Absatz 6,Im Falle einer betrieblichen Kollektivversicherung durch Leistungszusage mit unbeschränkter Nachschusspflicht des Arbeitgebers können die Angaben gemäß Absatz eins, Ziffer 14, bis 16 entfallen und ist abweichend von Absatz eins, Ziffer 13, in Verbindung mit Absatz 4, eine Prognose der zu erwartenden Höhe der Pensionsleistung zu geben.
  7. Absatz 7,Wesentliche Änderungen gegenüber der Information des Vorjahres sind deutlich hervorzuheben.

Jährliche Information an Leistungsberechtigte

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Versicherungsunternehmen haben gemäß Paragraph 94, Absatz 5, VAG 2016 die Leistungsberechtigten jährlich zum Bilanzstichtag unbeschadet anderer Offenlegungspflichten zu informieren. Diese Information hat insbesondere Folgendes zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Name, Anschrift des Sitzes, Rechtsform, Telefon- und Telefaxnummer, Internet- und E-Mail-Adresse des Versicherungsunternehmens, gegebenenfalls auch der Zweigniederlassung, von der aus der Vertrag verwaltet wird, sowie den Umstand, dass es sich bei dem Unternehmen um ein Versicherungsunternehmen handelt;
    2. Ziffer 2
      Name, Anschrift des Sitzes und Rechtsform des (ehemaligen) Arbeitgebers, mit dem der Versicherungsvertrag abgeschlossen wurde;
    3. Ziffer 3
      den Stichtag, auf den sich die Information bezieht;
    4. Ziffer 4
      Name, Geschlecht und Geburtsdatum des Leistungsberechtigten;
    5. Ziffer 5
      Name, Geschlecht und Geburtsdatum etwaiger mitversicherter Personen, sofern im Versicherungsvertrag die Hinterbliebenenversorgung auf individueller Basis vorgesehen ist, einschließlich des Hinweises bei Versicherungsverträgen mit Hinterbliebenenversorgung auf individueller Basis, dass die Nichtnennung von Ehepartnern oder Lebensgefährten zu einer eingeschränkten Hinterbliebenenleistung führen kann;
    6. Ziffer 6
      die Art der Pensionsleistung;
    7. Ziffer 7
      die Veränderung der Pensionsleistung;
    8. Ziffer 8
      den Betrag der im Berichtsjahr einbehaltenen Kosten, wobei die Angabe von vermögensbezogenen Kosten als Prozentsatz der relevanten Bemessungsgrundlage erfolgen kann;
    9. Ziffer 9
      die Bruttopensionshöhe aufgegliedert nach ihrer steuerlichen Relevanz in
      1. Litera a
        Pensionsleistungen aus Arbeitgeberprämien,
      2. Litera b
        Pensionsleistungen aus Arbeitnehmerprämien gemäß den Paragraphen 108 a und 108 i Absatz eins, Ziffer 3, Litera c, EStG 1988 und Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 4, Litera b, BMSVG sowie
      3. Litera c
        Pensionsleistungen aus sonstigen Arbeitnehmerprämien;
    10. Ziffer 10
      die zum Bilanzstichtag zugeteilte Gewinnbeteiligung und deren Verwendung;
    11. Ziffer 11
      Grundlagen zur geltenden Steuerregelung der Pension, einschließlich der Grundlagen zur gemeinsamen Versteuerung gemäß Paragraph 47, Absatz 4, EStG 1988;
    12. Ziffer 12
      die Grundsätze der Anlagepolitik, das Risikopotential, sowie die Struktur des Anlagenportfolios, sofern sich grundsätzliche Änderungen bezüglich der Vermögensveranlagung ergeben haben;
    13. Ziffer 13
      die Entwicklung der Deckungsrückstellung während des Berichtsjahres und den Stand der Deckungsrückstellung zum Bilanzstichtag;
    14. Ziffer 14
      die relevanten Parameter und
    15. Ziffer 15
      einen Hinweis auf das Bestehen einer Garantie einschließlich des Hinweises im Falle eines Pensionsteiles aus vorweggenommener Gewinnbeteiligung, dass dieser Teil bei Nichterreichen der Gewinnbeteiligung auch sinken kann.
  2. Absatz 2,Im Falle einer betrieblichen Kollektivversicherung durch Leistungszusage mit unbeschränkter Nachschusspflicht des Arbeitgebers können die Angaben gemäß Absatz eins, Ziffer 12 bis 14 entfallen.
  3. Absatz 3,In der Information gemäß Absatz eins bis 2 sind wesentliche Änderungen gegenüber der Information des Vorjahres deutlich hervorzuheben.
  4. Absatz 4,Die Leistungsberechtigten sind gemäß Paragraph 94, Absatz 5, VAG 2016 über jede Änderung der Pensionsleistungen zu informieren. In der Information sind die Gründe für die Änderung der Pensionsleistung anzugeben.

Information bei Erreichen des im Versicherungsvertrag festgelegten Pensionsalters

Paragraph 6,

Das Versicherungsunternehmen hat den Anwartschaftsberechtigten gemäß Paragraph 94, Absatz 6, Ziffer eins, VAG 2016 bei Erreichen des im Versicherungsvertrag festgelegten Pensionsalters oder auf Anfrage über die Auszahlungsoptionen gemäß VAG 2016 und BPG zu informieren.

Information bei Eintritt des Leistungsfalls

Paragraph 7,

Versicherungsunternehmen haben gemäß Paragraph 94, Absatz 6, VAG 2016 die Leistungsberechtigten bei Pensionszahlungsbeginn unbeschadet anderer Offenlegungspflichten zu informieren. Diese Information hat insbesondere Folgendes zu enthalten:

  1. Ziffer eins
    Name, Anschrift des Sitzes, Rechtsform, Telefon- und Telefaxnummer, Internet- und E-Mail-Adresse des Versicherungsunternehmens, gegebenenfalls auch der Zweigniederlassung, von der aus der Vertrag verwaltet wird, sowie den Umstand, dass es sich bei dem Unternehmen um ein Versicherungsunternehmen handelt;
  2. Ziffer 2
    Name, Anschrift des Sitzes und Rechtsform des (ehemaligen) Arbeitgebers, mit dem der Versicherungsvertrag abgeschlossen wurde;
  3. Ziffer 3
    den Stichtag, auf den sich die Information bezieht;
  4. Ziffer 4
    Name, Geschlecht und Geburtsdatum des Leistungsberechtigten;
  5. Ziffer 5
    Name, Geschlecht und Geburtsdatum etwaiger mitversicherter Personen, sofern im Versicherungsvertrag die Hinterbliebenenversorgung auf individueller Basis vorgesehen ist, einschließlich des Hinweises bei Versicherungsverträgen mit Hinterbliebenenversorgung auf individueller Basis, dass die Nichtnennung von Ehepartnern oder Lebensgefährten zu einer eingeschränkten Hinterbliebenenleistung führen kann;
  6. Ziffer 6
    die Art der Pensionsleistungen;
  7. Ziffer 7
    die Bruttopensionshöhe aufgegliedert nach ihrer steuerlichen Relevanz in
    1. Litera a
      Pensionsleistungen aus Arbeitgeberprämien,
    2. Litera b
      Pensionsleistungen aus Arbeitnehmerprämien gemäß den Paragraphen 108 a, und 108i Absatz eins, Ziffer 3, Litera c, EStG 1988 und Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 4, Litera b, BMSVG sowie
    3. Litera c
      Pensionsleistungen aus sonstigen Arbeitnehmerprämien;
  8. Ziffer 8
    Aufrollungen und Aufrollungsmodalitäten von Pensionszahlungen;
  9. Ziffer 9
    die Verfügungsmöglichkeiten gemäß Paragraph 6 c, Absatz 5, BPG und Paragraph 93, Absatz eins, Ziffer 2, VAG 2016;
  10. Ziffer 10
    den Zeitpunkt des Beginns der Pensionszahlungen;
  11. Ziffer 11
    die Pensionszahlungsmodalitäten, insbesondere über
    1. Litera a
      die Anzahl der Zahlungen pro Jahr,
    2. Litera b
      den Auszahlungstermin: vorschüssig oder nachschüssig,
    3. Litera c
      in welchen Monaten die Sonderzahlungen gebühren und
    4. Litera d
      die Höhe der Sonderzahlungen;
  12. Ziffer 12
    die Auszahlungsweise;
  13. Ziffer 13
    Grundlagen zur geltenden Steuerregelung der Pension, einschließlich der Grundlagen zur gemeinsamen Versteuerung gemäß Paragraph 47, Absatz 4, EStG 1988 und
  14. Ziffer 14
    Auszahlungsoptionen gemäß VAG 2016 und BPG.

Information vor Wechsel im Leistungsfall in eine Pensionskasse

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Versicherungsunternehmen haben gemäß Paragraph 98, Absatz eins, und 2 VAG 2016 die Versicherten auf Anfrage vor einem möglichen Wechsel in eine Pensionskasse im Leistungsfall zu informieren über:
    1. Ziffer eins
      die voraussichtliche Höhe des Unverfallbarkeitsbetrages;
    2. Ziffer 2
      relevante Parameter der abgebenden betrieblichen Kollektivversicherung;
    3. Ziffer 3
      systematische Unterschiede zwischen der betrieblichen Kollektivversicherung und einer Pensionskassenzusage nach Maßgabe des Absatz 2,;
    4. Ziffer 4
      die Prognose der künftigen Entwicklung der Altersversorgung in der abgebenden betrieblichen Kollektivversicherung nach Maßgabe des Absatz 3,
  2. Absatz 2,Versicherungsunternehmen haben im Rahmen der Information nach Absatz eins, Ziffer 3, darauf hinzuweisen, dass es sich bei betrieblichen Kollektivversicherungen und Pensionskassenzusagen um Pensionsvorsorgeprodukte handelt, bei denen zwar eine weitgehend idente Behandlung in arbeits- und sozialrechtlicher Hinsicht besteht, die sich aber im Hinblick auf Veranlagung, Garantieleistungen und Änderung der verwendeten Rententafeln unterscheiden. Ebenso ist anzuführen, dass bei betrieblichen Kollektivversicherungen grundsätzlich eine garantierte Mindestrente und die Verwendung der bei Einbeziehung in die betriebliche Kollektivversicherung gültigen Rententafeln vorgesehen ist, während bei Pensionskassenzusagen auf Grund des gemeinschaftlichen Tragens von Ertragschancen und Risiken unabhängig von den Garantiemöglichkeiten im Rahmen der Sicherheits-VRG gemäß Paragraph 12 a, des Pensionskassengesetzes (PKG), Bundesgesetzblatt Nr. 281 aus 1990,, oder einer Mindestertragsgarantie grundsätzlich keine Garantieleistungen vorgesehen sind und die Möglichkeit der Änderung der verwendeten Rententafeln besteht.
  3. Absatz 3,Die Prognose nach Absatz eins, Ziffer 4, hat auf Basis der Deckungsrückstellung ein möglichst realistisches Bild der künftigen Entwicklung der Altersversorgung abzugeben. Dabei sind die relevanten Parameter der abgebenden betrieblichen Kollektivversicherung zu berücksichtigen. Der Berechnung sind
    1. Ziffer eins
      der Garantiezins der abgebenden betrieblichen Kollektivversicherung für die Entwicklung der Deckungsrückstellung sowie
    2. Ziffer 2
      eine Ertragsentwicklung
      1. Litera a
        mit einem Zinsszenario in Höhe des Garantiezinses der abgebenden betrieblichen Kollektivversicherung,
      2. Litera b
        mit einem Zinsszenario in Höhe der Gesamtverzinsung der abgebenden betrieblichen Kollektivversicherung im vorangegangenen Geschäftsjahr,
      3. Litera c
        mit einem Zinsszenario in Höhe von 1% über der Gesamtverzinsung der abgebenden betrieblichen Kollektivversicherung im vorangegangenen Geschäftsjahr und
      4. Litera d
        sofern höher als nach Litera a,, mit einem Zinsszenario in Höhe von 1% unter der Gesamtverzinsung der abgebenden betrieblichen Kollektivversicherung im vorangegangenen Geschäftsjahr
    zu Grunde zu legen.
  4. Absatz 4,Bei der Prognose nach Absatz eins, Ziffer 4, ist klar und unmissverständlich auf die Unverbindlichkeit der Aussage hinzuweisen. Ebenso ist hinzuweisen, dass diese Prognose von der endgültigen Höhe der Versorgungsleistung abweichen kann.

Information vor Wechsel bei aufrechtem Arbeitsverhältnis in eine Pensionskasse

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Versicherungsunternehmen haben gemäß Paragraph 98, Absatz eins, und 2 VAG 2016 die Versicherten auf Anfrage vor einem möglichen Wechsel in eine Pensionskasse bei aufrechtem Arbeitsverhältnis zu informieren über:
    1. Ziffer eins
      die voraussichtliche Höhe des Unverfallbarkeitsbetrages;
    2. Ziffer 2
      relevante Parameter der abgebenden betrieblichen Kollektivversicherung;
    3. Ziffer 3
      systematische Unterschiede zwischen der betrieblichen Kollektivversicherung und einer Pensionskassenzusage nach Maßgabe des Absatz 2,;
    4. Ziffer 4
      die Prognose der künftigen Entwicklung der Versicherungsleistung und Altersversorgung in der abgebenden betrieblichen Kollektivversicherung nach Maßgabe des Absatz 3,
  2. Absatz 2,Versicherungsunternehmen haben im Rahmen der Information nach Absatz eins, Ziffer 3, darauf hinzuweisen, dass es sich bei betrieblichen Kollektivversicherungen und Pensionskassenzusagen um Pensionsvorsorgeprodukte handelt, bei denen zwar eine weitgehend idente Behandlung in arbeits- und sozialrechtlicher Hinsicht besteht, die sich aber im Hinblick auf Veranlagung, Garantieleistungen und Änderung der verwendeten Rententafeln unterscheiden. Ebenso ist anzuführen, dass bei betrieblichen Kollektivversicherungen grundsätzlich eine garantierte Mindestrente und die Verwendung der bei Einbeziehung in die betriebliche Kollektivversicherung gültigen Rententafeln vorgesehen ist, während bei Pensionskassenzusagen auf Grund des gemeinschaftlichen Tragens von Ertragschancen und Risiken unabhängig von den Garantiemöglichkeiten im Rahmen der Sicherheits-VRG gemäß Paragraph 12 a, PKG oder einer Mindestertragsgarantie grundsätzlich keine Garantieleistungen vorgesehen sind und die Möglichkeit der Änderung der verwendeten Rententafeln besteht.
  3. Absatz 3,Die Prognose nach Absatz eins, Ziffer 4, hat auf Basis der Deckungsrückstellung unter Annahme des Gleichbleibens der zuletzt geleisteten Prämienzahlungen des Arbeitgebers und des Anwartschaftsberechtigten ein möglichst realistisches Bild der künftigen Entwicklung der Versicherungsleistung und der Altersversorgung abzugeben. Dabei sind die relevanten Parameter der abgebenden betrieblichen Kollektivversicherung sowie die Prämienzahlungen des vorangegangenen Geschäftsjahres zu berücksichtigen. Der Berechnung sind
    1. Ziffer eins
      der Garantiezins der abgebenden betrieblichen Kollektivversicherung für die Entwicklung der Deckungsrückstellung sowie
    2. Ziffer 2
      eine Ertragsentwicklung
      1. Litera a
        mit einem Zinsszenario in Höhe des Garantiezinses der abgebenden betrieblichen Kollektivversicherung,
      2. Litera b
        mit einem Zinsszenario in Höhe der Gesamtverzinsung der abgebenden betrieblichen Kollektivversicherung im vorangegangenen Geschäftsjahr,
      3. Litera c
        mit einem Zinsszenario in Höhe von 1% über der Gesamtverzinsung der abgebenden betrieblichen Kollektivversicherung im vorangegangenen Geschäftsjahr und
      4. Litera d
        sofern höher als nach Litera a,, mit einem Zinsszenario in Höhe von 1% unter der Gesamtverzinsung der abgebenden betrieblichen Kollektivversicherung im vorangegangenen Geschäftsjahr
    zu Grunde zu legen.
  4. Absatz 4,Bei der Prognose nach Absatz eins, Ziffer 4, ist klar und unmissverständlich auf die Unverbindlichkeit der Aussage hinzuweisen. Ebenso ist hinzuweisen, dass diese Prognose von der endgültigen Höhe der Versorgungsleistung abweichen kann.

Information vor Wechsel im Leistungsfall in eine betriebliche Kollektivversicherung

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Versicherungsunternehmen haben gemäß Paragraph 98, Absatz eins, und 2 VAG 2016 die Anwartschaftsberechtigten auf Anfrage vor einem möglichen Wechsel in eine betriebliche Kollektivversicherung im Leistungsfall zu informieren über:
    1. Ziffer eins
      relevante Parameter der aufnehmenden betrieblichen Kollektivversicherung;
    2. Ziffer 2
      systematische Unterschiede zwischen der betrieblichen Kollektivversicherung und einer Pensionskassenzusage nach Maßgabe des Absatz 2,;
    3. Ziffer 3
      die Prognose der künftigen Entwicklung der Altersversorgung in der aufnehmenden betrieblichen Kollektivversicherung nach Maßgabe des Absatz 3,
  2. Absatz 2,Versicherungsunternehmen haben im Rahmen der Information nach Absatz eins, Ziffer 2, darauf hinzuweisen, dass es sich bei betrieblichen Kollektivversicherungen und Pensionskassenzusagen um Pensionsvorsorgeprodukte handelt, bei denen zwar eine weitgehend idente Behandlung in arbeits- und sozialrechtlicher Hinsicht besteht, die sich aber im Hinblick auf Veranlagung, Garantieleistungen und Änderung der verwendeten Rententafeln unterscheiden. Ebenso ist anzuführen, dass bei betrieblichen Kollektivversicherungen grundsätzlich eine garantierte Mindestrente und die Verwendung der bei Einbeziehung in die betriebliche Kollektivversicherung gültigen Rententafeln vorgesehen ist, während bei Pensionskassenzusagen auf Grund des gemeinschaftlichen Tragens von Ertragschancen und Risiken unabhängig von den Garantiemöglichkeiten im Rahmen der Sicherheits-VRG gemäß Paragraph 12 a, PKG oder einer Mindestertragsgarantie grundsätzlich keine Garantieleistungen vorgesehen sind und die Möglichkeit der Änderung der verwendeten Rententafeln besteht.
  3. Absatz 3,Die Prognose nach Absatz eins, Ziffer 3, hat auf Basis des im Rahmen der Pensionskassenzusage erworbenen Unverfallbarkeitsbetrages ein möglichst realistisches Bild der künftigen Entwicklung der Altersversorgung abzugeben. Dabei sind die relevanten Parameter der aufnehmenden betrieblichen Kollektivversicherung zu berücksichtigen. Der Berechnung sind
    1. Ziffer eins
      der Garantiezins der aufnehmenden betrieblichen Kollektivversicherung für die Entwicklung der Deckungsrückstellung sowie
    2. Ziffer 2
      eine Ertragsentwicklung
      1. Litera a
        mit einem Zinsszenario in Höhe des Garantiezinses der aufnehmenden betrieblichen Kollektivversicherung,
      2. Litera b
        mit einem Zinsszenario in Höhe der Gesamtverzinsung der aufnehmenden betrieblichen Kollektivversicherung im vorangegangenen Geschäftsjahr,
      3. Litera c
        mit einem Zinsszenario in Höhe von 1% über der Gesamtverzinsung der aufnehmenden betrieblichen Kollektivversicherung im vorangegangenen Geschäftsjahr und
      4. Litera d
        sofern höher als nach Litera a,, mit einem Zinsszenario in Höhe von 1% unter der Gesamtverzinsung der aufnehmenden betrieblichen Kollektivversicherung im vorangegangenen Geschäftsjahr
    zu Grunde zu legen.
  4. Absatz 4,Bei der Prognose nach Absatz eins, Ziffer 3, ist klar und unmissverständlich auf die Unverbindlichkeit der Aussage hinzuweisen. Ebenso ist hinzuweisen, dass diese Prognose von der endgültigen Höhe der Versorgungsleistung abweichen kann.

Information vor Wechsel bei aufrechtem Arbeitsverhältnis in eine betriebliche Kollektivversicherung

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Versicherungsunternehmen haben gemäß Paragraph 98, Absatz eins, und 2 VAG 2016 die Anwartschaftsberechtigten auf Anfrage vor einem möglichen Wechsel bei aufrechtem Arbeitsverhältnis in eine betriebliche Kollektivverssicherung zu informieren über:
    1. Ziffer eins
      relevante Parameter der aufnehmenden betrieblichen Kollektivversicherung;
    2. Ziffer 2
      systematische Unterschiede zwischen der betrieblichen Kollektivversicherung und einer Pensionskassenzusage nach Maßgabe des Absatz 2,;
    3. Ziffer 3
      die Prognose der künftigen Entwicklung der Versicherungsleistung und der Altersversorgung in der aufnehmenden betrieblichen Kollektivversicherung nach Maßgabe des Absatz 3,
  2. Absatz 2,Versicherungsunternehmen haben im Rahmen der Information nach Absatz eins, Ziffer 2, darauf hinzuweisen, dass es sich bei betrieblichen Kollektivversicherungen und Pensionskassenzusagen um Pensionsvorsorgeprodukte handelt, bei denen zwar eine weitgehend idente Behandlung in arbeits- und sozialrechtlicher Hinsicht besteht, die sich aber im Hinblick auf Veranlagung, Garantieleistungen und Änderung der verwendeten Rententafeln unterscheiden. Ebenso ist anzuführen, dass bei betrieblichen Kollektivversicherungen grundsätzlich eine garantierte Mindestrente und die Verwendung der bei Einbeziehung in die betriebliche Kollektivversicherung gültigen Rententafeln vorgesehen ist, während bei Pensionskassenzusagen auf Grund des gemeinschaftlichen Tragens von Ertragschancen und Risiken unabhängig von den Garantiemöglichkeiten im Rahmen der Sicherheits-VRG gemäß Paragraph 12 a, PKG oder einer Mindestertragsgarantie grundsätzlich keine Garantieleistungen vorgesehen sind und die Möglichkeit der Änderung der verwendeten Rententafeln besteht.
  3. Absatz 3,Die Prognose nach Absatz eins, Ziffer 3, hat auf Basis des im Rahmen der Pensionskassenzusage erworbenen Unverfallbarkeitsbetrages unter Annahme des Gleichbleibens der zuletzt geleisteten Beiträge des Arbeitgebers und des Anwartschaftsberechtigten ein möglichst realistisches Bild der künftigen Entwicklung der Versicherungsleistung und der Altersversorgung abzugeben. Dabei sind die relevanten Parameter der aufnehmenden betrieblichen Kollektivversicherung sowie die Beitragszahlungen des vorangegangenen Geschäftsjahres zu berücksichtigen. Der Berechnung sind
    1. Ziffer eins
      der Garantiezins der aufnehmenden betrieblichen Kollektivversicherung für die Entwicklung der Deckungsrückstellung sowie
    2. Ziffer 2
      eine Ertragsentwicklung
      1. Litera a
        mit einem Zinsszenario in Höhe des Garantiezinses der aufnehmenden betrieblichen Kollektivversicherung,
      2. Litera b
        mit einem Zinsszenario in Höhe der Gesamtverzinsung der aufnehmenden betrieblichen Kollektivversicherung im vorangegangenen Geschäftsjahr,
      3. Litera c
        mit einem Zinsszenario in Höhe von 1% über der Gesamtverzinsung der aufnehmenden betrieblichen Kollektivversicherung im vorangegangenen Geschäftsjahr und
      4. Litera d
        sofern höher als nach Litera a,, mit einem Zinsszenario in Höhe von 1% unter der Gesamtverzinsung der aufnehmenden betrieblichen Kollektivversicherung im vorangegangenen Geschäftsjahr
    zu Grunde zu legen.
  4. Absatz 4,Bei der Prognose nach Absatz eins, Ziffer 3, ist klar und unmissverständlich auf die Unverbindlichkeit der Aussage hinzuweisen. Ebenso ist hinzuweisen, dass diese Prognose von der endgültigen Höhe der Versorgungsleistung abweichen kann.

Gliederung

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Die Informationen gemäß den Paragraphen 2 und 7 bis 11 sind in der in den Paragraphen 2, 7, 8, Absatz eins,, Paragraph 9, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins und Paragraph 11, Absatz eins, vorgesehenen Reihenfolge zu gliedern.
  2. Absatz 2,Die Informationen gemäß Paragraph 4, sind in Kategorien in folgender Reihenfolge zu gliedern:
    1. Ziffer eins
      Angaben zum Versicherungsunternehmen, zum Arbeitgeber und zum Anwartschaftsberechtigten (umfasst Informationen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins bis 5);
    2. Ziffer 2
      Prämien- und Kapitalwerte sowie erworbene Ansprüche der Anwartschaftsberechtigten (umfasst Informationen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6 bis 12);
    3. Ziffer 3
      voraussichtliche Höhe der Versorgungsleistungen (umfasst Informationen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 13,);
    4. Ziffer 4
      Vermögensentwicklung, Veranlagungsstrategie und Risiken des Anwartschaftsberechtigten (umfasst Informationen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 14 und 15);
    5. Ziffer 5
      relevante Parameter und Vertragsinhalte (umfasst Informationen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 16 bis 18).
  3. Absatz 3,Die Informationen gemäß Paragraph 5, sind in Kategorien in folgender Reihenfolge zu gliedern:
    1. Ziffer eins
      Angaben zum Versicherungsunternehmen, zum Arbeitgeber und zum Leistungsberechtigten (umfasst Informationen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins bis 5);
    2. Ziffer 2
      Pensionsleistungen (umfasst Informationen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 6 bis 7 und 9 bis 11);
    3. Ziffer 3
      Kosten (umfasst Informationen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 8,);
    4. Ziffer 4
      Vermögensentwicklung, Veranlagungsstrategie und Risiken des Leistungsberechtigten (umfasst Informationen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 12 und 13);
    5. Ziffer 5
      relevante Parameter und Vertragsinhalte (umfasst Informationen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 14 bis 15).

Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft. Die Paragraphen 4, 5, sowie 12 Absatz 2 und 3 sind auf jährliche Kontonachrichten für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2021 beginnen.
  2. Absatz 2,Die Betriebliche Kollektivversicherung Informationspflichtenverordnung (BKV-InfoV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 149 aus 2015,, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft. Die Paragraphen 2 und 3 BKV-InfoV sind letztmalig auf jährliche Kontonachrichten für Geschäftsjahre anzuwenden, die spätestens am 31. Dezember 2021 beginnen.

Ettl     Müller