BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2021

Ausgegeben am 5. August 2021

Teil römisch zwei

355. Verordnung:

Änderung der Lebensversicherung-Gewinnbeteiligungsverordnung

355. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die Lebensversicherung-Gewinnbeteiligungsverordnung geändert wird

Auf Grund des Paragraph 92, Absatz 4, des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 – VAG 2016, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2021,, wird verordnet:

Die Lebensversicherung-Gewinnbeteiligungsverordnung (LV-GBV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 292 aus 2015,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 322 aus 2016,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 3, Absatz eins, entfällt die Absatzbezeichnung; Absatz 2, entfällt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 16, am Ende wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Ziffer 17, wird angefügt:

„17.

Anrechnung von Überdotierungen oder negativen Mindestbemessungsgrundlagen aus früheren Geschäftsjahren gemäß Absatz 6,

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 4, Absatz 2, wird der Verweis „Abs. 1 Ziffer eins bis 16 durch den Verweis „Abs. 1 Ziffer eins bis 17 e, r, s, e, t, z, t,

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    Für die Dotierung der Zinszusatzrückstellung gemäß Paragraph 3, VU-HZV kann bei der Ermittlung der Mindestbemessungsgrundlage gemäß Absatz eins, Ziffer 15, ein Betrag abgezogen werden, der nicht höher ist als das Minimum von 0,3% des mittleren Deckungserfordernisses des Geschäftsjahres der Lebensversicherungsverträge gemäß Paragraph eins und der Hälfte der Differenz der Soll-Werte der Zinszusatzrückstellung gemäß Paragraph 3, VU-HZV vom aktuellen Bilanzstichtag zum vorherigen Bilanzstichtag. Der Betrag des Postens gemäß Absatz eins, Ziffer 15, ist mit der Summe der Posten gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 14 nach oben begrenzt oder Null, wenn diese Summe negativ ist.“

Novellierungsanordnung 5, Dem Paragraph 4, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6,Bei der Ermittlung der Mindestbemessungsgrundlage gemäß Absatz eins und 2 können Überdotierungen oder negative Mindestbemessungsgrundlagen aus früheren Geschäftsjahren im Posten gemäß Absatz eins, Ziffer 17, angerechnet werden. Der ungekürzte anrechnungsfähige Betrag aus einem früheren Geschäftsjahr ergibt sich aus der positiven Differenz der abgeleiteten Bemessungsgrundlage und der Summe der Posten gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 16, Die abgeleitete Bemessungsgrundlage ergibt sich aus der durch 0,85 dividierten Summe der Aufwendungen für die Dotierung der Rückstellung für erfolgsabhängige Prämienrückerstattung bzw. Gewinnbeteiligung der Versicherungsnehmer (Paragraph 146, Absatz 4, Posten römisch drei.8. VAG 2016) und allfälliger Direktgutschriften. Anrechnungen von negativen Mindestbemessungsgrundlagenteilen, die sich aus der Summe der Posten gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 14 ergeben, dürfen erst berücksichtigt werden, wenn sie nach dem Bilanzstichtag 31. Dezember 2020 entstanden sind.
    Bezogen auf den jeweiligen Bilanzstichtag ergibt sich daraus folgende Formel:

    A = Max( 0 ; B / 0,85 - C), wobei gilt:

    1. A:
      Ungekürzter anrechnungsfähiger Betrag aus Überdotierung und negativer Mindestbemessungsgrundlagen;
    2. B:
      Aufwendungen für die Dotierung der Rückstellung für erfolgsabhängige Prämienrückerstattung bzw. Gewinnbeteiligung der Versicherungsnehmer (Paragraph 146, Absatz 4, Posten römisch drei.8. VAG 2016) inklusive allfälliger Direktgutschriften;
    3. C:
      Summe der Posten gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 16; für einen Bilanzstichtag vor dem 31. Dezember 2021 ist der Teil der Summe mit den Posten gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 14, sofern er negativ ist, mit Null anzusetzen.
    Der ungekürzte anrechnungsfähige Betrag A aus einem früheren Geschäftsjahr ist dann für jeden folgenden Bilanzstichtag um 10% des ursprünglichen Wertes zu kürzen. Ferner sind alle bereits erfolgten Anrechnungen aus diesem Geschäftsjahr abzuziehen. Die gekürzten anrechnungsfähigen Beträge sind in ihrer zeitlichen Reihenfolge, mit dem ältesten beginnend, anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 6, Dem Paragraph 7, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,Paragraph 3, sowie Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 16 und 17, Absatz 2, 3 und 6 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 355 aus 2021, treten mit 1. September 2021 in Kraft und sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2020 beginnen. Paragraph 3, Absatz 2, tritt mit Ablauf des 31. August 2021 außer Kraft.“

Ettl     Müller