BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2021

Ausgegeben am 5. August 2021

Teil römisch zwei

353. Verordnung:

Änderung der Versicherungsunternehmen-Rechnungslegungsverordnung

353. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die Versicherungsunternehmen-Rechnungslegungsverordnung geändert wird

Auf Grund des Paragraph 139, des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 – VAG 2016, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2021,, wird mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen verordnet:

Die Versicherungsunternehmen-Rechnungslegungsverordnung (VU-RLV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 316 aus 2015,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 65 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Dem Paragraph 11, werden folgende Absatz 5 und 6 angefügt:

  1. Absatz 5,Für Verträge der indexgebundenen und fondsgebundenen Lebensversicherung mit Garantien, die von Versicherungsunternehmen gegeben werden, ist für eine Vergleichsberechnung unter Bedachtnahme auf den Grundsatz der Vorsicht gemäß Paragraph 7, ein aktueller Wert der Garantieleistungen zu ermitteln. Die Ermittlung des Wertes der Garantieleistungen hat unter Berücksichtigung von Managementregeln und Versicherungsnehmerverhalten auf anerkannten versicherungsmathematischen Methoden sowie anerkannten statistischen Techniken zu basieren und ist in den versicherungsmathematischen Grundlagen festzuschreiben. Sicherungsgeschäfte und damit verbundene Gegenparteiausfallrisiken sind bei der Ermittlung des Wertes der Garantieleistungen zu berücksichtigen. Wenn der bei der Vergleichsberechnung ermittelte Wert der Garantieleistungen höher ist als der Zeitwert der Kapitalanlagen gemäß Paragraph 125, Absatz eins, VAG 2016, ist der Differenzbetrag als zusätzliche pauschale Deckungsrückstellung gemäß Paragraph 301, Absatz eins, VAG 2016 in der Deckungsstockabteilung gemäß Paragraph 300, Absatz eins, Ziffer eins, VAG 2016 zu bedecken, jedenfalls aber ein in den versicherungsmathematischen Grundlagen festgelegter Mindestwert.
  2. Absatz 6,Für Verträge der indexgebundenen und fondsgebundenen Lebensversicherung mit Optionen, die von Versicherungsunternehmen eingeräumt werden, ist ein aus Sicht der Versicherungsnehmer positiver Wert der Optionen unter Bedachtnahme auf den Grundsatz der Vorsicht gemäß Paragraph 7, als zusätzliche Deckungsrückstellung gemäß Paragraph 301, Absatz eins, VAG 2016 in der Deckungsstockabteilung gemäß Paragraph 300, Absatz eins, Ziffer eins, VAG 2016 zu bedecken.“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 33, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,Paragraph 11, Absatz 5 und 6 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 353 aus 2021, tritt mit 1. September 2021 in Kraft und ist erstmalig auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2020 enden.“

Ettl     Müller