352. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die Lebensversicherung Informationspflichtenverordnung 2018 geändert wird
Auf Grund des § 135c Abs. 4 und des § 135d Abs. 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 – VAG 2016, BGBl. I Nr. 34/2015, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 16/2021, wird mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen verordnet:Auf Grund des Paragraph 135 c, Absatz 4 und des Paragraph 135 d, Absatz 4, des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 – VAG 2016, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2021,, wird mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen verordnet:
Die Lebensversicherung Informationspflichtenverordnung 2018 (LV-InfoV 2018), BGBl. II Nr. 247/2018, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 227/2020, wird wie folgt geändert:Die Lebensversicherung Informationspflichtenverordnung 2018 (LV-InfoV 2018), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 247 aus 2018,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 227 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Nach § 3 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:Nach Paragraph 3, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:
„(1a)Absatz eins a,Bei Produkten, die eine Kombination aus mehreren Produktkategorien vorsehen, sind für die Zwecke der Darstellung der Informationen gemäß Anlage 1 und Anlage 2 Annahmen über die Änderung des Anteils an der jeweiligen Produktkategorie zu treffen und für die drei Szenarien gemäß § 8 und § 14 zu modellieren. Es ist dabei für das erste Szenario jeweils die höhere, für das zweite Szenario jeweils die mittlere und für das dritte Szenario jeweils die niedrigere Gesamtverzinsung beziehungsweise Wertentwicklung heranzuziehen. Die zugrundeliegenden Annahmen und Mechanismen sowie deren Auswirkungen für den Versicherungsnehmer sind im Zusammenhang mit der Modellrechnung gemäß Anlage 2 zu erläutern. Die Leistung des Versicherers zum Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit ist dabei gesondert für die jeweilige Produktkategorie anhand der drei Szenarien gemäß § 8 und § 14 anzugeben.“Bei Produkten, die eine Kombination aus mehreren Produktkategorien vorsehen, sind für die Zwecke der Darstellung der Informationen gemäß Anlage 1 und Anlage 2 Annahmen über die Änderung des Anteils an der jeweiligen Produktkategorie zu treffen und für die drei Szenarien gemäß Paragraph 8 und Paragraph 14, zu modellieren. Es ist dabei für das erste Szenario jeweils die höhere, für das zweite Szenario jeweils die mittlere und für das dritte Szenario jeweils die niedrigere Gesamtverzinsung beziehungsweise Wertentwicklung heranzuziehen. Die zugrundeliegenden Annahmen und Mechanismen sowie deren Auswirkungen für den Versicherungsnehmer sind im Zusammenhang mit der Modellrechnung gemäß Anlage 2 zu erläutern. Die Leistung des Versicherers zum Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit ist dabei gesondert für die jeweilige Produktkategorie anhand der drei Szenarien gemäß Paragraph 8 und Paragraph 14, anzugeben.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 5 Z 1 wird der Verweis „§ 8 und § 14,“ durch die Wortfolge „§ 3 Abs. 1a, § 8 und § 14, wobei bei einer Kombination von mehreren Produktkategorien der aktuelle Anteil an der jeweiligen Produktkategorie der Prognose zugrunde zu legen ist,“ ersetzt.In Paragraph 5, Ziffer eins, wird der Verweis „§ 8 und Paragraph 14,,“ durch die Wortfolge „§ 3 Absatz eins a,, Paragraph 8 und Paragraph 14,, wobei bei einer Kombination von mehreren Produktkategorien der aktuelle Anteil an der jeweiligen Produktkategorie der Prognose zugrunde zu legen ist,“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, § 9 Abs. 1 lautet:Paragraph 9, Absatz eins, lautet:
„§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Im Rahmen der Darstellung der Grundsätze für die Berechnung der Gewinnbeteiligung gemäß § 135c Abs. 1 Z 3 VAG 2016 sind die einzelnen Gewinnkomponenten zu benennen und dem Versicherungsnehmer insbesondere im Hinblick auf die Entstehung, Verteilung und Verwendung der Gewinne zu erläutern. Der Versicherungsnehmer ist auch darüber zu informieren, dass eine Minderung der Gewinnbeteiligung in Folge der Dotierung der Zinszusatzrückstellung gemäß § 4 Abs. 3 Z 3 der Lebensversicherung-Gewinnbeteiligungsverordnung (LV-GBV), BGBl. II Nr. 292/2015, in der jeweils geltenden Fassung sowie in Folge der Anrechnung von Überdotierungen und negativer Mindestbemessungsgrundlagen aus früheren Geschäftsjahren gemäß § 4 Abs. 1 Z 17 LV-GBV möglich ist.“Im Rahmen der Darstellung der Grundsätze für die Berechnung der Gewinnbeteiligung gemäß Paragraph 135 c, Absatz eins, Ziffer 3, VAG 2016 sind die einzelnen Gewinnkomponenten zu benennen und dem Versicherungsnehmer insbesondere im Hinblick auf die Entstehung, Verteilung und Verwendung der Gewinne zu erläutern. Der Versicherungsnehmer ist auch darüber zu informieren, dass eine Minderung der Gewinnbeteiligung in Folge der Dotierung der Zinszusatzrückstellung gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 3, der Lebensversicherung-Gewinnbeteiligungsverordnung (LV-GBV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 292 aus 2015,, in der jeweils geltenden Fassung sowie in Folge der Anrechnung von Überdotierungen und negativer Mindestbemessungsgrundlagen aus früheren Geschäftsjahren gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 17, LV-GBV möglich ist.“
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 26 wird folgender Abs. 5 angefügt:Dem Paragraph 26, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5,§ 3 Abs. 1a, § 5 Z 1 und § 9 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 352/2021 treten mit 1. Jänner 2022 in Kraft; § 5 Z 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 352/2021 ist auf Geschäftsjahre anwendbar, die nach dem 31. Dezember 2021 beginnen.“Paragraph 3, Absatz eins a,, Paragraph 5, Ziffer eins und Paragraph 9, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 352 aus 2021, treten mit 1. Jänner 2022 in Kraft; Paragraph 5, Ziffer eins, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 352 aus 2021, ist auf Geschäftsjahre anwendbar, die nach dem 31. Dezember 2021 beginnen.“
Ettl Müller