Jahrgang 2021 |
Ausgegeben am 3. August 2021 |
Teil römisch zwei |
350. Verordnung: | Änderung der Apothekerkammer-Wahlordnung 2001 |
Auf Grund des Paragraph 33, des Apothekerkammergesetzes 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,, wird verordnet:
Die Verordnung über die Durchführung der Wahlen in die Österreichische Apothekerkammer (Apothekerkammer-Wahlordnung 2001), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2001,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 12 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 9, Absatz 6, wird nach dem Wort „(Ersatzmitglieder)“ die Wortfolge „persönlich oder virtuell“ eingefügt und das Wort „abwesend“ durch die Wortfolge „weder persönlich noch virtuell anwesend“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 9, Absatz 6, wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Sitzungen der Kreiswahlkommissionen, die der Durchführung der Wahlen, der Stimmenzählung und der Feststellung des Wahlergebnisses (Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 3 bis 5) dienen, bedürfen der persönlichen Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Kreiswahlkommission.“
Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 26, Absatz 2, wird das Wort „und“ am Ende der Ziffer 3, durch einen Beistrich ersetzt, nach dem Beistrich am Ende der Ziffer 4, das Wort „und“ eingefügt und das Wort „Summe“ in Ziffer 5, durch das Wort „Differenz“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 29, Absatz 6, entfällt der dritte Satz.
Novellierungsanordnung 5, Dem Paragraph 42, wird folgender Absatz 4, angefügt:
Mückstein