344. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die COVID-19-Einreiseverordnung 2021 geändert wird (2. Novelle zur COVID-19-Einreiseverordnung 2021)
Auf Grund des § 25 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. I Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 143/2021, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 25, des Epidemiegesetzes 1950, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 186 aus 1950,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2021,, wird verordnet:
Die Verordnung über die Einreise nach Österreich im Zusammenhang mit COVID-19 (COVID-19-Einreiseverordnung 2021 – COVID-19-EinreiseV 2021), BGBl. II Nr. 276/2021, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 302/2021, wird wie folgt geändert:Die Verordnung über die Einreise nach Österreich im Zusammenhang mit COVID-19 (COVID-19-Einreiseverordnung 2021 – COVID-19-EinreiseV 2021), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 276 aus 2021,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 302 aus 2021,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Nach § 5 wird folgender § 5a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 5, wird folgender Paragraph 5 a, samt Überschrift eingefügt:
„Sonderbestimmung für die Einreise auf dem Luftweg aus bestimmten Staaten und Gebieten der Anlage 1
§ 5a.Paragraph 5 a,
(1)Absatz eins,Personen, die auf dem Luftweg aus
einreisen, haben ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests oder ein ärztliches Zeugnis über ein solches oder einen Impfnachweis gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 lit. b, c oder d oder ein ärztliches Zeugnis über einen solchen mitzuführen.einreisen, haben ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests oder ein ärztliches Zeugnis über ein solches oder einen Impfnachweis gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, c, oder d oder ein ärztliches Zeugnis über einen solchen mitzuführen.
(2)Absatz 2,Liegt kein Nachweis gemäß Abs. 1 vor, ist eine Registrierung vorzunehmen und unverzüglich am Flughafen ein molekularbiologischer Test durchführen zu lassen. Ist aufgrund besonderer Umstände eine unverzügliche Testung am Flughafen nicht möglich, kann diese in Ausnahmefällen binnen 24 Stunden nachgeholt werden.“Liegt kein Nachweis gemäß Absatz eins, vor, ist eine Registrierung vorzunehmen und unverzüglich am Flughafen ein molekularbiologischer Test durchführen zu lassen. Ist aufgrund besonderer Umstände eine unverzügliche Testung am Flughafen nicht möglich, kann diese in Ausnahmefällen binnen 24 Stunden nachgeholt werden.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 7 Abs. 3 Z 2 wird nach den Wort- und Zeichenfolgen „gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 lit. b oder d“ und „gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 lit. c“ jeweils die Wortfolge „oder ein ärztliches Zeugnis über einen solchen“ eingefügt.In Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 2, wird nach den Wort- und Zeichenfolgen „gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, oder d“ und „gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, lit. c“ jeweils die Wortfolge „oder ein ärztliches Zeugnis über einen solchen“ eingefügt.
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 10 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 10, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3,Die Verpflichtung zum Mitführen eines negativen Ergebnisses eines molekularbiologischen Tests oder eines ärztlichen Zeugnisses über ein solches gemäß § 5a Abs. 1 und § 6 Abs. 2 gilt nicht, wenn ein ärztliches Zeugnis entsprechend der Anlage H oder der Anlage I vorgewiesen werden kann, das folgende Voraussetzungen erfüllt:Die Verpflichtung zum Mitführen eines negativen Ergebnisses eines molekularbiologischen Tests oder eines ärztlichen Zeugnisses über ein solches gemäß Paragraph 5 a, Absatz eins und Paragraph 6, Absatz 2, gilt nicht, wenn ein ärztliches Zeugnis entsprechend der Anlage H oder der Anlage römisch eins vorgewiesen werden kann, das folgende Voraussetzungen erfüllt:
Bestätigung über das Vorliegen einer in den letzten 90 Tagen erfolgten und zum Zeitpunkt der Ausstellung abgelaufenen Infektion mit SARS-CoV-2,
Ausstellung frühestens 14 Tage nach dem Erstnachweis bzw. nach Symptombeginn,
Symptomfreiheit mindestens 48 Stunden vor Ausstellung des Attests und
Bestätigung, dass trotz Vorliegens eines positiven molekularbiologischen Testergebnisses auf SARS-CoV-2 aufgrund der medizinischen Laborbefunde davon ausgegangen werden kann, dass keine Ansteckungsgefahr mehr besteht.“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 13 erhält Abs. 4 die Absatzbezeichnung „(5)“; nach Abs. 3 wird folgender Abs. 4 eingefügt:In Paragraph 13, erhält Absatz 4, die Absatzbezeichnung „(5)“; nach Absatz 3, wird folgender Absatz 4, eingefügt:
„(4)Absatz 4,§ 5a samt Überschrift, § 7 Abs. 3 Z 2 und § 10 Abs. 3 sowie die Anlage D, die Anlage E, die Anlage H und die Anlage I in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 344/2021 treten mit 3. August 2021 in Kraft.“Paragraph 5 a, samt Überschrift, Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 2 und Paragraph 10, Absatz 3, sowie die Anlage D, die Anlage E, die Anlage H und die Anlage römisch eins in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 344 aus 2021, treten mit 3. August 2021 in Kraft.“
5.Novellierungsanordnung 5, Anlage D lautet:
6.Novellierungsanordnung 6, Anlage E lautet:
7.Novellierungsanordnung 7, Anlage H lautet:
8.Novellierungsanordnung 8, Anlage I lautet:Anlage römisch eins lautet:
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