342. Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Verlängerung des Ausfallsbonus für Unternehmen mit sehr hohem Umsatzausfall (VO Ausfallsbonus II)342. Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß Paragraph 3 b, Absatz 3, des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Verlängerung des Ausfallsbonus für Unternehmen mit sehr hohem Umsatzausfall (VO Ausfallsbonus römisch II)
Aufgrund des § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes, BGBl. I Nr. 51/2014, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, mit dem das COVID-19-FondsG, das Härtefallfondsgesetz, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Bundesgesetz über die Errichtung eines Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds, das 22. COVID-19-Gesetz und das ABBAG-Gesetz geändert werden (COVID-19-Transparenzgesetz), BGBl. I Nr. 4/2021, wird im Einvernehmen mit dem Vizekanzler verordnet:Aufgrund des Paragraph 3 b, Absatz 3, des ABBAG-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2014,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, mit dem das COVID-19-FondsG, das Härtefallfondsgesetz, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Bundesgesetz über die Errichtung eines Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds, das 22. COVID-19-Gesetz und das ABBAG-Gesetz geändert werden (COVID-19-Transparenzgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2021,, wird im Einvernehmen mit dem Vizekanzler verordnet:
Gewährung eines Ausfallsbonus II an Unternehmen mit sehr hohen UmsatzausfallGewährung eines Ausfallsbonus römisch II an Unternehmen mit sehr hohen Umsatzausfall
§ 1.Paragraph eins,
Die Gewährung eines Ausfallsbonus II durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) hat den Richtlinien gemäß Anhang zu entsprechen. Die Gewährung eines Ausfallsbonus römisch II durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) hat den Richtlinien gemäß Anhang zu entsprechen.
Inkrafttreten
§ 2.Paragraph 2,
Diese Verordnung samt Anhang tritt mit dem auf die Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.
Blümel