des § 747 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 22/2021,
Jahrgang 2021 |
Ausgegeben am 27. Jänner 2021 |
Teil II |
34. Verordnung: | Durchführung der Impfung gegen SARS-CoV-2 im niedergelassenen Bereich |
Auf Grund
wird verordnet:
Der zuständige Krankenversicherungsträger hat für die Aufklärung, die Impfung und die Dokumentation
zu bezahlen.
Diese Verordnung tritt mit dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 30. September 2021 außer Kraft.
Anschober