BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2021

Ausgegeben am 27. Jänner 2021

Teil II

34. Verordnung:

Durchführung der Impfung gegen SARS-CoV-2 im niedergelassenen Bereich

34. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend die Durchführung der Impfung gegen SARS-CoV-2 im niedergelassenen Bereich

Auf Grund

  1. Ziffer eins
    des Paragraph 747, Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2021,,
  2. Ziffer 2
    des Paragraph 384, Absatz 3, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 2020,,
  3. Ziffer 3
    des Paragraph 378, Absatz 3, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG), Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 2020,, und
  4. Ziffer 4
    des Paragraph 263, Absatz 3, des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes (B-KUVG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 2020,,

wird verordnet:

Priorisierung der Zielgruppen

Paragraph eins,

  1. Absatz einsNach Maßgabe dieser Verordnung können die nach den Bundesgesetzen krankenversicherten Personen bzw. deren anspruchsberechtigte Angehörige mit dem vom Bund ab Verfügbarkeit zur Verfügung gestellten Impfstoff gegen SARS-CoV-2 geimpft werden.
  2. Absatz 2Die im niedergelassenen Bereich tätigen Ärztinnen und Ärzte, Gruppenpraxen bzw. Primärversorgungseinheiten sowie die selbständigen Ambulatorien haben die Impfungen prioritär an folgenden Personengruppen durchzuführen:
    1. Ziffer eins
      Ab Inkrafttreten dieser Verordnung an
      1. Litera a
        Personen ab Vollendung des 80. Lebensjahres und
      2. Litera b
        Menschen mit Behinderungen mit persönlicher Assistenz und deren persönlichen Assistentinnen und Assistenten;
    2. Ziffer 2
      ab 1. Februar 2021 zusätzlich an
      1. Litera a
        Personen ab Vollendung des 65. Lebensjahres,
      2. Litera b
        Personen vor Vollendung des 65. Lebensjahres, sofern sie der COVID-19-Risikogruppe nach der COVID-19-Risikogruppe-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 203 aus 2020,, angehören,
      3. Litera c
        Personen in 24h-Betreuung, deren Betreuerinnen und Betreuern und Personen, die mit ihnen im gemeinsamen Haushalt leben, sowie
      4. Litera d
        Personen, die mit einer Schwangeren im gemeinsamen Haushalt leben.
  3. Absatz 3Darüber hinaus dürfen Impfungen auch an allen anderen krankenversicherten Personen bzw. deren anspruchsberechtigten Angehörigen durchgeführt werden, sofern ausreichend Impfstoff vorhanden ist und dieser nicht innerhalb der Haltbarkeitsfrist an Personen nach Absatz 2, verimpft werden kann. In diesem Fall hat die Auswahl durch die Ärztin/den Arzt anhand des individuellen Erkrankungs- und Ansteckungsrisikos zu erfolgen.

Höhe der Honorare

Paragraph 2,

Der zuständige Krankenversicherungsträger hat für die Aufklärung, die Impfung und die Dokumentation

  1. Ziffer eins
    für die erste Teilimpfung ein pauschales Honorar in Höhe von 25 € und
  2. Ziffer 2
    für die zweite Teilimpfung ein pauschales Honorar in Höhe von 20 €

zu bezahlen.

Inkrafttreten

Paragraph 3,

Diese Verordnung tritt mit dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 30. September 2021 außer Kraft.

Anschober