BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2021

Ausgegeben am 23. Juli 2021

Teil römisch zwei

333. Verordnung:

Betonfertigteiltechnik-Ausbildungsordnung

333. Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort über die Berufsausbildung im Lehrberuf Betonfertigteiltechnik (Betonfertigteiltechnik-Ausbildungsordnung)

Auf Grund der Paragraphen 8, 24 und 27 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2021,, wird verordnet:

Lehrberuf Betonfertigteiltechnik

Paragraph eins,

  1. Absatz 2,In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Betonfertigteiltechniker bzw. Betonfertigteiltechnikerin) oder auf Wunsch geschlechtsneutral zu bezeichnen.

Berufsprofil

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Mit dem positiven Abschluss der Lehrabschlussprüfung und der Berufsschule verfügt die Fachkraft für Betonfertigteiltechnik über die in Absatz 2 und 3 festgelegten beruflichen Kompetenzen.
  2. Absatz 2,Fachliche Kompetenzbereiche:
    1. Ziffer eins
      Betonherstellung
    Die Fachkraft für Betonfertigteiltechnik übernimmt vielfältige Aufgaben beim Herstellen und Prüfen von Betonmischungen und Beton für verschiedene Fertigteile. Dabei greift sie auf ihr breites Wissen über die Eigenschaften, die Anwendungsgebiete und die Rezeptur von Beton zurück. Im Rahmen der Arbeiten identifiziert die Fachkraft die Anforderungen an die Betondeckung und prüft vorgegebene Betonrezepturen auf deren technische Eignung für das fertiggestellte Betonteil. Außerdem führt sie Prüfungen an Betonmischungen und Betonproben durch, um beispielsweise den Luftporengehalt zu ermitteln. Die erhaltenen Ergebnisse kontrolliert die Fachkraft auf Plausibilität und dokumentiert sie nachvollziehbar.
    1. Ziffer 2
      Betonfertigteilherstellung
    Die Fachkraft für Betonfertigteiltechnik beurteilt die erhaltenen Produktionspläne und technischen Zeichnungen. Dabei kontrolliert sie ob die Vorgaben bezüglich Einbauten und Bewehrungen den notwendigen Anforderungen, wie Montagefähigkeit oder der materiellen Eignung entsprechen. Allfällige Abweichungen oder inkorrekte Angaben stellt die Fachkraft fest, dokumentiert und kommuniziert sie.
    Die Fachkraft wählt Materialien, wie Holz, Stahl und Kunststoff, anforderungsgerecht aus und stellt sie zeitgerecht für die Verarbeitung in Schalungen, Einbauten und Bewehrungen bereit. Zum Erzeugen einer betonierfertigen Schalung legt die Fachkraft eine geeignete manuelle und maschinelle Fertigungsmethode fest und stellt dabei auch lösbare und nicht lösbare Verbindungen her. Zudem bereitet sie bereits benutzte und wiederverwendbare Schalungen auf.
    Mittels geeigneter Trennmittel gewährleistet die Fachkraft eine einwandfreie Trennung des gehärteten Betons von der Schalung. Den für die Arbeiten erforderlichen Beton baut sie unter Anwenden vorgeschriebener Verdichtungsmethoden, beispielsweise mittels eines Außen- oder Innenverdichters, ein. Die Fachkraft bearbeitet auftragskonform mit geeigneten Methoden, wie Glätten, Nivellieren und Besenstrich, die Oberfläche des eingebrachten Betons und verwendet dafür bei Bedarf geeignete Einlagen für eine strukturierte Oberfläche. Die Fachkraft schalt das ausgehärtete Betonfertigteil aus, hebt es ab und stellt es für den Transport bereit. Außerdem bedient und überwacht sie die Produktionsanlagen und unterstützt beim Rüsten, Beschicken und Warten.
    Beim Ausführen der Arbeiten berücksichtigt sie die betrieblichen Vorgaben sowie facheinschlägige gesetzliche Bestimmungen und relevante Normen.
    1. Ziffer 3
      Aufbereitung von Betonfertigteilen
    Für die Endkontrolle und Nachbearbeitung prüft die Fachkraft am Betonfertigteil verschiedene Parameter, wie die Größe und die Oberflächenqualität. Sie identifiziert Schäden und Fehler und setzt nach betrieblichen Vorgaben entsprechende Maßnahmen, wie Bearbeiten leichter Oberflächenbeschädigungen oder Anpassung der Betonrezeptur. Zudem wendet die Fachkraft zum Versiegeln und Veredeln von Beton abrasive Verfahren, wie Schleifen und Polieren oder auftragende Verfahren, wie Ölen und Wachsen an.
    Die Fachkraft für Betonfertigteiltechnik lagert die Betonfertigteile nach betrieblichen Vorgaben, stellt sie zum Transport bereit und verlädt sie unter Berücksichtigung der Ladegutsicherung.
  3. Absatz 3,Fachübergreifende Kompetenzbereiche:
    Zur Erfüllung dieser fachlichen Aufgaben, die die Fachkraft für Betonfertigteiltechnik in unterschiedlichen Branchen und Tätigkeitsfeldern erfüllen kann, setzt sie folgende fachübergreifende Kompetenzen ein:
    1. Ziffer eins
      Arbeiten im betrieblichen und beruflichen Umfeld
    Die Fachkraft für Betonfertigteiltechnik verfügt über grundlegende Kenntnisse des betrieblichen Leistungsspektrums und betrieblicher Zusammenhänge, um ihre Tätigkeiten effizient zu organisieren und auszuführen. Die Fachkraft agiert selbst-, sozial- und methodenkompetent und bearbeitet die ihr übertragenen Aufgaben lösungsorientiert sowie situationsgerecht. Darüber hinaus kommuniziert die Fachkraft zielgruppenorientiert, berufsadäquat auch unter Verwendung von Fachausdrücken und berücksichtigt die Kundenorientierung bei der Erfüllung all ihrer Aufgaben.
    1. Ziffer 2
      Qualitätsorientiertes, sicheres und nachhaltiges Arbeiten
    Die Fachkraft für Betonfertigteiltechnik wendet die Grundsätze des betrieblichen Qualitätsmanagements an und bringt sich in die Weiterentwicklung der betrieblichen Standards ein. Sie reflektiert ihr eigenes Vorgehen und nutzt die daraus gewonnenen Erkenntnisse in ihrem Aufgabenbereich. Die Fachkraft für Betonfertigteiltechnik beachtet die rechtlichen und betrieblichen Regelungen für ihre persönliche Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz und handelt bei Unfällen und Verletzungen situationsgerecht. Im Rahmen ihres Aufgabenbereiches berücksichtigt die Fachkraft wesentliche Auswirkungen ihrer Tätigkeit auf die Umwelt und handelt somit nachhaltig und ressourcenschonend.
    1. Ziffer 3
      Digitales Arbeiten
    Die Fachkraft für Betonfertigteiltechnik nutzt im Rahmen der rechtlichen und betrieblichen Vorgaben die für ihre Aufgaben geeigneten digitalen Geräte, betriebliche Software und digitalen Kommunikationsformen effizient. Sie beschafft auf digitalem Weg die für die Aufgabenbearbeitung erforderlichen betriebsinternen und -externen Informationen. Die Fachkraft für Betonfertigteiltechnik agiert auf Basis ihrer digitalen Kompetenz zielgerichtet und verantwortungsbewusst. Dazu zählt vor allem der sensible und sichere Umgang mit Daten unter Berücksichtigung der rechtlichen und betrieblichen Vorgaben (zB Datenschutz-Grundverordnung).

Berufsbild

Paragraph 3,

  1. Absatz 2,Das Berufsbild gliedert sich in fachübergreifende und fachliche Kompetenzbereiche.
  2. Absatz 3,Die fachlichen Kompetenzbereiche sind nach Lehrjahren gegliedert. Die in den Kompetenzbereichen angeführten Kenntnisse und Fertigkeiten sind spätestens bis zum Ende des jeweils angeführten Lehrjahres zu vermitteln. Kenntnisse und Fertigkeiten, die sich über mehrere Lehrjahre erstrecken, sind in allen angeführten Lehrjahren zu vermitteln.
  3. Absatz 4,Die fachübergreifenden Kompetenzbereiche sind während der gesamten Lehrzeit zu berücksichtigen und zu vermitteln.
  4. Absatz 5,Fachübergreifende Kompetenzbereiche sind:

1. Kompetenzbereich: Arbeiten im betrieblichen und beruflichen Umfeld

1.1 Betriebliche Aufbau- und Ablauforganisation

Die Fachkraft in der Betonfertigteiltechnik kann

  1. eins Punkt eins Punkt eins
    sich in den Räumlichkeiten des Lehrbetriebs zurechtfinden.
  1. eins Punkt eins Punkt 2
    die wesentlichen Aufgaben und die Zusammenhänge der verschiedenen Bereiche des Lehrbetriebs erklären sowie die betrieblichen Prozesse darstellen.
  1. eins Punkt eins Punkt 3
    die wichtigsten Verantwortlichen nennen (zB Geschäftsführer/in) und ihre Ansprechpartner/innen im Lehrbetrieb erreichen.

1.2 Lehrbetrieb und Branche

Die Fachkraft kann

  1. eins Punkt 2 Punkt eins
    die Ziele und die Struktur des Lehrbetriebs erklären (zB Größenordnung, Tätigkeitsfeld).
  1. eins Punkt 2 Punkt 2
    das betriebliche Leistungsangebot beschreiben.
  1. eins Punkt 2 Punkt 3
    einen Überblick über die Branche des Lehrbetriebs geben (zB Branchentrends).

1.3 Ziel und Inhalte der Ausbildung sowie Weiterbildungsmöglichkeiten

Die Fachkraft kann

  1. eins Punkt 3 Punkt eins
    den Ablauf ihrer Ausbildung im Lehrbetrieb erklären (zB Inhalte und Ausbildungsfortschritt).
  1. eins Punkt 3 Punkt 2
    Grundlagen der Lehrlingsausbildung erklären (zB Ausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule, Bedeutung und Wichtigkeit der Lehrabschlussprüfung).
  1. eins Punkt 3 Punkt 3
    die Notwendigkeit der lebenslangen Weiterbildung erkennen und sich mit konkreten Weiterbildungsangeboten auseinandersetzen.

1.4 Rechte, Pflichten und Arbeitsverhalten

Die Fachkraft kann

  1. eins Punkt 4 Punkt eins
    auf Basis der gesetzlichen Rechte und Pflichten als Lehrling ihre Aufgaben erfüllen.
  1. eins Punkt 4 Punkt 2
    Arbeitsgrundsätze wie Sorgfalt, Zuverlässigkeit, Verantwortungsbewusstsein, Pünktlichkeit etc. einhalten und sich mit seinen/ihren Aufgaben im Lehrbetrieb identifizieren.
  1. eins Punkt 4 Punkt 3
    sich nach den innerbetrieblichen Vorgaben verhalten.
  1. eins Punkt 4 Punkt 4
    die Abrechnung ihres Lehrlingseinkommens interpretieren (zB Bruttobezug, Nettobezug, Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge).
  1. eins Punkt 4 Punkt 5
    die für sie relevanten Bestimmungen des KJBG (minderjährige Lehrlinge) bzw. des AZG und ARG (erwachsene Lehrlinge) und des GlBG grundlegend verstehen.
  1. eins Punkt 4 Punkt 6
    die Grundsätze unternehmerischen Denkens bei ihren Aufgaben berücksichtigen und kostenbewusst handeln.

1.5 Selbstorganisierte, lösungsorientierte und situationsgerechte Aufgabenbearbeitung

Die Fachkraft kann

  1. eins Punkt 5 Punkt eins
    ihre Aufgaben selbst organisieren und sie nach Prioritäten reihen.
  1. eins Punkt 5 Punkt 2
    den Zeitaufwand für ihre Aufgaben abschätzen und diese zeitgerecht durchführen.
  1. eins Punkt 5 Punkt 3
    Lösungen für aktuell auftretende Problemstellungen entwickeln und Entscheidungen im vorgegebenen betrieblichen Rahmen treffen.
  1. eins Punkt 5 Punkt 4
    sich zur Aufgabenbearbeitung notwendige Informationen selbstständig beschaffen.
  1. eins Punkt 5 Punkt 5
    in unterschiedlich zusammengesetzten Teams arbeiten.
  1. eins Punkt 5 Punkt 6
    die eigene Tätigkeit reflektieren und gegebenenfalls Optimierungsvorschläge für ihre Tätigkeit einbringen.

1.6 Zielgruppengerechte Kommunikation und Kundenorientierung

Die Fachkraft kann

  1. eins Punkt 6 Punkt eins
    mit verschiedenen Zielgruppen (wie Ausbildern/Ausbilderinnen, Führungskräften, Kollegen/Kolleginnen, Lieferanten/Lieferantinnen) kommunizieren, zB unter Verwendung von Fachausdrücken und sich dabei betriebsadäquat verhalten.
  1. eins Punkt 6 Punkt 2
    ihre Anliegen verständlich vorbringen und der jeweiligen Situation angemessen auftreten.
  1. eins Punkt 6 Punkt 3
    die Kundenorientierung (insbesondere interne Kunden und Kundinnen) bei der Erfüllung all ihrer Aufgaben berücksichtigen.

2. Kompetenzbereich: Qualitätsorientiertes, sicheres und nachhaltiges Arbeiten

2.1 Betriebliches Qualitätsmanagement

Die Fachkraft kann

  1. 2 Punkt eins Punkt eins
    betriebliche Qualitätsvorgaben im Aufgabenbereich umsetzen.
  1. 2 Punkt eins Punkt 2
    die eigene Tätigkeit hinsichtlich der Einhaltung der Qualitätsstandards überprüfen.
  1. 2 Punkt eins Punkt 3
    die Ergebnisse der Qualitätsüberprüfung reflektieren und diese in die Aufgabenbewältigung einbringen.

2.2 Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz

Die Fachkraft kann

  1. 2 Punkt 2 Punkt eins
    Betriebs- und Hilfsmittel sicher und sachgerecht einsetzen.
  1. 2 Punkt 2 Punkt 2
    rechtliche und betriebliche Sicherheitsvorschriften einhalten, insbesondere in Bezug auf die persönliche Schutzausrüstung.
  1. 2 Punkt 2 Punkt 3
    berufsbezogene Gefahren, wie Sturz- und Brandgefahr, in ihrem Arbeitsbereich erkennen und sich entsprechend den Arbeitnehmer/innenschutz- und Brandschutzvorgaben verhalten.
  1. 2 Punkt 2 Punkt 4
    für Ordnung und Sauberkeit in ihrem Arbeitsbereich sorgen.
  1. 2 Punkt 2 Punkt 5
    sich im Notfall richtig verhalten und bei Unfällen geeignete Erste-Hilfe-Maßnahmen ergreifen.
  1. 2 Punkt 2 Punkt 6
    die Grundlagen des ergonomischen Arbeitens (zB richtiges Heben und Tragen) anwenden.

2.3 Nachhaltiges und ressourcenschonendes Handeln

Die Fachkraft kann

  1. 2 Punkt 3 Punkt eins
    die Bedeutung des Umweltschutzes für den Lehrbetrieb darstellen.
  1. 2 Punkt 3 Punkt 2
    die gesetzlichen und betrieblichen Umweltschutzvorschriften einhalten.
  1. 2 Punkt 3 Punkt 3
    Abfall vermeiden und die Mülltrennung, -verwertung und -entsorgung nach rechtlichen und betrieblichen Vorgaben umsetzen.
  1. 2 Punkt 3 Punkt 4
    energiesparend arbeiten und Ressourcen sparsam einsetzen.

3. Kompetenzbereich: Digitales Arbeiten

(Diese Berufsbildpositionen schließen gegebenenfalls auch entsprechende analoge Anwendungen mit ein.)

3.1 Datensicherheit und Datenschutz

Die Fachkraft kann

  1. 3 Punkt eins Punkt eins
    die rechtlichen und betriebsinternen Vorgaben einhalten (zB Betriebsgeheimnisse wahren, Regelungen der Datenschutz-Grundverordnung berücksichtigen).
  1. 3 Punkt eins Punkt 2
    Maßnahmen treffen, wenn Sicherheitsprobleme und Auffälligkeiten auftreten (zB bei der Arbeit mit betriebsspezifischen Maschinen und Geräten).
  1. 3 Punkt eins Punkt 3
    Maßnahmen unter Einhaltung der betrieblichen Vorgaben ergreifen, um Daten, Dateien, Geräte und Anwendungen vor Fremdzugriff zu schützen (zB sorgsamer Umgang mit Hardware).

3.2 Software und weitere digitale Anwendungen

Die Fachkraft kann

  1. 3 Punkt 2 Punkt eins
    unterschiedliche betriebliche Software bzw. Apps kompetent verwenden, zB für Textverarbeitung, Tabellenkalkulation, Kommunikation, Datenbanken, CNC, SPS.
  1. 3 Punkt 2 Punkt 2
    mit betrieblichen Datenbanken, zB für Betonrezepturen, arbeiten (zB Daten filtern, auslesen).
  1. 3 Punkt 2 Punkt 3
    sich in der betrieblichen Datei- bzw. Ablagestruktur zurechtfinden (zB gespeicherte Dateien finden).
  1. 3 Punkt 2 Punkt 4
    sich an die betrieblichen Vorgaben zur Datenanwendung und Datenspeicherung halten.
  1. 3 Punkt 2 Punkt 5
    Probleme im Umgang mit einfachen digitalen Anwendungen, unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben, lösen (zB Hilfefunktion nutzen, im Internet nach Problemlösungen recherchieren).

3.3 Digitale Kommunikation

Die Fachkraft kann

  1. 3 Punkt 3 Punkt eins
    ein breites Spektrum an Kommunikationsformen verwenden (zB E-Mail, Telefon, Social Media) und anforderungsbezogen auswählen.
  1. 3 Punkt 3 Punkt 2
    verantwortungsbewusst und unter Einhaltung der betrieblichen Vorgaben in sozialen Netzwerken agieren.

3.4 Bewertung und Auswahl von Daten und Informationen

Die Fachkraft kann

  1. 3 Punkt 4 Punkt eins
    Suchmaschinen für die Online-Recherche effizient nutzen.
  1. 3 Punkt 4 Punkt 2
    die Zuverlässigkeit von Informationsquellen und die Glaubwürdigkeit von Daten und Informationen einschätzen.
  1. 3 Punkt 4 Punkt 3
    in bestehenden Dateien relevante Informationen suchen.
  1. 3 Punkt 4 Punkt 4
    Daten und Informationen interpretieren und nach betrieblichen Vorgaben entscheiden, welche Daten und Informationen herangezogen werden.
  1. Absatz 6,Fachliche Kompetenzbereiche sind:

  4. Kompetenzbereich: Betonherstellung

  4.1 Betonerzeugung

Die Fachkraft kann

Lehrjahr

1

2

3

  1. 4 Punkt eins Punkt eins
    die Grundlagen der Betontechnologie (Einteilung von Beton, Betonsorten, Ausgangsstoffe, Festigkeit, Beständigkeit, Verarbeitbarkeit, Betonherstellung, Rezepturen, Betonanforderungen, Betoneignung, Betoneinbau, Nachbehandlung, Betonherstellung, Mindestbetondeckung usw.) darstellen.

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  1. 4 Punkt eins Punkt 2
    vorgegebene Betonrezepturen (samt Zusatzstoffen, Färbemittel usw.) gemäß deren Eigenschaften (unter Berücksichtigung der Betontechnologie) auf technische Eignung für das herzustellende Betonfertigteil prüfen.
 

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  1. 4 Punkt eins Punkt 3
    schädliche Einflüsse wie Feuchtigkeit, Kälte, Hitze, Frost, Wasser und Zugluft auf Beton bei der Bewertung der vorgegebene Betonrezeptur auf die Eignung für das herzustellenden Betonfertigteil miteinbeziehen.
 

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  1. 4 Punkt eins Punkt 4
    Anforderungen an die Betondeckung erkennen (zB als Sichtbeton, im Außenbereich).
 

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  1. 4 Punkt eins Punkt 5
    Betonmischungen nach Rezeptur herstellen.
 

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  1. 4 Punkt eins Punkt 6
    bei der Herstellung von Beton mitarbeiten.

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4.2 Betonprüfung

Die Fachkraft kann

Lehrjahr

1

2

3

  1. 4 Punkt 2 Punkt eins
    einfache Prüfungen an Betonmischungen durchführen zB Luftporengehalt, Frischbetonrohdichte sowie die erhaltenen Ergebnisse auf Plausibilität prüfen und dokumentieren.
 

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  1. 4 Punkt 2 Punkt 2
    Proben für die Betonprüfung herstellen.
 

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  1. 4 Punkt 2 Punkt 3
    Prüfungen an Betonproben durchführen, zB Druckfestigkeit und die erhaltenen Ergebnisse auf Plausibilität prüfen und dokumentieren.
   

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5. Kompetenzbereich: Betonfertigteilherstellung

5.1 Arbeitsgrundlagen

Die Fachkraft kann

Lehrjahr

1

2

3

  1. 5 Punkt eins Punkt eins
    die relevanten gesetzlichen Bestimmungen und Normen einhalten und beachten.

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  1. 5 Punkt eins Punkt 2
    die für anstehende Arbeiten benötigten Werkzeuge und Geräte vorbereiten und für deren Einsatzbereitschaft sorgen.

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  1. 5 Punkt eins Punkt 3
    die Eigenschaften, Verwendungs- und Verarbeitungsmöglichkeiten unterschiedlicher Werk- und Hilfsstoffe (Holz, Kunststoff, Metall, Trennmittel usw.) darstellen.

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5.2 Arbeitsvorbereitung

Die Fachkraft kann

Lehrjahr

1

2

3

  1. 5 Punkt 2 Punkt eins
    Informationen, die zur Durchführung von Arbeiten benötigt werden, aus Produktionsplänen, technischen Zeichnungen oder ähnlichen Unterlagen, ermitteln.

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  1. 5 Punkt 2 Punkt 2
    die Vollständigkeit von für Arbeiten relevanten Angaben in Werksplänen oder technischen Zeichnungen beurteilen wie zB die benötigten Einbauten, Bewehrungen.
 

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  1. 5 Punkt 2 Punkt 3
    bei unvollständigen bzw. inkorrekten Angaben unter Einhaltung betrieblicher Vorgaben qualitative Rückmeldungen geben (zB an den Vorgesetzten/die Vorgesetzte).
 

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  1. 5 Punkt 2 Punkt 4
    Schalungen, die nicht umsetzbar sind, erkennen und identifizierte Probleme rückmelden (zB an den Vorgesetzten/die Vorgesetzte).
 

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  1. 5 Punkt 2 Punkt 5
    vorgegebene Einbauten (zB Transportanker) und Bewehrungen auf ihre Montagefähigkeit sowie auf materielle Eignung für das herzustellende Betonfertigteil prüfen und bei Bedarf Alternativen vorschlagen.
 

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  1. 5 Punkt 2 Punkt 6
    sich das herzustellende Betonfertigteil anhand von technischen Zeichnungen im Verbund mit anderen Bauteilen räumlich vorstellen.

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5.3 Schalungsvorbereitung

Die Fachkraft kann

Lehrjahr

1

2

3

  1. 5 Punkt 3 Punkt eins
    basierend auf den technischen Unterlagen und den Anforderungen an das Betonfertigteil die passende Art der Schalung und die passende Fertigteilmethode auswählen.
   

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  1. 5 Punkt 3 Punkt 2
    Zeichnungen von Schalungen in unterschiedlichen Aufrissen und 3D-Ansichten interpretieren.

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  1. 5 Punkt 3 Punkt 3
    Schalungsmaterial sowie Zubehör unter Beachtung von Eigenschaften, Fertigteilmethode und Anforderungen an das Betonfertigteil auswählen.
 

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  1. 5 Punkt 3 Punkt 4
    den Einfluss von verschiedenen Materialien für Schalungen wie Holz, Stahl oder Kunststoff sowie der jeweiligen Trennmittel auf den zu verwendenden Beton berücksichtigen.
 

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  1. 5 Punkt 3 Punkt 5
    bereits benutzte und wiederverwendbare Schalungsteile reinigen und für die nächste Verwendung aufbereiten.

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  1. 5 Punkt 3 Punkt 6
    die notwendigen Teile der betonierfertigen Schalung wie zB Schalungsmaterial, Einbauteile, Bewehrung beschaffen.
 

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  1. 5 Punkt 3 Punkt 7
    für strukturierte Betonoberflächen die notwendigen Kunststoffmatrizen oder andere Einlagen auswählen und beschaffen.
 

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  1. 5 Punkt 3 Punkt 8
    die Schalfläche reinigen und vorbereiten.
 

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5.4 Herstellung betonierfertiger Schalungen

Die Fachkraft kann

Lehrjahr

1

2

3

  1. 5 Punkt 4 Punkt eins
    verschiedene Werkstoffe (Holz, Metall, Kunststoff usw.) mit grundlegenden manuellen und maschinellen Techniken bearbeiten (zB Zuschneiden, Bohren usw.).

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  1. 5 Punkt 4 Punkt 2
    lösbare und unlösbare Verbindungen für den Schalungsbau herstellen.

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  1. 5 Punkt 4 Punkt 3
    mechanische Größen für den Zuschnitt der einzelnen Bauteile sowie für den Zusammenbau von Schalungen ermitteln.

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  1. 5 Punkt 4 Punkt 4
    die Bauteile für die Schalung gemäß den technischen Unterlagen vorbereiten (zB Holz zuschneiden).

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  1. 5 Punkt 4 Punkt 5
    den Einfluss von verschiedenen Materialien für Bewehrungen gemäß Anforderungen an das Betonfertigteil berücksichtigen.
 

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  1. 5 Punkt 4 Punkt 6
    Bewehrungen (zB Bewehrungskorb) samt Verankerungs- und Verbindungsteilen gemäß den technischen Unterlagen herstellen (Eisen biegen und flechten usw.).

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  1. 5 Punkt 4 Punkt 7
    Schalungen aus unterschiedlichen Werkstoffen herstellen sowie Bewehrungen und Einbauten (zB Thermokorb) gemäß Vorschriften einbringen und einbauen.

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  1. 5 Punkt 4 Punkt 8
    Schalungen mit unterschiedlichen Trennmitteln (zB Öle, chemisch reagierende Trennmittel) behandeln.

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  1. 5 Punkt 4 Punkt 9
    die betonierfertige Schalung zur Abnahme durch den Vorgesetzten /die Vorgesetzte vorbereiten.
 

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  1. 5 Punkt 4 Punkt 10
    die betonierfertige Schalung fertigstellen.
 

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5.5 Betoneinbau

Die Fachkraft kann

Lehrjahr

1

2

3

  1. 5 Punkt 5 Punkt eins
    den benötigten Beton zeitgerecht intern anfordern und den angelieferten Beton auf Plausibilität prüfen (zB Konsistenz, Farbe, Menge).
 

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  1. 5 Punkt 5 Punkt 2
    auf Grund des benötigten Betons die richtige Verarbeitung (Einbauart, Verdichtung und Nachbehandlung) ermitteln.
 

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  1. 5 Punkt 5 Punkt 3
    Beton gemäß Vorschriften einbauen und verdichten (zB mit Außenverdichter wie Rütteltisch, Innenverdichter wie Flaschenverdichter).

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  1. 5 Punkt 5 Punkt 4
    die Betonoberfläche aufbereiten zB Glätten, Nivellieren, Besenstrich

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  1. 5 Punkt 5 Punkt 5
    Betonoberflächen durch Kunststoffmatrizen oder andere Einlagen in der Schalung eine spezielle Struktur geben.

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  1. 5 Punkt 5 Punkt 6
    das fertige Betonfertigteil ausschalen und abheben.

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  1. 5 Punkt 5 Punkt 7
    Hebe- und Transporteinrichtungen (Stapler, Kräne) unter Berücksichtigung der von diesen Einrichtungen ausgehenden Gefahren bedienen um Betonfertigteile betriebsintern zu transportieren.
   

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  1. 5 Punkt 5 Punkt 8
    Schalungen abbauen und wieder verwendbare Bauteile zur Reinigung und Aufbereitung vorbereiten.

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5.6 Arbeiten an Produktionsanlagen

Die Fachkraft kann

Lehrjahr

1

2

3

  1. 5 Punkt 6 Punkt eins
    beim Reinigen, Rüsten und Beschicken von betriebsspezifischen Produktionsanlagen (zB Umlaufanlagen, Anlagen zur Schalungsherstellung) mitarbeiten.
   

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  1. 5 Punkt 6 Punkt 2
    beim Bedienen und Überwachen von betriebsspezifischen Produktionsanlagen mitarbeiten.
   

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  1. 5 Punkt 6 Punkt 3
    beim Warten von betriebsspezifischen Produktionsanlagen mitarbeiten.
   

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6. Kompetenzbereich: Aufbereitung von Betonfertigteilen

6.1 Endkontrolle und Nachbearbeitung (Qualitätssicherung)

Die Fachkraft kann

Lehrjahr

1

2

3

  1. 6 Punkt eins Punkt eins
    Größe, Oberflächenqualität und andere Parameter des fertigen Betonfertigteiles überprüfen und mit den Anforderungen vergleichen.
 

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  1. 6 Punkt eins Punkt 2
    Schäden und Fehler sowie Abweichungen bei der Größe, der Oberflächenqualität und anderen Parametern des Betonfertigteiles erkennen und dokumentieren.
 

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  1. 6 Punkt eins Punkt 3
    Rückschlüsse auf die Entstehung von Schäden und Fehlern ziehen und bei Bedarf geeignete Maßnahmen einleiten (zB Rückmeldung an den Vorgesetzten/die Vorgesetzte).
   

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  1. 6 Punkt eins Punkt 4
    Vorschläge zur Behebung von Schäden und Fehlern an Betonfertigteilen unter Einhaltung betrieblicher Vorgaben machen.
   

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  1. 6 Punkt eins Punkt 5
    leichte Oberflächenbeschädigungen mit geeigneten Mitteln beheben (Betonkosmetik) sowie Kanten und Ecken nachbearbeiten.
 

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  1. 6 Punkt eins Punkt 6
    betriebsspezifische abrasive Verfahren (zB Schleifen und Polieren) oder auftragende Verfahren (zB Auftragen von Imprägnierungen, Ölen und Wachsen von Beton sowie das Auftragen anderer Versiegelungen) zum Veredeln von Beton anwenden.
 

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6.2 Lagerung

Die Fachkraft kann

Lehrjahr

1

2

3

  1. 6 Punkt 2 Punkt eins
    die Prinzipien der betrieblichen Lagerwirtschaft im eigenen Tätigkeitsbereich berücksichtigen.

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  1. 6 Punkt 2 Punkt 2
    Betonfertigteile fachgerecht lagern.

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  1. 6 Punkt 2 Punkt 3
    Betonfertigteile gegebenenfalls verpacken, zB um sie gegen Beschädigung zu schützen.

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  1. 6 Punkt 2 Punkt 4
    Betonfertigteile nach Vorgabe zum Transport bereitstellen.
 

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  1. 6 Punkt 2 Punkt 5
    Betonfertigteile fachgerecht unter Berücksichtigung der Ladegutsicherung verladen.
   

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  1. Absatz 7,Bei der Vermittlung sämtlicher Berufsbildpositionen ist den Bestimmungen des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes 1987 (KJBG), Bundesgesetzblatt Nr. 599 aus 1987,, in der jeweils geltenden Fassung, und der KJBG-VO, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 436 aus 1998,, in der jeweils geltenden Fassung, zu entsprechen.

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die für den Umgang mit Staplern bzw. Kränen erforderlichen Ausbildungen (Berufsbildposition 5.5.7) sind im Rahmen eines Ausbildungsverbundes mit einem dazu berechtigten Ausbildungsinstitut durchzuführen.
  2. Absatz 2,Dem Lehrling ist vom Lehrberechtigten im Laufe des 2. bzw. 3. Lehrjahres im Rahmen der Ausbildungszeit Gelegenheit zu geben, eine Ausbildung für die im Betrieb verwendeten Hebe- bzw. Transportmittel zu besuchen, sofern diese Ausbildung nicht von der Berufsschule vermittelt wird oder dort angeboten wird.

Lehrabschlussprüfung

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine theoretische und praktische Prüfung.
  2. Absatz 2,Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.
  3. Absatz 3,Die Aufgaben der Lehrabschlussprüfung haben nach Umfang und Niveau deren Zweck und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.
  4. Absatz 4,Die Verwendung von Rechenbehelfen ist zulässig.

Theoretische Prüfung

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph 6,

  1. Absatz 2,Die Prüfung kann computerunterstützt erfolgen.

Technologie

Paragraph 7,

    1. Ziffer eins
      Betonherstellung (inkl. Rezepturberechnungen),
    2. Ziffer 2
      Herstellung betonierfertiger Schalungen (inkl. Skizzen und Berechnungen),
    3. Ziffer 3
      Betonfertigteilherstellung, Qualitätssicherung und Nachbehandlung.
  1. Absatz 2,Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
    1. Ziffer eins
      fachliche Richtigkeit,
    2. Ziffer 2
      Vollständigkeit der Aufgabenlösung.
  2. Absatz 3,Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in 90 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 105 Minuten zu beenden.

Praktische Prüfung

Paragraph 8,

 Die praktische Prüfung gliedert sich in die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.

Prüfarbeit

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Die zur Prüfung antretende Person hat auf der Basis von betrieblichen Arbeitsaufträgen durch die Prüfungskommission nachfolgende Aufgaben zu bearbeiten:

    Er/sie hat

    1. Ziffer eins
      eine Betonmischung nach Rezeptur herzustellen.
    2. Ziffer 2
      eine betonierfertige Schalung herzustellen inklusive
      1. Litera a
        der Anfertigung von Schalungsteilen,
      2. Litera b
        der Einbringung einer Bewehrung samt Verankerungs- und Verbindungsteilen und
      3. Litera c
        der Behandlung der Schalung mit Trennmitteln.
    3. Ziffer 3
      Beton in eine fertige Schalung einzubringen und zu verdichten sowie nachzubehandeln.
    4. Ziffer 4
      qualitätssichernde Untersuchungen an fehlerhaften Betonfertigteilen durchzuführen und Rückschlüsse auf deren Entstehung zu ziehen.
  2. Absatz 2,Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
    1. Ziffer eins
      fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge und Geräte,
    2. Ziffer 2
      fachlich richtiger Umgang mit den Ausgangsstoffen und Werkstoffen,
    3. Ziffer 3
      fachgerechte Ausführung,
    4. Ziffer 4
      richtige Berechnungen,
    5. Ziffer 5
      fachlich richtige Schlussfolgerungen und fachgerechte Dokumentation.
  3. Absatz 3,Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie in sechs Stunden bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach sieben Stunden zu beenden.

Fachgespräch

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.
  2. Absatz 2,Im Fachgespräch ist im Rahmen eines Gesprächs, das sich auf konkrete Situationen aus dem beruflichen Alltag bezieht, die berufliche Kompetenz der zur Prüfung antretenden Person festzustellen. Dabei sind die Besonderheiten des Lehrbetriebs der zur Prüfung antretende Person zu berücksichtigen. Inhalte aus den Bereichen Sicherheit, Qualitätssicherung und Umweltschutz sind miteinzubeziehen.
  3. Absatz 3,Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
    1. Ziffer eins
      fachliche Richtigkeit und Praxistauglichkeit,
    2. Ziffer 2
      professionelle Gesprächsführung.
  4. Absatz 4,Das Fachgespräch soll für jede zur Prüfung antretenden Person zumindest 15 Minuten dauern (Richtzeit). Es ist nach 20 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung der zur Prüfung antretenden Person nicht möglich ist.

Wiederholungsprüfung

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.
  2. Absatz 2,Bei der Wiederholung der Prüfung sind nur die mit „Nicht genügend“ bewerteten Prüfungsgegenstände zu prüfen.

Eingeschränkte Zusatzprüfung

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Transportbetontechnik kann eine eingeschränkte Zusatzprüfung gemäß Paragraph 27, Absatz 2, BAG im Lehrberuf Betonfertigteiltechnik abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf den Gegenstand Prüfarbeit im Umfang des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2 bis Ziffer 4, Für die Zusatzprüfung gelten die Paragraphen 9 und 11,
  2. Absatz 2,Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung in den Lehrberufen Betonbau, Betonbauspezialist/Betonbauspezialistin, Hochbau, Hochbauspezialist/Hochbauspezialistin, Maurer/Maurerin oder Schalungsbau kann eine eingeschränkte Zusatzprüfung gemäß Paragraph 27, Absatz 2, BAG im Lehrberuf Betonfertigteiltechnik abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf die Gegenstände Prüfarbeit im Umfang des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4, sowie Fachgespräch. Für die Zusatzprüfung gelten die Paragraphen 9, 10 und 11,

Inkrafttreten und Schlussbestimmungen

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit Ausnahme der Paragraphen 5 bis 12 mit 1. August 2021 in Kraft.
  2. Absatz 2,Die Paragraphen 5 bis 12 treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft.
  3. Absatz 3,Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über die Berufsausbildung im Lehrberuf Betonfertigungstechnik (Betonfertigungstechnik-Ausbildungsordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 192 aus 2009,, tritt mit Ausnahme der Paragraphen 5 bis 13 mit Ablauf des 31. Juli 2021 außer Kraft.
  4. Absatz 4,Die Paragraphen 5 bis 13 der Betonfertigungstechnik-Ausbildungsordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 192 aus 2009,, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.
  5. Absatz 5,Lehrlinge, die am 31. Juli 2021 im Lehrberuf Betonfertigungstechnik ausgebildet wurden und die Lehrzeit noch nicht beendet haben, können gemäß der in Absatz 3 und 4 angeführten Ausbildungsordnung bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit (ohne Lehrzeitunterbrechung) weiter ausgebildet werden.
  6. Absatz 6,Lehrlinge, die gemäß dieser Verordnung oder im Lehrberuf Betonfertigungstechnik ausgebildet werden und deren vereinbarte Lehrzeit vor dem 1. Jänner 2023 endet, können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß den Paragraphen 5 bis 13 der Betonfertigungstechnik-Ausbildungsordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 192 aus 2009,, antreten.
  7. Absatz 7,Lehrzeiten, die im Lehrberuf Betonfertigungstechnik gemäß der in Absatz 3, angeführten Ausbildungsordnung zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Betonfertigungstechnik gemäß dieser Verordnung zur Gänze anzurechnen.

Schramböck