Jahrgang 2021 |
Ausgegeben am 23. Juli 2021 |
Teil römisch zwei |
331. Verordnung: | Ehrengeschenke-Verordnung BMKÖS |
Auf Grund des Paragraph 59, Absatz 4, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, zuletzt geändert durch die Dienstrechts-Novelle 2020, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2020,, und des Paragraph 5, Absatz eins, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 – VBG, Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2021,, wird verordnet:
Vor Veräußerung bzw. Verwertung von Ehrengeschenken, die Bediensteten des Bundesministeriums für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport übergeben wurden, ist die Interne Revision zur Ermittlung des Verkehrswertes anzuhören. Eine Veräußerung der Ehrengeschenke ist zu veranlassen, sofern der Verkehrswert die zu erwartenden administrativen Kosten der Veräußerung übersteigt. Für Ehrengeschenke mit geringfügigem oder lediglich symbolischem Wert sind Verfügungen im Einzelfall zu treffen.
Vereinnahmte Erlöse aus Veräußerungen von Ehrengeschenken sind für karitative Zwecke zu verwenden. Die Entscheidung über die konkrete Verwendung erfolgt über Vorschlag der Generalsekretärin bzw. des Generalsekretärs. Sollte im Bundesministerium keine Generalsekretärin bzw. kein Generalsekretär gemäß Paragraph 7, Absatz 11, des Bundesministeriengesetzes 1986 – BMG, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1986,, zuletzt geändert durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2021, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2021,, betraut sein, so erfolgt diese Entscheidung über Vorschlag der Leiterin bzw. des Leiters der Präsidialsektion des Bundesministeriums.
Aufgrund des Paragraph 2, erwächst niemandem ein Rechtsanspruch.
Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Kogler